Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zu dem Kiesabbau im Grundwasser greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Sie aktualisiert lediglich die im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichte öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und läßt - als Ausdruck einer zulässigen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf EnteignungsentSchädigung auch dann nicht entstehen, wenn im Einzelfall der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt (Abweichung von BGHZ 60, 126). Eine unter den vorstehenden Voraussetzungen ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zu dem Kiesabbau im Grundwasser stellt auch keinen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar, der die Kiesbestandteile als Eigentümer oder als Pächter des Grundstücks entnehmen will. Das gilt auch für Gewerbebetriebe, die mit dem Kiesabbau bereits in der Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes 1913 begonnfn hatten, denen aber kein tituliertes Recht auf eine Gewässerbenutzung zustand. 3. Juni 1982 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkondibeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfa len, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Paul Heinz G BflHIHtetraße M, I Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Die Aufbereitungsanlage befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Flur Flurstück Nr.®1, das im Eigentum des Klägers steht. Durch die Entsandung werden die groben Kiesschichten freigelegt und eine Verbindung des Wassers des Baggersees mit dem Hori-Brunnen ist daher auf kurze Entfernung gegeben. Die Flurstücke Nr.#2 und#7 liegen im Wasserschutz gebiet III A des Wasserwerkes HflHi (Stadt RflHBi), das durch eine Wasserschutzgebietsverordnung vom 24. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Land eine angemessene, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellte Enteignungsentschädigung dafür, daß ihm durch den Bescheid vom 30. 1979, 58) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1 a Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 6 WHG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zu dem Grundwasser regeln. Wenn die darauf gestützte Versagung der Erlaubnis für eine "Naßauskiesung" eine Nutzung unterbinde, die sich - wie hier - aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete und die auf diesen Grundstücken schon seit fast 40 Jahren ausgeübt worden sei, werde dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt, für das er nach Art. 14 GG zu entschädigen sei. Ihr ist zuzugeben, daß die Versagung der "Naßauskiesung" hier nicht in durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum (Grundeigentum; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) des Klägers eingegriffen hat. Juli 1981 (aaO) ausgesprochen hat, gehört es nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Grundeigentümers, im Rahmen der Grundstücksnutzung auch auf das Grundwasser einzuwirken. Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes, die das Verhältnis von Grundwasser und Grundeigentum (öffentlich-rechtlich) bestimmt, stellt sich nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des (Grund-)Eigentums dar. Eine auf § 6 WHG gestützte Versagung der Erlaubnis zur Grundwasserbenutzung im Rahmen einer Auskiesungsmaßnahme kann daher nicht als Administrativenteignung angesehen werden; sie aktualisiert lediglich die vom Gesetzgeber im Wasserhäushaltsgesetz dem Eigentümer bei der Ausübung seines Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Schranken (BVerfG NJW 1982, 745, 749). teren Auskiesung der Flurstücke 02 und 07 aus Gründen des Grundwasserschutzes keinen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum des Klägers dar. c) Auch der Umstand, daß der Kläger seit dem Jahre 1936 ungehindert Kies abgebaut und zur Fortsetzung dieser Nutzung erhebliche Geldmittel investiert hat, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Der Gesetzgeber kann bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch bestehende individuelle Rechtspositionen in das neue Recht überleiten und dabei umgestalten, wenn Gründe vorliegen, die den Vorrang der neuen Rechtslage vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbe- Das Wasserhaushaltsgesetz hat die alten Wassernutzungen für die Zukunft allgemein der neuen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt und ihre Fortführung von einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig gemacht. Diese Frist verlängerte sich, wenn vor Ablauf der fünf Jahre eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragt wurde, bis zu dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WHG). Diese Überleitungsregelung für Naßauskiesungen, die unter der Geltung des früheren Rechts begonnen wurden, trug den durch Art. 14 GG geschützten Belangen der betroffenen Grundeigentümer auch unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes angemessen und hinreichend Rechnung. #2 