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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger glaubt, nach § 33 des Badischen Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29» Januar 1934 (GY Bl. 25) - Bad SchulG - einen Anspruch auf die Wohnung zu haben«. Br erwirkte ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29» Juli I960 - 3 Q 13/60 -s durch welches der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wurde, die Wohnung der Familie EflBl oder anderen Personen, die nicht Lehrer sind, zu überlassen oder mit solchen Personen einen Mietvertrag über die genannte Wohnung zu schließen. Dort änderte der Kläger, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie gedenke die Wohnung nicht mehr an die Familie zu vermieten, und nachdem sich auch andere Lehrer um die Wohnung beworben hatten, seinen Antrag dahin ab, daß der Beklagten verboten werden möge, die Wohnung Der Kläger hat hiernach beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1»Februar 1961 zu verurteilen und festsustellen, daß die Beklagte ihm den Schaden ersetzen müsse, der dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, daß die Beklagte ihm die Vermietung der streitigen Wohnung verweigert habe» Dem Antrag der Beklagten folgend, hat das Landgericht die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist vom Berufungsgericht zurückgewitsen worden* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen* 7/ohnung eine Vermietung an den Kläger ablehnte, zu dem andern indem das zur städtischen Verwaltung gehörende Wohnungsamt die Wohnung nicht dem Kläger, sondern anderen zuteilte * Demgemäß hat das Berufungsgericht - wie es dem Klagevortrage entspricht - das Verfahren des städtischen Vergabeausschusses und des Wohnungsamts gegenüber dem Kläger gewertet, es hat jedoch verneint, daß in den beiden Verfahren Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt worden seien» Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob § 33 Bad SchulG noch geltendes Recht ist oder etwa - worauf schon der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Selbst wenn die Vorschrift noch gelte - so führt das Berufungsurteil aus -habe eine Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung an einen Lehrer zu vermieten, nicht bestanden; damit entfalle die Verletzung einer Amtspflicht im Bereich des Vergabe-auscchusseso Im Einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu erwogen: Zwar seien die Wohnungen in den Gebäuden SchAfclatz Nr. M und M ursprünglich zu dem Zweck errichtet worden, Wohnungen für die an der Schule tätigen Lehrer zu schaffen» Diesem Zweck hätten sie jedoch nur bis zu dem Jahre 1937 gedient und seien danach - bei Freiv/erden - an Nicht-Lehrer vermietet worden. Selbst wenn aber die Zweckbindung als Lehrerwohnung noch bestanden haben sollte * habe der Kläger ein Recht auf die Wohnung nicht gehabt, weil die Wohnung ihm nicht vom Stadtschulamt nach § 33 Abs» 3 Bad Schuld zugewiesen worden sei. Dos Stadtschulamt habe sich aber nicht entschließen können, einen Beschluß nach § 33 Abs» 3 Bad Schuld zu fassen und dem Kläger die Wohnung zuzuweisen* Es könne dahinstehen, ob die durch § 14 Als. 1 WBewG begründete Amtspflicht des Wohnungsamts nicht lediglich gegenüber dem Verfügungsberechtigten und allenfalls gegenüber dem vorgeschlagenen Wohnungssuchenden oder ob sie auch gegenüber einem sonstigen Bewerber bestehe, der weder ein Anfechtungsrecht (BVerwGE 3, 249) noch einen Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum habe (§ 17 Abs.2 WBewG*) • Jedenfalls habe das Wohnungsamt seine Amtspflichten nicht verletzt, indem es die beantragte Bezugsgenehmigung für erteilte, denn dessen Wohnungsbedürfnis sei dringender als das des Klägers gewesen. Eine Amtspflicht-Verletzung liege auch nicht darin, daß das Wohnungsamt, nachdem der Mietvertrag mit EflHHHHl rückgängig gemacht war, die Wohnung nicht dem Kläger zugewiesen habe. nach § 14-VYBewB versagt worden wäre - nach § 15 des Gesetze der Beklagten mindestens zwei Wohnungsuchende suweisen müssen; nach dem eigenen Vortrag des Klägers könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte dann ihm (und nicht dem anderen zugewiesenen Bewerber) den Vorzug gegeben haben würde« Selbst wenn aber - so hat das Berufungsgericht schließ lieh erwogen - der Kläger nach § 33 Bad SchulG einen Anspruch auf die streitige Wohnung gehabt und die Beklagte ihm diese pflichtwidrig verweigert haben sollte, lasse sich doch ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht feststellen. Die Frage, ob der Kläger die Zuweisung der Wohnung habe beanspruchen können, sei - worauf schon der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.Januar 1961 hingewiesen und wie das Landgericht richtig angenommen habe - nicht einfach zu beantworten. Juli I960 - 3 Q 13/60 - in der Bestimmung nicht die Grundlage eines Anspruchs dos einzelnen Lehrers, sondern eines Anspruchs der Gesamtheit der Lehrer, der von der Schulbehörde geltend gemacht werden mUese, gesehen hat und daß schließlich zur Erörterung stand, ob die einmal gegebene Bestimmung einer Wohnung als Lehrerwohnung unveränderlich fortbestehe oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie entfalle; alles Rechtsfragen, die nicht alltäglich, weder klar und eindeutig geregelt, noch durch Rechtsprechung oder Lehre geklärt sind und deren Beantwortung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Die Revision sieht einen grundsätzlichen Rechtsfehler in der Annahme des Berufungsgerichts, die ursprüngliche Zweckbestimmung der Wohnung als Lehrerwohnung habe durch die langjährige anderweitige Verwendung aufgehoben werden können; sie meint, da die Vermietung der Wohnung an Nicht-Lehrer der Genehmigung des Unterrichtsministeriums bedurft habe, sei auch eine Änderung der Zweckbestimmung ohne Genehmigung nicht möglich gewesen. solcher Wohnungen, die in Schulhäusern oder sonstigen Gebäuden von Gemeinden für Lehrer “eingerichtet" sind, der Genehmigung des Unterrichtsministeriums; es ist weiter richtig, daß die Beklagte eine Zustimmung des ^Ministeriums zur "Entwidmung" der Wohnung nicht behauptet hat. Diese Anwendung und Auslegung eines Gesetzes, das nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gilt, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§§ 549> 562 ZPO). erheblich länger an Nicht-Lehrer als an Lehrer vermietet gewesen sei, als ein Anzeichen dafür gewertet, daß die Beklagte die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgehoben habe, und weiter auf die Beschlüsse des Vergabeaus-schusses vom 8. Schließlich läßt die Revision außer Betracht, daß das Berufungsgericht in seinen weiteren Erv/ägungen sogar unterstellt hat, daß die Wohnung noch als eine Lehrerwohnung '’eingerichtet" gewesen sei, gleichwohl aber einen Anspruch des Klägers auf die Wohnung verneint hat, weil das Stadtschulamt sie ihm nicht zugewiesen habe (§ 33 Abs.3 Bad SchulG)» Hiergegen vermag die Revision nichts vorzubringen» a) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den im Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgelegten behördlichen Schreiben sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagte noch 1954 die Zweckbestimmung der streitigen Wohnung als Lehrerwohnung anerkannt habe, weil sich diese Schreiben auf eine Wohnung im Hause Sch®|platz 41 bezögen» Die Revision räumt ein, daß der vorgelegte Schriftwechsel anläßlich des Freiwerdens einer Wohnung im Hause Sch®blatz 8 geführt wurde, sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Stadtverwaltung HflIK - nach dem Schreiben des Stadtschulamts vom 9* Dezember 1954 (Bl» 47 in 3 Q 13/60) - Es kann dahinstehen, ob es eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere von Pflichten gegenüber dem Kläger, bedeutet hätte, wenn der Vergabeausschuß entgegen einer Stellungnahme der Stadtverwaltung sechs Jahre später die Vergabe an die Familie EPPPHBfc beschloß, deren Wohnungsbedürfnis das Berufungsgericht für dringender als das des Klägers erachtet hat. Auf keinen Fall wird die Wohnung, soweit ich Einfluß darauf habe, einem Dritten zugewiesen werden, denn ich stehe auf dem Standpunkt, daß diese Wohnungen seinerzeit für die Lehrer der Volksschule PPBHfe-gebaut wurden und bei Freiwerden auch ihrem ursprünglichen Zweck wieder zugeführt werden müssen" Eie Auffassung des Berufungsgerichts, damit sei lediglich etwas über die Wohnungen im Hause Sch®platz ft gesagt, liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung, sie ist vertretbar und läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennene Als Hauptlehrerin gehörte sie zu dem Personenkreiee, der nach der Ansicht des Klägers ein Anrecht auf die Wohnung hatte. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, Indem es ausgeführt hat, die Beklagte habe sich zur Vermietung an Frau Schi^HIIHP entschlossen, um das Verfahren der einstweiligen Verfügung zu beenden und die* Wohnung nicht länger leer stehen zu lassen. Die Revision will - wie durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 27» Mai 1963 klargestellt worden ist - nicht rügen, das Berufungsgericht habe verfahrene-fehlerhaft die in der Berufungsbegründung (dort Bl. 5 oben) benannten Zeugen dafür, daß die städtische Verwaltung auf den Kläger ärgerlich gewesen sei und ihm keinesfalls die Wohnung habe zukommen lassen wollen, nicht gehört«, Die Revision beschränkt vielmehr ihre Rüge darauf, das Berufungsgericht habe nicht von der Vernehmung des Stadt-rats und der Erau'H-äfl) - beide benannt für die Behauptung, Mitglieder des Vergabeausschusses hätten geäußert, dem Kläger dürfe die Wohnung jetzt erst recht nicht überlassen werden, sondern man müsse einen anderen Wohnungssuchenden Lehrer auftreiben, - absehen dürfen. Das Berufungsurteil führt vielmehr als Vortrag des Klägers an, die Wohnung sei ihm aus unsachlichen, auf persönlichen Differenzen beruhenden Gründen verweigert worden, und nimmt auf die gewechselten Schriftsätze Bezug, Das Berufungsgericht konnte jedoch von seinem Standpunkt aus diesen Vortrag und das Beweisangebot ohne Verfahrensfehler für unerheblich holten. Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist und schuldlos auch die Beamten der Beklagten ausgehen durften - eine Verpflichtung, die Wohnung an den Kläger oder überhaupt an einen Lehrer zu vergeben, nicht bestand, dann oblag dem Vergabeausschuß und dem Wohnungsamt lediglich die allgemeine Amtspflicht, über die vorliegenden Anträge des Klägers sachlich, unparteiisch und ohne Mißbrauch des Amtes zu entscheiden (vgl. Mag auch das 7/ohnungsbedürfnis der drei in wohnenden Lehrer geringer gewesen sein als das des Klägers, so mußte zugunsten des Gesuchs der Frau Schi^HHHfe jedenfalls sprechen, daß diese in eine Wohnung nicht hatte. Sein Vortrag, Frau SchiflHBBB hätte im Hause ihrer Schwiegereltern wohnen können, reicht hierfür nicht aus« Selbst wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt wird, läßt sich daher nicht feststellen, daß unsachliche Erwägungen für eine Benachteiligung des Klägers maßgebend geworden seien. die Beamten der Beklagten durch die objektive Billigung ihres Verhaltens als gerechtfertigt im Berufun^surteil jedenfalls entlastet sind, selbst wenn sie - was hier dahinstehen kann - pflichtwidrig gehandelt haben sollten Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zuruckzuv/eisen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 549 ZPO
LehrerWohnungsamtBerufungsgerichtWohnungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

ni_ZR_28/62
Verkündet ara 27o Mai 1963 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2222 040
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Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Houptlehrers Dieter G
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br 4
die Stadt Hl
 gegen
h vertreten durch den 01
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof .Br.	“
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 12. Januar 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Kt
Tatbestand:
Die Beklagte ist Eigentumerin des Zweifsmilienwohnhauses
 den Hause Sch®platz 81 und der zwischen beiden Wohnhäusern
 errichtet wurde« Die Wohnungen in den beiden Wohnhäusern waren für Lehrer an der Schule
 vorgesehen und zunächst auch an solche Lehrer vermietet; seit 1937 bsw. 1939 waren sie jedoch an Nicht-Lehrer vermietet* Die beiden Wohnungen, im Hause Sch®platz 8 wurden 1954 wieder von Lehrern bezogen.
