Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen daraus entstandenen Schaden in Anspruch, Er hat ausgeführt, die Beklagte habe pflichtwidrig sich die Preisberechnung der Hebenintervenientin zu eigen gemacht und die Ladung zu einem erheblich unter den Gestehungskosten des Klägers liegenden Preis überlassen, anstatt die Preisberechnung von einem Sachverständigen nachprüfen zu lassen und sich vorher r.it dem Kläger in Verbindung zu setzen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des in Verhältnis 10 s 1 auf 662,62 Bll unbestellten Betrages zu . ^ie Beklagte hat Klagabv/eisung beantragte £ie hat bestritten, dass der Kläger überhaupt Higentüner der Kahnladung gewesen sei0 Im übrigen hat sie vorgetragen, nicht sie sondern die britische Besatzungsmacht habe die Überlassung der Ziegel an die Hebenintervenientin angeordnet0 Die Militärregierung habe die Löschung des Kahns angeordnet und damit sei durch Koheitsakt der britischen Dienststelle die Ziegelladung auf die ITebenintervenientin übergegangen. Die Beklagte sei mit der Sache nur insoweit befasst gewesen, als sie die von der ITebenintervenientin befehlsgemäss geleistete Zrhlung angenommen und an den Kläger weitergeleitet habe® Die Vereinbarung eines den-Selbstkosten des Klägers entsprechenden Preises sei preisrechtlich unzulässig gewesen*. Im übrigen sei, da damals noch keine Postverbindung nach dem Wohnort des Klägers bestanden , habe, eine vorherige Verständigung mit diesem nicht möglich gewesen* Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit den Antrag,-das angefochtene Urteil * aufzuheben, die Berufung der Beklagten abzuweisen und entsprechend dem Antrag der' Ansöhltfssberufung zu ersehnen,* hilfsvveise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsf gericht zurückauverweisen* Die Beklagte beantragt Zu-rückv/eisung der Revision* ‘ ' ’•* " Bas Berufungsgericht hat zu der Trage, ob die Beklagte ihre Amtspflicht vorletzt' oder in anderer V/oise sich ersatz pflichtig gemacht hat, nicht Stellung genommen, da nach seiner Auffassung auch dann, wenn ein schuldhaftes Vorhalten der Beklagten Vorgelegen haben sollte, der Klüger dennoch keine Ersatzansprüche gegen sie geltend machen könne« Soweit nämlich der Schaden des Klägers in dem im Verhältnis 10 s 1 umzuwertenden.Unterschiedsbetrag zwischen Erlös und Gestehungskosten he at ehe, habe- der Kläger einen Bereicherungsanspruch gegen die Hebenintervenientin-, die die Siegel ohne Rechtsgrund erhalten habe« Insoweit müsse daher ein Ersatzanspruch des Klägers gegen.die Beklagte aus Ämtspflichtverietzung gemäss § 839 ECB, 131 »eimVerf entfallen, da dieser Anspruch' nach § 839 Abs 1 ^atz 2 BGB nur subsidiär sei« Bariiberhinaus könne der Kläger abßr die Entstehung eines Schadens nicht nächweisen« Eer Klüger müsse nämlich beweisen, dass er euch ohne den Eingriff der Beklagten den "ert der Ziegel erhalten hätte« Bas könne er aber nicht« Es sei zwar möglich, dass der Kläger - wären * ihm die Ziogel belassen worden - diese gegen Bezugsschein verkauft hätte und neue Zisgel hätte erwerben können, diese wiederum gegen Bezugsschein verkauft und so den Umsatz bis zur Währungsreform mehrfach wiederholt hätte«, Es sei aber zweifelhaft, ob ihm das bei dem damaligen Bestreben der Lieferanten, alle Vcren möglichst zurUchzuhalten, gelungen wäre« Da dies heute nicht mehr zu beweisen sei, gehe das zu Lasten des beweispflichtigen Klägers« Uit Recht wird dies von der Revision vvegen Verletzung des § 286 ZPO angegriffen« 'Die Behauptung des Klägers, er hätte sich den wert der Ziegel durch entsprechenden Umsatz bis zur Währungsreform erhalten können, entspricht entge- ' gen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus der Erfahrung. fahrungen auch in der Hegel in der Lage dazu; das beweist der gerichtsbekannte Umstand, dass bei der *'ahrungsroforia die Mehrzahl der Geschäftsleute erhebliche Warenlager hatten, die sie nunmehr auf den üarlct brachten« Bs spricht also der Beweis des ersten Anscheins nicht, wie das Berufungsgericht meint, gegen sondern für die Behauptung des Klägers, er hätte sich ohne den behaupteten Eingriff der Beklagten den V/ert seiner Ziegel erhalten. 