und #7 für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung über den Bewilligungsantrag (hier: ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1974) keinen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers als Pächter und Gewerbetreibender dar. Es bedarf an dieser Stelle nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eine Entschädigung (auch) für Kiesvorräte seines Grundstücks verlangen kann, wenn ihm das Grundstück selbst durch Enteignung entzogen wird und die Kieshaltigkeit allein Bedeutung für die enteignungsrechtliche "Qualität" des Grundstücks hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja GG Art. 14 Ba, Cb; WasserhaushaltsG § 3 Abs. 1 Nr. 6; §§ 6, 7, 8, 17, 19 Abs. 3, § 20; PrWassG v. 7. April 1913, GS. 53; §§ 196 ff. Die zur Abwehr einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zu dem Kiesabbau im Grundwasser greift nicht in eine durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers ein. Sie aktualisiert lediglich die im Wasserhaushaltsgesetz verwirklichte öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und läßt - als Ausdruck einer zulässigen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf EnteignungsentSchädigung auch dann nicht entstehen, wenn im Einzelfall der Kiesabbau eine von der Natur der Sache her gegebene, naheliegende Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks darstellt (Abweichung von BGHZ 60, 126). ' Eine unter den vorstehenden Voraussetzungen ausgesprochene Versagung der wasserrechtlichen Erlaubnis (Bewilligung) zu dem Kiesabbau im Grundwasser stellt auch keinen enteignenden Eingriff in einen Gewerbebetrieb dar, der die Kiesbestandteile als Eigentümer oder als Pächter des Grundstücks entnehmen will. Das gilt auch für Gewerbebetriebe, die mit dem Kiesabbau bereits in der Zeit der Geltung des Preußischen Wassergesetzes 1913 begonnfn hatten, denen aber kein tituliertes Recht auf eine Gewässerbenutzung zustand. BGH, Urt. v. 3. Juni 1982 - III ZR 28/76 - OLG Hamm LG Münster // BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 28/76 URTEIL Verkündet am 3. Juni 1982 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkondibeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfa len, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Paul Heinz G BflHIHtetraße M, I - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. Kläger und Revisionsbeklagten, und Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1975 aufgehoben und das Grundurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19. November 1974 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kieswerke HHHB P.H. GMHHQHP, deren Inhaber der Kläger ist, betreiben seit mehreren Jahrzehnten eine Kiesbaggerei. Die Aufbereitungsanlage befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Flur Flurstück Nr.®1, das im Eigentum des Klägers steht. Der Oberkreisdirektor des Kreises SWUM hat durch Bescheid vom 30. Oktober 1973 gemäß § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Kläger die Erlaubnis des (weiteren) Kiesabbaus auf den Flurstücken Nr.und®7 versagt. Beide Flurstücke sind seit 1936 an das Kieswerk des Klägers zur Ausbeute von Kies und Sand verpachtet. Der Abbau wird seitdem betrieben. In dem Bescheid des Oberkreisdirektors heißt es: Die Erlaubnis zur Entsandung der Flurstücke #2 und m muß versagt werden, da diese Grundstücke im Absenktrichter des Wasserwerkes liegen und die Entfernung der Entsandung zu dem Hori-Brunnen nur 120 bis 300 m beträgt. Durch die Entsandung werden die groben Kiesschichten freigelegt und eine Verbindung des Wassers des Baggersees mit dem Hori-Brunnen ist daher auf kurze Entfernung gegeben. Der Widerspruch des Klägers wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Grundstücke lägen im fW-ländischen Kiessandrücken, der von außerordentlicher Bedeutung für die Wasserversorgung des MHMUandes sei. Die Flurstücke Nr.#2 und#7 liegen im Wasserschutz gebiet III A des Wasserwerkes HflHi (Stadt RflHBi), das durch eine Wasserschutzgebietsverordnung vom 24. Okto ber 1973 gebildet ist. Schon am 6. Februar 1968 hatte die Stadt RflHHI das vorläufige Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk HiMB angeordnet. Der Regierungspräsident in MfHBB hat durch Bescheid vom 28. März 1974 den Antrag des Klägers auf Festsetzung einer Entschädigung abgelehnt. Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger müsse die Beschränkung der Nutzung aufgrund der Sozialbindung des Eigentums ent- schädigungslos hinnehmen, da die Grundstücke in dem von der Wasserschutzgebietsverordnung HAIMBT festgelegten Schutzbereich III A lägen. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem beklagten Land eine angemessene, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellte Enteignungsentschädigung dafür, daß ihm durch den Bescheid vom 30. Oktober 1973 die Erlaubnis zur Tiefentkiesung und -entsandung auf den Grundstücken Nr. #2 und 0? versagt worden ist. Vor Klageerhebung hat er sich etwaige Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers und Verpächters abtreten lassen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt es sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 13. Juli 1978 (NJW 1978, 2290 = DVB1. 