Zum 1. August I960 wurde die Wohnung im Obergeschoß des Hauses Sch€8platz • frei. Der Kläger, der Lehrer an der WflHHfechule in	war,	mit	seiner
 vierkcpfigen Familie (Ehefrau, 2 Kinder von 5 und 7 Jahren) eine Zweizimmerwohnung bewohnte und als Bewerber für eine größere Wohnung beim Wohnungsamt geführt wurde, bewarb sich mündlich am 7* Juni I960 und sodann schriftlich am 10. Juni I960 bei verschiedenen Stellen und städtischen Ämtern um die frei werdende Wohnung*
Am 8. Juni I960 beschloß der Wohnungs-Vergabeausschuß der Beklagten, die frei werdende Y/ohnung an die siebenköpfige Familie des Arbeiters beim Städtischen Gaswerk EflMHIV (Eheleute und 5 Kinder) zu vergeben; dieser wurde die Wohnung am 20. Juni I960 vom Wohnungsamt der Beklagten zugewiesen. Auf Vorstellungen des Klägers befaßte sich der Vergabeausschuß nochmals am 13. oder 14. Juli I960 mit der Angelegenheit, er verneinte jedoch die Zweckbindung der Wohnung als Lehrerwohnung und hielt an dem früheren Beschluß, die Wohnung an die Familie
 SchAplatz C in H
1, das zusammen mit dem entsprechen-
stehenden Schule H
zu vergeben, fest.
Der Kläger glaubt, nach § 33 des Badischen Gesetzes über die Grund- und Hauptschule vom 29» Januar 1934 (GY Bl. 25) - Bad SchulG - einen Anspruch auf die Wohnung zu haben«. Br erwirkte ein Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29» Juli I960 - 3 Q 13/60 -s durch welches der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verboten wurde, die Wohnung der Familie EflBl oder anderen Personen, die nicht Lehrer sind, zu überlassen oder mit solchen Personen einen Mietvertrag über die genannte Wohnung zu schließen. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 14. Oktober I960 - 7 U 179/60 - das landgerichtliche Urteil auf, erklärte den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Dort änderte der Kläger, nachdem die Beklagte erklärt hatte, sie gedenke die Wohnung nicht mehr an die Familie zu vermieten, und nachdem sich auch andere Lehrer um die Wohnung beworben hatten, seinen Antrag dahin ab, daß der Beklagten verboten werden möge, die Wohnung
a)	an Personen, die nicht Lehrer sind, zu vermieten oder zu überlassen,
b)	einem Lehrer zu vermieten, oder zu überlassen, bevor die Schulbehörde gemäß § 33 Abe. 3 des Gesetzes vom 29» Januar 1934 über die Zuweisung entschieden habe.
Die Beklagte vermietete die Wohnung am 28. Oktober I960 an die Hauptlehrerin Frau SchiflHHBK Daraufhin erklärte der Kläger seinen Antrag zu a) für erledigt. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit Beschluß vom 7. November I960 - III 232/60 -zurück. Im Beschwerdeverfahren vor dem 3» Senat des Ver-
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waltungsgerichtshofs in Mannheim erklärten beide Parteien die Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom 27.Januar 1961 - III 868/60 - hob der Verwaltungsgerichtshof die Kosten des gesamten Verfahrens gegeneinander auf.
Mit der vorliegenden Klage, die am 8. August I960 erhoben worden ist, hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Mietvertrag über die Wohnung mit ihm abzuschließen. Nachdem die Beklagte die Wohnung an die Lehrerin Frau Schi^BHHHP vermietet hat, hat der Kläger seinen Antrag geändert; er fordert nunmehr Schadensersatz von der Beklagten, weil diese ihm die Johnung rechtswidrig verweigert habe. Damit - so hat der Kläger vorgetragen - hätten die Beamten der Beklagten ihre Amtspflicht ihm gegenüber verletzt; denn die Verweigerung sei auf unsachliche, auf persönlichen Differenzen zwischen ihm und Angehörigen der Stadtverwaltung beruhende Gründe zurückzuführen. Ein Schaden sei ihm dadurch entstanden, daß er Möbel im Wert von 5QC DM, die er von seiner im Dezember I960 verstorbenen Mutter ererbt habe, obwohl er sie gut hätte brauchen können, habe verschleudern müssen, weil er sie weder in seiner zu kleinen Wohnung . habe stellen, noch gegen angemessenes Entgelt habe verkaufen können. Um dem Einwand vorzubeugen, er hätte die Möbel unterstellen können, bis er eine größere Wohnung erhalten würde, machte er zunächst von diesem Schaden einen Betrag von 94 DM geltend, den er für die einmonatige Einlagerung der Möbel und deren Transport zu einem Unterstellraum würde aufgewendet haben müssen. Sein weiterer Schaden lasse sich gegenwärtig noch nicht beziffern. Die Beklagte müsse für den Mehrbetrag aufkommen, den er für eine gleichwertige Wohnung' auf dem freien Wohnungsmarkt werde auf-tringen müssen. Später hat der Kläger vorgetragens Er baue sich jetzt nahe	Zweifamilienhaus,	in
 
dem er teurer wohnen werde, als wenn er die preisgünstige Wohnung im Hause Sch®f>latz ft erhalten hätte, deren Miete vor der letzten Mietzinserhöhung nur 100 DM betragen habe*
Der Kläger hat hiernach beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 94 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1»Februar 1961 zu verurteilen und festsustellen, daß die Beklagte ihm den Schaden ersetzen müsse, der dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, daß die Beklagte ihm die Vermietung der streitigen Wohnung verweigert habe»
Dem Antrag der Beklagten folgend, hat das Landgericht die Klage abgewiesen* Die Berufung des Klägers ist vom Berufungsgericht zurückgewitsen worden* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen früheren Antrag weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen*
Entscbeidungsgründe:
I*
Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat und der Wert des Beschwerdegegenstandes die Revisionssumme nicht erreicht (§ 546 ZPO), beschränkt sich die Prüfung des Revisionsgerichts gemäß § 547 ZPO und § 71 GVG auf den Klagegrund der Amtshaftung (§ 839 BGB mit Art* 34 GG), auf den der Kläger - nach der Änderung des Klageantrages im ersten Rechtszug - sich berufen hat und von dem auch die Revision ausgeht«
Insoweit führt das Berufungsgericht zunächst aus, die Beklagte sei in der Sache des Klägers in zweierlei Weise tätig geworden, einmal indem sie als Eigentümerin der
 
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7/ohnung eine Vermietung an den Kläger ablehnte, zu dem andern indem das zur städtischen Verwaltung gehörende Wohnungsamt die Wohnung nicht dem Kläger, sondern anderen zuteilte * Demgemäß hat das Berufungsgericht - wie es dem Klagevortrage entspricht - das Verfahren des städtischen Vergabeausschusses und des Wohnungsamts gegenüber dem Kläger gewertet, es hat jedoch verneint, daß in den beiden Verfahren Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt worden seien»
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob § 33 Bad SchulG noch geltendes Recht ist oder etwa - worauf schon der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Januar 1961 hingewiesen hatte - durch spätere Gesetze außer Kraft gesetzt worden ist. Selbst wenn die Vorschrift noch gelte - so führt das Berufungsurteil aus -habe eine Verpflichtung der Beklagten, die Wohnung an einen Lehrer zu vermieten, nicht bestanden; damit entfalle die Verletzung einer Amtspflicht im Bereich des Vergabe-auscchusseso Im Einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu erwogen: Zwar seien die Wohnungen in den Gebäuden SchAfclatz Nr. M und M ursprünglich zu dem Zweck errichtet worden, Wohnungen für die an der Schule tätigen Lehrer zu schaffen» Diesem Zweck hätten sie jedoch nur bis zu dem Jahre 1937 gedient und seien danach - bei Freiv/erden - an Nicht-Lehrer vermietet worden. Die Erdgeschoßwohnung im'Hause Sch®W-' platz A sei seit Hai 1937 an den Nicht-Lehrer KAHI^ vermietet, die Wohnung im Obergeschoß seit Oktober 1939 bis zu ihrem Freiwerden Ende Juli I960* an den Nicht-Lehrer BAHA vermietet gewesen. Die Beklagte habe die ursprüngliche Zweckbestimmung der Wohnung aufgehoben»
 
Bas würde sich zwar aus der vorübergehenden Vermietung an einen Nicht-Lehrer allein nicht schließen lassen» Hier aber sei zu berücksichtigen, daß die Wohnung erheblich langer ar. Nicht-Lehrer als an Lehrer vermietet gewesen sei und daß die Beklagte mit den Beschlüssen des Vergabeausschusses vom 8» und 14® Juli I960 sich auf den Standpunkt gestellt habe, eine Zweckbindung als Lehrerwohnung liege nicht mehr vor» Der Vortrag des Klägers, die Beklagte habe in den im Verfahren der einstweiligen Verfügung 3 Q 13/60 (dort Bl» 43 - 53) vorgelegten behördlichen Schreiben die Zweckbindung der Wohnung anerkannt, sei unrichtig, denn alle diese Schreiben bezögen sich auf eine Wohnung im Hause Sch^platz &, die oeit 1954 wieder an einen Lehrer vermietet sei. Die Beklagte habe die Zweckbindung der hier streitigen Wohnung auch nicht dadurch anerkannt, daß sie die Wohnung im Oktober I960 an eine Lehrerin (Brau SchiflHHP) vermietete. Dies sei geschehen, um das Verfahren der einstweiligen Verfügung zu beenden und die Wohnung nicht länger leerstehen zu lassen. Selbst wenn aber die Zweckbindung als Lehrerwohnung noch bestanden haben sollte * habe der Kläger ein Recht auf die Wohnung nicht gehabt, weil die Wohnung ihm nicht vom Stadtschulamt nach § 33 Abs» 3 Bad Schuld zugewiesen worden sei. Der Kläger sei zunächst zwar der einzige Bewerber aus Kreisen der Lehrer gewesen. Auf Umfrage hätten sich jedoch noch 3 andere	Lehrer	beworben.
