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BGH · III ZR 25/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/55

Die Versorgungsbezüge, die dem Kläger auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951 - G 131 - ab lo April 1951 bezahlt werden, wurden zunächst lediglich aus der Besoldungsgruppe Ala berechnet und werden erst seit dem 1„ September 1953 auf Grund der gemäß § 192 Abs 1 Hr 4 BBG erfolgten Neufassung des § 29 G 131 aus der Besoldungsgruppe B 6 gewährt* Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Versorgungsbezüge bereits ab 1« April 1951 aus der Besoldungsgruppe B 6 zu berechnen seien* Er verlangt mit der vorliegenden Klage den Unterschiedsbetrag zwischen den ihm tatsächlich gewährten und den ihm vermeintlich zustehenden Bezügen für den Monat April'1951 in Höhe von 275 DM nebst Zinsen«, In den Vor inst anzen hatte der'Klüger zur Begründung des Klageanspruchs auch geltend gemacht,' daß er gegen Ende des Krieges infolge Krankheit, die er sich aus Veranlassung'des-Dienstes zugezogen hübe, 'dienstunfähig geworden sei, so*daß er mindestensygemäB § 6 Abs 2 G 131 als Widerrufsbeamter der Besoldungsgruppe B 6 als mit dem Ablauf des 8. MaßnahmenVO (§4 Abs 3) über die Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs 2 DBG für die nach dem 1- September 1939 eingetretenen Versorgungsfälle nicht mit übernommen. Dienstbezüge nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat, nach den Bezügen aus dem vor seiner Krnehnung bekleideten .Amt richten. Seine weitere Tätigkeit im Widerrufsbeamtenverhältnis ist für die Berechnung der hier m Rede stehenden Frist ohne maßgebliche Bedeutung« Denn die VersorgungsbezUge eines Beamten richten sich grundsätzlich nach seinem Status im Zeitpunkt der Zurruhesetzung und nach der bis zu diesem Zeitpunkt verbrachten Dienstzeit, wie der erkennende Senat in seinem bei DM unter Nr 2 zu § 81 DBG und in VerwRspr 8,>188 (Nr 41) veröffentlichten Urteil vom 9« Dezember 1954 - Ill ZR 105/55 - bereits im einzelnen dargelegt hat. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG und gegen Art 33 Abs 5 Grund Gr, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl über das Verhältnis der beiden Bestimmungen BGHZ 13,265 /516-318/) , liegt nicht vor. Was erdient und damit unentziehbares * Eigentum geworden ist, ergab sich, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8. Schon allein aus den vorstehenden Erwägungen kann sonach in der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, nach der auch für den Kläger die ein-' schränkende Bestimmung des § 80 Abs 2 DBG wieder anzuwenden ist, ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht gesehen werden c.Schließlich kann der Kläger auch daraus, daß bei anderen Versorgungsempfängern die,durch die 2» MaßnahmenVO , angeordnete Vergünstigung aufrecht erhalten ist (vgl z.Bo § 4 Abs 4 des Bayer.Gesetzes*zu Art 131 GrundG1 vom 31„ Juli 1952 - Bayer.GVB1 235 -), nichts zu seinen Gunsten im Blick auf den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG) herleiten» Oktober 1951 - III ZR 89/51 -(LM Nr 1 zu Art 3 GrundG) in einer verschiedenen Regelung der Rechtsverhältnisse der einheimischen Beamten einerseits und der landfremden, zu dem Land nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beamten andererseits durch denselben Gesetzgeber ein Verstoß gegen den Gleichheit ssatz nicht gesehen werden kann, so gilt das erst recht, wenn es sich um Regelungen für Beamtengruppen handelt, für die verschiedene Gesetzgeber zuständig sind.

BesoldungsgruppeGrundFassungBestimmungKlägerRegelung

Volltext der Entscheidung

2373 062
, III ZR 25/55
Verkündet Ito Protokoll am 12o Jul:i 1956
Justizangestellter :;*als urkundsbeamt er der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
 Inr.dendRechtsstreit
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des Oberfinanzpräsidenten a0p0 i)r0 Waldemar M Bad	RÄBfcstr,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 das land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Pinanz-minister,
- Prozeßbevollmächtigter?
Beklagten, Berufungsbeklagten unä Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
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hat der Illo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Juli 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Br, Kreft, Dr» Arndt,
 Dr» Wolany und Dr* Beyer
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20 Zivilsenats des Schleswig^Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16« November 1954 wird zurückgewiesen*.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt*