1979, 58) die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 1 a Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 6 WHG mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit vereinbar sind, als sie den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zu dem Grundwasser regeln. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 15. Juli 1981 (1 BvL 77/78 = BVerfGE 58, 300 = NJW 1982, 745 = DVB1. 1982, 340 = ZfBR 1982, 80) ausgesprochen, daß die vorgenannten Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dasselbe gilt nach dieser Entscheidung für § 17 WHG, soweit hiernach kein Rechtsanspruch auf Bewilligung nach § 8 WHG eingeräumt ist, wenn die Wasser- nutzung nach Maßgabe des beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Landesrechts auf Grund des Eigentums am Grundstück ausgeübt worden ist. Entscheidungsgründe 1. Das Berufungsgericht sieht die Grundlage für eine Enteignungsentschädigung in Art. 14 GG. Es stehe nicht entgegen, so führt es aus, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Versagung einer wasserrechtliehen Erlaubnis (§6 WHG) eine Entschädigung nicht vorgesehen habe. Wenn die darauf gestützte Versagung der Erlaubnis für eine "Naßauskiesung" eine Nutzung unterbinde, die sich - wie hier - aus den Gegebenheiten der örtlichen Lage und Beschaffenheit der Grundstücke bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbiete und die auf diesen Grundstücken schon seit fast 40 Jahren ausgeübt worden sei, werde dem Eigentümer ein Sonderopfer auferlegt, für das er nach Art. 14 GG zu entschädigen sei. Hiergegen wendet sich die Revision des beklagten Landes mit Erfolg. Ihr ist zuzugeben, daß die Versagung der "Naßauskiesung" hier nicht in durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum (Grundeigentum; eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) des Klägers eingegriffen hat. 2. Art. 14 GG schützt den Eigentümer nur gegen Beeinträchtigungen, die ihn in einer Rechtsposition treffen. In dieser Weise rechtlich verfestigt sind nur solche Qualitätsmerkmale eines Grundstücks, die sich auf eine rechtlich zulässige (ausgeübte oder ausübbare) Nutzung des Grundstücks gründen können (vgl. Beschl. des Senats vom 13. Juli 1978 aaO m.w.Nachw.). Eine derart rechtlich gesicherte Möglichkeit der Entnahme von Kies steht dem Grundeigentümer nicht zu, wenn er diese Entnahme nur im Rahmen einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklichen kann. a) Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 15. Juli 1981 (aaO) ausgesprochen hat, gehört es nicht zur verfassungsrechtlichen Rechtsstellung des Grundeigentümers, im Rahmen der Grundstücksnutzung auch auf das Grundwasser einzuwirken. Die entsprechende Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes, die das Verhältnis von Grundwasser und Grundeigentum (öffentlich-rechtlich) bestimmt, stellt sich nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts als eine verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Bestimmung des Inhalts und der Schranken des (Grund-)Eigentums dar. Eine auf § 6 WHG gestützte Versagung der Erlaubnis zur Grundwasserbenutzung im Rahmen einer Auskiesungsmaßnahme kann daher nicht als Administrativenteignung angesehen werden; sie aktualisiert lediglich die vom Gesetzgeber im Wasserhäushaltsgesetz dem Eigentümer bei der Ausübung seines Eigentumsrechts im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gezogenen Schranken (BVerfG NJW 1982, 745, 749). Der erkennende Senat ist an diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden (§ 31 BVerfGG). b) Bei diesem verfassungsrechtlichen Verständnis des § 6 WHG und des darauf gegründeten Verwaltungsakts (Versagungsbescheids) stellte hier die Versagung der wei- teren Auskiesung der Flurstücke 02 und 07 aus Gründen des Grundwasserschutzes keinen Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum des Klägers dar. Das gilt auch, soweit er geltend macht, es sei dadurch enteignend in seinen Gewerbebetrieb eingegriffen worden. Dessen Schutz reicht nämlich nicht weiter als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (BVerfG aaO S. 753; Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 - NJW 1977, 945 * WM 1977, 561; BVerwG Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 60). c) Auch der Umstand, daß der Kläger seit dem Jahre 1936 ungehindert Kies abgebaut und zur Fortsetzung dieser Nutzung erhebliche Geldmittel investiert hat, führt nicht zu einer für ihn günstigeren Beurteilung. Nach dem Preußischen Wassergesetz von 1913 stand dem Grundstückseigentümer allerdings grundsätzlich die Befugnis zu, beim Kiesabbau auf das unterirdische Wasser zuzugreifen (§§ 196 ff. PrWassG), falls nicht im Einzelfall auf Grund der polizeilichen Generalklausel