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BGH

Gericht: BGH

November 1966 unror Ilitwirlcung des Sonatspräsidcnton Br. Pagendarn sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgeno und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landc3gerichts zu Hamburg vom 24« November 1964 wird zurückgev/iesen. Bio Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt. Bie Revision dos Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 24. November 1964 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. November 1966 ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an 12.

Zitierte Normen: § 217 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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IM NAMEN DES V^n

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SII-25- .22/05
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In dem Rechtsstreit
 Verkünde-/ am
28. November 1S66 Schcibl Justizobersekretär
aU Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des kaufmännischen Angestellten Dieter K
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
RochtsanwäTfce Prof.D: und Dr. flU -
gegen
 den Rochtsanv/alt Dr. P. B BflHHHIs t r a ß e
des am
 als Verwalter dos Nachlasses 1954 verstorbenen Hugo Paul Hermann
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbovollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br
 vv*
 
Bor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung von 28. November 1966 unror Ilitwirlcung des Sonatspräsidcnton Br. Pagendarn sowie der Bundesrichter Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgeno und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landc3gerichts zu Hamburg vom 24« November 1964 wird zurückgev/iesen.
Bio Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Bas ’Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Bie Revision dos Klägers gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg von 24. November 1964 ist formund fristgerecht eingelegt und begründet. Bie Revisionssumme ist erreicht. Ber Termin zur mündlichen Verhandlung von 28. November 1966 ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers an 12. «Juli 1966, somit unter Wahrung der Erist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden (§ 555 ZPO). In der Revisionsverhandlung ist der Kläger aber nicht vertreten gewesen.
Kein Antrag des Beklagten, die Revision durch Ver-säunnisurteil zurückzuweisen, ist daher gemäß §§ 530,
557 gpO stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Br. Pagendarm	Er.	Beyer	Br.	Hußla
 Gähtgens
Keßler