* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ill ZR 27/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 27/63

tariellem Vertrag vom 18» Januar I960 ein Teilerbbaurecht an einem Grundstück mit dem darauf errichteten Gebäude für 42»553,— DM veräußert» In § 5 Ziff» 1 des Vertrages war vorgesehen, daß den Eheleuten für die Übergangszeit bis zu ihrer Eintragung als Erbbauberechtigte im Grundbuch das Grundstück zur Nutzung überlassen werden sollte» Weil die grundbuchliche Erledigung, die Finanzierung und andere notwendige Regelungen sich sehr oft lange hinzogen, und zwar meist über den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der . Sie haben sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß § 12 GKG keine Anwendung finden könne, weil nicht die Räumung des Grundstücks nach Beendigung des Nutzungsvertrages, sondern die Herausgabe nach Rücktritt vom Kauf- Da hier abweichend von der Regel, daß bei einem Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung alsbald Zug um Zug zu erbringen seien, die grundbuchliche Eintragung des gekauften Erbbaurechts in weiter Perne gelegen habe, gleichwohl die Käufer den Besitz und die Nutzung des Grundstücks hätten erhalten sollen, die Übertragung des Besitzes allein auf Grund des Kaufvertrages jedoch keineswegs selbstverständlich gewesen sei, habe das Bedürfnis für eine Regelung einer längeren Übergangszeit bestanden«, Diese hätten die Vertragsparteien in zulässiger freier Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in § 1 des Nutzungsvorträges getroffen, nach dem die \7oh-nungs- und Siedlungsgesellschaft den Käufern das Einfami-licn-\7ohnhaus bis zur Auflassung des Grundstücks (richtig Biese Besitzüberlassung nach dem Nutzungsvertrag sei auch nur "zeitweise" gedacht, nämlich '•lediglich;,bis'i.die;Eheleute Erbbauberechtigte wurden (oder der Kaufvertrag aus anderen Gründen sein Ende fand), sowie auch "gegen Entgelt", weil nämlich beim Wegfall des Kaufvertrages nach der von den Klägern selbst vertretenen Auffassung die von den Käufern als "Nutzungsgebühr" erbrachten Leistungen nicht als (teilweiser) Kaufpreis angesehen werden, sondern der Woh-nungs- und Siedlungsgesellschaft als vertraglich ausbe-dungenc Nut zungs ent Schädigung verbleiben sollten, und zwar über den Zeitpunkt des etwaigen Erlöschens des Kaufvertrages hinaus auch für die Bauer des tatsächlichen Besitzes der Eheleute W^^(in entsprechender Anwendung des § 557 BGB)o Barüber hinaus hätte die Klägerin des Vorprozesses die klageweise verlangte Räumung und Herausgabe des Grundstücks auch "wegen der Beendigung des Nut zungs Verhältnisses" verlangen können. Aus diesem Grunde sei die "Neue Heimat" auch nicht mehr verpflichtet gewesen, den Eheleuten Wflp das Grundsttö k zu dem Besitz und zur Nutzung zu überlassen, vielmehr sei sie wegen der Be-* endigung des Nutzungsverhältnisses zur Zurückforderung des Grundstücks berechtigt gewesen. GKG noPo Anwendung, der einer einengenden Auslegung, wie die Kläger sie im Auge hätten, keinen Raum gehe, vielmehr in der gegenüber dem § 10 Abs» 1 GKG a»Fo geänderten Passung nicht nur miet- und pachtähnliche NutzungsVerhältnisse einbeziehe, sondern in seinem Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich klarstelle, daß die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 (Streitwert nur nach einem Jahreszins) nicht dadurch umgangen werden könne, daß die Klage auf Räumung oder Herausgabe eines Grundstücks lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage, ZoBo Eigentum, gestützt werde» Aus alledem schließt das Landgericht, daß für die Berechnung des Streitwertes des in dem Rechtsstreit "Neue Heimat" gegen die Eheleute WflP geltend gemachten Klageanspruchs in Anwendung des § 12 Abs» 2 GKG der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend sei und damit der Streitwert von den Richtern des Landgerichts Hannover im Vorprozeß zutreffend nach dem unstreitigen jährlichen Nutzungswert von 2„511,60 LM festgesetzt worden sei» In einer Hilfserwägung vertritt das Landgericht die Auffassung, daß sämtlichen Richtern des Landgerichts Hannover, die an den von den