GVG § 13 Ein privatrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn sich zwei Privatpersonen nach Einleitung eines bergrechtlichen Zwangsabtretungsverfahrens, aber außerhalb dieses Ver-fahrens einigen, daß das Gelände dem Bergwerkseigentümer vorübergehend gegen Entgelt überlassen wird. Vor Abschluß des Verfahrens einigte sich der Vater des Klägers im März 1942 in einem schriftlichen Vertrag mit der Hifl®®® dahin, daß der Gesellschaft "zur Abwendung der drohenden bergrechtlichen Enteignung" an den Grundstücken ein "Nutzungsrecht für Zwecke jeder Art" gegen eine laufende Vergütung eingeräumt wurde. § 1 bestimmte, daß der für die Dauer des Bergwerksbetriebes geschlossene Vertrag so angesehen werden solle, als sei eine Enteignung nach §§ 135 ff des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (ABG) vorgenommen worden. Der Kläger hält diese Erklärung über die Beendigung des Nutzungsrechtes für unwirksam und hat die Feststellung beantragt, daß der Vertrag von März 1942 noch solange fortbestehe, wie die beklagte Gesellschaft überhaupt Bergwerke betreibe. Er hat zur Begründung insbesondere vorgetragen: Es handele sich nach Inhalt und Entstehungsgeschichte um einen privat-rechtlichen Vertrag besonderer Art, der so zu beurteilen sei, als ob damals im Verfahren nach dem Berggesetz durch Hoheitsakt ein dingliches Nutzungsrecht begründet worden sei. Nach dem Vertrage sei sein Recht für die ganze Zeit begründet, in der die HiSHB Bergbau betreibe, und nicht nur für die Zeit, in der sie seine Grundstücke als Haldengelände benötige. Eine Kündigung sei nicht vorgesehen; die Lösung könne dann nur nach den Grundsätzen ähnlicher Rechtsinstitute erfolgen; das wäre hier ein Erbbaurecht, das für die Betriebszeit eines Bergwerks begründet worden sei und vorher nur mit Zustimmung des belasteten Eigentümers beendet werden könnte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei nicht gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Vereinbarung sei ein bergrechtlicher Vertrag eigener Art, für den die Bestimmungen über die Nutzungsgewährung nach dem Berggesetz gälten, so daß schon danach das Grundstück nach beendigter Nutzung zurückzugeben und vom Kläger zurückzunehmen sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei gegeben. Nach Wortlaut und Entstehung der Vereinbarung sei die Beklagte berechtigt, das Grundstück nach Beendigung der Nutzung wieder zurückzugeben. Dafür ist wesentlich, welchen Gegenstand der Vertrag regelt, ob er sich also auf einen Sachverhalt bezieht, den das Gesetz öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geordnet hat . Bei Beantwortung dieser Frage ist das Revisionsgericht, soweit davon die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges abhängt, nicht an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden, es liege eine privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor (BGHZ 32, 214; 35, 69; 56, 365). Selbst wenn dieses durch das Zwangsabtretungsverfahren begründete Nutzungsrecht dem Privatrecht zugehört, ist das für die Rechtsnatur des vorhergehenden Verfahrens ohne Einfluß, weil für das Enteignungsrecht typisch ist, daß durch Hoheitsakt private Rechte begründet oder geändert werden können. Diese Verträge werden durchweg als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen, weil die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten mit Unterstützung der Verwaltungsbehörde eine Regelung treffen, durch die das Verfahren unmittelbar erledigt wird; das darüber von der Verwaltungsbehörde gefertigte Protokoll ersetzt die nach Privatrecht notwendigen Urkunden, insbesondere bei der Verpflichtung zur Grundstücksübertragung die sonst notwendige Beurkundung nach § 313 BGB (vgl. Hier haben die damaligen Parteien nicht unter Mitwirkung der Behörde einen im Verwaltungsverfahren beurkundeten Vertrag geschlossen, sondern haben sich außerhalb des Verwaltungsverfahrens geeinigt. Bei derartigen außerhalb des Verfahrens getroffenen Regelungen sind die Parteien bei der Gestaltung frei, wie sie auch Verträge zur Abwendung eines noch nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens beliebig gestalten können. In dem bergrechtlichen Ente ignungs