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BGH

Gericht: BGH

September 1950 wurde die MNH auf der Demontageliste gestrichen« Die Beschlagnahme des Fabrik-grundstücks blieb jedoch aufrechterhalten, und die Klägerin erhielt von nun an eine Nutzungsentschädigung, die bis dahin nicht bezahlt worden war» Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe über den Betrag von 5o680,16 DM hinaus zun Ausgleich der Instandsetzungskosten der übernormalen Abnutzung weitere 355o310,97 DR1 und als Ersatzleistung für den Nutzungsausfall nach der Freigabe weitere 12«928,97 Dfci zu fordern«, Sie meint: Es sei nicht zu billigen, daß das AVL den Ersatzleistungsbotrag im Verhältnis von 5/13 zu 8/13 gekürzt habe mit der Begründung, er-satzfähig 3oien nur die nach dem 11« September 1950 entstandenen übernormalen Benutzungsschäden, weil das Y/erk bis dahin der Demontage unterlegen habe» Für eine solche Erwägung sei kein Kaum, da nach Art» 8 Abs, 3 des Finanzvertrages (FV) Schäden an einer beschlagnahmt gewesenen, von den Streitkräfton genutzten Sache als im Zeitpunkt der Freigabe eingetreten gelten» Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf Art» 8 Absa 3 FV berufen, wonach die Abnutzungsschäden als im Zeitpunkt der Freigabe entstanden gelten» Denn diese Vorschrift setze voraus, daß die Liegenschaft zu dem Gebrauch odor zur Nutzung in Anspruch genommen worden sei» Daran fehle es hier für die Zeit bis zu dem 11o September 1950; bis dahin sei die Beschlagnahme eine Deraonta-gemaßnahmc gewesen« Da die Besatzungsmacht nach den bcsatzungsrechtlichen Gesetzen und Direktiven sogar die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Gebäude dos ehemaligen Rüstungsbetriebes zu zerstören, würde eine Entschädigung für die aus der Demontagezeit stammenden Beschädigungen widersinnig sein« Mit Rücksicht auf die von den Parteien in den Protokollen vom 27« November 1963 und vom 9° Dezember 1963 als erforderlich festgestollten Rückbauten, die, wie unstreitig ist, noch nicht ausgeführt worden sind, verlangt die Beklagte gemäß § 87 Abo« 3 BLG a»F», die Auszahlung der insoweit geschuldeten Ersatzleistung solle von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die baulichen Veränderungen tatsächlich beseitigt werden» verurteilt, und zwar hinsichtlich 4»225*15 DM unter der Voraussetzung, daß die Klägerin die für diesen Betrag vorgesehenen baulichen Veränderungen tatsächlich beseitigt » Im übrigen ist die Klage abgev/iesen wordeno Die Berufung der Beklagten ist durch Teilurteil zurückgev/io3en worden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, 66»947,14 DM, davon 4«>225,15 DM unter der vom Landgericht festgesetzten Bedingung, zu zahlen» Hinsichtlich der Ersatzleistung von 12»928,97 DM hat das Berufungsgericht das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits ausgooetzt» Die Anschluß-Berufung, mit der die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus 156»404,— DM nebst Zinsen als Wiederherstellungskosten einer von der Besatzungsmacht entfernten Kranlaufbahn gefordert hat, ist erfolglos geblieben» Io Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sind für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin aus Stationierungsschäden die Bestimmungen des Arto 8 Abs»1, 2 c und 3 FV ioVoiiw Art» 8 AbSo 3 FV den Entstehungszeitpunkt des Schadens auf den Zeitpunkt der Freigabe (hier: 15« Januar 1958) fingiert, ist für die Bemessung der gesamten Ersatzleistung das Bundesloistungsgesetz in der damals geltenden Fassung maßgebend (BGH NJW 1963, 1356), gleichgültig, ob die Schäden vor oder nach dem 5« Mai 1955 verursacht worden sind« ^ahn sieht das Berufungsgericht deshalb nicht auf Grund § 27 Abs.3 BLG a.F. als ersatzfähig an, weil die Kranlaufbahn von der Besatzungemacht zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden sei. V/ie es zutreffend darlegt, kann für Schäden, die an einem Grundstück durch Maßnahmen zur Beseitigung dos Kriegs-potentials verursacht worden sind, auch dann nicht auf Grund der Bestimmungen des Einanzvertregs in Verbindung mit dem Bundesleistungsgesotz Ersatz gefordert werden, wenn das Grundstück von den Besatzungstruppen in Anspruch genommen war und erst nach dem * Sie rügt aber, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kranlaufbahn zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden sei, beruhe auf Verfahrens-Verstößen. Hieraus und aus der Tatsache, daß nicht nur die Kranlaufbahnen, sondern auch die Eisenbahnschienen, entfernt worden sind, folgert das Berufungsgericht eine hohe V/ahrscheinlichkeit für die Annahme, daß dies vor dem 11« September 1950, dem Tage der Entlassung der MNH auc der Demontage, geschehen sei. ber 1950: "Gebäude Nr» 13s Unzulässige Teile entfernte" Aus diesem Schreiben und dem vom 28„ Juni 1949 ergäben sich daher die von der Klägerin zu Unrecht vermißten äußeren Umstände, die eindeutig