2. Ler in der Anschlucsberufung geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch des Klägers kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Klüger, wie das Landgericht annimmt, die Verfügung .Uber die Ziegel genehmigt hat. 3o 2s kommt daher, da dem Kläger möglicherweise ein weitergehonder Schaden entstanden ist, darauf an, ob sich die Beklagte wegen Antopflichtverletcung oder aus einen' anderen Grund schadenersatzpflichtig gemacht hat, Bas Berufungsgericht hat hierzu - von seinen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, Bas Vorbringen des Klägers, das V/irtochaftoant habe unter * Überschreitung seiner Befugnisse in sein Eigentum eingegriffen, würde, wenn es richtig wäre, die Annahme einer ■ Amtspflichtverletzung' rechtfertigen. Daneben könnte der .Anspruch, des Klägers, mindestens soweit er den in der ursprünglichen Klage goltond gemach-r ten ünterschiodsbetrag betrifft, möglicherweise auch noch auf eine Pflichtverletzung aus einen öffentlich-rechtlichen Verwahrung^- und frcuhandvcrfcältnis gestützt wer .en (ECKZ ‘ 3, 162 und dio zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats vom 3o April 1952 -III ZH-32/51), ohne dass insoweit ein etwaiger Eereicherungsan-sprach gegen die ITcbenintervonientin dem entgegenstehen würde« . nis verneinen, so würde die Beklagte jedenfalls, wie das Landgericht.in seinen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§.678, 276, 278 BGB) haften® -^ie Beklagte hatte es übernommen, für den abwesenden Kläger den von der llebenintervenientin zu bezahlenden Preis für die Ziegel zu bestimmen, einzuziehen, sicherzustellen' und an den Kläger abzuführen® Damit hat siefein Geschäft des Klägers ohne dessen Auftrag wehr genommen . Sie musste erkennen, dass diese Art der*Geschäftsführung mit dem mutmasslichen Villen des Klägers nicht in Einklang stehen konnte, denn cs ist naheliegend, dass die lebenintervenientin’, die als Käuferin an einem möglichst niedrigen Preis interessiert war, bei ihrer Kalkulation die ihr günstigsten und damit den Klüger ungünstigsten Preise zugrunde legen werde. 5o Bas angefochtcne Urteil war daher gemäss § 564 ZPO aufzuheben und die Sache gemäss § 565 Abs 1 ZPO .zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten'der Revision, an das Berufungsgericht zurack-zuverweisen« •
XII p. . 28 $1
VerkUndet am 23. Juni 1952 Fieser, Justizangostellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen ‘des Volkes In dem Hechtsstreit des Dachdeckermeisters Friedrich L i
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlussberuf ungskliigers und Revisioneklägers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ^r'0
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Beklagte,' Berufungsklüger in, Anschluss-berufungsbeklagte und Revisionsboklagte,
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ProzessbevollmUchtigter des ersten Hechtszugs: Hechtsanwalt
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hat der III«. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 23. Juni 1952 unter Llitwirkung der Bundesrichter Dr» Delbrück, Prof, Dr, Ueiß, Dr, Kleinewefers, Hietschel und Dr. Hotberg
für Rocht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichto in Schleswig von 31. Oktober 1950 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht ' zurlickverwieoen.
• Von Rechts wegen
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Tatbestand»
Ira März 1945 kaufte der Kläger einen Posten Dachziegel, die er auf dem Wasserweg nach HiflHHP,. dem
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’Löschungshafen seines Wohnorts ‘verbringen
liesso Der Kahn traf im April 1945 in HiVMNHl ein«
Der Schiffer begann mit der Entladung, unterbrach dieselbe aber wegen der häufigen Luftangriffe und Kampfhandlungen’ bald und verbrachte den Kahn elbabv/ürts nach %
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LaflBBRo Von dort aus licss ihn die britische Besatzungs macht am 25« Juli 1945 nach L^^fe schaffen. In übernahm die liebenintervenientin, die eine Baus fcoffgrose-handlung unterhält, die restliche Ladung und löschte sie, * ITach einer Vereinbarung mit der Beklagten bezahlte sie an diese den von ihr selbst errechneten Betrag von 7,592,12 PJJ auf ein Sonderkonto, Der Betrag wurde von der Beklagten in dor Folgezeit an den Kläger überwiesen, der die Zahlung annahm.