Dos Stadtschulamt habe sich aber nicht entschließen können, einen Beschluß nach § 33 Abs» 3 Bad Schuld zu fassen und dem Kläger die Wohnung zuzuweisen*
Auch das Ytohnungsamt der Beklagten - so führt das Berufungsurteil weiter aus - habe Amtspflichten gegenüber
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deia Kläger nicht verletzt. Nach § 14 Abs. 1 des Wohnraum-bewirtschaftunrsgesetzes - WBewG - in der bis zu dem 30. Juni I960 gültigen Fassung habe das Wohnungsamt die Benutzungsgenehmigung entsprechend dem Anträge des Verfügungsberechtigten erteilen müssen, wenn Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungssuchenden zu erteilen war. Die Beklagte als Verfügungsberechtigte habe jedoch dem Wohnungsamt nicht den Kläger, sondern die Familie	vorge-
schlagen. Es könne dahinstehen, ob die durch § 14 Als. 1 WBewG begründete Amtspflicht des Wohnungsamts nicht lediglich gegenüber dem Verfügungsberechtigten und allenfalls gegenüber dem vorgeschlagenen Wohnungssuchenden oder ob sie auch gegenüber einem sonstigen Bewerber bestehe, der weder ein Anfechtungsrecht (BVerwGE 3, 249) noch einen Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum habe (§ 17 Abs.2 WBewG*) • Jedenfalls habe das Wohnungsamt seine Amtspflichten nicht verletzt, indem es die beantragte Bezugsgenehmigung für erteilte, denn dessen Wohnungsbedürfnis sei dringender als das des Klägers gewesen. Eine Amtspflicht-Verletzung liege auch nicht darin, daß das Wohnungsamt, nachdem der Mietvertrag mit EflHHHHl rückgängig gemacht war, die Wohnung nicht dem Kläger zugewiesen habe. Nach der seit dem 1. Juli I960 geltenden Fassung des § 14 Abs. 1 WBewG stehe die Versagung der Bezugsgenehmigung für den vorgeschlagenen Wohnungssuchenden - auch beim Vorliegen eines gewichtigen Grundes - im Ermessen des Wohnungsamts. Selbst wenn es aber amtspflichtswidrig gewesen sein sollte, daß das Wohnungsamt die Benutzungsgenehmigung für Frau SchiBBB» und nicht für den Kläger erteilte, wäre das nicht kausal für den vom Kläger behaupteten Schaden.
Denn das Wohnungsamt hätte - wenn die Bezugsgenehmigung
 
nach § 14-VYBewB versagt worden wäre - nach § 15 des Gesetze der Beklagten mindestens zwei Wohnungsuchende suweisen müssen; nach dem eigenen Vortrag des Klägers könne nicht angenommen werden, daß die Beklagte dann ihm (und nicht dem anderen zugewiesenen Bewerber) den Vorzug gegeben haben würde«
Selbst wenn aber - so hat das Berufungsgericht schließ lieh erwogen - der Kläger nach § 33 Bad SchulG einen Anspruch auf die streitige Wohnung gehabt und die Beklagte ihm diese pflichtwidrig verweigert haben sollte, lasse sich doch ein Verschulden der Beamten der Beklagten nicht feststellen. Die Frage, ob der Kläger die Zuweisung der Wohnung habe beanspruchen können, sei - worauf schon der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.Januar 1961 hingewiesen und wie das Landgericht richtig angenommen habe - nicht einfach zu beantworten. Wenn die Beamten sie - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - falsch entschieden haben sollten, sei dies jedenfalls nicht schuld haft geschehen. Der Beklagten habe nicht zugemutet werden können, die Wohnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die am 29. Juli I960 eingereichte Klage auf Abschluß eines Mietvertrages leer stehen zu lassen.
II.
1. Die Revision muß, ohne daß es einer Erörterung der im Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen im Einzelnen bedürfte, schon daran scheitern, daß ein anspruchsbegründendes Verschulden von Beamten der Beklagten nicht festgestellt werden kann. Nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts ist ein Beamten-Verschulden - selbst bei unrichtigem und deshalb
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objektiv pflichtwidrigem Verhalten - in der Hegel zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung und sorg-x’riltiger Prüfung dieses Verhalten als objektiv gerechtfertigt gebilligt hat (BGB - RGRK 11 . Aufl. zu § 839 Anm° 48 mit Nachweisen). Biese Voraussetzung trifft hier su, denn das Berufungsgericht ist nach sorgfältiger Prüfung und Erörterung aller einschlägigen Bestimmungen und aller gegebenen Möglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt, daß weder im Vergabeausschuß noch im Wohnungsamt dem Kläger gegenüber pflichtwidrig gehandelt worden sei.
