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BGH · IXX ZR 27/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IXX ZR 27/67

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. die Beklagten die des Hugo Den Stamm Amalie Prgeborene bildeten deren Kinder Herta FriHHI^^D und Witwe Else Ro|^9 geb. #■■ 1962 an die Beklagte zu 1., und Else Ro(## ihren "1/2 Anteil am Nachlaß" ihrer Mutter durch notariellen Vertrag vom 19. Hiervon erhielten je 250.000 DM die Stämme Emil und Adele SchflHP sowie der damals noch lebende Hugo Efl^P* Diesem wurden mit Zustimmung aller Erben weitere 125.000 DM deshalb ausgezahlt, weil er ein gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbe gegenüber den Beklagten ausgeübt hatte. 0. 1964 machten auch die Klägerinnen das Miterben-Vorkaufsrecht, auf das der Stamm Emil E#HP verzichtet hatte,gegenüber den Beklagten geltend. 00B 1962 und 0» IH0 1963 sei mit Wissen der Vertragspartner nur noch der Anteil der Amalie Fr0PHH) am Nachlaß ihres Vaters Peter EflHP gewesen, da sich Herta und Else Rcfl0P Uber das weitere Vermögen ihrer Mutter schon vorher in zwei notariellen Verträgen vom 0. Durch die Erbanteilsveräußerungen hätten Herta PrflHHBI und Else Rofl00 in Wirklichkeit gemeinschaftlich über den Anteil ihrer Mutter am Nachlaß ihres Großvaters verfügt, da sie den Verträgen wechselseitig zugestimmt hätten. Ihnen, den Klägerinnen, stehe daher ein Vorkaufsrecht zu, das sie fristgerecht geltend gemacht hätten; sie hätten nämlich erst Ende 0H0M 1964 durch Übersendung von Ablichtungen der Verträge vom 0. Sie führen aus, sie hätten lediglich die Anteile am Nachlaß der Amalie Fr0H0 erworben, hinsichtlich deren den Klägerinnen kein Vorkaufsrecht zustehe. Im übrigen hätten die Klägerinnen auf das Vorkaufsrecht durch schlüssiges Verhandeln verzichtet, es auch nicht rechtzeitig ausgeübt. HHV 1906 verstorbenen Peter Efli auf sie, die Klägerinnen, als Mitberechtigte neben den Beklagten, soweit diese Rechte aus der Vorkaufsrechtsausübung ihres Vaters Hugo E0HI vom 0. Denn der Anteil des verstorbenen Sohnes ging auf dessen Erben als Gesamthand sberechtigte über und wuchs nicht deren Anteilen am Nachlaß des Peter EflHB an. ErflHIBB hätten den Anteil ihrer Mutter Amalie am Nachlaß des Peter EfllB an die Beklagten veräußert; der Anteil am Nachlaß des Walter E^IHB wird nicht erwähnt. Indessen haben die Klägerinnen nach der Urkunde des Notars MiflB in Schl^|^ vom ■F. flBi 1964 - UR ^^/64 die den Beklagten zugestellt worden ist, das Vorkaufsrecht auch hinsichtlich des Erbanteils nach Walter begehrt und es ergibt sich aus der Sachlage zweifelsfrei, daß die Klägerinnen auch den Anteil für sich in Anspruch nehmen wollen, der Amalie PrflHHB am Nachlaß ihres Bruders zustand. Soweit im folgenden vom Anteil der Amalie PrflHH0 am Nachlaß des Peter Efl^B die Rede BMI 1962 und M> MB 1963 hätten Herta FrMMBB und Else Ro^B® ihre Anteile am Nachlaß ihrer Mutter an die Beklagten veräußert, nicht deren ihnen gesamthänderisch zustehenden Erbanteil am Nachlaß des Peter EMBP* Dieser Erbanteil sei zwar als Gegenstand des Nachlasses der Amalie FtBHÜMI in das gesamthänderische Vermögen der Beklagten gelangt. Gleichwohl seien Gegenstand der genannten Verträge nur die Erbanteile der Herta FrflH^BB und Else RoB®® am Nachlaß ihrer Mutter gewesen. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = NJW 1969, 92, also nach der Ent sehe idung des Berufungsgerichts, den Miterben das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB in einem Palle zugebilligt, in dem die Kinder und Erben einer Miterbin ihre Anteile am mütterlichen Nachlaß verkauft hatten und Gegenstand dieses Nachlasses lediglich die Erbanteile der Mutter am Nachlaß ihrer Eltern und Geschwister waren. Es lag ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, durch das die Kinder in Wahrheit Erbanteile veräußerten, die sie selbst ererbt hatten und hinsichtlich deren nach dem zuerst angeführten Urteil das Vorkaufsrecht durch den weiteren Erbgang nicht ausgeschlossen war. Herta FrflHBBP und Else haben nicht durch gemeinsames Handeln den Nachlaß ihrer Mutter im ganzen oder, was dem gleichgestellt werden könnte, ihre, d.h. alle Erbanteile an diesem Nachlaß veräußert. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich um selbständige Verträge, entspricht der Rechtslage und beruht nicht auf Verfahrensfehlern. kaufsrecht für die Klägerinnen geschaffen, weil diese nicht Erben der Amalie FrfliHHB sind. sen Vertrag erlangt hat, kann ihr nicht deshalb entzogen werden, weil sie hinterher zusammen mit den Beklagten auch noch den zweiten Anteil am Nachlaß der Amalie FrflIHIHI erworben hat. Es bedarf keiner Prüfung, ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn die Beklagte von vornherein mit den Verkäuferinnen und dem Beklagten als "Strohmann" zusammengewirkt hätte, um das Vorkaufsrecht der Klägerinnen auszuschließen. Wenn die Beklagten vom Anteil der Amalie Pr®Bh als vom "ReflIBBMi Anteil" gesprochen haben, und der Erwerb dieses Anteils ihr Ziel war, so vermag das weder an der Rechtsnatur der geschlossenen Verträge etwas zu ändern noch hinreichende Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht der Beklagten zu liefern. Das Berufungsgericht hat daher nicht, wie die Revision meint, gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen; es hat den Klägerinnen das Vorkaufsrecht mit Recht versagt •

Zitierte Normen: § 2040 BGB
NachlaßKlägerinnenVorkaufsrechtAmalieElseHertaVertragAnteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IXX ZR 27/67
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
2. Juli 1970, Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Frau Lieselotte
 He
I, Mü
f-Weg
2.	des Fräulein Hildegard Sch E10BBB, Si^(H®straße flp,
3.	des Fräulein Elsheth Sch ElflHBB, SiflHBstraße 0,
4.	der Frau Erika G o
geh. Schl
 geh. Sc]
I, Ohl
K * BÜH^Pstraße
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1. die Ehefrau Karl L a
I, WuflHM-Vol
2. Ka*l E
Käthe geh.
I, SchiMPBweg V, WiffUHlB» JdBstraße S,
Beklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Lr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten der Revision zu je einem Viertel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen fordern auf Grund eines ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden Vorkaufsrechts die Übertragung von Erbteilen, die die Beklagten gekauft haben.
Der am 0.	1906	in RefliHP verstorbene
 Peter	wurde	von	seinen	fünf Kindern Walter,
 Emil, Adele, Amalie und Hugo zu je einem Fünftel beerbt. Der Sohn Walter starb im Jahre 1926. Erben waren seine Geschwister zu je 1/4. Diese Geschwister sind inzwischen ebenfalls verstorben. An ihre Stelle sind ihre Abkömm-
 
linge getreten. Die Klägerinnen sind die Abkömmlinge der Adele SchflHBH geb.	die	Beklagten die
 des Hugo
 Den Stamm Amalie Prgeborene bildeten deren Kinder Herta FriHHI^^D und Witwe Else Ro|^9 geb. PrflHHB. Herta Fr#HHH) veräußerte "... ihren 1/2 Erbanteil am Nachlaß ihrer_
Mutter Amalie geb. E#||^9 ..." durch notariellen Vertrag vom#. #■■ 1962 an die Beklagte zu 1., und Else Ro(## ihren "1/2 Anteil am Nachlaß" ihrer Mutter durch notariellen Vertrag vom 19.	1963
"je zur Hälfte" an die Beklagten zu 1. und 2.