verfahren hätte auch ein einem Miet- oder Pachtrecht ähnliches Nutzungsrecht begründet werden können, wenn auch das durch Beschluß der Bergbehörde nach § 155 ABG begründete Nutzungsrecht dinglichen Charakter hat. Das alles hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages nicht verkannt und hat unter Berücksichtigung der Interessenlage, der Entstehungsgeschichte, des Wortlauts sowie des Zweckes der Vereinbarung gefolgert, die Erklärungen der Vertragspartner seien hier dahin auszulegen, daß sie ihre Beziehungen auf eine privatrechtliche Grundlage stellen wollten. Das Oberlandesgericht sagt aber dazu, daß die Vorbemerkung in § 1 des Vertrages, es solle so angesehen werden, als sei eine Zwangsabtretung nach §§ 135 ff ABG durchgeführt, eine Bestimmung des Inhaltes der privat-rechtlichen Ansprüche und Pflichten sein könnte und nicht zur Annahme einer öffent« lieh-rechtlichen Vereinbarung nötige. Die weitere Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher für das Revisionsgericht verbindlich. Die Revision mißt dem Vertrag allerdings eine andere Bedeutung bei und legt ihn anders aus; damit zeigt sie noch keinen Rechtsfehler auf.Die Revision irrt dabei mit der Meinung, von den sachund rechtskundigen Vertragspartnern, nämlich vier Juristen mit Spezialkenntniss^n, sei eine falsche oder überflüssige Ausdrucksweise nicht anzunehmen. Denn der Vertrag spricht an mehreren Stellen von einem Pachtverhältnis und gebraucht damit einen unrichtigen Ausdruck, weil das Ziehen von Früchten aus dem Grundstück nicht gewollt war, sondern - ähnlich einer Grundstücksmiete -nur eine Gebrauchsgewährung für Haldenablagerungen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Oberlandesgericht nicht übersehen, daß ursprünglich über eine Eigentumsübertragung verhandelt worden war; der Diese Entwicklung zeigt gerade, daß die Beklagte, wie auch der Rechtsvorgänger des Klägers erkannte, das Gelände nur wegen der Ausdehnung des Betriebes einer ganz bestimmten Schachtanlage benötigte. Der Ausdruck, daß die Beklagte das Gelände für den Bedarf ihres Werkes und für Zwecke Jeder Art benutzen durfte, steht der Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein GVG § 13 Ein privatrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn sich zwei Privatpersonen nach Einleitung eines bergrechtlichen Zwangsabtretungsverfahrens, aber außerhalb dieses Ver-fahrens einigen, daß das Gelände dem Bergwerkseigentümer vorübergehend gegen Entgelt überlassen wird. BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - III ZR 28/71 - OLG Hamm LG Bochum BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 22. Februar 1973 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 28/71 URTEIL in dem Rechtsstreit des Land- und Forstwirts Hermann Graf v von NI • Post Br( z u Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die V e » Aktiengesellschaft in B| sitz in Straße ■ ihren Vorstand Dr.-Ing. e.h. Heinz P. v. Bei , Verwaltungsvertreten durch und Rudolf Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 / Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1973 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Hubert Meyer sowie der Richter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. November 1970 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Bedeutung eines zur Abwendung einer bergrechtlichen Zwangsabtretung geschlossenen Vertrages. Die Aktiengesellschaft HiflHBB» die durch Fusion in der jetzigen Beklagten aufgegangen ist, benötigte im Jahre 1939 weiteres Haldengelände für die anfallenden Berge- und Aschenmassen ihrer Schachtanlage SchflIB und EflB III-IV. Sie verhandelte mit dem inzwischen verstorbenen und vom Kläger beerbten Vater des Klägers wegen einer Überlassung der als Kellergatt bezeichneten Grundstücke im Bezirk Her®®. Die Verhandlungen über einen Tausch oder Verkauf der Grundstücke blieben ergebnislos. Daraufhin stellte die Gesellschaft am 11. Dezember 1940 beim Oberbergamt den Antrag auf Einleitung eines ZwangsabtretungsVerfahrens, um für diese Schachtanlagen Haldengelände zu erlangen. Im Erörterungstermin vor dem Oberbergamt am 21. April 1941 verglichen sich die Parteien widerruflich dahin, daß die Grundstücke