wegen Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung eine Naßaus-kiesung unterbunden werden konnte (RGZ 163, 228, 230; PrOVG 85, 283). Diese Eigentümerbefugnis bildete indessen keine Rechtsposition, die für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben mußte oder nur im Wege der Enteignung wieder entzogen werden durfte. Der Gesetzgeber kann bei der Neuordnung eines Rechtsgebietes im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch bestehende individuelle Rechtspositionen in das neue Recht überleiten und dabei umgestalten, wenn Gründe vorliegen, die den Vorrang der neuen Rechtslage vor dem berechtigten Vertrauen auf den Fortbe- S9 stand wohlerworbener Rechte verdienen (BVerfG aaO S. 753; BVerfGE 31, 275, 285; 36, 281, 293; 43, 242, 288). Derartige Gründe für eine zeitlich befristete Anpassung der alten wasserrechtlichen Eigentümerbenutzungen lagen vor. Das Wasserhaushaltsgesetz hat die alten Wassernutzungen für die Zukunft allgemein der neuen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt und ihre Fortführung von einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig gemacht. Ausgenommen hiervon wurden die auf einem titulierten Recht beruhenden Gewässerbenutzungen, für die § 17 Abs. 2 WHG dem Inhaber einen Anspruch auf Bewilligung "im Umfang seines Rechts" einräumt. Dazu gehören Jedoch nicht die nur aufgrund des Grundeigentums ausgeübten Gewässerbenutzungen (vgl. BVerwGE 20, 219, 221; 37, 103, 107; BVerwG BayVBl. 1972, 244; s. auch Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5 f.). Der eigentumsrechtliche Bestandsschutz solcher nicht privilegierter alter Eigentümerbefugnisse gebot es nicht, dem Inhaber einen Anspruch auf Bewilligung oder einen Entschädigungsanspruch einzuräumen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auch die alten Eigentümerbenutzungen dem Erlaubnis-und Bewilligungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen, rechtfertigte sich aus dem Anliegen des Wasserhaushaltsgesetzes, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des verfügbaren Wassers und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Die hierfür gewählte Übergangsregelung hält sich in den durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen. Um bisher zulässige Grundstücksnutzungen, für die umfangreiche Investitionen erforderlich waren, nicht plötzlich und ohne Überleitung zu unterbinden, gab § 17 Abs. 1 Satz 1 WHG dem Berechtigten die Möglichkeit, die Benutzung noch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (1. März I960, vgl. § 45 WHG vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1110, in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 19. Februar 1959, BGBl. IS. 37) ohne Erlaubnis oder Bewilligung fortzusetzen. Diese Frist verlängerte sich, wenn vor Ablauf der fünf Jahre eine Erlaubnis oder Bewilligung beantragt wurde, bis zu dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 WHG). Diese Überleitungsregelung für Naßauskiesungen, die unter der Geltung des früheren Rechts begonnen wurden, trug den durch Art. 14 GG geschützten Belangen der betroffenen Grundeigentümer auch unter dem Blickwinkel des Bestandsschutzes angemessen und hinreichend Rechnung. Das gilt auch, soweit die neue Rechtslage auf bestehende Gewerbebetriebe einwirkte (BVerfG NJW 1982, 753). 3. Hiernach stellte die Versagung weiteren Kiesabbaus auf den Flurstücken Nr. #2 und #7 für die Zeit ab Rechtskraft der Entscheidung über den Bewilligungsantrag (hier: ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 28. März 1974) keinen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition des Klägers als Pächter und Gewerbetreibender dar. Diese Versagung aktualisierte vielmehr lediglich die öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung des Wasserhaushaltsgesetzes, die als zulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grundeigentümer die Nutzung des an sich nach wie vor zu dem Eigentum (§ 905 BGB) gehörenden Kiesvorkommens ohne Anspruch auf Entschädigung verwehrt, wenn sich diese Nutzung nur im Rahmen einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklichen läßt. Jedoch wasserwirtschaftliche Gründe dem entgegenstehen (BVerfG aaO S. 749). Es bedarf an dieser Stelle nicht der Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eine Entschädigung (auch) für Kiesvorräte seines Grundstücks verlangen kann, wenn ihm das Grundstück selbst durch Enteignung entzogen wird und die Kieshaltigkeit allein Bedeutung für die enteignungsrechtliche "Qualität" des Grundstücks hat. Insoweit wird zu beachten sein, daß die Versagungsgründe des § 6 WHG nur für wasserwirtschaftliche Belange gelten, also nicht dazu dienen können, das Grundeigentum auch gegenüber anderen öffentlichen Belangen entschädigungslos zurückstehen zu lassen. Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes war somit unter Aufhebung bzw. Änderung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen. Nüßgens Krohn Kröner Boujong Halstenberg