Die Änderungen wurden am 9.	1963 in das den Grund-
besitz des Erblassers Peter E^99 betreffende Grundbuch von Rafl|||^9 Band 0P Blatt	einge-
tragen. Diesen Grundbesitz erwarb die KaflH^B-GmbH am #. '#■ 1964 für eine Million DM. Hiervon erhielten je 250.000 DM die Stämme Emil	und	Adele
 SchflHP sowie der damals noch lebende Hugo Efl^P* Diesem wurden mit Zustimmung aller Erben weitere 125.000 DM deshalb ausgezahlt, weil er ein gesetzliches Vorkaufsrecht als Miterbe gegenüber den Beklagten ausgeübt hatte. Die restlichen 125.000 DM wurden bei dem Notar Stfl9 in KflBI hinterlegt. Mit Schreiben vom
0.	1964	machten	auch	die	Klägerinnen	das
 Miterben-Vorkaufsrecht, auf das der Stamm Emil E#HP verzichtet hatte,gegenüber den Beklagten geltend. Diese stellen ein Vorkaufsrecht der Klägerinnen in Abrede.
I
(
 
 Die Klägerinnen haben vorgebracht: Gegenstand der Erbanteilsveräußerungen vom 0. 00B 1962 und 0» IH0 1963 sei mit Wissen der Vertragspartner nur noch der Anteil der Amalie Fr0PHH) am Nachlaß ihres Vaters Peter EflHP gewesen, da sich Herta und Else Rcfl0P Uber das weitere Vermögen ihrer Mutter schon vorher in zwei notariellen Verträgen vom 0. 0B 1962 auseinandergesetzt hätten. Durch die Erbanteilsveräußerungen hätten Herta PrflHHBI und Else Rofl00 in Wirklichkeit gemeinschaftlich über den Anteil ihrer Mutter am Nachlaß ihres Großvaters verfügt, da sie den Verträgen wechselseitig zugestimmt hätten. Ihnen, den Klägerinnen, stehe daher ein Vorkaufsrecht zu, das sie fristgerecht geltend gemacht hätten; sie hätten nämlich erst Ende 0H0M 1964 durch Übersendung von Ablichtungen der Verträge vom 0. 01^0 1962 und 00.	1963 Kenntnis von den Erbanteils-
veräußerungen erhalten.
Die Klägerinnen haben im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Auszahlung des beim Notar hinterlegten Restkaufpreises zuzüglich Zinsen mit je 1/4 an die Klägerinnen zu bewilligen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie führen aus, sie hätten lediglich die Anteile am Nachlaß der Amalie Fr0H0 erworben, hinsichtlich deren den Klägerinnen kein Vorkaufsrecht zustehe. Im übrigen hätten die Klägerinnen auf das Vorkaufsrecht durch schlüssiges Verhandeln verzichtet, es auch nicht rechtzeitig ausgeübt.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung haben die Klägerinnen beantragt die Beklagten zu verurteilen,
1.	den von ihnen durch die Verträge vom
0. IH0 1962 (Urkundenrolle des Notars Dr. BfliB in Wu0mi-Vo0HlH0 Nr. ^^/1062) und vom flP. 0BB 1963 (Urkundenrolle des Notars Dr. B000 Nr. 0P/1963) erworbenen Erbanteil am Nachlaß des am (0. HHV 1906 verstorbenen Peter Efli auf sie, die Klägerinnen, als Mitberechtigte neben den Beklagten, soweit diese Rechte aus der Vorkaufsrechtsausübung ihres Vaters Hugo E0HI vom 0. 0B 1964 herleiten, zu übertragen;
2.	gegenüber dem Notar Robert Stfl0 in Ki^, Ko0IHB0straße 0, folgende Erklärung abzugeben;
"Wir bewilligen, daß der bei dem Notar zu seiner Urkunde vom Wß.	1964,	Urkundenrolle Nr. 00/64,
noch hinterlegte restliche Kaufpreis von 125.000 DM nebst aufgelaufenen Zinsen zu je 1/4 an die vier Klägerinnen ausgezahlt wird."
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen di? Klägerinnen ihren Berufungsantrag weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
I.