Klägern angegriffenen Beschlüssen und Entscheidungen mitgewirkt haben, in Anwendung der für die Fälle einer rechtsirrtümlichen richterlichen Entscheidung entwickelten Grundsätze (BGHZ 36, 144, 149) jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könneo Denn sie hätten ihre aus der Auslegung des Nutzungsvertrages im Zusammenhang mit dom Kaufvertrag gewonnene Überzeugung in dieser (zu demindest) zweifelhaften und nicht eindeutig von der Rechtsprechung und Rechtslehre geklärten Präge in mehreren Beschlüssen eingehend begründet, und eine etwaige unrichtige Anwendung des § 12 Abs» 2 GKG n.Po sei jedenfalls nicht offensichtlich und damit auch nicht fahrlässig falsch» 3« Ohne daß es einer abschließenden oder endgültigen Entscheidung bedarf, ob für die Festsetzung des Streitwertes des in dem Vorprozeß geltend gemachten Klageanspruchs § 12 Abs, 2 GKG oder § 6 ZPO anzuwenden war, ist der Revision der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil in Übereinstimmung mit der Hilfsorwägung des Landgerichts den Richtern des Landgerichts Hannover jedenfalls ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann. a) Daß nicht nur die Räumungsklagen in den Fällen einer Miete und Pacht, sondern in ausdrücklicher Erweiterung des früher einschlägigen § 10 Abs«, 1 GKG a.P, auch im Falle von miet- und pachtähnlichen Nutzungsverhältnissen der gegenüber § 6 ZPO geringeren Streitwertberechnung (lediglich ein Jahreszins) des § 12 GKG idF vom 26«, Juli 1957 (BGBl X, 861) - GKG n,F. Das gilt ganz allgemein und damit auch für die Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, um ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis annehmen zu können, wobei angemerkt werden soll, daß sogar in der Geltungszeit des § 10 AbSo 1 GKG a.F. die Herausgabeklage einer Siedlungsgesellschaft nach Rücktritt von einem Rentengutvertrag dieser Bestimmung unterworfen worden ist (vgl« hierzu den in JW 1937 S. Hier haben die Richter in dem Streitwert-Beschwerdeverfahren und insbesondere der Vorderrichter mit überzeugenden Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, das zwischen den Vertragsparteien neben dem Kaufvertrag abgeschlossene und auf diesem fußende besondere NutzungsVerhältnis als ein solches im Sinne des § 12 Abs«, 2 GKG n0F0 angesehen. Im anderen Pall müßte die Wöhnungs- und Siedlungsgesellschaft nach Rücktritt vom Kaufvertrag und nach Beendigung des Nutzungsvertrages den Eheleuten die von diesen laufend gezahlten V'Nutzungsgebühren" zürückzablen, oder die Gesellschaft hätte keinen Anspruch auf diese für die Dauer der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch die Eheleute - eine Ansicht, die die Kläger selbst verneinen. Allerdings bestanden schon für 10 Aba* 1 Satz 2 GKG a.'f.und bestehen teilweise auch heute noch für § 12 Abs. 2 GKG n.F0 *weiieisi*ragen, ob oder unter welchen Voraussetzungen diese Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn eine Räumungsklage zwar nicht auf die Beendigung des mietr, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, sondern ausschließlich auf einen anderen Rechtsgrund, z.B. auf das Eigentum, gestützt wurde oder wird, sich indes aus dem Klagevorbringen oder aus den Einwendungen des Beklagten zugleich das Bestehen oder die Beendigung eines miet-, paeht- oder ähnlichen Nutzungs- Palls vom Kläger beide Rechtsgründe, insbesondere der Räumungsanspruch auch aus Eigentum, zur Grundlage der Klage genommen werden, so ist durch die in § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG n.I. neu eingefügte Bestimmung zwar ausdrücklich klargestellt, daß für diesen Fall der niedrigere Streitwert des einjährigen Nutzungswertes entsprechend dem Absatz 1 anzusetzen ist (vgl. Jedoch besteht nach wie vor Streit darüber, ob die Vorschrift des § 12 Abs. 2 GKG n.