Ein privatrechtlich ausgestaltetes Straßenreinigungsentgelt kann auch dann von den Straßenanliegern erhoben werden, wenn die Straßenreinigung durch Gesetz unmittelbar einer öffentlichen Körperschaft auferlegt worden ist. URTEIL Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Bw^_, vertreten durch die B - Eigenbetrieb von R^I^HBstraße B Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem der Kläger bemerkt hatte, daß aufgrund eines Irrtums das von der Beklagten zu entrichtende Straßenreinigungsentgelt für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1982 zu niedrig berechnet worden war, forderte er den sich aus der Berichtigung ergebenden Differenzbetrag für die Jahre 1979 bis 1982 in Höhe von 6.659,80 DM nach. Entscheidungsgründe Die zugelassene Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben, weil das von der Klägerin eingeklagte "Entgelt" für die Straßenreinigung seiner Rechtsnatur nach eine öffentlich-rechtliche Abgabe in der Form eines Beitrags oder einer Gebühr, nicht aber ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme Öffentlicher Leistungen sei. werden, wenn sie das Ergebnis der Auslegung Berliner Landesrechts wäre, das seinerseits nicht revisibel ist (Senatsurteil vom 26. Nach den Ausführungen im Berufuhgsurteil ist Vielmehr davon auszugehen, daß es die Rechtsnatur des eirigeklagten Entgelts nach allgemeinen Verwaltungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt und nicht aus den besonderen Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes hergeleitet hat (vgl. Mit anderen Worten: das Berufungsgericht stützt seine diesbezügliche Entscheidung ersichtlich därauf, daß der Berliner Landesgesetzgeber in dem gegebenen Zusammenhang das Straßenreinigungsentgelt nicht als privatrechtliches Entgelt habe ausgestalten können, nicht darauf, daß den landesrechtlichen Bestimmungen der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sei, den Anliegern eine öffentlich-rechtliche Abgabe aufzuerlegen. Das Berufungsgericht sieht das, in § 7 Abs. 1 StRG vorgesehene Entgelt für die Straßenreinigung als öffentliche Abgabe an, weil ein privatrechtliches Entgelt ein Rechtsverhältnis voraussetze, in dem Leistungen ausgetauscht werden, in bezug auf die Straßenreinigung ein Leistungsaustausch zwischen den Parteien jedoch nicht stattfinde. Sobald indes zwischen dem Bürger und dem Staat oder der Gemeinde ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, innerhalb dessen bestimmte Leistungen erbracht oder sonstige Vorteile gewährt werden, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, für diese Leistungen und Vorteile besondere Gegenleistungen vorzusehen und diese privatrechtlich auszugestalten. Ein solches Sonderrechtsverhältnis besteht auch zwischen dem Staat und den Straßenanliegerri hinsichtlich der Straßenreinigung in Berlin. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Anlieger ein besonderes Interesse an der Reinigung der Straße haben, durch die ihr Grundstück erschlossen wird, und daß dieser besondere Vorteil es sachlich rechfertigt, von ihnen ein Entgelt zur Deckung eines Teils der Straßenreinigungs-kosten zu erheben (vgl. Der Abfallbesitzer ist grundsätzlich nur verpflichtet, seine Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 3 Abs. 1 AbfG); nur von der Beseitigung nach § 3 Abs.3 AbfG ausgeschlossene Sonderabfälle hat der Besitzer selbst zu beseitigen (§ 3 Abs.4 AbfG)• Trotzdem kann nicht bezweifelt werden, daß für die Beseitigung des Abfalls ein Entgelt verlangt werden kannr und zwar nicht nur in Form von Gebühren, sondern auch in Form eines privatrechtlichen Entgelts. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Dies wäre dann der Fall, wenn § 7 StRG dahin auszulegen wäre, daß der Berliner Gesetzgeber - ungeachtet der ihm (wie dargelegt) offenstehenden Möglichkeit, für die Straßenreinigung ein privatrechtliches Leistungsentgelt zuzulassen - lediglich eine öffentlich-rechtliche Gebühr zugelassen hat oder wenn aus den Leistungsbedingungen der ßfllHB Stadtreinigung (BSR) zu entnehmen wäre, daß das für die Straßenreinigung vorgesehene Entgelt der Anlieger eine öffentliche Abgabe ist. Denn die Aufrechterhaltung eines angefochtenen Urteils nach § 563 ZPO kann auch auf nichtrevisibles Recht gestützt werden (BGHZ 10, 350, 357; Bettermann, ZZP 88 (1975) S. Aus § 7 StRG läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Berliner Landesgesetzgeber als Entgelt der Anlieger für die Straßenreinigung nur eine öffentlich-rechtliche Abgabe (Gebühr oder Beitrag) zulassen wollte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung läßt sich für diese Frage nichts entnehmen, da die Gesamtregelung der Straßenreinigung (wie ausgeführt; vgl. Aus der Entstehungsgeschichte des Straßenreinigungsgesetzes schließlich läßt sich - wie das Berufungsgericht selbst darlegt - für die Qualifizierung der Straßenreinigungsentgelte ebenfalls nichts entnehmen. 