Amalie Pr^HHBB geb. EflHB war am Nachlaß ihres Vaters Peter EflHB nicht nur unmittelbar als Erbin, sondern auch mittelbar als Erbeserbin, nämlich als Miterbin nach Walter	beteiligt.	Durch	dessen
 Tod hat sich ihre unmittelbare Beteiligung nicht automatisch von 1/5 auf 1/4 erhöht. Denn der Anteil des verstorbenen Sohnes ging auf dessen Erben als Gesamthand sberechtigte über und wuchs nicht deren Anteilen am Nachlaß des Peter EflHB an. Die Klägerinnen haben lediglich vorgetragen, Herta FrflIHI und Else Rofl^B geb. ErflHIBB hätten den Anteil ihrer Mutter Amalie
 am Nachlaß des Peter EfllB an die Beklagten veräußert; der Anteil am Nachlaß des Walter E^IHB wird nicht erwähnt. Indessen haben die Klägerinnen nach der Urkunde des Notars MiflB in Schl^|^ vom ■F. flBi 1964 - UR ^^/64 die den Beklagten zugestellt worden ist, das Vorkaufsrecht auch hinsichtlich des Erbanteils nach Walter	begehrt und es ergibt
 sich aus der Sachlage zweifelsfrei, daß die Klägerinnen auch den Anteil für sich in Anspruch nehmen wollen, der Amalie PrflHHB am Nachlaß ihres Bruders zustand.
Ob sich hieraus Rechtsfolgen ergeben könnten, die für das Schicksal der Klage von Bedeutung sind, bedarf keiner Prüfung, weil die Revision bereits aus anderen Gründen ohne Erfolg bleibt. Soweit im folgenden vom Anteil der Amalie PrflHH0 am Nachlaß des Peter Efl^B die Rede
 
ist, ist ihr Anteil am Nachlaß des Walter einbegriffen.
II.
Das Berufungsgericht führt aus, nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Verträge vom®. BMI 1962 und M> MB 1963 hätten Herta FrMMBB und Else Ro^B® ihre Anteile am Nachlaß ihrer Mutter an die Beklagten veräußert, nicht deren ihnen gesamthänderisch zustehenden Erbanteil am Nachlaß des Peter EMBP* Dieser Erbanteil sei zwar als Gegenstand des Nachlasses der Amalie FtBHÜMI in das gesamthänderische Vermögen der Beklagten gelangt. Gleichwohl seien Gegenstand der genannten Verträge nur die Erbanteile der Herta FrflH^BB und Else RoB®® am Nachlaß ihrer Mutter gewesen. Selbst wenn der Erbanteil der Amalie FrflIHBB am Nachlaß des Peter E®®n°ch der einzige Aktiv-Gegenstand ihres Nachlasses gewesen sein sollte, hätte seine wirksame Veräußerung als Einzelnachlaßgegenstand gemäß § 2040 Abs. 1 BGB der gemeinschaftlichen Verfügung beider Miterbinnen bedurft. Die Verträge vom V. MB 1962 und B. fl^M 1963 seien jedoch selbständig und in ihrer Wirkung voneinander unabhängig.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zwar besteht das Vorkaufsrecht, das den Miterben nach § 2034 BGB zusteht, auch dann, wenn der Erbe eines Miterben dessen Anteil an einen Dritten verkauft
 
(BGH Urt.v. 13. Juni 1966 - III ZR 198/64 = NJW 1966, 2207). Auch hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1968 - III ZR 73/66 = NJW 1969, 92, also nach der Ent sehe idung des Berufungsgerichts, den Miterben das Vorkaufsrecht nach § 2034 BGB in einem Palle zugebilligt, in dem die Kinder und Erben einer Miterbin ihre Anteile am mütterlichen Nachlaß verkauft hatten und Gegenstand dieses Nachlasses lediglich die Erbanteile der Mutter am Nachlaß ihrer Eltern und Geschwister waren. Der Senat hat nicht darauf abgestellt, daß nach dem Wortlaut des Vertrages die Erbteile nach der Mutter verkauft und übertragen worden sind, sondern den - beabsichtigten - Erfolg des Rechtsgeschäfts als entscheidend angesehen, daß nämlich die Erbanteile einer verstorbenen Miterbin an den Nachlässen ihrer Eltern und Geschwister auf den Erwerber übergehen sollten.