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Kläger die Räumungsklage ausdrücklich nur auf sein Eigentum (§ 985 BGB) stützt. Demgegenüber wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung auch die gegenteilige Ansicht vertreten, daß nämlich selbst bei einer lediglich aus dem Eigentum hergeleiteten Räumungsklage die Vorschrift des f 12 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F. anzuwenden sei, wenn die Klage auch auf die Beendigung des Nutzungsverhältnisses gestutzt werden konnte (so Gerold aaO Nr. 67 An. 6 a.E. mit Nachweisen; ähnlich bei Berufung des Beklagten auf ein Nutzungsverhältnis: OLG Nürnberg in MDR I960 S. Denn auf jeden Fall ergab sich aus dem Klagevortrag zu demindest zugleich das Bestehen eines miet-oder pachtähnlichen Nutzungsvertrages zwischen den Prozeßparteien, der für die Bemessung des Streitwertes Bedeutung gewinnen konnte, weil mit der behaupteten Beendigung des Kaufvertrages zugleich dieser Nutzungsverfrag endete und dieser Umstand beachtet werden konnte oder mußte, und zwar auch dann, wenn die damaligen Beklagten den Klageanspruch im ersten Verhandlungstermin sofort anerkannten (vgl. Weiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß der Vorderrichter diesem Nutzungsvertrag die Auslegung gibt, das Recht der Eheleute zu dem Besitz und zur Nutzung des ihnen überlassenen Grundstücks habe: sich zu demindest auch aus dem Nutzungsvertrag ergeben* wenn auch abhängig vom Abschluß und Bestehen des Kaufvertrages, und die Wohriungs- und Siedlungsgesellschaft hab.e Die gleiche Ansicht hatten in übrigen schon die Richter des Landgerichts Hannover in den Streitv/ert-Beschwerdeverfahren in ihrem eingehend begründeten Beschluß vom 24» April 1962 vertreten; sie hat-tendafür zusätzlich beachtliche Gründe, die sie insbesondere aus den zutreffend dargclegten Zweck der Vorschrift des § 12 GKG n.P, hergeleitet hatten, angeführt, daß der Nutzungsvertrag für die Streitwertbemessung nicht ohne weiteres außer acht gelassen v/erden oder bedeutungslos sein könnte. Selbst wenn man weiter mit den Klägern davon ausgeht, daß der Herausgabeanspruch im Vorprozeß lediglich auf den Rücktritt vom Kaufvertrag und auf das Eigentum gestützt war, so ist doch unter Berücksichtigung der aufgezeigten gesamten Umstände der von den Richtern des Landgerichts Hannover in dem Besdhwerdever-fahron eingenommene RechtsStandpunkt jedenfalls rechtlich vertretbar. Durften aber die bei der Streitwertfestsetzung tätig gewordenen Richter davon ausgehen, daß der Herausgabeanspruch auch auf den Nutzungsvertrag und damit auf ein miet- oder pachtähnliches NutzungsVerhältnis gestützt werden konnte, so kam:.;:, Selbst wenn die Richter des Streitwertfestsetzungsverfah-rons diese Frage falsch beantwortet hätten, weil der Streitwert nicht nach § 12 Abs« 2 GKG n0F«, sondern nach § 6 ZPO festzusetzen war, so kann den Richtern daraus ein Verschulden nicht angelastet werden« Bei der von ihnen etwa falsch ent ochiedenon Frage handelt es sich, wie oben angeführt, um die Auslegung in ihrer Bedeutung höchst zweifelhafter Gesetze, für die eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bestand« Nimmt man schließlich hinzu, daß das Landgericht im jetzigen Rechtsstreit die im Vorprozeß erfolgte Festsetzung des Streitwertes mit einer sehr sorgfältigen Begründung ebenfalls als objektiv richtig bezeichnet hat, ohne daß es damit etwa die Rechtslage völlig verkannt hätte, und daß es auch die sonstige Behandlung der Streitwertsache, insbesondere die Art und Weise der Prüfung und Bescheidung der Gegenvorstellungen der Kläger durch die Richter als pflichtgemäß angesehen hat, entfällt der jetzt geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon deshalb, weil unter diesen gegebenen Umständen ein Verschulden der Richter des Landgerichts Hannover nicht bejaht werden kann«

Zitierte Normen: § 12 GKG § 557 BGB § 10 GKG § 6 ZPO § 12 GKG § 985 BGB § 12 GKG § 985 BGB § 10 GKG
KaufvertragGrundstückGrundLandgerichtStreitwertBeendigungKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 27/63 Verkündet
 am 14o Oktober 1963 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2226 0U
Im Namen d.e s Volkes In dem Rechtsstreit
 der Rechtsanv/älte R Dr. B
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bun-deorichter Dr. Kreft, Dr. Beyer* Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 9» Ja-nuar 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revis ionsrechts-zuges zu tragen.