2. Ist demnach eine privatrechtliche Ausgestaltung des Straßenreinigungsentgelts durch das Straßenreinigungsgesetz nicht ausgeschlossen, so konnte der Kläger in den Leistungsbe dingungen der BSR einen privatrechtlichen Entgeltanspruch begründen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Berliner Stadtreinigungsgesetz v. 19. Dezember 1978 (GVB1 Bln S. 2501) § 7; GVG § 13; Verwaltungsrecht, Allgemeines (Privatrechtliches Entgelt für öffentliche Leistung) Ein privatrechtlich ausgestaltetes Straßenreinigungsentgelt kann auch dann von den Straßenanliegern erhoben werden, wenn die Straßenreinigung durch Gesetz unmittelbar einer öffentlichen Körperschaft auferlegt worden ist. BGH, Urt. v. 15. Mai 1986 - III ZR 27/85 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF 25~ III ZR 27/85 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 15. Mai 1986 Freitag URTEIL Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Bw^_, vertreten durch die B - Eigenbetrieb von R^I^HBstraße B Stadtreinigungs-Betriebe Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■■ und Dr. ■■■ - gegen die Deutsche Gesellschaft zur Förderung des Wohnungsbaus, gemeinnützige AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Hartmut EBHI und Joachim Kfll, PflHHHB Straße B, ßWBr - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Dezember 1984 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 3 - Tatbestand Die Beklagte ist Grundstückseigentümer in. Die Straße, an die ihr Grundstück grenzt, wird durch die Stadt-Reinigungsbetriebe des Klägers gereinigt. Hierfür erhebt der Kläger ein Entgelt. Nachdem der Kläger bemerkt hatte, daß aufgrund eines Irrtums das von der Beklagten zu entrichtende Straßenreinigungsentgelt für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1982 zu niedrig berechnet worden war, forderte er den sich aus der Berichtigung ergebenden Differenzbetrag für die Jahre 1979 bis 1982 in Höhe von 6.659,80 DM nach. Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.659,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (13. September 1983) zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Klageanspruch sei verwirkt. Außerdem rechne sie hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen 4 unsorgfältiger Erstellung der ursprünglichen Rechnungen auf; ein Schaden sei ihr entstanden, weil sie ihre Mieter nicht nachbe-lasten könne. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als un-zulässig abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die zugelassene Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hält den ordentlichen Rechtsweg nicht für gegeben, weil das von der Klägerin eingeklagte "Entgelt" für die Straßenreinigung seiner Rechtsnatur nach eine öffentlich-rechtliche Abgabe in der Form eines Beitrags oder einer Gebühr, nicht aber ein privatrechtliches Entgelt für die Inanspruchnahme Öffentlicher Leistungen sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts könnte revisionsrechtlich dann nicht überprüft 2? 5 - werden, wenn sie das Ergebnis der Auslegung Berliner Landesrechts wäre, das seinerseits nicht revisibel ist (Senatsurteil vom 26. April 1976 - III ZR 21/74 = WM 1976, 869, 872). In Betracht kommt hier die Auslegung des Straßenreinigungsgesetzes (StRG) vom 19. Dezember 1978 (GVB1. Berlin S. 2501), das in seinem § 7 die Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Anliegern zu Entgelten für die Reinigung von Straßen bietet. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung jedoch losgelöst von den landesrechtlichen Gesetzesbestimmungen begründet. Nach den Ausführungen im Berufuhgsurteil ist Vielmehr davon auszugehen, daß es die Rechtsnatur des eirigeklagten Entgelts nach allgemeinen Verwaltungsrechtlichen Grundsätzen beurteilt und nicht aus den besonderen Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes hergeleitet hat (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 1981 - III ZR 105/80 = VersR 1982, 293). Mit anderen Worten: das Berufungsgericht stützt seine diesbezügliche Entscheidung ersichtlich därauf, daß der Berliner Landesgesetzgeber in dem gegebenen Zusammenhang das Straßenreinigungsentgelt nicht als privatrechtliches Entgelt habe ausgestalten können, nicht darauf, daß den landesrechtlichen Bestimmungen der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sei, den Anliegern eine öffentlich-rechtliche Abgabe aufzuerlegen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtsnatur des von den Straßenanliegern nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StRG zu 6 entrichtenden Entgelts sind deshalb revisionsrechtlich voll nachprüfbar. II. Das Berufungsgericht sieht das, in § 7 Abs. 1 StRG vorgesehene Entgelt für die Straßenreinigung als öffentliche Abgabe an, weil ein privatrechtliches Entgelt ein Rechtsverhältnis voraussetze, in dem Leistungen ausgetauscht werden, in bezug auf die Straßenreinigung ein Leistungsaustausch zwischen den Parteien jedoch nicht stattfinde. Diese Auffassung ist von Rechtsirrtum beeinflußt. 1. Die Straßenreinigung gehört - wie die Müllabfuhr - zur Daseinsvorsorge und damit zu dem Bereich leistender Verwaltung. In diesem Bereich kann der Verwaltungsträger die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 1976 - III ZR 155/74 = VersR 1977, 253 und vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 = VersR 1978, 85). Auch die - unzweifelhaft öffentlich-rechtliche - Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs kann zwar ein Indiz für eine öffentlich-rechtliche Regelung auch des gesamten Benutzungsverhältnisses sein (vgl. die vorgenannten Senatsurteile) , steht aber einer privatrechtlichen Regelung der Benutzung nicht zwingend entgegen (Senatsurteil vom 3. November 1983 7 - - Ill ZR 227/82 = MDR 1984, 558; OVG Lüneburg NJW 1977, 450). Dies stellt das Berufungsgericht grundsätzlich nicht in Frage. 2. Privatrechtlich ausgestaltet werden kann allerdings nur ein Sonderrechtsverhältnis. Leistungen, die ihre Grundlage unmittelbar in dem allgemeinen Gewaltverhältnis haben, in dem der Staatsbürger als solcher zur staatlich verfaßten Gemeinschaft steht, haben notwendigerweise öffentlich-rechtlichen Charakter. In diesem Bereich ist kein Raum für privatrechtliche Leistungen. Daraus folgt zwingend, daß Steuern, die begrifflich in keinem konkreten Zusammenhang mit einzelnen staatlichen Leistungen stehen (zu dem Steuerbegriff vgl. Tipke, Steuerrecht, 10. Aufl. 1985, § 4), nicht durch privatrechtliche Leistungen ersetzt werden können. Sobald indes zwischen dem Bürger und dem Staat oder der Gemeinde ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, innerhalb dessen bestimmte Leistungen erbracht oder sonstige Vorteile gewährt werden, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, für diese Leistungen und Vorteile besondere Gegenleistungen vorzusehen und diese privatrechtlich auszugestalten. Ein solches Sonderrechtsverhältnis besteht auch zwischen dem Staat und den Straßenanliegerri hinsichtlich der Straßenreinigung in Berlin. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Anlieger ein besonderes Interesse an der Reinigung 8 der Straße haben, durch die ihr Grundstück erschlossen wird, und daß dieser besondere Vorteil es sachlich rechfertigt, von ihnen ein Entgelt zur Deckung eines Teils der Straßenreinigungs-kosten zu erheben (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Mai 1984 - BVerwG 8 C 55 und 58.82 = Buchholz 401.84 Nr. 51). Unter diesen Umständen bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß dieses zulässige Entgelt privatrechtlich ausgestaltet wird. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Gesetzgeber die Straßenreinigungspflicht zunächst dem Anlieger auferlegt, dieser dann aber im Wege des Anschluß- und Benutzungszwangs verpflichtet wird, die Straßenreinigung durch ein öffentliches Unternehmen durchführen zu lassen, oder ob die Straßenreinigungspflicht unmittelbar dem Staat oder der Gemeinde auferlegt, der Anlieger aber im Hinblick auf den ihm dadurch erwachsenden besonderen Vorteil zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet wird. Der Unterschied dieser beiden Regelungen ist rein formaler Natur; das Ergebnis für den Anlieger ist in beiden Fällen das gleiche: die öffentliche Hand zieht die Straßenreinigung an sich, und der Anlieger muß einen Kostenbeitrag leisten. Es ist daher kein durchschlagender Grund erkennbar, warum im einen Fall eine privatrechtliche Entgeltregelung möglich sein soll und im anderen nicht. 3. Im Bereich der Müllabfuhr ist im übrigen die Rechtslage grundsätzlich nicht anders. Die Pflicht zur Beseitigung angefallener Abfälle trifft nicht die Abfallbesitzer, sondern die 25~ 9 - nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für ihr Gebiet (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG - i. d. F. vom 5. Januar 1977 - BGBl. I S. 41, 288 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 1985 - BGBl. I S. 204 -). Der Abfallbesitzer ist grundsätzlich nur verpflichtet, seine Abfälle dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen (§ 3 Abs. 1 AbfG); nur von der Beseitigung nach § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossene Sonderabfälle hat der Besitzer selbst zu beseitigen (§ 3 Abs. 4 AbfG)• Trotzdem kann nicht bezweifelt werden, daß für die Beseitigung des Abfalls ein Entgelt verlangt werden kannr und zwar nicht nur in Form von Gebühren, sondern auch in Form eines privatrechtlichen Entgelts. III. Das angefochtene Urteil kann daher mit der ihm vom Berufungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Dies wäre dann der Fall, wenn § 7 StRG dahin auszulegen wäre, daß der Berliner Gesetzgeber - ungeachtet der ihm (wie dargelegt) offenstehenden Möglichkeit, für die Straßenreinigung ein privatrechtliches Leistungsentgelt zuzulassen - lediglich eine öffentlich-rechtliche Gebühr zugelassen hat oder wenn aus den Leistungsbedingungen der ßfllHB Stadtreinigung (BSR) zu entnehmen wäre, daß 10 das für die Straßenreinigung vorgesehene Entgelt der Anlieger eine öffentliche Abgabe ist. Beides ist jedoch nicht der Fall. 1. § 7 StRG ist zwar kein revisibles Recht (vgl. oben I.). Dies hindert seine selbständige Auslegung durch das Revisionsgericht jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht. Denn die Aufrechterhaltung eines angefochtenen Urteils nach § 563 ZPO kann auch auf nichtrevisibles Recht gestützt werden (BGHZ 10, 350, 357; Bettermann, ZZP 88 (1975) S. 365, 383 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 44. Aufl. § 563 Anm. 1 B; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl. § 563 Rn. 3, § 562 Rn. 3). Aus § 7 StRG läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Berliner Landesgesetzgeber als Entgelt der Anlieger für die Straßenreinigung nur eine öffentlich-rechtliche Abgabe (Gebühr oder Beitrag) zulassen wollte. Die gewählte Bezeichnung "Entgelt" ist neutral; die Vermeidung der konkreten Bezeichnung "Gebühr" deutet eher darauf hin, daß die Frage der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Gestaltung offen bleiben sollte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung läßt sich für diese Frage nichts entnehmen, da die Gesamtregelung der Straßenreinigung (wie ausgeführt; vgl. oben II. 2) eine privatrechtliche Entgeltregelung nicht ausschließt. Hätte der Gesetzgeber eine öffentlich-rechtlich geregelte Abgabe zwingend vorschreiben wollen, so hätte eine ausdrückliche und eindeutige 11 Formulierung in diesem Sinne umso näher gelegen, als schon die Leistungsbedingungen vom 16. Dezember 1969 (ABI. Berlin 1970 S. 46) für Streitigkeiten die ordentlichen Gerichte für zuständig erklärten. Aus der Entstehungsgeschichte des Straßenreinigungsgesetzes schließlich läßt sich - wie das Berufungsgericht selbst darlegt - für die Qualifizierung der Straßenreinigungsentgelte ebenfalls nichts entnehmen. 2. Ist demnach eine privatrechtliche Ausgestaltung des Straßenreinigungsentgelts durch das Straßenreinigungsgesetz nicht ausgeschlossen, so konnte der Kläger in den Leistungsbe dingungen der BSR einen privatrechtlichen Entgeltanspruch begründen. Das hat er, wie der Senat in seinem Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82 = MDR 1984, 558 - ausgeführt hat, getan. Krohn Kroner Engelhardt Werp Rinne