Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Durch die Einbeziehung des bereits von der Enteignungsbehörde zuerkannten Betrages von 7.338 DM in das gerichtliche Erkenntnis ist der Beklagte nicht beschwert, weil dies "unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides" vorgenommen worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es hinsichtlich dieses bereits vom Landgericht zugebilligten Betrages an einer wirksamen Berufungsbegründung (§ 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO) fehlte. Das Berufungsgericht hat die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet und das ihm durch § 287 ZPO eingeräumte Ermessen nicht zu dem Nachteil des Beklagten angewendet.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 27/8I BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Technik, diesei^rer-treten durch da^Hessische Landesamt für Straßenbau, W^BIB-straße B» WiBHBV Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Wilfried H ■BBBBi , SBHHi Straße B» Alheim-Baumbach, Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr SS Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Br. G. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und BoUjong am 5. November 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Januar 1981 -14 U 57/80 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.659 DM. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. 1. Durch die Einbeziehung des bereits von der Enteignungsbehörde zuerkannten Betrages von 7.338 DM in das gerichtliche Erkenntnis ist der Beklagte nicht beschwert, weil dies "unter Aufhebung des Festsetzungsbescheides" vorgenommen worden ist. Auch hat das Berufungsgericht bei der Kostenentscheidung berücksichtigt, daß dieser (Teil-) Betrag außer Streit war. 2. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß dem Kläger eine Umzugskostenentschädigung von 4.000 DM zuge- sprochen worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es hinsichtlich dieses bereits vom Landgericht zugebilligten Betrages an einer wirksamen Berufungsbegründung (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) fehlte. 3. Die Zubilligung einer Entschädigung von 18.659»33 DM für den Verlust des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet und das ihm durch § 287 ZPO eingeräumte Ermessen nicht zu dem Nachteil des Beklagten angewendet. Der von der Revision in diesem Zusammenhang herausgestellten Frage kommt wegen der Besonderheiten des Streitfalles eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu. Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong