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BGH · III ZR 27/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 27/72

Februar 1968 drang infolge einer Verstopfung des Abwasserkanals in der BahnhofstraBe auf-gestautes Schmutzwasser durch die HausanschluBleitung in den Keller des Hotels ein, wo es nach der Behauptung des Klägers Schäden, insbesondere an einer Kegelbahn, anrichtete. Ferner behauptet sie, die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Rückstausicherung sei nicht ausreichend sicher gewesen, weil der Kläger die ihm im Genehmigungsbescheid vom 11. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der SchmutzwasserUberschwemmung am 24. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz, weil ihre beim Betrieb der Abwasserkanalisation eingesetzten Bediensteten unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht notwendige Maßnahmen für die Wartung der Anlage unterlassen hätten. 2. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Haftung der Beklagten sei durch ihre Satzung nicht ausgeschlossen. a) Das Berufungsgericht, das sich in den Ent-scheidungsgründen nur mit § 7 der Satzung befasst, führt dazu aus, die Freizeichnung wegen Rückstauschäden erscheine prinzipiell gerechtfertigt, weil sie dem Zweck diene, auf möglichst billige Weise die Abwässer zu beseitigen, und es für die Anschlußnehmer regelmäßig möglich und zu demutbar sei, sich selbst gegen Rückstauschäden zu sichern. Er gelte nicht, wenn ein Rückstauschaden auf grobem Verschulden von Bediensteten der Gemeine beruhe, könne aber auch sonst nur anerkannt werden, wenn ein Rückstau eintrete, obwohl die Kanalisation ordnungsmäßig eingerichtet und betrieben worden sei. Diese Ausführungen erwecken Zweifel, auf welchem Wege das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftung der Beklagten werde durch die Satzung nicht ausgeschlossen. Ein Teil der Begründung läßt vermuten, daß es die Vorschrift des § 7 der Satzung nach dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Regelung unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze hat auslegen wollen. Andere Wendungen des Berufungsurteils sprechen hingegen für eine bloße Anwendung der Satzungsbestimmung, wobei das Berufungsgericht die von ihm befürworteten Grenzen des Satzungsausschlusses aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet hat. Welchen Weg das Berufungsgericht gewählt hat, ist jedoch auf die Entscheidung über die Revision ohne Einfluß und braucht daher nicht entschieden zu werden. Hat das Berufungsgericht aber die Satzung nicht ausgelegt, sondern den Umfang und die Grenzen des Haftungsausschlusses aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet, so kann das Revisionsgericht die Auslegung der Satzung selbst nachholen (Senatsurteil in BGHZ 54, 299, 305). Diese Auslegung würde hier zu demselben Ergebnis führen, zu dem der Senat in BGHZ 54 aaO bei der Auslegung eines im wesentlichen gleichlautenden Haftungsausschlusses in einer EntwässerungsSatzung gelangt ist: Die Beklagte schließt in § 7 der Satzung ihre Haftung für durch Rückstau entstandene Schäden nur für den Fall aus, daß ein Rückstau eintritt, obwohl die Kanalisation ordnungsmäßig eingerichtet und betrieben worden ist, es sich also um Schäden handelt, wie sie beim Betrieb einer Abwasseranlage unvermeidbarerweise immer wieder eintreten. Die Angriffe, die die Revision gegen eine solche Auslegung des § 7 der Satzung richtet, sind nicht begründet. Indessen lassen sich durchaus Fälle denken, in denen eine Haftung für RUckstauschäden trotz ordnungsmäßig angelegter und betriebener Kanalisation in Betracht kommt, etwa wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ihre Anschlußnehmer auf die Notwendigkeit von Rückstau Sicherungen hinzuweisen, oder unzureichende Rückstausicherungen vorgeschrieben hat. Hiernach würde der Senat, hätte er § 7 der Satzung selbst auszulegen, ebenso wie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Haftung der Beklagten nicht für solche Schäden ausgeschlossen ist, die durch eine auf unzureichender Wartung und Überwachung der Kanalisation beruhende Verstopfung verursacht werden. b) Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 der Satzung ist vom Berufungsgericht nicht ausgelegt worden, so daß das Revisionsgericht sie selbst auslegen kann (BGHZ 54, 299, 305). Die Auslegung ergibt, daß auch diese Vorschrift die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers nicht ausschließt. Eine Verstopfung der Abwasserleitung, die einen Aufstau des in der Kanalisation flieBenden Schmutzwassers zur Folge hat, ist aber nicht als "Betriebsstörung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß Freizeichnungsklauseln als Ausnahmebestimmungen eng und im Zweifel gegen den auszulegen sind, der die Haftung abbedungen hat (BGHZ 54, 299* 305). Die Feststellung der Ursache solcher Verstopfungen liegt auf tatrichterlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht, soweit dagegen nicht ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben worden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Damit wird aber nicht geleugnet, daß die vom Berufungsgericht geforderten Sicherungsmaßnahmen im Regelfall (also ohne "Verkettung unglücklicher Umstände") den gewünschten Erfolg haben* Schon das würde aber eine ausreichende Grundlage sein, um der Beklagten diese Maßnahmen zur Pflicht zu machen. Die aus den vorerörterten Feststellungen gewonnene Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Abwasseranlage regelmäßig spülen und spiegeln müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH LM § 276 (Ce) BGB Nr. 2 m.w.Nachw.). Vergeblich macht die Revision mit ihrer auf §§ 139» 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend, das Berufungsgericht habe nicht die Auffassung der Sachverständigen über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen übernehmen dürfen, sondern habe sich anhand der Praxis orientieren müssen; der weitaus größte Teil aller Städte verfahre ebenso wie die Beklagte, so daß sich eine allgemeine Verkehrsauffassung über die erforderliche Sorgfalt gebildet habe. Dabei ist freilich auf das Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises abzustellen (BGH LM § 276 (Ce) BGB Nr. 2 « NJW 1972, 150, 151), so daß auch die in diesem Verkehrskreis herrschenden Anschauungen Bedeutung haben. Sie bindet daher das Revisionsgericht, soweit gegen sie nicht eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 361 Abs. 2 ZPO). Ihr Vorbringen, "durch Verkettung unglücklicher Umstände" könne es selbst dann zu Verstopfungen kommen, wenn die Anlage mit größter Sorgfalt betrieben und monatlich gespült und gespiegelt werde, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht zu erschüttern.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 13 GVG § 40 VwGO § 562 ZPO § 276 BGB § 361 ZPO
FeststellungBGBBerufungsgerichtVerstopfungSatzungKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Verwaltungsrecht - Allgeneines ( öffentl. rechtl • Verpflichtungen )
Zu den Pflichten einer Gemeinde bei der Unterhaltung einer Abwasseranlage«
BGH, Urt. v. 11. Juli 1974 - III ZR 27/72 OLG Oldenburg
LG Osnabrück
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR ZI HZ
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Juli 1974 Groß
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Stadt F durch den Stadtdirektor,
 vertreten
Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Gastwirt Horst G
fstraße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 6. Januar 1972 wird zurück-gewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger betreibt im Gebiet der beklagten Stadt auf seinem Grundstück B^|^§straBe ein Hotel. Das Grundstück ist an die städtische Abwasserkanalisation angeschlossen. Am 24. Februar 1968 drang infolge einer Verstopfung des Abwasserkanals in der BahnhofstraBe auf-gestautes Schmutzwasser durch die HausanschluBleitung in den Keller des Hotels ein, wo es nach der Behauptung des Klägers Schäden, insbesondere an einer Kegelbahn, anrichtete.
 
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seiner Schäden. Er behauptet, zu der Verstopfung des Abwasserkanals sei es gekommen, weil die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Reinigung der Kanalisation nicht nachge-kommen sei. Er sei gegen die Schäden nicht versichert und habe auch sonst keine Möglichkeit, anderweitig Ersatz seiner Schäden zu erlangen.
Die Beklagte bestreitet, daß die Verstopfung des Abwasserkanals auf eine Vernachlässigung der Reinigungspflicht zurückzuführen sei. Sie behauptet, der Kanal sei durch hineingelangte Textilien verstopft worden. Weiter macht die Beklagte geltend, Schadenersatzansprüche des Klägers seien durch ihre Entwässerungssatzung ausgeschlossen. Ferner behauptet sie, die auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Rückstausicherung sei nicht ausreichend sicher gewesen, weil der Kläger die ihm im Genehmigungsbescheid vom 11. Dezember 1939 erteilten Auflagen nicht erfüllt habe. Der Kläger habe von der vorhandenen Rückstausicherung zudem keinen Gebrauch gemacht, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Er könne seine Abwässer über einen zweiten Kanalanschluß ableiten und das tiefgelegene Absperrventil im Keller geschlossen halten. Schließlich bestreitet die Beklagte den Anspruch der Höhe nach.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 31.047,93 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen.
 