erkennen ließen, daß die Kranbahnanlage zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden 3oi0 Dazu ist zu sagen: Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kranbahnanlage - also die gesamte Anlage - zun Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden ist« Wenn die Besatzungsmacht die Kranbahnanlage und die Eisenbahnschienen in einem Gebäude in einem noch vorliegenden Schreiben als unzulässig bezeichnet hat, so liegt zwar der Schluß nahe, daß die Entfernung gleichartiger Anlagen in benachbarten Gebäuden, bezüglich deren keine schriftlichen Unterlagen vorhanden Io Das Landgericht hat für Instandsetzungsarbeiton, die durch übcrnormale Abnützung entstanden sind, zuzüglich anteiliger Architektenkosten und abzüglich einiger gezahlter oder auszugloiehender Betrage eine Entschädigung von 66•947,14 DM gemäß § 27 Abs» 3 BIG a»F» zugesprocheno Das Berufungsgericht ist ihm insoweit gefolgt«, Es lehnt die Auffassung der Beklagten ah, soweit die übernormale Abnützung in dio Zeit vom Io August 1945 ^is zu dem 11» September 1950 falle, sei sie als Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen zu werten und deshalb nicht zu entschädigen» Es führt aus: Die in der genannten Zeit verursachten übernormalen AbnützungsSchäden wären nur dann die Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen, doh» Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials, wenn die Besatzungsmacht das Fabrikgrundstück zu diesem Zwecke genutzt hätte» Denn Beseitigung des Kriegspotentials bedeute nicht nur Vernichtung und Zerstörung, sondern auch jede andere endgültige Y/egnahme, mithin auch die Y/egnahme zur Benützung bis zu dem endgültigen Verschleiß (BVerwG DVerwBl 1961, 827)*» Auch eine nur als vorübergehend gedachte Truppennutzung von Gebäuden eines Rüstungsbetriebs, dio kraft allgemeiner Anordnung oder einer im Einzelfalle getroffenen Entscheidung zu zerstören waren, müßte als eine Form der Entmilitarisierung angesehen werden» Die Aufnahme der MNH in die Demontageliste sei nur eine Vorbercitungs-handlung gewesen, sage also nichts aus über den Umfang der geplanten Demontagemaßnahineno Dey Inhalt des Schrei beno vom 28» Juni 1949 rechtfertige vielmehr die Annahme, daß hier erstmalig über das fernere Schicksal der Gebäude entschieden worden sei, und zwar dahin, daß keines zerstört und nur das Gebäude 13 umgobaut werden solle» Auch auf Grund allgemeiner besatzungsrocht-licher Vorschriften sei die Zerstörung der Gebäude nicht unbedingt geboten gewesen» Das grundsätzliche Zerstörungsgebot habe nach Abschnitt 2 A I 2bder Kon-trollratsdirektive Nr» 39 allein für Gebäude in Rü~ stung3betrieben gegolten, die nur für die Produktion von Kriegsmaterial errichtet oder geeignet gewesen seien o Hingegen hätten Gebäude, die sich sowohl für die Rüotungs- wie für die Friedensproduktion geeignet hätten, nach Abschnitt 2 A I 3 a der Kontrollratsdirek-tivo Nr» 39 nicht zerstört zu werden brauchen, sondern für Friedensproduktion oder Lagerungszwecke verwendet oder für Zwecke der Alliierten Truppen in Anspruch genommen werden können. Darüber hinaus kann, v/io das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch eine nur als vorübergehend gedachte Nutzung von Gebäuden eines Rüstungsbetriebeo, die nach allgemeiner Anordnung oder einer im Einzelfall getroffenen Entscheidung zu zerstören waren, als eine Form der Entmilitarisierung zu werten sein, auch wenn das Zerotörungsgobot später aufgehoben wird. Nicht anders ist dio Rechtslage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber auch dann, wenn die Zerstörung eines von der Besatzung genutzten Betriebes nicht durch allgemeine oder besondere Anordnung bestimmt war, dio Besatzungsmacht aber nach den besat-zungsrechtlichen Bestimmungen die Zerstörung anordnon konnte und im Hinblick hierauf nicht ein normales Re- quisitionsverhältnis begründet, sondern dio Nutzung als Entinilitarisierungsmaßnahme vorgenoiamon hat» Es kann in diesem Zusammenhänge keinen entscheidenden Unterschied machen, oh für einen von der Besatzung genutzten Rüstungshetrioh, der der Entmilitarisierung unterlag und hätte zerstört werden können, die Zerstörung bereits angeordnet war und dann später die Anordnung wieder aufgehoben wurde, oder ob die Besat-zungsinacht eine Entscheidung über das endgültige Schicksal des Betriebs noch nicht getroffen und dieses in der Schwebe gelassen hatte. 275 getan hato Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß sie ein beweiskräftiger Umstand dafür sein kann, daß die in Frage kommenden Maßnahmen der Entmilitarisierung gedient haben» Die Aufnahme in die Demontage-listo kann vor allem nicht unabhängig von den sonstigen Vorgängen beurteilt werden» Unstreitig hat die Besatzungsmacht für die Zeit bis 11«. Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung der Beklagten, das V/erk ooi von der Bo satzungsmacht zu dem Zwecke der Demontage besetzt worden, nicht Stellung genommene Dazu kommt die Tatsache, daß Bestand- oder Zubehörteile des Pa-KrikgrundStücks, insbesondere Eisenbahnschienen und die Kranlaufbahn, zu Entmilitarisierungszwecken entfernt worden sind, wie das Berufungsgericht annimmto Alle diese Umstände können dafür sprechen, die Nutzung des Y/erkes durch die Besatzungsmacht als Entmili-tarisierungsnaßnahme zu werten» Andererseits können sich aus der unstreitigen Tatsache, daß das Fabrikgrundstück mit Requisitionsbescheid vom 11. Juli 1945 in Anspruch genommen war, und dem Vortrag der Beklagten, die Besatzungsmacht habe rd» 500»000 IM für Instandsetzung und Instandhaltung aufgewendet, Anzeichen dafür ergeben, daß die Nutzung des Werkes keine 33ntmi-litarisierungsmaßnahme war» Das Revisionsgericht ist anzusehen (§ 3 Abs» 1 Nr» 1 AbgG)o Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nur gezielte Schäden von der Entschädigungspflicht auoschließt, steht dem nicht entgegen» Davon geht der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 28» Februar 1966 aus» Er kann da- ■ her die Möglichkeit nicht ausschließen, daß für die Abnutzungsochäden, soweit sie in der Zeit bis zu dem 11»September 1950 entstanden sind, eine Entschädigung nicht zu leisten ist» denen der Besitzer einer Sache gemäß §§ 994 ff BGB vom Eigentümer den Ersatz von Verwendungen fordern kann, sind nicht dargetan» Auch sonst ist ein Rechtsgrund für einen Verv/endungs- oder Bercicherungsan-spruch weder geltend gemacht noch ersichtlich» Mit Rocht hat daher das Berufungsgericht den angeführten Vortrag der Beklagten als unerheblich Behandelt»

Zitierte Normen: § 286 ZK § 3 AbgG § 670 BGB
BesatzungsmachtNutzungGebäudeBerufungsgerichtSchreibenKlägerinEntmilitarisierungSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_28</66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Eisenwerk \7 BHHHH in ll\ durch die Vorstandsmitglieder Walter
 Verkündet am
6, Juni 1968 Schorm^ Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 vertreten und Dr» Hermann
 Klägerin« Revisionsklägerin und Anschlußrevi sionsbeklagten ,
- Prozeßbcvollmächtigto;
R e chtsanv/äl t e Dr o	-
ProfoDr
 und
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland , handelnd in Prozoßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, vertreten durch den Bundesmini-ster der Finanzen, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten - Amt für Verteidigungslasten - in Hl
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevi s i onskl äger in«.
- Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr

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Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6«, Juni 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidonten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Tr» Krcft, Dr» Hußla, Gäht-gens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des 4» Zivilsenats dos Oberlandcsge-richts in Celle von 3» Dezember 1965 aufgehoben o
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rcvisionsreclitszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Die Klägerin hatte 3eit 1937 ihr in H 
lcgcnes Pabrikgrundstück an die Firma U.N.H.
verpachtete Die IIITH v/ar eine Tochtergesellschaft der Klägerin., Diese besaß sämtliche Geschäftsanteile„ Vorstand der Klägerin und Geschäftsführung der MNH waren in Personalunion besetzte
 Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
abrik H
GmbH - im folgenden: MNH -
 
Die M1TH arbeitete während des Krieges ausschlioß-lich für die Rüstung. Sie stellte Flakgeschütze und Geschützrohre her; ferner führte sie Reparaturen an Panzern aus. Die Maschinen gehörten der MNH«
Am 10« April 1945 wurde das gesamte Fabrikgrund-stück von amerikanischen Truppen besetzt und anschließend mit Requisitionsbeschoid von 11c. Juli 1945 von der britischen Desatzungsmacht in Anspruch genommen»
Es wurde fortan von britischen Truppen und deren Hilfseinheiten als Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte benutzt und durch verschiedene bauliche Veränderungen für diesen Zweck besonders hergerichtet.
Im Jahre 1947 wurde die MNH als früherer Rüstungs-botriob in die Demontageliste aufgenommen und dabei der Kategorie I zugeordnet« Sämtliche Maschinen der MNH wurden (oder waren zu dieser Zeit schon) zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt«
Am 11. September 1950 wurde die MNH auf der Demontageliste gestrichen« Die Beschlagnahme des Fabrik-grundstücks blieb jedoch aufrechterhalten, und die Klägerin erhielt von nun an eine Nutzungsentschädigung, die bis dahin nicht bezahlt worden war»
Einen Teil der Gebäude (Magazingebäude 9 Hallo II - südlicher Teil -, Hoizungsgebäude) und des Y/erkge-ländos gaben die Stationierungstruppen mit Y/irkung vom 15o April 1957 frei« Die hierauf bezüglichen Ersatzlei-stungsansprüche der Klägerin sind Gegenstand anderer Prozesse«