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Von Rechts wegen

Tatbestands
 Der Kläger, seit 1920 Beamter auf Lebenszeit im Bereich der Reichsfinanzveiwaltung, war seit 1930 Finanzpräsident (Besoldungsgruppe Ala), und zwar zuletzt in Berlin«, Am L April 1943 wurde er, nachdem er am 20«> März 1943 sein 65« Lebensjahr vollendet hatte, zu dem Oberfinanzpräsidenten (Bes«, Gr c B 6) befördert und zu dem 1«, September 1943 in den Ruhestand versetzt, jedoch als Widerrufsbeamter na'ch Maßgabe der Bestimmungen der 2„ Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom 9* Oktober 1942 (RGBl I 580) - 2oMaßnahmenV0 - bis zu dem Zusammenbruch weiter verwendet«,
Die Versorgungsbezüge, die dem Kläger auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GrundG fallenden Personen vom 11» Mai 1951 - G 131 - ab lo April 1951 bezahlt werden, wurden zunächst lediglich aus der Besoldungsgruppe Ala berechnet und werden erst seit dem 1„ September 1953 auf Grund der gemäß § 192 Abs 1 Hr 4 BBG erfolgten Neufassung des § 29 G 131 aus der Besoldungsgruppe B 6 gewährt*
Der Kläger ist der Auffassung, daß seine Versorgungsbezüge bereits ab 1« April 1951 aus der Besoldungsgruppe B 6 zu berechnen seien* Er verlangt mit der vorliegenden Klage den Unterschiedsbetrag zwischen den ihm tatsächlich gewährten und den ihm vermeintlich zustehenden Bezügen für den Monat April'1951 in Höhe von 275 DM nebst Zinsen«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen«>
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
 
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Ent scheidungsgrühd e t
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Da der Kläger in den Kreis- der von Art 131 GrundG umfaßten Personen gehört, kann er gegenüber der Bundesrepublik aus seinem früheren Dienstverhältnis zu dem Reich gemäß § 77 G 131 nur die in diesem Gesetz vorgesehenen
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Ansprüche erheben»	-
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In den Vor inst anzen hatte der'Klüger zur Begründung des Klageanspruchs auch geltend gemacht,' daß er gegen Ende des Krieges infolge Krankheit, die er sich aus Veranlassung'des-Dienstes zugezogen hübe, 'dienstunfähig geworden sei, so*daß er mindestensygemäB § 6 Abs 2 G 131 als Widerrufsbeamter der Besoldungsgruppe B 6 als mit dem Ablauf des 8. Mai 1945 in den Ruhest and getreten tgelteo. In der Revisionsinstanz hat der Kläger jedoch ausdrücklich erklärt, daß er hierauf..die Klage nicht mehr stützee Auf diesen Klagegrund braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden»
Für den Kläger als Ruhestandsbeamten richten sich die Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der §§ 48,
29 G 131 o Dabei kommt es nicht auf die Reufassung dieser Bestimmungen an3 Denn die auf § 192 BBG beruhende 'Änderung des § 29 G 131 ist erst mit dem Bundesbeamten-, gesetz -Hm 1» September 1953 in Kraft getreten* Auch können im «übrigen die sich etwa ans der Reufassung des mit Wirkung vom 1» April 1951 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 19 o August 1953 gegenüber der ursprüng-• liehen Fassung ergebenden höheren Bezüge' gemäß Artikel V des Änderungsgesetzes erst für die mit dem 1» September 1953 beginnenden Zeiträume verlangt werden* Für -die von dem Kläger für den Monat April 1951 verlangten Melirbe-züge ist es sonach entscheidend, ob sie dem Kläger auf Grund der ursprünglichen Fassung der in Rede stehenden Bestimmungen zustehen oder nicht» Gemäß §§ 48, 29» 79
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in der ursprünglichen Fassung des § 131 richtete sich die Versorgung der Ruhestandsheamten nach Abschnitt VIII des Deutschen Beamtengesetzes in der für Bundesbeamte geltenden Fassung. Diese Fassung aber hatte die Sonderbestimmung der 2. MaßnahmenVO (§4 Abs 3) über die Nichtanwendbarkeit des § 80 Abs 2 DBG für die nach dem 1- September 1939 eingetretenen Versorgungsfälle nicht mit übernommen. Auch hinsichtlich dieser Versorgmngsfälle hat es daher im Rahmen des G 131 in der Ur sprungsfas sung bei der Bestimmung des § 80 Abs 2 DBG.sein Bewenden, daß die Versprgungsb'ezüge eines lebenszeitbeamten sich dann, wenn
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er seihe zuletzt aus einer Beförderungsstelle bezogenen
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Dienstbezüge nicht mindestens ein Jahr lang erhalten hat,
 nach den Bezügen aus dem vor seiner Krnehnung bekleideten .Amt richten. Unstreitig aber hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung (1. September 1943) die Bezüge aus der Besoldungsgruppe B 6 noch nicht ein Jahr lang, sondern erst ab 1. April 1943 erhalten. Seine weitere Tätigkeit im Widerrufsbeamtenverhältnis ist für die Berechnung der hier m Rede stehenden Frist ohne maßgebliche Bedeutung« Denn die VersorgungsbezUge eines Beamten richten sich grundsätzlich nach seinem Status im Zeitpunkt der Zurruhesetzung und nach der bis zu diesem Zeitpunkt verbrachten Dienstzeit, wie der erkennende Senat in seinem bei DM unter Nr 2 zu § 81 DBG und in VerwRspr 8,>188 (Nr 41) veröffentlichten Urteil vom 9« Dezember 1954 - Ill ZR 105/55 - bereits im einzelnen dargelegt hat.
Aus den Bestimmungen des G 131 läßt sich sonach der
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hier vom Klager erhobene Anspruch nicht h^^lsiteni
 Soweit durch die in §.77 G 131 getroffene Regelung die früher - auf Grund der 2. MaßnahmenVO - angeordnete Nichtanwendbarkeit der einschränkenden Bestimmung des § 80 Abs 2 DBG wieder beseitigt und damit diese Bestimmung für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klä-