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Teilund Zwischenurteil den Zahlungsanspruch den Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der SchmutzwasserUberschwemmung am 24. Februar 1968 im Keller seines Hauses entstehe.
Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, die Beklagte hafte dem Kläger nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Schadensersatz, weil ihre beim Betrieb der Abwasserkanalisation eingesetzten Bediensteten unter Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht notwendige Maßnahmen für die Wartung der Anlage unterlassen hätten. Hiergegen bestehen Bedenken; denn es ist zweifelhaft, ob die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme rechtfertigen, Bedienstete der Beklagten hätten ihnen obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt. Die Frage kann indessen auf sich beruhen. Das angefochtene Urteil rechtfertigt sich jedenfalls aus
 
der weiteren Anspruchsgrundlage, auf die das Berufungsgericht die Verurteilung der Beklagten stützt*
II.
Das Berufungsgericht leitet den Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis her, das zwischen den Parteien bezüglich der Abwasseranlage bestehe.
1.	Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Biandesgerichtshofs (Senatsurteil BGHZ 54, 299, 303; auch BGHZ 17, 188, 192). Danach steht die Gemeinde zu den an ihr Kanalisationsnetz angeschlossenen Hauseigentümern in einem auf Dauer angelegten Leistungsverhältnis, aufgrund dessen sie Abwässer aus den Grundstücken aufzunehmen und abzuleiten hat. Dieses Leistungsverhältnis ist geeignet, Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen zu begründen, wie sie in den für das vertragliche Schuldrecht geltenden Vorschriften, insbesondere in den §§ 276,
278 BGB ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben (BGHZ 54 aaO).
Wie das Berufungsgericht ferner zutreffend annimmt, ist für so begründete Schadensersatzansprüche der ordentliche Rechtsweg gegeben (BGHZ 17 aaO;
 BGH LM § 13 GVG Nr. 89} Senatsurteil in LM § 40 VwGO Nr. 9).
 
2.	Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Haftung der Beklagten sei durch ihre Satzung nicht ausgeschlossen. Auch diese Auffassung ist aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden.
Die Satzung der Beklagten über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage vom 13. Dezember 1962 bestimmt in § 7 Abs. 1:
Gegen den Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Abwasseranlagen hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen.
Aus Schäden, die durch Rückstau entstehen, können Ersatzansprüche gegen die Stadt nicht hergeleitet werden.
In § 14 Abs. 2 der Satzung heißt es:
Wegen Betriebsstörungen der Abwasseranlage kann gegen die Stadt weder Schadensersatz noch Gebührenminderung geltend gemacht werden.
a)	Das Berufungsgericht, das sich in den Ent-scheidungsgründen nur mit § 7 der Satzung befasst, führt dazu aus, die Freizeichnung wegen Rückstauschäden erscheine prinzipiell gerechtfertigt, weil sie dem Zweck diene, auf möglichst billige Weise die Abwässer zu beseitigen, und es für die Anschlußnehmer regelmäßig möglich und zu demutbar sei, sich selbst gegen Rückstauschäden zu sichern. Der Haftungsausschluß sei aber
 
als Ausnahmeregelung zu betrachten, die eng und Im Zweifel gegen die begünstigte Gemeinde auszulegen sei. Er gelte nicht, wenn ein Rückstauschaden auf grobem Verschulden von Bediensteten der Gemeine beruhe, könne aber auch sonst nur anerkannt werden, wenn ein Rückstau eintrete, obwohl die Kanalisation ordnungsmäßig eingerichtet und betrieben worden sei. Denn ein Haftungsausschluß sei nur berechtigt, wenn er die Gemeinde vor Verbindlichkeiten aus Rückstauschäden bewahren solle, die Folge von Naturereignissen seien oder auf solchen Hemmungen des Wasserablaufs beruhten, die sich nie völlig ausschließen ließen und immer wieder auftreten könnten.
Diese Ausführungen erwecken Zweifel, auf welchem Wege das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Haftung der Beklagten werde durch die Satzung nicht ausgeschlossen. Ein Teil der Begründung läßt vermuten, daß es die Vorschrift des § 7 der Satzung nach dem Sinn und Zweck der beabsichtigten Regelung unter Berücksichtigung allgemeiner Auslegungsgrundsätze hat auslegen wollen. Andere Wendungen des Berufungsurteils sprechen hingegen für eine bloße Anwendung der Satzungsbestimmung, wobei das Berufungsgericht die von ihm befürworteten Grenzen des Satzungsausschlusses aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet hat. Welchen Weg das Berufungsgericht gewählt hat, ist jedoch auf die Entscheidung über die Revision ohne Einfluß und braucht daher nicht entschieden zu werden.
 