jC
 
Die übrigen Grundstücksflächen und Bauten (Ver-waltungsgebäudo/Pförtnerhaus, Block A, Halle I, Halle II - nördlicher Teil -, Turmgobäudc) wurden am 15o Januar 1958 freigegebeno Die hiermit zusammenhängenden Ersatzleistungsansprüchc der Klägerin sind Gegenstand dieses Rechtsstreits•
Im Januar 1958 beantragte die Klägerin beim Landkreis Hannover - Amt für Verteidigungslaston -(im folgenden: AVL), ihr eine Entschädigung für übernormale BenutzungsSchäden zu zahlen« Mit Schreiben vom 19o April 1958 bezifferte sic ihre Gesaratforderung auf 359»073?35 EM« Ebenfalls im Jahre 1958 stellte die Klägerin den Antrag, ihr über den 15» Januar 1958 hinaus für mindestens v/eitero 6 Monate die Nutzungsentschädigung zu zahlen, weil sie wegen der erforderlichen Instandsotzungsarbeiten vorher den Betrieb nicht wieder aufnehmen könne« Insoweit verlangte sie insgesamt 94o372,92 DM«
Mit Bescheid vom 13* Januar 1961 setzte das AVL die Ersatzleistung für übernormale Belegungsschäden - nach Abzug von 1«890,— EM für Wertvorbes3erungon und 69 9— Eli für von der Klägerin übernommene Braunkohlen -auf 23o716,63 EM und die Ersatzleistung für sechsmonatigen Nutzungsauofall auf 73»184?22 EM fest« Auf den sich hiernach ergebenden Gesamtbetrag von 96«900,85 EM wurden in den Bescheid angerechnet: Geleistete Abschlagszahlungen von 73p184<>22 EM und 10«000,— EM sowie eine nach Ansicht dos AVL für die erste Tcilfreiga^o erfolgte Überzahlung von 8«036,47 EM, so daß noch 5°680,16 DM zu bezahlen waren«
 
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe über den Betrag von 5o680,16 DM hinaus zun Ausgleich der Instandsetzungskosten der übernormalen Abnutzung weitere 355o310,97 DR1 und als Ersatzleistung für den Nutzungsausfall nach der Freigabe weitere 12«928,97 Dfci zu fordern«, Sie meint: Es sei nicht zu billigen, daß das AVL den Ersatzleistungsbotrag im Verhältnis von 5/13 zu 8/13 gekürzt habe mit der Begründung, er-satzfähig 3oien nur die nach dem 11« September 1950 entstandenen übernormalen Benutzungsschäden, weil das Y/erk bis dahin der Demontage unterlegen habe» Für eine solche Erwägung sei kein Kaum, da nach Art» 8 Abs, 3 des Finanzvertrages (FV) Schäden an einer beschlagnahmt gewesenen, von den Streitkräfton genutzten Sache als im Zeitpunkt der Freigabe eingetreten gelten»
Zudem habe die Klägerin niemals der Demontage unterlegen; sie sei nicht in die Demontageliste aufgenommen worden» Demontagebetrieb sei einzig die MITH gewesen » Die Demontage habe sich also nur auf die der IINH gehörenden Einrichtungen bezogen, nicht aber auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäude und Grundstücksflächen o Das Fabrikgolände sei auch nicht zu dem Zwecke der Demontage besetzt worden, sondern weil die Beoatzungsmacht es für den Betrieb von Kraftfahrzoug-YforkstUtten habe benutzen wollen und tatsächlich auch benutzt habe»
Der Abzug pro rata temporis sei also ungerechtfertigt»
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Das AVL habe die Instandsetzungskosten auch viel zu niedrig angesetzto
 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,. 348» 239*94 DM nebat Zinsen zu zahlen«.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen » Sic macht geltend: Die Klägerin habe fehlerhaft keine Abzüge für normale Alterung und Abnutzung vorgenommen o Sic könne sich nicht darauf berufen, daß von der Nutzungsentschädigung bestimmte Beträge für Instandhaltung cinbehaltcn worden seien, denn die Besat-zungsmacht habe weit höhere Beträge, nämlich rund 500o000 DM, für Instandsetzungs- und Instandhaltungs-arboiten aufgewendet» Die hohen Aufwendungen der Klägerin seien nicht auf mangelnde Instandhaltung während der Beschlagnahme zurückzuführon, die Klägerin habe nicht nur Instandsotzungsarbciten, sondern im großen Umfang Neubauten ausgeführt»
Der Betrieb der MNH mit dem der Klägerin gehörenden I'abrikgrundstück habe bis zu dem 11» September 1950 der Demontage unterlegene
 Deshalb kämen Ersatzleistungen für während dieser Zeit entstandene Schäden nicht in Betracht« Das gelte nicht nur für die entfernten Anlagen (Kranlaufbahn mit Stützvorrichtungen), sondern auch für etwaige übornornalc Abnutzungsschaden» Da die Klägerin nicht bewiesen habe, welche bei der Freigabe footgcstellten übcrnormalen Benutzungsschäden aus der Zeit nach dem
 
11	o September 1950 herrührten, sei keine andere Wahl geblieben, als den Ersatzleistungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der Zeiträume vor und nach dem 11 o September 1950 zu kürzen., Demgegenüber könne sich die Klägerin nicht auf Art» 8 Absa 3 FV berufen, wonach die Abnutzungsschäden als im Zeitpunkt der Freigabe entstanden gelten» Denn diese Vorschrift setze voraus, daß die Liegenschaft zu dem Gebrauch odor zur Nutzung in Anspruch genommen worden sei» Daran fehle es hier für die Zeit bis zu dem 11o September 1950; bis dahin sei die Beschlagnahme eine Deraonta-gemaßnahmc gewesen« Da die Besatzungsmacht nach den bcsatzungsrechtlichen Gesetzen und Direktiven sogar die Möglichkeit gehabt habe, sämtliche Gebäude dos ehemaligen Rüstungsbetriebes zu zerstören, würde eine Entschädigung für die aus der Demontagezeit stammenden Beschädigungen widersinnig sein«
