Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Das Berufungsgericht hat die Verträge von 1905 und 1963 als bürgerlich-rechtliche Gestattungsverträge ausgelegt. Grundsätzlich ist diesen Verträgen zu entnehmen, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen. In zweiter Linie ist zu fragen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (Senatsurteil vom 3. Eine ausdrückliche Regelung darüber, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge des Ausbaus des innerstädtischen Verkehrsnetzes durch die Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, hat es den Verträgen von 1905 und 1963 nicht Es hat diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin geschlossen, daß die genannten Kosten von dem beklagten Versorgungsunternehmen zu tragen sind. Es handelt sich um die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen, nämlich der Verträge von 1905 und 1963, die im Revisionsrechtszug nur insoweit einer Nachprüfung unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. Bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senatsurteil vom 19. Allerdings ist für eine ergänzende Vertragsauslegung in aller Regel kein Raum, wenn die Verlegungskosten (sog. Folgekosten) nicht durch eine der Vertragsparteien, sondern durch einen Dritten veranlaßt worden sind, es sich mithin um sog. Es fehlt dann an einer Vertragslücke, weil bei der Abfassung des Gestattungsvertrages normalerweise kein Anlaß für eine solche Regelung besteht (Senatsurteil vom 3. Im Streitfall ist die Verlegung der Wasserleitung - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt hat - von der Stadt, nicht aber von der Bundesbahn veranlaßt worden. Ebenfalls kommt eine ergänzende Vertragsauslegung regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Vertragslücke durch die Heranziehung dispositiven Rechts geschlossen werden kann (BGHZ 77, 301, 304 m.w.Nachw.). Es hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß aus einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine Regelung der Frage, wer im Streitfall die Verlegungskosten zu tragen hat, nicht entnommen werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 27/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Wasserversorgungsverband für das SflB-WflHHBl-NW- / gesetzlich vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Bürgermeister Horst RMHHH Straße fll Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Stadt IflHm/Rhein, gesetzlich vertreten durch den Oberbürgermeister Anno Vj| Rathaus, BflHB Straße, I| Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. - Dr. WII 2 35 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Februar 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 1987 - 8 U 954/86 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 41.000 DM 3 Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat die Verträge von 1905 und 1963 als bürgerlich-rechtliche Gestattungsverträge ausgelegt. Dem ist zuzustimmen (zur Abgrenzung zu dem Konzessionsvertrag: BGH Urteile vom 23. November 1979 - V ZR 11/75 = LM FStrG Nr. 26 und 12/75 = LM NRW- LandesstraßenG Nr. 8). Grundsätzlich ist diesen Verträgen zu entnehmen, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge einer Veränderung der Straße durch Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen. Bei der an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte ausgerichteten Vertragsauslegung ist in erster Linie der gesamte Inhalt der Verträge und der Zusammenhang der einzelnen getroffenen Regelungen vor dem Hintergrund der Interessenlage zu berücksichtigen. In zweiter Linie ist zu fragen, ob eine Vertragslücke besteht, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden könnte (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 = NVwZ 1986, 689 m.w.Nachw.). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Eine ausdrückliche Regelung darüber, welche Partei die Kosten zu tragen hat, die infolge des Ausbaus des innerstädtischen Verkehrsnetzes durch die Umlegung bereits verlegter Leitungen entstehen, hat es den Verträgen von 1905 und 1963 nicht 4 entnehmen können. Es hat diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin geschlossen, daß die genannten Kosten von dem beklagten Versorgungsunternehmen zu tragen sind. Dagegen wendet sich die Revision vergeblich. Es handelt sich um die tatrichterliche Auslegung von Individualvereinbarungen, nämlich der Verträge von 1905 und 1963, die im Revisionsrechtszug nur insoweit einer Nachprüfung unterliegt, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen ist (BGH Urteil vom 30. November 1977 - VIII ZR 69/76 = WM 1978, 266; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - Ill ZR 162/86). Derartige Fehler liegen nicht vor. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Parteien diesen Punkt offengelassen haben: Ob sie bewußt auf eine ins einzelne gehende Regelung verzichtet haben, ob die "Lücke" von Anfang an bestanden hat oder ob sie sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat. Bei der erforderlichen Ergänzung des Vertragsinhalts ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (Senatsurteil vom 19. Juni 1980 - III ZR 182/78 = WM 1980, 1258 m.w. Nachw.). 5 Allerdings ist für eine ergänzende Vertragsauslegung in aller Regel kein Raum, wenn die Verlegungskosten (sog. Folgekosten) nicht durch eine der Vertragsparteien, sondern durch einen Dritten veranlaßt worden sind, es sich mithin um sog. drittveranlaßte Folgekosten handelt. Es fehlt dann an einer Vertragslücke, weil bei der Abfassung des Gestattungsvertrages normalerweise kein Anlaß für eine solche Regelung besteht (Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 aaO). Im Streitfall ist die Verlegung der Wasserleitung - wie das Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt hat - von der Stadt, nicht aber von der Bundesbahn veranlaßt worden. Es handelt sich hier also nicht um sog. drittveranlaßte Folgekosten. Ebenfalls kommt eine ergänzende Vertragsauslegung regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Vertragslücke durch die Heranziehung dispositiven Rechts geschlossen werden kann (BGHZ 77, 301, 304 m.w.Nachw.). Das hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat mit zutreffender Begründung dargelegt, daß aus einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eine Regelung der Frage, wer im Streitfall die Verlegungskosten zu tragen hat, nicht entnommen werden kann. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, das Veranlassungsprinzip auf den Streitfall anzuwenden. Nach diesem Prinzip soll derjenige, der eine Anlage aus seiner Sphäre zugehörigen Gründen ändert, dem anderen Partner die Kosten ersetzen, die diesem aus Anlaß der Änderung entstehen. Dieses Prinzip ist jedoch als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenfolgepflicht im bürgerlichen Recht nicht 6 anerkannt; es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret zu dem Ausdruck gebracht ist (st.Rspr. Senatsurteil vom 3. Oktober 1983 aaO m.w.Nachw.; Beschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZR 84/85). Soweit im Streitfall die zu verlegenden Leitungen nicht im Straßengrund, sondern in "fiskalisch genutzten" Grundstücken lagen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1982 - V ZR 119/81 = LM FStrG Nr. 30, offen gelassen noch im Senatsurteil vom 4. Oktober 1979 - III ZR 28/78 = WM 1980, 118, 120). Auch im übrigen läßt die Auslegung des Berufungsgerichts einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat beachtet, daß die richterliche Auslegung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen darf. Sie muß sich als zwingende selbstverständliche Folge aus dem ganzen Zusammenhang des Vereinbarten ergeben, so daß ohne die vorgenommene Ergänzung das Ergebnis in offenbarem Widerspruch mit dem nach dem Inhalt des Vertrages tatsächlich Vereinbarten stehen würde (BGHZ 77, 301, 304 m.w.Nachw.). 7 Demnach erweist sich die Revision des Beklagten als erfolglos. Krohn Kroner Engelhardt Halstenberg Werp