Hat das Berufungsgericht § 7 der Satzung ausgelegt, so ist seine Auslegung für das Revisionsgericht bindend. Denn bei der Entwässerungssatzung der Beklagten handelt es sich um eine Vorschrift, deren Geltung nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus-reieht (§§ 562, 549 ZPO). Es ist auch nicht ersichtlich, daB gleichlautende Satzungsbestimmungen außerhalb des Bezirks des Berufungsgerichts bewußt und gewollt zu dem Zwecke der Vereinheitlichung erlassen worden sind (vgl. BGH MDR 1964, 753).
Hat das Berufungsgericht aber die Satzung nicht ausgelegt, sondern den Umfang und die Grenzen des Haftungsausschlusses aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitet, so kann das Revisionsgericht die Auslegung der Satzung selbst nachholen (Senatsurteil in BGHZ 54, 299, 305). Diese Auslegung würde hier zu demselben Ergebnis führen, zu dem der Senat in BGHZ 54 aaO bei der Auslegung eines im wesentlichen gleichlautenden Haftungsausschlusses in einer EntwässerungsSatzung gelangt ist: Die Beklagte schließt in § 7 der Satzung ihre Haftung für durch Rückstau entstandene Schäden nur für den Fall aus, daß ein Rückstau eintritt, obwohl die Kanalisation ordnungsmäßig eingerichtet und betrieben worden ist, es sich also um Schäden handelt, wie sie beim Betrieb einer Abwasseranlage unvermeidbarerweise immer wieder eintreten. Die Angriffe, die die Revision gegen eine solche Auslegung des § 7 der Satzung richtet, sind nicht begründet. Die Revision
 