der Gesellschaft übereignet werden sollten. Der Eigentümer widerrief aber den Vergleich alsbald, weil er nunmehr der Gesellschaft nicht das Eigentum überlassen, sondern nur noch ein Nutzungsrecht gewähren wollte. Vor Abschluß des Verfahrens einigte sich der Vater des Klägers im März 1942 in einem schriftlichen Vertrag mit der Hifl®®® dahin, daß der Gesellschaft "zur Abwendung der drohenden bergrechtlichen Enteignung" an den Grundstücken ein "Nutzungsrecht für Zwecke jeder Art" gegen eine laufende Vergütung eingeräumt wurde. § 1 bestimmte, daß der für die Dauer des Bergwerksbetriebes geschlossene Vertrag so angesehen werden solle, als sei eine Enteignung nach §§ 135 ff des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes (ABG) vorgenommen worden. Die Hi®®^® hatte die Grundstücke bereits 1940 für ihre Zwecke in Besitz genommen. Nach 1950 begann sie, auf die Halden wieder Mutterboden aufzubringen und sie aufzuforsten. Im Frühjahr 1967 wurden die Grundstücke aus der Bergaufsicht entlassen, wenn auch i unter ihnen noch Kohle abgebaut wird. Mit Ablauf des 31. Dezember 1968 stellte die HidHI dem Kläger die Grundstücke wieder zur Verfügung. Der Kläger hält diese Erklärung über die Beendigung des Nutzungsrechtes für unwirksam und hat die Feststellung beantragt, daß der Vertrag von März 1942 noch solange fortbestehe, wie die beklagte Gesellschaft überhaupt Bergwerke betreibe. Er hat zur Begründung insbesondere vorgetragen: Es handele sich nach Inhalt und Entstehungsgeschichte um einen privat-rechtlichen Vertrag besonderer Art, der so zu beurteilen sei, als ob damals im Verfahren nach dem Berggesetz durch Hoheitsakt ein dingliches Nutzungsrecht begründet worden sei. Nach dem Vertrage sei sein Recht für die ganze Zeit begründet, in der die HiSHB Bergbau betreibe, und nicht nur für die Zeit, in der sie seine Grundstücke als Haldengelände benötige. Eine Kündigung sei nicht vorgesehen; die Lösung könne dann nur nach den Grundsätzen ähnlicher Rechtsinstitute erfolgen; das wäre hier ein Erbbaurecht, das für die Betriebszeit eines Bergwerks begründet worden sei und vorher nur mit Zustimmung des belasteten Eigentümers beendet werden könnte. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung insbesondere ausgeführt: Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte sei nicht gegeben, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Nach dem Ablauf der Vertragsverhandlungen sei klar, daß die Grundstücke lediglich zu dem Anschütten der auf der Schachtanlage Sch^lP und BflBB III-IV anfallenden Berge- und Aschemassen benutzt werden sollten. Die Vereinbarung sei ein bergrechtlicher Vertrag eigener Art, für den die Bestimmungen über die Nutzungsgewährung nach dem Berggesetz gälten, so daß schon danach das Grundstück nach beendigter Nutzung zurückzugeben und vom Kläger zurückzunehmen sei. Mindestens sei das Vertragsverhältnis kündbar und gekündigt. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten sei gegeben. Durch den Vertrag sei ein miet- oder pachtähnliches NutzungsVerhältnis begründet worden. Nach Wortlaut und Entstehung der Vereinbarung sei die Beklagte berechtigt, das Grundstück nach Beendigung der Nutzung wieder zurückzugeben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er das Klagbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Gegen die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bestehen keine Bedenken. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG für alle "bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten” gegeben, also für privat-rechtliche Streitigkeiten, während die Verwaltungsgerichte nach § 40 VwGO grundsätzlich für alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zuständig sind. Die Parteien streiten hier um den Fortbestand des Vertrags vom März 1942. Die Frage, ob dieser Vertrag dem öffentlichen oder privaten Recht zuzuordnen ist, entscheidet sich nach seiner rechtlichen Natur. Dafür ist wesentlich, welchen Gegenstand der Vertrag regelt, ob er sich also auf einen Sachverhalt bezieht, den das Gesetz öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich geordnet hat . Bei Beantwortung dieser Frage ist das Revisionsgericht, soweit davon