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gers wieder beachfclich geworden ist, kann darin eine Verfassungswidrigkeit nicht gesehen werden.
Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GrundG und gegen Art 33 Abs 5 Grund Gr, soweit in ihm die Eigentumsgarantie enthalten ist (vgl über das Verhältnis der beiden Bestimmungen BGHZ 13,265 /516-318/) , liegt nicht vor.
Nach dem 8. Mai 1945 war aus dem ursprünglichen (alten) Beamtenverhältnis überhaupt ein Gehalts- oder VersorgungsanspruchT in der vor jenem Zeitpunkt erwachsenen nominellen Höhe nicht ”erdient” und damit ein im Sinne der Eigentumsgärantie unentziehbares 11 Eigentum” -nicht entstanden. Was erdient und damit unentziehbares * Eigentum geworden ist, ergab sich, soweit nicht besondere Anordnungen und Gesetze aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945 eine eigene Anspruchsgrundlage abgaben, erst aus der Regelung des G 131. Im einzelnen ist dies bereits in der Entscheidung des Senates in BGHZ 14/138 ff (insbesondere S 145/146), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, dargelegt. Schon allein aus den vorstehenden Erwägungen kann sonach in der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, nach der auch für den Kläger die ein-' schränkende Bestimmung des § 80 Abs 2 DBG wieder anzuwenden ist, ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie nicht gesehen werden c.
Schließlich kann der Kläger auch daraus, daß bei anderen Versorgungsempfängern die,durch die 2» MaßnahmenVO , angeordnete Vergünstigung aufrecht erhalten ist (vgl z.Bo § 4 Abs 4 des Bayer.Gesetzes*zu Art 131 GrundG1 vom 31„ Juli 1952 - Bayer.GVB1 235 -), nichts zu seinen Gunsten im Blick auf den Gleichheitssatz (Art 3 GrundG) herleiten»
Wenn schon nach den Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 29. Oktober 1951 - III ZR 89/51 -(LM Nr 1 zu Art 3 GrundG) in einer verschiedenen Regelung der Rechtsverhältnisse der einheimischen Beamten einerseits und der landfremden, zu dem Land nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beamten andererseits durch denselben Gesetzgeber ein Verstoß gegen den Gleichheit ssatz nicht gesehen werden kann, so gilt das erst recht, wenn es sich um Regelungen für Beamtengruppen handelt, für die verschiedene Gesetzgeber zuständig sind. *	'	**	?
Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet? so daß sie mit der Kostenfolge des '§ 97 ZRQ zurückgewiesen werden mußteo
 Rietschel	Dr.Kreft	LraArndt
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