macht im wesentlichen geltend, ein so verstandener Haftungsausschluß gehe ins Leere, weil die Beklagte für RückstauSchäden, die trotz ordnungsgemäß eingerichteter und betriebener Kanalisation entstehen, ohnehin nicht hafte. Indessen lassen sich durchaus Fälle denken, in denen eine Haftung für RUckstauschäden trotz ordnungsmäßig angelegter und betriebener Kanalisation in Betracht kommt, etwa wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ihre Anschlußnehmer auf die Notwendigkeit von Rückstau Sicherungen hinzuweisen, oder unzureichende Rückstausicherungen vorgeschrieben hat. Außerdem kann ein satzungsmäßiger Ausschluß schon darin seinen Sinn finden, daß er die Abwehr von - selbst unberechtigten -Ansprüchen erleichtert.
Hiernach würde der Senat, hätte er § 7 der Satzung selbst auszulegen, ebenso wie das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Haftung der Beklagten nicht für solche Schäden ausgeschlossen ist, die durch eine auf unzureichender Wartung und Überwachung der Kanalisation beruhende Verstopfung verursacht werden.
Die Satzungsbestimmung ergreift daher nicht einen Sachverhalt, wie er hier zur Entscheidung steht.
b)	Die Bestimmung in § 14 Abs. 2 der Satzung ist vom Berufungsgericht nicht ausgelegt worden, so daß das Revisionsgericht sie selbst auslegen kann (BGHZ 54, 299, 305). Die Auslegung ergibt, daß auch diese Vorschrift die Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers nicht ausschließt.
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In § 14 Abs. 2 der Satzung zeichnet sich die Beklagte von der Haftung für Betriebsstörungen frei.
Eine Verstopfung der Abwasserleitung, die einen Aufstau des in der Kanalisation flieBenden Schmutzwassers zur Folge hat, ist aber nicht als "Betriebsstörung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch fallen darunter vielmehr nachteilige Einwirkungen auf die Substanz der Anlage, die diese ganz oder teilweise außer Betrieb setzen. Beispiele wären etwa ein Ausfall der Pumpenanlage oder Reparaturarbeiten, die die zeitweilige Stillegung einer Leitung notwendig machen. Wollte man § 14 Abs. 2 der Satzung eine weitergehende, auch den Fall einer Verstopfung der Leitung umfassene Bedeutung beilegen, so würde die Vorschrift den Bereich der in § 7 Abs. 1 geregelten Rückstaufälle teilweise mit umfassen. Daß dies beabsichtigt war, ist nicht anzunehmen. Auch insoweit gilt der Grundsatz, daß Freizeichnungsklauseln als Ausnahmebestimmungen eng und im Zweifel gegen den auszulegen sind, der die Haftung abbedungen hat (BGHZ 54, 299* 305).
c)	Da die satzungsmäßigen Haftungsausschlüsse den vorliegenden Fall nicht erfassen, braucht nicht geprüft zu werden, ob sie - etwa im Hinblick auf den Anschluß- und Benutzungszwang - inhaltlich zulässig sind oder die Verantwortlichkeit der Beklagten über Gebühr einschränken.
3.	Das Berufungsgericht sieht eine Pflichtverletzung der Beklagten darin, daß sie es unterlassen
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habe, ein- bis zweimal Jährlich Hochdruckspülungen des Kanalnetzes vorzunehmen, um entstehende Verstopfungen nach Möglichkeit zu beseitigen, und darüberhinaus durch regelmäßiges Spiegeln den Zustand des Kanalnetzes zu überwachen. Es führt dazu aus, Verstopfungen von Abwasserleitungen könnten ihre Ursache darin haben, daß es nachträglich zu Setzungen eines zunächst ordnungsmäßig angelegten Kanals komme oder daß unsachgemäß ausgeführte Hausanschlüsse, unsaubere Muffendichtungen oder ausgetretene Dichtungsmasse sowie eingewachsene Baumwurzeln Einschnürungen des Kanals bewirkten. An derartigen Unebenheiten sammelten sich dann vom Abwasser mitgeführte feste Teile an, die unter dem ständigen Druck des Wassers zusammengeschoben und verdichtet würden und schließlich die Leitung verstopften. Solchen Mängeln könne durch die genannten Maßnahmen begegnet werden.
Diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
Die Feststellung der Ursache solcher Verstopfungen liegt auf tatrichterlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht, soweit dagegen nicht ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben worden ist (§ 561 Abs. 2 ZPO). Dies ist nicht geschehen. Dasselbe gilt letztlich für die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, derartigen Verstopfungen könne durch periodische Hochdruckspülungen und regelmäßiges Spiegeln vorgebeugt werden. Die Revision meint allerdings, durch Verkettung unglücklicher Umstände könne es selbst dann zu Verstopfungen kommen, wenn die
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Anlage mit größter Sorgfalt betrieben und monatlich gespült und gespiegelt werde. Damit wird aber nicht geleugnet, daß die vom Berufungsgericht geforderten Sicherungsmaßnahmen im Regelfall (also ohne "Verkettung unglücklicher Umstände") den gewünschten Erfolg haben* Schon das würde aber eine ausreichende Grundlage sein, um der Beklagten diese Maßnahmen zur Pflicht zu machen. Denn Sicherungsmaßnahmen, die im Regelfall Erfolg versprechen, können nicht deswegen als unzweckmäßig gelten und unterlassen werden, weil sie nicht unter allen denkbaren Umständen restlose Sicherheit gewährleisten.
Die aus den vorerörterten Feststellungen gewonnene Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Abwasseranlage regelmäßig spülen und spiegeln müssen, um ihrer Sorgfaltspflicht zu genügen, unterliegt der Nachprüfung des Revisionsgerichts (BGH LM § 276 (Ce) BGB Nr. 2 m.w.Nachw.). Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts sind jedoch keine Bedenken zu erheben. Der Umfang der zu beobachtenden Sicherungsvorkehrungen richtet sich sowohl nach den drohenden Schäden wie nach den Möglichkeiten, die zu ihrer Abwendung zur Verfügung stehen. Durch den Austritt von aufgestautem Schmutzwasser aus einer verstopften Abwasserleitung können erhebliche Schäden entstehen, wie schon der vorliegende Fall zeigt und auch ohne weiteres einleuchtet. Daß die Gefahr solcher Schäden sich möglicherweise nur selten verwirklicht, darf darüber nicht hinwegtäuschen. Die Gemeinde, die eine
 