Der erkennende Senat kann offen lassen, ob der Vergabeausschuß - wovon' das Berufungsgericht ausgegangen ist -den öffentlichen Aufgaben der Beklagten dient oder - wie der Kläger im Schriftsatz vom 24. Januar 1961 und in der Berufungsbegründung hat ausführen lassen - eine Einrichtung ist, die rein privatrechtliche Aufgaben zu erfüllen hat. Denn selbst wenn die Mitglieder des Vergabeausschusses ein ihnen anvertrautes Amt im Sinne des Art. 34- GG aus-üfcten und haftungsrechtlich als Beamte der Beklagten zu behandeln wären (vgl. BGH2 11, 192), wären sie dadurch entlastet, daß das Berufungsgericht ihr Handeln als rechtmäßig gebilligt hat.	ic . . • .	1	’
Allerdings gilt der Grundsatz nicht allgemein" und die genannte*Regel kann nur eine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachvbrhalts bieten (LBI' zü' 3GB : § 839' B Nr. 20) . Jeddcii' sind’ im 'vorliegenden -‘Rechtsstreit Uristände\ die ein A.bweleben^/on dieser Richtlinie rechtfertigen, nicht hervorgetreten.
2o ' Die Rechtsfragen, von deren Beantwortung öie Ent-
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 echeidung über die Anträge des Klägers abhing', raren A wie
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der Verwaltungsgerichtshof und das Berufungsgericht richtig hervorgehoben haben - ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang mag der Hinweis genügen, daß der Verwaltungsgerichtshof und das Berufungsgericht die Fortgeltunj des § 33 Bad SchulG ir. Zweifel gestellt haben, daß das Verwalfcungs-gericht Karlsruhe im Beschluß vom 7» November I960 - anders als das Landgericht in seinem Urteil vom 29. Juli I960 - 3 Q 13/60 - in der Bestimmung nicht die Grundlage eines Anspruchs dos einzelnen Lehrers, sondern eines Anspruchs der Gesamtheit der Lehrer, der von der Schulbehörde geltend gemacht werden mUese, gesehen hat und daß schließlich zur Erörterung stand, ob die einmal gegebene Bestimmung einer Wohnung als Lehrerwohnung unveränderlich fortbestehe oder ob und unter welchen Voraussetzungen sie entfalle; alles Rechtsfragen, die nicht alltäglich, weder klar und eindeutig geregelt, noch durch Rechtsprechung oder Lehre geklärt sind und deren Beantwortung erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Verhaltens der Beamten der Beklagten von einer grundsätzlich fehl-samen Betrachtungsweise ausgegangen wäre.
Die Revision sieht einen grundsätzlichen Rechtsfehler in der Annahme des Berufungsgerichts, die ursprüngliche Zweckbestimmung der Wohnung als Lehrerwohnung habe durch die langjährige anderweitige Verwendung aufgehoben werden können; sie meint, da die Vermietung der Wohnung an Nicht-Lehrer der Genehmigung des Unterrichtsministeriums bedurft habe, sei auch eine Änderung der Zweckbestimmung ohne Genehmigung nicht möglich gewesen. Dazu ist zu sagen: Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 2 Bad SchulG bedarf allerdings die anderweite Vermietung oder Verwendung
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solcher Wohnungen, die in Schulhäusern oder sonstigen Gebäuden von Gemeinden für Lehrer “eingerichtet" sind, der Genehmigung des Unterrichtsministeriums; es ist weiter richtig, daß die Beklagte eine Zustimmung des ^Ministeriums zur "Entwidmung" der Wohnung nicht behauptet hat. Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt jedoch die Erwägung au Grunde, daß es der ministeriellen Zustimmung nur bedürfe, solange die ‘Wohnung als Lehrerwohnung eingerichtet sei, daß aber die Aufhebung dieser Zweckbestimmung - ebenso wie die ursprüngliche Zweckbestimmung selbst - Sache der Gemeinde sei, die den sachlichen Aufwand der Schule trägt (§ 45 Ead SchulG). Diese Anwendung und Auslegung eines Gesetzes, das nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus gilt, ist für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgebend (§§ 549> 562 ZPO). Ein Widerspruch mit übergeordneten Hechtsgrundsätzen ist dabei nicht ersichtlich«. Insbesondere hat das Berufungsgericht die Entwidmung nicht in der genehmigungslosen und deshalb - wie die Revision meint - rechtswidrigen anderweiteri Verwendung der Wohnung gesehen. Es hat vielmehr die Tatsache,. daß die Wohnung., erheblich länger an Nicht-Lehrer als an Lehrer vermietet gewesen sei, als ein Anzeichen dafür gewertet, daß die Beklagte die ursprüngliche Zweckbestimmung aufgehoben habe, und weiter auf die Beschlüsse des Vergabeaus-schusses vom 8. und 14. Juli I960 hingewiesen«, Das läßt eine grundsätzlich fehlerhafte rechtliche Betrachtung nicht erkennen«,
Wenn die Revision weiter darauf verweist, die Beamten der Beklagten seien durch das Urteil des Landgerichts vom 29» Juli I960. - 3 Q 13/60 r auf ihre Rechtspflicht, die Wohnung dem Kläger zu überlassen, hingewiesen worden, so läßt sie außer acht, daß dieses Urteil die Beklagte nicht
 
zur Überlassung der Wohnung an den Kläger verpflichtete, sondern ihr die Überlassung an andere Personen als Lehrer verbot, daß dieses Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben wurde, daher eine Hechtspflicht, die nicht bestand, nicht begründen konnte und daß schließlich die Zweifelhaftigkeit des Anspruchs des Klägers jedenfalls ein Festhalten der Beamten an ihrer bisherigen Auffassung rechtfertigte, solange eine abschließende gerichtliche Entscheidung nicht vorlag. Schließlich läßt die Revision außer Betracht, daß das Berufungsgericht in seinen weiteren Erv/ägungen sogar unterstellt hat, daß die Wohnung noch als eine Lehrerwohnung '’eingerichtet" gewesen sei, gleichwohl aber einen Anspruch des Klägers auf die Wohnung verneint hat, weil das Stadtschulamt sie ihm nicht zugewiesen habe (§ 33 Abs. 3 Bad SchulG)» Hiergegen vermag die Revision nichts vorzubringen»
3o Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung wesentlichen Prozeßetoff vernachlässigt, ist unbegründet»
a)	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, den im Verfahren der einstweiligen Verfügung vorgelegten behördlichen Schreiben sei nicht zu entnehmen, daß die Beklagte noch 1954 die Zweckbestimmung der streitigen Wohnung als Lehrerwohnung anerkannt habe, weil sich diese Schreiben auf eine Wohnung im Hause Sch®|platz 41 bezögen» Die Revision räumt ein, daß der vorgelegte Schriftwechsel anläßlich des Freiwerdens einer Wohnung im Hause Sch®blatz 8 geführt wurde, sie meint aber, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Stadtverwaltung HflIK - nach dem Schreiben des Stadtschulamts vom 9* Dezember 1954 (Bl» 47 in 3 Q 13/60) -
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verfügt hate, die "Wohnungen in diesen Gebäuden" (womit das Haus SchPPgasse A einbezogen sei) dürften nur noch an Lehrer vergeben werden»
Es kann dahinstehen, ob es eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere von Pflichten gegenüber dem Kläger, bedeutet hätte, wenn der Vergabeausschuß entgegen einer Stellungnahme der Stadtverwaltung sechs Jahre später die Vergabe an die Familie EPPPHBfc beschloß, deren Wohnungsbedürfnis das Berufungsgericht für dringender als das des Klägers erachtet hat. Die Revision gibt zwar das Schreiben des Stadtschulamts an das Wohnungs amt vom 9* Dezember 1954 inhaltlich richtig wieder, sie läßt jedoch unberücksichtigt: Dieses Schreiben, mit dem das Stadtschulamt die Bewerbung des Hauptlehrers um eine freigewordene Wohnung im Hause SchÄplatz 9 unterstützte, enthält keine eigene Entscheidung über die Zweckbindung der "Wohnungen in diesen Gebäuden", sondern entnimmt diese einer Verfügung der Stadtverwaltung vom 8. März 1954o Damit bezieht sich das Stadtschulamt auf ein Privatdienstschreiben des Bürgermeisters APHP an den Hauptlehrer MflRD vom 8. März 1934, das sich ebenfalls bei den Akten 2 Q 13/60 (dort. Bl. 53) befindet und in dem es heißt:
"Das Wohnungsamt wird die Angelegenheit nach der rechtlichen Seite hin überprüfen und untersuchen, ob und auf welchem Wege es möglich ist, die Wohnung nun zu erfassen und anderweitig zu belegen. Auf keinen Fall wird die Wohnung, soweit ich Einfluß darauf habe, einem Dritten zugewiesen werden, denn ich stehe auf dem Standpunkt, daß diese Wohnungen seinerzeit für die Lehrer der Volksschule PPBHfe-gebaut wurden und bei Freiwerden auch ihrem ursprünglichen Zweck wieder zugeführt werden müssen"
 
Hier ist also nicht von den "Wohnungen in diesen Gebäuden", sondern - anläßlich der Erörterung Uber eine Wohnung im Hause Sch®platz ft - nur von "diesen Wohnungen” die Hede»
Eie Auffassung des Berufungsgerichts, damit sei lediglich etwas über die Wohnungen im Hause Sch®platz ft gesagt, liegt im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung, sie ist vertretbar und läßt einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennene
b)	In dem gleichen Zusammenhang rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Äußerung des Personalrats beim Stadtschulamt	vom	13«	Oktober I960 über-
sehen, nach welcher die Zweckgebundenheit der beiden‘Wohnhäuser nie in Zweifel gestanden habe. Auch das greift nicht durch,. Dafür, daß das Berufungsgericht diese Äußerung aus den Akten III 232/60 des Verwaltungsgerichts, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 22, Dezember 1961 waren, übersehen haben sollte, besteht kein Anhalt, Das Berufungsgericht war jedoch nicht gehalten, sich hiermit ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl, BGHZ 3, 162, 175)* Dem Personalrat oblag nach seiner gesetzlichen Aufgabe (vgl,
 §§ 53 ff des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 30. Juni 1956 - GBl* 175 -) nicht die Entscheidung über die Zweckbestimmung der Wohnung, er konnte sich lediglich nach seiner Kenntnis der Verhältnisse über die gegebene Lage äußern. Wenn das zur Entscheidung berufene Gericht der Ansicht des Personalrats nicht gefolgt ist, so er^ scheint dies nicht als fehlerhaft, zu demal die Äußerung des Personalrats wenigstens in zwei Punkten von einer anderen Lage ausgeht als der, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hatte. Der Personal-
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rat führt aus,.das Freiwerden der Wohnungen und ihre Weitervermietung an Nicht-Lehrer nach 1945 sei eine Folge der politischen Nachkriegsverhaltnisse gewesen«* Demgegenüber ist im Rechtsstreit unstreitig, daß die Wohnungen in beiden Häusern seit 1937 bzw. 1939 an Nichtlehrer vermietet waren. Die Äußerung des Personalrats heruft sich weiter darauf, Bürgermeister AflBl habe in seinem Schreiben die Zweckgebundenheit der 4 Lehrermiet-v/ohnungen unterstrichen. Insoweit ist - wie bereits ausgeführt worden ist - das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu einer anderen Feststellung gelangt.
c)	Ohne Erfolg rügt die Revision schließlich, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig mehrere Beweisanträge des Klägers übergangen.