die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges abhängt, nicht an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden, es liege eine privat-rechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung vor (BGHZ 32, 214; 35, 69; 56, 365). Der Vertrag vom März 1942 diente nach Entstehung und Wortlaut der Abwendung einer sogenannten Zwangsabtretung nach §§ 135 ff ABG. Dieses Verfahren ist nach richtiger Ansicht ein Enteignungsverfahren, weil die Bergbehörden in einem förmlichen Verfahren im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt die Verpflichtung des Grundeigentümers begründen, in bestimmtem Umfange und zu bestimmten Bedingungen Einwirkungen des Bergwerks-eigentümeis zu dulden (vgl. Ebel/Weller, ABG 2. Aufl. Anm. 2 vor § 135). Das durch den Beschluß der Bergbehörde begründete Nutzungsrecht ist eine dem Bergrecht eigentüm- liehe Eigentümerbelastung und wird regelmäßig als dingliches Nutzungsrecht gewertet (vgl. Isay ABG § 135 Anm. 19; Ebel/Weller aaO § 144, 2 a). Selbst wenn dieses durch das Zwangsabtretungsverfahren begründete Nutzungsrecht dem Privatrecht zugehört, ist das für die Rechtsnatur des vorhergehenden Verfahrens ohne Einfluß, weil für das Enteignungsrecht typisch ist, daß durch Hoheitsakt private Rechte begründet oder geändert werden können. Im allgemeinen Enteignungsrecht kennt man ebenfalls sogenannte Enteignungsverträge, die zur Abwendung oder Abwicklung eines Enteignungsverfahrens oder zur Regelung von Einzelfragen eines solchen Verfahrens geschlossen werden. § 110 BBauG regelt derartige Enteignungsverträge für den Bereich des Bundesbaugesetzes näher. Diese Verträge werden durchweg als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen, weil die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten mit Unterstützung der Verwaltungsbehörde eine Regelung treffen, durch die das Verfahren unmittelbar erledigt wird; das darüber von der Verwaltungsbehörde gefertigte Protokoll ersetzt die nach Privatrecht notwendigen Urkunden, insbesondere bei der Verpflichtung zur Grundstücksübertragung die sonst notwendige Beurkundung nach § 313 BGB (vgl. Schrödter, BBauG 2. Aufl., § 110, 2; Schütz-Frohberg, BBauG 3. Aufl. § 110 Anm. 3; Kroner, Eigentumsgarantie, 2. Aufl., S. 27 ff). Hier haben die damaligen Parteien nicht unter Mitwirkung der Behörde einen im Verwaltungsverfahren beurkundeten Vertrag geschlossen, sondern haben sich außerhalb des Verwaltungsverfahrens geeinigt. Im Prozeß spricht man dann von einem außergerichtlichen Vergleich, 8 - der erst durch Vornahme einer weiteren Prozeßhandlung unmittelbaren Einfluß auf den Fortgang des Prozesses hat. Bei derartigen außerhalb des Verfahrens getroffenen Regelungen sind die Parteien bei der Gestaltung frei, wie sie auch Verträge zur Abwendung eines noch nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens beliebig gestalten können. Zwar mag vor Einleitung eines EnteignungsVerfahrens zu dessen Abwendung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Es steht den Parteien aber jedenfalls frei, in einem solchen Fall ihre Beziehungen privatrechtlich zu regeln (BGH Urt. v. 25. September 1965 - V ZR 205/61 = MDR 1965, 996 = Warn 1965 Nr. 186 = ZBergR 105, 228; Urt. v. 21. Oktober 1966 - V ZR 185/65 = NJW 1967, 51 = Warn 1966 Nr. 99; Urt. v. 1. Juli 1968 - III ZR 214/65 = BGHZ 50, 284). Die Entscheidung vom 25. September 1965 besagt nichts anderes, wenn sie auch die Voraussetzungen für die Annahme einer privatrechtlichen Vereinbarung deutlicher herausstellt. Entscheidend bleibt demnach auch hier, welche Erklärungen die Vertragspartner abgegeben haben und welchen Inhalt der Vertrag nach ihrem erklärten Willen im einzelnen hat. Der Wortlaut der Vereinbarung ist nicht eindeutig. Denn zwar sollten nach § 1 Wirkungen wie bei einer Zwangsabtretung eintreten, doch spricht § 5 von einem Pachtverhältnis und einer Pachtfläche. In dem bergrechtlichen Ente ignungs verfahren hätte auch ein einem Miet- oder Pachtrecht ähnliches Nutzungsrecht begründet werden können, wenn auch das durch Beschluß der Bergbehörde nach § 155 ABG begründete Nutzungsrecht dinglichen Charakter hat. Andererseits sind die aufgrund einer Enteignung entstehenden vermögensrechtlichen