Entwässerungsanlage betreibt, muß daher Maßnahmen ergreifen, um solchen Schäden vorzubeugen. Als wirksame Maßnahmen kommen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur regelmäßige Hochdruckspülungen und Spiegelungen in Betracht. Bei dem Ausmaß der drohenden Schäden müssen diese Maßnahmen selbst dann verlangt werden, wenn sie einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten erfordern, zu demal die Kosten über die Kanalbenutzungsgebühren auf die Benutzer abgewälzt werden können. Daß der Aufwand außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
Vergeblich macht die Revision mit ihrer auf §§ 139» 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge geltend, das Berufungsgericht habe nicht die Auffassung der Sachverständigen über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen übernehmen dürfen, sondern habe sich anhand der Praxis orientieren müssen; der weitaus größte Teil aller Städte verfahre ebenso wie die Beklagte, so daß sich eine allgemeine Verkehrsauffassung über die erforderliche Sorgfalt gebildet habe. Das Maß der anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nicht nach der allgemeinen Übung. Entsprechend § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vielmehr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Dabei ist freilich auf das Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises abzustellen (BGH LM § 276 (Ce) BGB Nr. 2 « NJW 1972, 150, 151), so daß auch die in diesem Verkehrskreis herrschenden Anschauungen Bedeutung haben.
 
Wenn aber andere Gemeinden, und bildeten sie auch die große Mehrheit, bei der Wartung ihrer Abwasseranlagen ebenso verfahren wie die Beklagte, also ebenfalls von Hochdruckspülungen und Spiegelungen absehen, besagt dies nicht, daB die beteiligten Kreise darin die Anwendung der gebotenen Sorgfalt sehen. Vielmehr können finanzielle Erwägungen oder andere Gründe, etwa Personalmangel, ausschlaggebend sein. Daher ist davon auszugehen, daB zur Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Maßnahmen gehören.
4.	Die Pflichtverletzung, die der Beklagten nach dem Ausgeführten zur Last liegt, hat diese auch zu vertreten. Nach dem in § 282 BGB zu dem Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ist dies zu vermuten. Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
5.	Der Schadenersatzanspruch des Klägers setzt weiter voraus, daß die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten den Schaden verursacht hat. Hierfür trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger die Beweislast; die Vermutung des § 282 BGB steht ihm insoweit nicht zur Seite (BGH LM § 282 BGB Nr. 18;
 BGH NJW 1969, 553, 554 und 1708, 1709; BAG NJW 1968, 1350). Das Berufungsgericht nimmt jedoch an, dem Kläger komme der Beweis des ersten Anscheins dafür zugute, daß die Verstopfung, die unstreitig zu dem Aufstau des Schmutzwassers und damit zu dem Schaden des Klägers geführt hat, auf der mangelnden Wartung der Kanalisation beruht habe.
 
Die der Annahme eines Anscheinsbeweises zugrundeliegende tatrichterliche Feststellung, derartige Verstopfungen seien nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge die Folge mangelnder Wartung der Abwasseranlage, läuft keinen allgemeinen ErfahrungsSätzen zuwider. Sie bindet daher das Revisionsgericht, soweit gegen sie nicht eine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist (§ 361 Abs. 2 ZPO). Es kann auf sich beruhen, ob die Revision hier eine solche Rüge erhoben hat. Ihr Vorbringen, "durch Verkettung unglücklicher Umstände" könne es selbst dann zu Verstopfungen kommen, wenn die Anlage mit größter Sorgfalt betrieben und monatlich gespült und gespiegelt werde, vermag die Feststellung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht zu erschüttern. Denn diese hat - was für die Annahme eines den Anscheinsbeweis begründenden Erfahrungsssatzes ausreicht - den Regelfall im Auge. Ein ungewöhnlicher Geschehensablauf, der den Anscheinsbeweis entkräften würde, ist nicht festgestellt.
6.	Ein Mitverschulden des Klägers, das seinen Anspruch nach § 254 BGB ausschließen oder mindern
 
könnte, hat das Berufungsgericht aufgrund seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zutreffend verneint.
Kreft	Gähtgens	Dr,	Krohn
 Peetz
Lohmann