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BGH · III ZR 27/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 27/89

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 8. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden (Senatsurteil vom 13. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - von der dargelegten Rechtsprechung des Senats ausgehend - eine Streupflicht der beklagten Stadt für die Unfallstelle verneint. Die Unfallstelle liegt zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, es handelte sich jedoch nicht um einen belebten und für den Fußgängerverkehr unentbehrlichen Überweg. zahlreiche Kurgäste aufhalten und die genannte Kreuzung häufig von Spaziergängern benutzt wird, vermag die Annahme eines verkehrswesentlichen Fußgängerüberweges im Bereich der Unfallstelle nicht zu begründen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
glättenStraßeStadtZPOKlägerStreupflichtPflichtigeZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 27/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Alfred L^^^^festraße AB
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt LL.M. -
gegen
 die Stadt
 vertreten durch ^len Magistrat, itraßel
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 8. März 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 1988 - 1 U 261/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 101.140 DM
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
Für die der beklagten Stadt obliegende Streupflicht gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Der Pflichtige hat durch Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Für Fußgänger müssen dabei innerhalb der geschlossenen Ortschaft die belebten, über die Fahrbahn führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Allerdings ist es unmöglich, alle Straßen bei Glätte durch Bestreuen ständig völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Fußgängerwege sind für den normalen Tagesverkehr zu sichern. Dabei hat der Pflichtige stets eine gewisse Wartezeit für den Einsatz des Streudienstes, so daß das Streuen erst eine angemessene Zeit nach Eintritt der Glätte zu beginnen braucht. Morgens müssen die Streuarbeiten aber so rechtzeitig einsetzen, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen wiederum eine gewisse Zeit zur Durchführung zuzubilligen.
Das Streuen ist in angemessener Zeit zu wiederholen, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat. Bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen darf das Streuen unterbleiben, falls es wirkungslos wäre; der Pflichtige braucht keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen.
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Wenn aber leichter Schneefall nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten oder zerfahren wird, so daß grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz des Schneefalls gestreut werden (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 101/68 =
VersR 1969, 667 m.w.Nachw.; Beschluß vom 27. April 1987 - Ill ZR 123/86 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 - Streupflicht 1). Diese Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortentwicklung. Die von der Revision aufgeworfenen Fragen lassen sich nur einzelfallbezogen beantworten.
2. Die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger am Spätnachmittag des 4. Januar 1986 beim Überschreiten der	Straße	(im Bereich der Kreuzung
 A^H^HKVflHHM-Straße/EflM-l4MM~We9/Straße Am smpweg) gestürzt und hat sich dabei schwer verletzt. Zum Unfallhergang hat der Kläger vorgetragen, als er auf der mit Neuschnee bedeckten	Straße	etwa sechs bis
 sieben Schritte vorsichtig zurückgelegt habe, sei er auf einer Glatteisstelle ausgerutscht und zu Fall gekommen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - von der dargelegten Rechtsprechung des Senats ausgehend - eine Streupflicht der beklagten Stadt für die Unfallstelle verneint. Die Unfallstelle liegt zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, es handelte sich jedoch nicht um einen belebten und für den Fußgängerverkehr unentbehrlichen Überweg.
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-2?
Die Tatsache, daß sich in B
zahlreiche Kurgäste
 aufhalten und die genannte Kreuzung häufig von Spaziergängern benutzt wird, vermag die Annahme eines verkehrswesentlichen Fußgängerüberweges im Bereich der Unfallstelle nicht zu begründen. Schließlich begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht dem Kläger nicht gefolgt ist, soweit er sich darauf berufen hat, die beklagte Stadt habe - da sie an manchen Stellen auf fehlenden Winterdienst hinweise - ein Vertrauen dahin erweckt, daß dort, wo diese Schilder nicht aufgestellt seien, immer gestreut
 Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Verfahrensfehler erkennen läßt (§ 565 a ZPO) noch auf einem Rechtsfehler beruht, erweist sich die Revision als unbegründet.
werde.
Krohn
 Kroner
Engelhardt
 Werp
Rinne