Mit Rücksicht auf die von den Parteien in den Protokollen vom 27« November 1963 und vom 9° Dezember 1963 als erforderlich festgestollten Rückbauten, die, wie unstreitig ist, noch nicht ausgeführt worden sind, verlangt die Beklagte gemäß § 87 Abo« 3 BLG a»F», die Auszahlung der insoweit geschuldeten Ersatzleistung solle von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die baulichen Veränderungen tatsächlich beseitigt werden»
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung teilweise stattgegeben: Es hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 79-876,11 DM nebst Zinsen
 
verurteilt, und zwar hinsichtlich 4»225*15 DM unter der Voraussetzung, daß die Klägerin die für diesen Betrag vorgesehenen baulichen Veränderungen tatsächlich beseitigt » Im übrigen ist die Klage abgev/iesen wordeno
 Die Berufung der Beklagten ist durch Teilurteil zurückgev/io3en worden, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, 66»947,14 DM, davon 4«>225,15 DM unter der vom Landgericht festgesetzten Bedingung, zu zahlen» Hinsichtlich der Ersatzleistung von 12»928,97 DM hat das Berufungsgericht das Verfahren bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits ausgooetzt» Die Anschluß-Berufung, mit der die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus 156»404,— DM nebst Zinsen als Wiederherstellungskosten einer von der Besatzungsmacht entfernten Kranlaufbahn gefordert hat, ist erfolglos geblieben»
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Berufungsantrag weiter» Die Beklagte bittet mit ihrer Anschlußrevision weiterhin um völlige Abweisung der Klage»
Beide Parteien bitten, das Rechtsmittel dos Gegners zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgründe s
Io
 Zur Revision der Klägerin:
Io Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, sind für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin aus Stationierungsschäden die Bestimmungen des Arto 8 Abs»1, 2 c und 3 FV ioVoiiw Art»
48 Abso 1 des Truppenvertrags und §§ 88, 60 Abs» 2 BIG aaFo maßgebend, da das Fabrikgrundstück der Klägerin nach den 5« Hai 1955 freigegeben worden ist» Daran hat sich durch das am 1. Juli 1963 in Kraft getretene NATO-Truppenstatut nichts geändert, da die Schäden vor dem Io Juli 1963 verursacht worden sind (Art» 41 Abs«
 12	b des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut)» Nach Art. 8 AbSo 4 FV ist deutsches Recht anzuwenden» Gemäß § 88 Abs« 1 BIG a»Fo benißt sich mit Wirkung vom 5 «Mai 1955 die Ersatzleistung für Stationierungsschäden nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzeso Da Art»
8 AbSo 3 FV den Entstehungszeitpunkt des Schadens auf den Zeitpunkt der Freigabe (hier: 15« Januar 1958) fingiert, ist für die Bemessung der gesamten Ersatzleistung das Bundesloistungsgesetz in der damals geltenden Fassung maßgebend (BGH NJW 1963, 1356), gleichgültig, ob die Schäden vor oder nach dem 5« Mai 1955 verursacht worden sind«
Die Kosten für die Neuherstellung der Kranlauf-
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ija
^ahn sieht das Berufungsgericht deshalb nicht auf Grund § 27 Abs. 3 BLG a.F. als ersatzfähig an, weil die Kranlaufbahn von der Besatzungemacht zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden sei. V/ie es zutreffend darlegt, kann für Schäden, die an einem Grundstück durch Maßnahmen zur Beseitigung dos Kriegs-potentials verursacht worden sind, auch dann nicht auf Grund der Bestimmungen des Einanzvertregs in Verbindung mit dem Bundesleistungsgesotz Ersatz gefordert werden, wenn das Grundstück von den Besatzungstruppen in Anspruch genommen war und erst nach dem	*
Inkrafttreten des Einanzvortrags freigegeben worden ist; die Ersatzleistung für solche Schäden ist nach 5 3 Abc. 1 Nr. 1 des Besatzungsschäden-Abgeltungsge-setzes ausgeschlossen und die Bestimmung des Art. 8 Abs. 3 FV, wonach gewisse Schäden als im Augenblick der Freigabe entstanden gelten, kann nicht dazu führen, eine Entochädigungspflicht für Schäden zu begründen, die nicht Gegenstand der Regelung dos Einanzvertrages und des Bundesleiatungogesetzes sind. Das hat der erkennende Senat in seinem kurz nach dem Berufungsurteil ergangenen Urteil vom 28. Februar 1966 - Ill ZR 21/64 = HI Nr. 2 zu dem Besätzungsschäden-Ab-geltungsgcsetz ausgesprochen, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
3. Auch die Revision zieht das nicht mehr in Zweifel. Sie rügt aber, die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Kranlaufbahn zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden sei, beruhe auf Verfahrens-Verstößen. Damit hat sie Erfolg.