Der Kläger nimmt die Beklagte für seinen daraus entstandenen Schaden in Anspruch, Er hat ausgeführt, die Beklagte habe pflichtwidrig sich die Preisberechnung der Hebenintervenientin zu eigen gemacht und die Ladung zu einem erheblich unter den Gestehungskosten des Klägers liegenden Preis überlassen, anstatt die Preisberechnung von einem Sachverständigen nachprüfen zu lassen und sich vorher r.it dem Kläger in Verbindung zu setzen. Der Kläger sei daher bei einen Selbstkostenbetrag von 14,218,28 ELI um den Untercchiedsbetrag von 6,626,16 TU geschädigt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des in Verhältnis 10 s 1 auf 662,62 Bll unbestellten Betrages zu . verurteilen, .
^ie Beklagte hat Klagabv/eisung beantragte £ie hat bestritten, dass der Kläger überhaupt Higentüner der Kahnladung gewesen sei0 Im übrigen hat sie vorgetragen, nicht sie sondern die britische Besatzungsmacht habe die Überlassung der Ziegel an die Hebenintervenientin angeordnet0 Die Militärregierung habe die Löschung des Kahns angeordnet und damit sei durch Koheitsakt der britischen Dienststelle die Ziegelladung auf die ITebenintervenientin übergegangen. Die Beklagte sei mit der Sache nur insoweit befasst gewesen, als sie die von der ITebenintervenientin befehlsgemäss geleistete Zrhlung angenommen und an den Kläger weitergeleitet habe® Die Vereinbarung eines den-Selbstkosten des Klägers entsprechenden Preises sei preisrechtlich unzulässig gewesen*. Im übrigen sei, da damals noch keine Postverbindung nach dem Wohnort des Klägers bestanden , habe, eine vorherige Verständigung mit diesem nicht möglich gewesen*
Das Lmdgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen* dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt* Der Kläger hat Ancchlussberufung eingelegt und im 7/ege der Klagerv/eiterung beantragt, die Beklagte zur Zrhlung weiterer 21.549,56 DU zu verurteilen. Hr hat zur Begründung des. weiteren Antrages noch vorgebracht, die Beklagte habe widerrechtlich in seine Bigentunsrechto eingegriffen und habe.ihm deshalb den heutigen Wert der Ziegel zu ersetzen. Durch die Annahme,des überwiesenen Teilbetrages habe er nicht die Verfügung der Beklagten genehmigen wollen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschluss’berufung z uriiekgewi e oen.
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Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit den Antrag,-das angefochtene Urteil * aufzuheben, die Berufung der Beklagten abzuweisen und entsprechend dem Antrag der' Ansöhltfssberufung zu ersehnen,* hilfsvveise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsf gericht zurückauverweisen* Die Beklagte beantragt Zu-rückv/eisung der Revision* ‘ ' ’•* "
Entgehe i dungsgründ e; ,
1* Der Anspruch des Klägers stutzt sich einmal darauf, dass die Beklagte widerrechtlich in die Eigentumsrechte des Klägers eingegriffen habe, indem sie die Ziegel der Verfügung der ITebenintervenientin überlassen habe, ohne dies durch einen rcchtsv/irkcanen Vor,:altungsakt zu rechtfertigen, zu dem anderen darauf, dass die Beklagte bei der Abrechnung des übernahnepreises nicht die Interessen des Klägers wahrgenomnen, sondern, ohne einen Sachverständigen züzuziehen, die Riegel der ITebenintervenientin zu einem Betrag überlassen habender unter den Gestehungspreis und den wirklichen Uert der Ziegel gelegen habe, wodurch dem Kläger ein ochaden nindectenu in Höhe des Unterschieds zwischen den Gestehungskosten und den Brios entstanden sei*
Bas Berufungsgericht hat zu der Trage, ob die Beklagte ihre Amtspflicht vorletzt' oder in anderer V/oise sich ersatz pflichtig gemacht hat, nicht Stellung genommen, da nach seiner Auffassung auch dann, wenn ein schuldhaftes Vorhalten der Beklagten Vorgelegen haben sollte, der Klüger