Ansprüche immer den ordentlichen Gerichten zugewiesen (Art. 14 GG). Hier regelte die Vereinbarung vom März 1942 auch die mit einer Grundstücksüberlassung zusammenhängenden vermögensrechtlichen Fragen. Beide Vertragsteile waren Privatpersonen, so daß schon deshalb Anhaltspunkte dafür fehlten, sie hätten ihre Beziehungen nicht privatrechtlich regeln wollen. Das alles hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Vertrages nicht verkannt und hat unter Berücksichtigung der Interessenlage, der Entstehungsgeschichte, des Wortlauts sowie des Zweckes der Vereinbarung gefolgert, die Erklärungen der Vertragspartner seien hier dahin auszulegen, daß sie ihre Beziehungen auf eine privatrechtliche Grundlage stellen wollten. Das Revisionsgericht schließt sich dem an. Die Ausführungen der Revision vermögen diese Auslegung nicht zu erschüttern. Zwar bezeichnet das Oberlandesgericht das Nutzungsrecht als ein miet-oder pachtähnliches Recht, während das durch Zwangsabtretung geschaffene Nutzungsrecht nach § 135 ABG dinglichen Charakter hat. Das Oberlandesgericht sagt aber dazu, daß die Vorbemerkung in § 1 des Vertrages, es solle so angesehen werden, als sei eine Zwangsabtretung nach §§ 135 ff ABG durchgeführt, eine Bestimmung des Inhaltes der privat-rechtlichen Ansprüche und Pflichten sein könnte und nicht zur Annahme einer öffent« lieh-rechtlichen Vereinbarung nötige. Auch das zeigt keinen Rechtsfehler. 10 II. Die weitere Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen und ist daher für das Revisionsgericht verbindlich. Die Revision mißt dem Vertrag allerdings eine andere Bedeutung bei und legt ihn anders aus; damit zeigt sie noch keinen Rechtsfehler auf. Die Revision irrt dabei mit der Meinung, von den sachund rechtskundigen Vertragspartnern, nämlich vier Juristen mit Spezialkenntniss^n, sei eine falsche oder überflüssige Ausdrucksweise nicht anzunehmen. Denn der Vertrag spricht an mehreren Stellen von einem Pachtverhältnis und gebraucht damit einen unrichtigen Ausdruck, weil das Ziehen von Früchten aus dem Grundstück nicht gewollt war, sondern - ähnlich einer Grundstücksmiete -nur eine Gebrauchsgewährung für Haldenablagerungen. Fehl geht auch der Vortrag des Klägers, bei eindeutiger und deshalb nicht auslegungsfähiger Fassung müsse der Wortlaut zugrundegelegt werden. Denn der Wortlaut war gerade nicht eindeutig; bei der ungenauen Ausdrucksweise mußte der Tatrichter auslegen, und das hat er unter Anwendung der bewährten Auslegungsgrundsätze getan. Dabei durfte er dann nicht am äußeren Wortgebrauch und buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften bleiben (§ 133 BGB). Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Oberlandesgericht nicht übersehen, daß ursprünglich über eine Eigentumsübertragung verhandelt worden war; der 11 Tatbestand gibt die Entstehungsgeschichte des Vertragswerks genau wieder. Diese Entwicklung zeigt gerade, daß die Beklagte, wie auch der Rechtsvorgänger des Klägers erkannte, das Gelände nur wegen der Ausdehnung des Betriebes einer ganz bestimmten Schachtanlage benötigte. Das durfte bei der Frage berücksichtigt werden, was die Worte bedeuten sollten "für die Dauer des Bergwerksbetriebes" . Der Ausdruck, daß die Beklagte das Gelände für den Bedarf ihres Werkes und für Zwecke Jeder Art benutzen durfte, steht der Auslegung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Der Grundstückseigentümer hatte sich schon bei den vorangegangenen Verhandlungen in einem Vergleich mit der Übereignung des Geländes abgefunden. Er hatte diesen Vergleich dann allerdings widerrufen mit der Begründung, für die Zwecke der Zeche genüge eine Nutzung. Er hatte also zunächst keine Bedenken gegen eine vollständige Überlassung, zu demal auch neben der Haldenablagerung andere Verwertungsmöglichkeiten für den Grundstückseigentümer nicht möglich waren. Dann konnte in der Tat die umfassende Nutzungsüberlassung in dieser Form bezeichnet werden, damit nicht nur die in § 135 ABG einzeln aufgezählten Möglichkeiten erfaßt wurden. 12 Damit zeigt die Auslegung durch das Oberlandesgericht keinen Rechtsfehler, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß. Meyer Gähtgens Kreft Keßler Dr. Arndt