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Das Berufungsgericht sieht auf Grund des Schreibens des Head Quarter Land Niedersachsen - Regionales BntmilitarisierungskOL'iitee - vom 28<> Juni 1949 an das niedersächsische V/irtschaftsministerium die Meinung der Klägerin als widerlegt an, von den Entmilitarisierung smaßnahmen gegen die als Rüstungsbetrieb der Kategorie I eingestufto und auf die Demontageliste gesetzte IÄNH sei allein deren Eigentum, nicht also das der Klägerin gehörende Fahrikgrundstück samt den Bauten und deren wesentlichen Bestandteilen betroffen gewesen« In diesem Schreiben wird mitgeteilt, daß keine Gebäude zerstört und das Gebäude 13 nach Umbau, die anderen Gebäude ohne Umbau erhalten bleiben sollten«
Die Anlage zu diesem Schreiben enthält für das Gebäude 13 folgende ”Einzelangaben über nicht zulässige bauliche Merkmale, die durch Umbau entfernt werden müssen“s
a)	Kranlaufbahnen und Stützvorrichtungen,
b)	Eisenbahnschienen im Fußboden,
c)	Luftschutzräurae«
Hieraus und aus der Tatsache, daß nicht nur die Kranlaufbahnen, sondern auch die Eisenbahnschienen, entfernt worden sind, folgert das Berufungsgericht eine hohe V/ahrscheinlichkeit für die Annahme, daß dies vor dem 11« September 1950, dem Tage der Entlassung der MNH auc der Demontage, geschehen sei. Es führt weiter aus, zur Gewißheit verstärke sich diese Vermutung durch das von der Beklagten zitierte, von der Klägerin nicht bestrittene Schreiben des Field Team Officer i/c Target, Asoistand Commissionar*s Office vom 13» Septem-
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ber 1950: "Gebäude Nr» 13s Unzulässige Teile entfernte" Aus diesem Schreiben und dem vom 28„ Juni 1949 ergäben sich daher die von der Klägerin zu Unrecht vermißten äußeren Umstände, die eindeutig erkennen ließen, daß die Kranbahnanlage zu dem Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden 3oi0
Die Revision greift die Feststellung, daß auch die der Klägerin gehörigen Gebäude der Entmilitarisierung unterlegen hätten, nicht mehr an. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe bei der Beantwortung der tatsächlichen Frage, zu welchen Zwecke (Reparation oder allgemeine Nutzung) die Kranlaufbahn beseitigt worden sei, gegen § 286 ZK) verstoßen; die beiden genannten Schreiben beträfen das Gebäude llr» 13? dessen ausdrücklich erwähnte Teile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein der Demontage zu Repara-tionszv/ecken unterlegen hätten; die Klägerin habe aber Uoßo die Erstattung für 24 m Kranbahn in Halle II (Gebäude Nr«, 9) und 53 m *Hofkrr’anKahn (Gebäude Nr«, 7) go-, fordert« Das habe das Berufungsgericht übersehen,.
Dazu ist zu sagen: Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Kranbahnanlage - also die gesamte Anlage - zun Zwecke der Entmilitarisierung entfernt worden ist« Wenn die Besatzungsmacht die Kranbahnanlage und die Eisenbahnschienen in einem Gebäude in einem noch vorliegenden Schreiben als unzulässig bezeichnet hat, so liegt zwar der Schluß nahe, daß die Entfernung gleichartiger Anlagen in benachbarten Gebäuden, bezüglich deren keine schriftlichen Unterlagen vorhanden
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sind, aus denselben Gründen erfolgt ist,, zu demal irgendwelche Anhaltspunkte, die für eine verschiedenartige Behandlung der einzelnen Teilanlagen sprechen könnten, weder geltend gemacht noch ersichtlich sindc Indessen gestatten es die knappen Ausführungen des Berufungsurteils den Revisionsgericht nicht, mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschließen, daß das Ersatzbegehren der Klägerin nicht die Anlagen des Gebäudes Nr. 13 betroffen, daß das Berufungsgericht dies angesichts des wenig klaren Vortrags der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht erkannt und daß es ungeprüft gelassen hat, ob die das Gebäude Nr» 13 betreffenden Schreiben eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Präge geben, wann und warum die Kranbahnanlago an anderen Stellen als in Gebäude Nr» 13 entfernt worden ist o
Mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten worden, soweit es die Anschlußberufung der Klägerin zurück gewiesen hat« Es muß insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werdeno
II o
Zur Anochlußrevision der Beklagten:
Io Das Landgericht hat für Instandsetzungsarbeiton, die durch übcrnormale Abnützung entstanden sind, zuzüglich anteiliger Architektenkosten und abzüglich
 einiger gezahlter oder auszugloiehender Betrage eine Entschädigung von 66•947,14 DM gemäß § 27 Abs» 3 BIG a»F» zugesprocheno Das Berufungsgericht ist ihm insoweit gefolgt«, Es lehnt die Auffassung der Beklagten ah, soweit die übernormale Abnützung in dio Zeit vom Io August 1945 ^is zu dem 11» September 1950 falle, sei sie als Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen zu werten und deshalb nicht zu entschädigen»
Es führt aus: Die in der genannten Zeit verursachten übernormalen AbnützungsSchäden wären nur dann die Folge von Entmilitarisierungsmaßnahmen, doh» Maßnahmen zur Beseitigung des Kriegspotentials, wenn die Besatzungsmacht das Fabrikgrundstück zu diesem Zwecke genutzt hätte» Denn Beseitigung des Kriegspotentials bedeute nicht nur Vernichtung und Zerstörung, sondern auch jede andere endgültige Y/egnahme, mithin auch die Y/egnahme zur Benützung bis zu dem endgültigen Verschleiß (BVerwG DVerwBl 1961, 827)*» Auch eine nur als vorübergehend gedachte Truppennutzung von Gebäuden eines Rüstungsbetriebs, dio kraft allgemeiner Anordnung oder einer im Einzelfalle getroffenen Entscheidung zu zerstören waren, müßte als eine Form der Entmilitarisierung angesehen werden»
Daran hätte sich nichts ändern können, wenn das Zer-störungsgobot zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben worden wäre» So liege es hier aber nicht»