Aus diesem Urteil kann die Revision jedoch nichts für sich herleiten. In jenem Falle verkauften die Kinder ihre Erbanteile gemeinsam und durch einen Vertrag an einen Käufer. Es lag ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, durch das die Kinder in Wahrheit Erbanteile veräußerten, die sie selbst ererbt hatten und hinsichtlich deren nach dem zuerst angeführten Urteil das Vorkaufsrecht durch den weiteren Erbgang nicht ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall ist zwar für die revisionsrechtliche Prüfung zu unterstellen, daß zur Zeit der Vertragsabschlüsse vom und 0. flHR 1963 einziger Gegenstand des Nachlasses
1962
 
der Amalie FrflHIHB deren Anteil am Nachlaß ihres Vaters war. Indessen fehlt es hier an einem einheitlichen Rechtsgeschäft, dessen Erfolg der Erwerb des Erbanteils der Mutter am väterlichen Vermögen durch den Käufer gewesen wäre. Herta FrflHBBP und Else haben nicht durch gemeinsames Handeln den Nachlaß ihrer Mutter im ganzen oder, was dem gleichgestellt werden könnte, ihre, d.h. alle Erbanteile an diesem Nachlaß veräußert. Sie haben in den von jeder allein abgeschlossenen Verträgen jeweils nur ihren eigenen Anteil am mütterlichen Nachlaß veräußert und veräußern können (§ 2033 Abs. 2 BGB;
 RGZ 162, 397, 401). Die beiden Verträge lassen sich nicht, wie die Revision meint, im Rahmen des Geschehensablaufs zu einer gemeinschaftlichen Verfügung zusammenfassen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es handele sich um selbständige Verträge, entspricht der Rechtslage und beruht nicht auf Verfahrensfehlern. Bereits die Tatsachen, daß der Erbanteil der Herta FrfllH^B von der Beklagten allein, der der Else Rofl|0 von beiden Beklagten zusammen erworben wurde, und daß die Entgelte für die beiden Anteile, offensichtlich aufgrund der verschiedenen Interessen der Verkäuferinnen, in beiden Verträgen völlig verschieden festgesetzt wurden, stehen der Annahme eines einheitlichen Vertragswerks entgegen. Durch den Vertrag vom W.	1962 wurde kein Vor-
kaufsrecht für die Klägerinnen geschaffen, weil diese nicht Erben der Amalie FrfliHHB sind. Die Rechtsstellung, die die Beklagte Frau LaflHB durch die-
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sen Vertrag erlangt hat, kann ihr nicht deshalb entzogen werden, weil sie hinterher zusammen mit den Beklagten auch noch den zweiten Anteil am Nachlaß der Amalie FrflIHIHI erworben hat. Es bedarf keiner Prüfung, ob etwas anderes dann gelten könnte, wenn die Beklagte von vornherein mit den Verkäuferinnen und dem Beklagten als "Strohmann" zusammengewirkt hätte, um das Vorkaufsrecht der Klägerinnen auszuschließen. Denn Dahingehendes ist nicht vorgetragen.
Wenn die Beklagten vom Anteil der Amalie Pr®Bh als vom "ReflIBBMi Anteil" gesprochen haben, und der Erwerb dieses Anteils ihr Ziel war, so vermag das weder an der Rechtsnatur der geschlossenen Verträge etwas zu ändern noch hinreichende Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht der Beklagten zu liefern. Ebensowenig ist es von Bedeutung, ob Herta FrflHBB und Else Rofl|^ jeweils der von der anderen Schwester vorgenommenen Erbteilsveräußerung zugestimmt haben, wie die Klägerinnen behaupten. Eine solche Zustimmung war zur Gültigkeit der Verträge nicht erforderlich, sondern konnte allenfalls einen Verzicht auf das Vorkaufsrecht bedeuten, das jeweils der einen Schwester beim Verkauf des Erbanteils der anderen zustand. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht diesen Umständen keine Bedeutung beigemessen hat.
Auch die weiteren Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet. Nach dem Gesetz zur Entlastung des Bundesgerichtshofs vom 15. August 1969 (BGBl i 1141) braucht auf sie nicht im einzelnen eingegangen zu werden.
Das Berufungsgericht hat daher nicht, wie die Revision meint, gegen §§ 133, 157 BGB verstoßen; es hat den Klägerinnen das Vorkaufsrecht mit Recht versagt •
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge der §§ 97» 100 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Beyer
 Dr Kreft
 Dr. Hußla
 Dr. Arndt
 Keßler