dennoch keine Ersatzansprüche gegen sie geltend machen könne« Soweit nämlich der Schaden des Klägers in dem im Verhältnis 10 s 1 umzuwertenden.Unterschiedsbetrag zwischen Erlös und Gestehungskosten he at ehe, habe- der Kläger einen Bereicherungsanspruch gegen die Hebenintervenientin-, die die Siegel ohne Rechtsgrund erhalten habe« Insoweit müsse daher ein Ersatzanspruch des Klägers gegen.die Beklagte aus Ämtspflichtverietzung gemäss § 839 ECB, 131 »eimVerf entfallen, da dieser Anspruch' nach § 839 Abs 1 ^atz 2 BGB nur subsidiär sei« Bariiberhinaus könne der Kläger abßr die Entstehung eines Schadens nicht nächweisen« Eer Klüger müsse nämlich beweisen, dass er euch ohne den Eingriff der Beklagten den "ert der Ziegel erhalten hätte« Bas könne er aber nicht« Es sei zwar möglich, dass der Kläger - wären * ihm die Ziogel belassen worden - diese gegen Bezugsschein verkauft hätte und neue Zisgel hätte erwerben können, diese wiederum gegen Bezugsschein verkauft und so den Umsatz bis zur Währungsreform mehrfach wiederholt hätte«, Es sei aber zweifelhaft, ob ihm das bei dem damaligen Bestreben der Lieferanten, alle Vcren möglichst zurUchzuhalten, gelungen wäre« Da dies heute nicht mehr zu beweisen sei, gehe
das zu Lasten des beweispflichtigen Klägers«
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Uit Recht wird dies von der Revision vvegen Verletzung des § 286 ZPO angegriffen« 'Die Behauptung des Klägers, er hätte sich den wert der Ziegel durch entsprechenden Umsatz bis zur Währungsreform erhalten können, entspricht entge- ' gen der Auffassung des Berufungsgerichts durchaus der Erfahrung. Jeder Kaufmann war damals bestrebt, sich seine
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L*gerbestände zu erhalten«.Er war nach den allgemeinen Er-
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fahrungen auch in der Hegel in der Lage dazu; das beweist der gerichtsbekannte Umstand, dass bei der *'ahrungsroforia die Mehrzahl der Geschäftsleute erhebliche Warenlager hatten, die sie nunmehr auf den üarlct brachten« Bs spricht also der Beweis des ersten Anscheins nicht, wie das Berufungsgericht meint, gegen sondern für die Behauptung des Klägers, er hätte sich ohne den behaupteten Eingriff der Beklagten den V/ert seiner Ziegel erhalten. Sache der Beklagten wäre es, konkrete Tatsachen darzutün, die über eine allgemeine Vermutung hinaus eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen könnten. Bas ist bisher nicht geschehen.
2. Ler in der Anschlucsberufung geltend gemachte weitere Schadensersatzanspruch des Klägers kann auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil der Klüger, wie das Landgericht annimmt, die Verfügung .Uber die Ziegel genehmigt hat. Gelbst wenn man unterstellt, der Klüger habe die fügung über die Ziegel nachträglich genehmigt, so liegt darin nur eine bürgorlich-rcchtliche Genehnigung der Gigant umsübprtragung, die für ihn ohnehin eine vollendete Tatsache war. Jedenfalls kann aber weder aus der'Annahme1 des bezahlten Teilbetrages von 7*592,12 m noch aus der Prozoonführung des Klägers entnommen werden, dass er auf etwaige weitergehende Ersatzansprüche aus Amtsnflichtver-r letzung oder einen sonstigen Hechtsgrund endgültig ver~. zichten wollte. Es ist sogar verständlich, wenn er vor der Währungsreform von einer Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche abgesehen hat. denn ein etwaiger Werter- , satzschaden hätte, da der Kläger seiner Schadensberechnung keine Schwarzmarktpreise zugrunde.logen konnte, vor der
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v/ährungsreform den in der ursprünglichen Klage geltend gemachten Schaden nicht überstiegen]; die Aussichten einer Klage auf naturalercatz wären schon wegen der Schwierigkeiten der Vollstreckung damals zu demindest zweifelhaft gewesen, ilach der Währungsreform war es dagegen sinnvoll, nunmehr den weiteren Schaden in B-Hork geltend zu machen,.
