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BGH · VIII ZR 130/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 130/96

März 1999, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Gründe Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren durch einen Antrag nach §712 ZPO den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar war (vgl. Versicherung gegen den Beklagten als hierfür maßgeblichen Grund angeführt hat - siehe die diesbezügliche Ankündigung in dem Schreiben der A. Januar 1999 an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten -, trägt der Beklagte nicht vor.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungBetrachtBundesgerichtshofsZPO

Volltext der Entscheidung

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Dr. Kapsa am 31. März 1999
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 26. März 1999, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Dezember 1998 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
Gründe
 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsverfahren durch einen Antrag nach §712 ZPO den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar war (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - BGHR ZPO §719 Abs. 2 Gläubigerinteresse 3 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Daß ihm ein solcher Antrag weder möglich noch zu demutbar gewesen wäre, wie er mit seinem jetzigen Einstellungsantrag vorbringt, ist nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nicht glaubhaft
 
gemacht. Soweit der Beklagte anführt, er habe bis zu dem Abschluß des Berufungsverfahrens davon ausgehen können, daß seine Haftpflichtversicherung für den hier in Betracht kommenden Verurteilungsbetrag Deckung gewähren würde, reicht das, was der Beklagte hierzu an Tatsachen vorträgt, für einen solchen Schluß nicht aus, zu demal nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die A. Versicherung dem Beklagten im Anschluß an das Urteil des Berufungsgerichts den Versicherungsschutz versagt hat. Was die A. Versicherung gegen den Beklagten als hierfür maßgeblichen Grund angeführt hat - siehe die diesbezügliche Ankündigung in dem Schreiben der A. vom 14. Januar 1999 an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten -, trägt der Beklagte nicht vor. Im übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an die A. vom 23. Januar 1998, daß diese im Berufungsverfahren eine Entscheidung über eine "abschließende Deckungszusage" aus-rücklich zurückgestellt hatte.
Wurm
 Streck