Die Beklagte spreche immer nur davon, die Besatzungsmacht habe die Möglichkeit gehabt, Gebäude und sonstige Bestandteile des am 11» Juli 1945 ord-
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nungsmäßig requirierten FahrikgrundStücks zu zerstören. Sie behaupte aber nicht, daß die 'britische Entmilita-risierungsstello in dieser Hinsicht irgendwann eine definitive Entscheidung getroffen habe. Das oben erwähnte Schreiben des Entmilitarisierungskomitees vom 28s Juni 1949 spreche auch dagegen, daß vorher ein Zerstörungsgeist erlassen worden sei. Die Aufnahme der MNH in die Demontageliste sei nur eine Vorbercitungs-handlung gewesen, sage also nichts aus über den Umfang der geplanten Demontagemaßnahineno Dey Inhalt des Schrei beno vom 28» Juni 1949 rechtfertige vielmehr die Annahme, daß hier erstmalig über das fernere Schicksal der Gebäude entschieden worden sei, und zwar dahin, daß keines zerstört und nur das Gebäude 13 umgobaut werden solle» Auch auf Grund allgemeiner besatzungsrocht-licher Vorschriften sei die Zerstörung der Gebäude nicht unbedingt geboten gewesen» Das grundsätzliche Zerstörungsgebot habe nach Abschnitt 2 A I 2bder Kon-trollratsdirektive Nr» 39 allein für Gebäude in Rü~ stung3betrieben gegolten, die nur für die Produktion von Kriegsmaterial errichtet oder geeignet gewesen seien o Hingegen hätten Gebäude, die sich sowohl für die Rüotungs- wie für die Friedensproduktion geeignet hätten, nach Abschnitt 2 A I 3 a der Kontrollratsdirek-tivo Nr» 39 nicht zerstört zu werden brauchen, sondern für Friedensproduktion oder Lagerungszwecke verwendet oder für Zwecke der Alliierten Truppen in Anspruch genommen werden können. Daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Abschnitts 2 A II 2b nicht gegeben gewesen seien, folge notwendig aus dem Schreiben vom 28. Juni 1949«
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Da daher his zu der am 11» September 1950 erfolgten Entlassung der I.11IH aus der Demontage weder generell noch konkret die Zerstörung aller oder einzelner Gebäude oder sonstiger Grundstückshestand-teile angeordnet worden sei, so könne der bis dahin geschehenen Nutzung der Gebäude und der Grundstücksteile durch Besatzungstruppen nicht der Charakter einer Entmilitarisierungsmaßnahno zukommen* Es habe daher, solange nur die Möglichkeit einer späteren Zerstörung der Gebäude usw. bestanden habe, an einer auf die Beseitigung des Kriegspotentials abzie-londen Handlung gefehlt <> Der Senat teile die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, daß als Entmilitarisierungsschäden nur die gezielten Schäden in Betracht kämeno
2o Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur sog» gezielte Schäden gemäß Art. 4 AHHG Hr. 47 und § 3 Abs» 1 Hr. 1 AhgG von der Entschädigung ausgeschlossen sind (BVerwGE 10, 29, 33; NJW 1961, 1055, 1037; HJW 1961, 1038; HJV/ 1962, 2365/66; DÖV 1963, 307 m«, Bespro von Benoni-Dania; vglo auch BVerwGE 12, 247, 250; 15, 176 = IIJW 1963, 679 =
DÖV 63, 311; vgl«, ferner Arnolds in NJW 1962, 2337 ff; Ehlers in BB I960, 273, 275; Gützkow in BB 1964, 456)o Der erkennende Senat hat sich in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28» Februar 1966 sov/ie im Urteil vom 22o Januar 1968 - III ZR 131/65 - der Rechtsprechung dos Ijundcsverwaltungsgerichts grundsätzlich angcschlos-
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Indessen kann auch die Nutzung eines der Entmilitarisierung unterliegender. Rüstungsbetriohs eine Entmilitarisierungsmaßnahme darstellen und die Entschädigung der durch sie verursachten Schäden deshalb nach § 3 Abs. 1 Nr, 1 AbgG ausgeschlossen sein«,
Das gilt einmal für den Pall, daß die Nutzung ’’zu dem Verschleiß” erfolgt, wie in dem bereits genannten Urteil vom 28. Februar 1966 ausgeführt ist. Darüber hinaus kann, v/io das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auch eine nur als vorübergehend gedachte Nutzung von Gebäuden eines Rüstungsbetriebeo, die nach allgemeiner Anordnung oder einer im Einzelfall getroffenen Entscheidung zu zerstören waren, als eine Form der Entmilitarisierung zu werten sein, auch wenn das Zerotörungsgobot später aufgehoben wird. Denn wenn die Bosatzungsmacht ein Gebäude, dessen Zerstörung vorgesehen war, vorläufig genutzt hat, dann hat sie vielfach die Möglichkeit der Nutzung aus der weitergehenden Möglichkeit der Zerstörung hergeleitet, ohne ein normales Requisitionsverhältnis begründen zu wollen; dementsprechend bestimmte die Zonen-Exocutivan-weisung Nr. 91 für die britische Zone vom 6. Oktober 1949? daß die Belegung von Gebäuden zu dem Zwecke der Entmilitarisierung nicht mietpflichtig sei. Nicht anders ist dio Rechtslage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber auch dann, wenn die Zerstörung eines von der Besatzung genutzten Betriebes nicht durch allgemeine oder besondere Anordnung bestimmt war, dio Besatzungsmacht aber nach den besat-zungsrechtlichen Bestimmungen die Zerstörung anordnon konnte und im Hinblick hierauf nicht ein normales Re-
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quisitionsverhältnis begründet, sondern dio Nutzung als Entinilitarisierungsmaßnahme vorgenoiamon hat» Es kann in diesem Zusammenhänge keinen entscheidenden Unterschied machen, oh für einen von der Besatzung genutzten Rüstungshetrioh, der der Entmilitarisierung unterlag und hätte zerstört werden können, die Zerstörung bereits angeordnet war und dann später die Anordnung wieder aufgehoben wurde, oder ob die Besat-zungsinacht eine Entscheidung über das endgültige Schicksal des Betriebs noch nicht getroffen und dieses in der Schwebe gelassen hatte. In jedem Palle konnte die Besatzungsmacht auf Grund der Möglichkeit, den Betrieb zu zerstören, für vorübergehende Zeit oder für dauernd die weniger einschneidende Nutzung des Betriebes als Entmilitarisierungsmaßnahme wählen.