3o 2s kommt daher, da dem Kläger möglicherweise ein weitergehonder Schaden entstanden ist, darauf an, ob sich die Beklagte wegen Antopflichtverletcung oder aus einen' anderen Grund schadenersatzpflichtig gemacht hat,
Bas Berufungsgericht hat hierzu - von seinen Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, Bas Vorbringen des Klägers, das V/irtochaftoant habe unter * Überschreitung seiner Befugnisse in sein Eigentum eingegriffen, würde, wenn es richtig wäre, die Annahme einer ■ Amtspflichtverletzung' rechtfertigen. Hierzu sind also die erforderlichen Feststellungen zu treffen, Babei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine etwaige Verfügung der Beklagten über die'Ziegel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts möglicherweise doch als eine wirksame Inanspruchnahme noch dem Koicholeistungsgesetz angesehen werden könnte, Bie Form des § 23 BIG- wäre unter Umständen sciion dadurch gewahrt, dass die Inanspruchnahme an Stelle des Eigentümers dem Besitzer, in diesem Fall dem*Schiffer, zugegengon wäre (BGIIZ 4»'77). Bio. sachliche Zuständigkeit des V.’irt schuft samt a könnte, wenn dieses auch nicht Eederfsotollc im öinne der Bedarfsstollenbekanntmachung vom*11, Januar 1944 gewesen sein sollte, möglicherweise
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doch aus örtlichen Anordnungen oder örtlichem Gewohnheitsrecht, das sich aus den-damaligen Zeitverhältnissen ergab, hergeleitet werden» Das nachzupriifen, bleibt gemäss §§ 565 Abs 4, 549 ZPO'zweckmässigerweise dem Berufungsgericht überlassen, da es ;sich .insoweit um irre-**: .• visibles Hecht handeln würde»' Einer Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus § 26 EEG * würde übrigens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der'ordentliche/
Rechtsweg offenstehon (BGIIZ 3? 162; 4? 10; 4? 68; 4, 266}*
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Daneben könnte der .Anspruch, des Klägers, mindestens soweit er den in der ursprünglichen Klage goltond gemach-r ten ünterschiodsbetrag betrifft, möglicherweise auch noch auf eine Pflichtverletzung aus einen öffentlich-rechtlichen Verwahrung^- und frcuhandvcrfcältnis gestützt wer .en (ECKZ ‘ 3, 162 und dio zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung des Senats vom 3o April 1952 -III ZH-32/51), ohne dass insoweit ein etwaiger Eereicherungsan-sprach gegen die ITcbenintervonientin dem entgegenstehen würde« .
Schliesslich wären, falls inzwischen’das Basten- * .auagleichsgesetz verkündet worden sein sollte, etwaige ' Ansprüche aus diesem Gesetz und dem Peststellungsgesetz vom 21» April 1952 (BGBl I 237) und der Einfluss dieser Gesetze auf den Klageanspruch zu prüfen»
4o Sollte das Berufungsgericht'auf Grund seiner noch zu treffenden Feststellungen das Vorliegen eines ochadens^-ersatzanspruchs aus Antspflichtvcrletzung oder aus einen Öffentlich-rechtlichen Verwahrungs-- und Trouhandvorliält-
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nis verneinen, so würde die Beklagte jedenfalls, wie das Landgericht.in seinen Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§.678, 276, 278 BGB) haften® -^ie Beklagte hatte es übernommen, für den abwesenden Kläger den von der llebenintervenientin zu bezahlenden Preis für die Ziegel zu bestimmen, einzuziehen, sicherzustellen' und an den Kläger abzuführen® Damit hat siefein Geschäft des Klägers ohne dessen Auftrag wehr genommen . *ie war dem Kläger gegenüber verpflichtet, seine Interessen zu wahren* dazu gehörte insbesondere auch die Ansetzung eines ange- . messenen Preises« Sie hat sich die Erfüllung dieser Pflicht .dadurch leicht gemacht, dass sie ihrer Berechnung einfach die Angaben der Kebenintervenifcntin zugrunde legte«
Sie musste erkennen, dass diese Art der*Geschäftsführung mit dem mutmasslichen Villen des Klägers nicht in Einklang stehen konnte, denn cs ist naheliegend, dass die lebenintervenientin’, die als Käuferin an einem möglichst niedrigen Preis interessiert war, bei ihrer Kalkulation die ihr günstigsten und damit den Klüger ungünstigsten Preise zugrunde legen werde. In Erkenntnis dieser* Umstände hätte.die Beklagte, um den nutncsslichen Killen des Klägers möglichst zu entsprechen, die Festsetzung des Preises einem* unabhängigen, andiesem Geschäft nicht interessierten Sachverständigen überlassen müssen. Daraus ergibt sich ihre Pflicht, dem Kläger den durch diese ungünstige Berechnung*entstandenen Schaden zu er-
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setzen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit dem Kläger daneben noch ein unmittelbarer Anspruch gegen die Nebenintervenientin zusteht. Bas Landgericht-hat diesen Schaden auch bereits der Höhe nach festgestellt, doch
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wären insoweit noch die Behauptungen der Beklagten in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen und erforder • lichenfalls darüber Beweis zu erheben«
5o Bas angefochtcne Urteil war daher gemäss § 564 ZPO aufzuheben und die Sache gemäss § 565 Abs 1 ZPO .zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten'der Revision, an das Berufungsgericht zurack-zuverweisen« •
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