Einer Vernehmung der Frau SchitfHBM dafür, daß das Wohnungsamt ihr die Wohnung angeboten habe, bedurfte es nicht. Daß die Beklagte ihr die Wohnung vermietet hat, ist unstreitig. Als Hauptlehrerin gehörte sie zu dem Personenkreiee, der nach der Ansicht des Klägers ein Anrecht auf die Wohnung hatte. Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, Indem es ausgeführt hat, die Beklagte habe sich zur Vermietung an Frau Schi^HIIHP entschlossen, um das Verfahren der einstweiligen Verfügung zu beenden und die* Wohnung nicht länger leer stehen zu lassen.
Die Revision will - wie durch Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 27» Mai 1963 klargestellt worden ist - nicht rügen, das Berufungsgericht habe verfahrene-fehlerhaft die in der Berufungsbegründung (dort Bl. 5 oben) benannten Zeugen dafür, daß die städtische Verwaltung auf den Kläger ärgerlich gewesen sei und ihm keinesfalls die
 
Wohnung habe zukommen lassen wollen, nicht gehört«, Die Revision beschränkt vielmehr ihre Rüge darauf, das Berufungsgericht habe nicht von der Vernehmung des Stadt-rats	und der Erau'H-äfl) - beide benannt für die
 Behauptung, Mitglieder des Vergabeausschusses hätten geäußert, dem Kläger dürfe die Wohnung jetzt erst recht nicht überlassen werden, sondern man müsse einen anderen Wohnungssuchenden Lehrer auftreiben, - absehen dürfen. Diese Büge erweist sich als unbegründet. Daß das Berufungsgericht den Vortrag und das Beweisangebot übersehen hätte, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsurteil führt vielmehr als Vortrag des Klägers an, die Wohnung sei ihm aus unsachlichen, auf persönlichen Differenzen beruhenden Gründen verweigert worden, und nimmt auf die gewechselten Schriftsätze Bezug, Das Berufungsgericht konnte jedoch von seinem Standpunkt aus diesen Vortrag und das Beweisangebot ohne Verfahrensfehler für unerheblich holten. Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist und schuldlos auch die Beamten der Beklagten ausgehen durften - eine Verpflichtung, die Wohnung an den Kläger oder überhaupt an einen Lehrer zu vergeben, nicht bestand, dann oblag dem Vergabeausschuß und dem Wohnungsamt lediglich die allgemeine Amtspflicht, über die vorliegenden Anträge des Klägers sachlich, unparteiisch und ohne Mißbrauch des Amtes zu entscheiden (vgl. BGB - RGRK 11, Aufl. zu § 839 Anm. 33). Die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers reicht - selbst wenn sie als richtig unterstellt wird - zur Begründung einer Pflichtverletzung nicht aus. Selbst wenn im Ausschuß eine gewisse Verärgerung über den Kläger bestanden haben mag, so folgt daraus nicht ohne weiteres, daß für die Entscheidung selbst unsachliche Gesichtspunkte maß-
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gebend gewesen seien, insbesondere das vorliegende Gesuch des Klägers ohne sachliche Prüfung einfach beiseite geschoben worden sei» Es mag dahinstehen, ob Bedenken, die angesichts der Zuspitzung der Sache gegen die Person des Klägers laut geworden sein könnten, im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis, das zwischen Vermieter und Mieter bestehen muß, schon als unsachlich angesehen werden könnten» Jedenfalls läßt die Revision außer Betracht, daß neben dem Kläger sich noch andere Lehrer um die Wohnung bewarben, vor denen der Kläger ein grundsätzliches Vorrecht nicht beanspruchen konnte; er konnte nur erwarten, daß auch sein Antrag geprüft und nach dem gleichen Maßstab gemessen würde wie die der anderen Bewerber. Mag auch das 7/ohnungsbedürfnis der drei in	wohnenden
 Lehrer geringer gewesen sein als das des Klägers, so mußte zugunsten des Gesuchs der Frau Schi^HHHfe jedenfalls sprechen, daß diese in	eine
 Wohnung nicht hatte. Unter diesen Umständen hätte der Kläger Tatsachen vortragen müssen, die bei sachlicher Entscheidung seinem Gesuch einen Vorrang vor dem der Frau SchiflMHHM gegeben hätten. Bas ist nicht geschehen. Sein Vortrag, Frau SchiflHBBB hätte im Hause ihrer Schwiegereltern wohnen können, reicht hierfür nicht aus« Selbst wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt wird, läßt sich daher nicht feststellen, daß unsachliche Erwägungen für eine Benachteiligung des Klägers maßgebend geworden seien.
Da das Berufungsgericht hiernach weder von einem fehlerhaften Rechtsständpunkt ausgegangen ist, noch seine Entscheidung durch ungenügenäe tatsächliche Aufklärung
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beeinflußt ist, verbleibt es" bei dem Grundsatz, daß
 
die Beamten der Beklagten durch die objektive Billigung ihres Verhaltens als gerechtfertigt im Berufun^surteil jedenfalls entlastet sind, selbst wenn sie - was hier dahinstehen kann - pflichtwidrig gehandelt haben sollten Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zuruckzuv/eisen.
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen ge mäß § 97 ZPO den Kläger«,
Dr* Pagendarm
 Gähtgens
Dr. Kreft
 Keßler
 Dr» Hußla