Ob die Nutzung im Einzelfall als Entmilitarisio-rungsmaßnahme zu gelten hat, ist im wesentlichen Tat-frage. Dabei können äußerliche Merkmale, wie die'Aufnahme in die Demontagelistc einerseits, die Zahlung von Nutzungsentschädigung andererseits wesentliche Anhaltspunkte geben (BVerwG in NJY7 1962, 2365/66).
Darnach ergibt sich:
Der Beklagten ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht den Kreis der möglichen Entmilitarisierungs-raaßnahmen zu eng gesehen hat. Bedenklich ist es auch, in der Aufnahme der MNH, eines ausgesprochenen Rü-stungsbetriebes, in die Demontageliste lediglich eine Vorbercitungshandlung für die etwa vorzunohmende Demon-
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tage zu erblicken, wie eo das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Ehlers BB I960, 273? 275 getan hato Mit dem Bundesverwaltungsgericht ist davon auszugehen, daß sie ein beweiskräftiger Umstand dafür sein kann, daß die in Frage kommenden Maßnahmen der Entmilitarisierung gedient haben» Die Aufnahme in die Demontage-listo kann vor allem nicht unabhängig von den sonstigen Vorgängen beurteilt werden» Unstreitig hat die Besatzungsmacht für die Zeit bis 11«. September 1950 keine llutZungsentschädigung bezahlte Das entsprach der schon erwähnten Zonen-Exekutivamveisung hr» 91 für die britische Zone vom 6» Oktober 1949? nach der die Belegung von Gebäuden zu dem Zwecke der Entmilitarisierung nicht mietzinspflichtig war. Das Berufungsgericht hat zu der Behauptung der Beklagten, das V/erk ooi von der Bo satzungsmacht zu dem Zwecke der Demontage besetzt worden, nicht Stellung genommene Dazu kommt die Tatsache, daß Bestand- oder Zubehörteile des Pa-KrikgrundStücks, insbesondere Eisenbahnschienen und die Kranlaufbahn, zu Entmilitarisierungszwecken entfernt worden sind, wie das Berufungsgericht annimmto Alle diese Umstände können dafür sprechen, die Nutzung des Y/erkes durch die Besatzungsmacht als Entmili-tarisierungsnaßnahme zu werten» Andererseits können sich aus der unstreitigen Tatsache, daß das Fabrikgrundstück mit Requisitionsbescheid vom 11. Juli 1945 in Anspruch genommen war, und dem Vortrag der Beklagten, die Besatzungsmacht habe rd» 500»000 IM für Instandsetzung und Instandhaltung aufgewendet, Anzeichen dafür ergeben, daß die Nutzung des Werkes keine 33ntmi-litarisierungsmaßnahme war» Das Revisionsgericht ist
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nicht in der Lage, diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegende Frage zu entscheiden»
Y/enn die Benutzung des Werkes in der Zeit bis zu dem II» September 1950 als Entmilitarisierungsinaßnahme zu werten ist, dann sind die durch sie verursachten Schäden als. "Schäden infolge von Maßnahmen zu dem Zwecke der Beseitigung des Kriegspotent jä).3n anzusehen (§ 3 Abs» 1 Nr» 1 AbgG)o Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die nur gezielte Schäden von der Entschädigungspflicht auoschließt, steht dem nicht entgegen» Davon geht der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Urteil vom 28» Februar 1966 aus» Er kann da- ■ her die Möglichkeit nicht ausschließen, daß für die Abnutzungsochäden, soweit sie in der Zeit bis zu dem 11»September 1950 entstanden sind, eine Entschädigung nicht zu leisten ist»
3o Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten unbeachtet gelassen, daß die Besätzungsmacht rd» 500»000 DM für die Instandsetzung und Instandhaltung der Gebäude der Klägerin aufgewendet habe» Trifft diese Behauptung zu, die nicht auf die Angabe irgendwelcher Einzelheiten gestützt ist, dann ist damit nicht schlüssig dargetan, daß der Beklagten ein Auogleichsanspruch zustoht, der einem. Anspruch der Klägerin entgegengehalten werden könnte» Ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsvcrhältnis, das zu einem Anspruch auf den Ersatz von Verwendungen führen könnte (§ 670 BGB), lag zwischen der Klägerin und der Besatzungsmacht nicht vor» Die Voraussetzungen, unter
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denen der Besitzer einer Sache gemäß §§ 994 ff BGB vom Eigentümer den Ersatz von Verwendungen fordern kann, sind nicht dargetan» Auch sonst ist ein Rechtsgrund für einen Verv/endungs- oder Bercicherungsan-spruch weder geltend gemacht noch ersichtlich» Mit Rocht hat daher das Berufungsgericht den angeführten Vortrag der Beklagten als unerheblich Behandelt»
Danach kann das Revisionsgericht ü^er den Anspruch der Klägerin, den die Anschlußrevision Bekämpft, nicht abschließend entscheiden» Vielmehr ist das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist»
Dr» Pagondarm	Dr.	Kreft	Dr»	Hußla
 Gähtgens	Keßler