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BGH · in zr 28/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 28/80

Der Klägerin wird als Revisionsbeklagter für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt. Je zur Hälfte auf die Forderung der Bundeskasse und auf die Forderung des beigeordneten Rechtsanwalts zu zahlen (§ 126 Abs.3 ZPO). 3 Sf Gründe Der Klägerin ist das Armenrecht für die Revisionsinstanz zu bewilligen (§§ 119, 114 ZPO). Nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung ist sie jedoch in der Lage, die Prozeßkosten in Raten zu zahlen. Die Klägerin muß allerdings Gelegenheit haben, den Streitgegenstand in der Revisionsinstanz und das Vorbringen des Gegners, also insbesondere seine Revisionsrügen, kennenzulemen. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob sie für die Revisionsinstanz zusätzlich auch eines Verkehrsanwalts an ihrem Wohnort zur sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte bedarf.Die Klägerin ist jedenfalls in der Lage, die Kosten für einen Verkehrsanwalt selbst aufzubringen.

Zitierte Normen: § 126 ZPO
RechtsanwaltVorsitzendeRevisionsinstanzRateZPOLageKlägerinVerkehrsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 28/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesanstalt für Arbeit,
 vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamts FflHIHHstraße ■ - H, BflliB,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
gegen
 Hatice S
Straße
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Helmut und Peter	S
2
ys
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Dr. Scholz-Hoppe am 9. Oktober 1980
beschlossen:
I. Der Klägerin wird als Revisionsbeklagter für die Revisionsinstanz das Armenrecht bewilligt.
Ihr wird zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte der von dem Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt AflHHI und zur vorläufig unentgeltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Gerichtsvollzieher beigeordnet.
Zugleich wird die Nachzahlung der gestundeten Beträge in monatlichen Raten von Je 200 DM, beginnend mit dem 1. Dezember 1980, sonst zahlbar bis spätestens zu dem 3. eines Monats, angeordnet. Die Raten sind, soweit der Klägerin Gerichtskosten gestundet sind oder werden. Je zur Hälfte auf die Forderung der Bundeskasse und auf die Forderung des beigeordneten Rechtsanwalts zu zahlen (§ 126 Abs. 3 ZPO).
II. Der Antrag der Klägerin,ihr einen Verkehrsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
3
Sf
 Gründe
Der Klägerin ist das Armenrecht für die Revisionsinstanz zu bewilligen (§§ 119, 114 ZPO). Nach dem von ihr vorgelegten Zeugnis zur Erlangung der einstweiligen Kostenbefreiung ist sie jedoch in der Lage, die Prozeßkosten in Raten zu zahlen.
Die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 116 a Abs. 1 ZPO ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin muß allerdings Gelegenheit haben, den Streitgegenstand in der Revisionsinstanz und das Vorbringen des Gegners, also insbesondere seine Revisionsrügen, kennenzulemen.
Eine Partei, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, wird dafür die Hilfe eines (mit Behörden- und Gerichtsdingen vertrauten) Dolmetschers (Gerichtsdolmetschers) in Anspruch nehmen können. Es bedarf nicht der Entscheidung, ob sie für die Revisionsinstanz zusätzlich auch eines Verkehrsanwalts an ihrem Wohnort zur sachgemäßen Wahrnehmung ihrer Rechte bedarf. Die Klägerin ist jedenfalls in der Lage, die Kosten für einen Verkehrsanwalt selbst aufzubringen.
Nüßgens	Peetz