*
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Kläger nehmen das beklagte	auf Schadenser-
satz wegen Amtspflichtverletzungen von in seinen Diensten stehenden Richtern mit der Begründung in Anspruch, daß in einem Prozeß "Neue Heimat” - Gemeinnützige Y/ohnungs- und Siedlungsgcsellschaft mbH, HaiHIB -9 gegen die Eheleute	in	(Amtsgericht	Hannover	29	C
 60/62), in dom die Kläger die ’’Neue Heimat11 als Prozeß-bevollmächtigte vertraten, Richter des Landgerichts Hannover indem Beschwerdeverfahren über den Streitwert (Landgericht Hannover IT 116/62) diesen fälschlich und schuldhaft pflichtwidrig zu niedrig festgesetzt hätten, so daß don Klägern zustehende Gebühren entgangen seien»
Über den Vorprozeß und dessen Vorgeschichte ist folgendes unstreitig?
Die "Neue Heimat11 hatte den Eheleuten	mit	no-
tariellem Vertrag vom 18» Januar I960 ein Teilerbbaurecht an einem Grundstück mit dem darauf errichteten Gebäude für 42»553,— DM veräußert» In § 5 Ziff» 1 des Vertrages war vorgesehen, daß den Eheleuten	für	die	Übergangszeit
 bis zu ihrer Eintragung als Erbbauberechtigte im Grundbuch das Grundstück zur Nutzung überlassen werden sollte» Weil die grundbuchliche Erledigung, die Finanzierung und andere notwendige Regelungen sich sehr oft lange hinzogen, und zwar meist über den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der . Häuser hinaus, war zwischen den Vertragsparteien für diese Zeit ein besonderer Nutzungsvertrag abgeschlossen worden« In § 1 dieses Vertrages heißt es, daß den Erwerbern das Einfamilienhaus bis zur Auflassung des Grundstücks (soll heißen: Übertragung des Erbbaurechts) auf Grund des gleichzeitig abgeschlossenen Kaufvertrages oder bis zu dessen Beendigung überlassen wird» Die Nutzungsgebühren waren auf monatlich 209»30 DM festgesetzt worden; die Höhe entsprach dem Betrag, den die Eheleute	auch	nach	ihrer
 Eintragung als Erbbauberechtigte zur Tilgung der auf dem
*•
3
Grundstück lastenden Hypotheken, Zinsen und öffentlichen Abgaben aufbringen sollten» Nach § 5 war eine Kündigung des Nutzungsvcrtrageo während der Dauer des Kaufvertrags ausgeschlossen» Nach § 5 Ziffer 2 des Veräußerungsver-trageo war die "Neue Heimat" zu dem Rücktritt berechtigt, wenn die Erwerber ihren Verpflichtungen aus dem Vertrage oder aus dem Nutzungsvertrage nicht nachkamen» Von dem Rücktrittsrecht hat die "Neue Heimat" im Januar 1962 Gebrauch gemacht, weil die Eheleute	mit	ihren Zahlungs-
verpflichtungen aus dem Nutzungsvertrage in Höhe von 1,883■> 20 DM in Rückstand gekommen waren» Die "Neue Heimat" hat daraufhin gegen die Eheleute	Klage	vor dem Amts-
gericht Hannover mit dem Antrag erhoben,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
 das Grundstück »»»»» an die Klägerin heraus zugeben»
Die damaligen Beklagten erkannten im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung den Anspruch an, und es erging antragsgemäß das Anerkenntnisurteil vom 3» Juli 1962, allerdings unter Zubilligung einer Räumungsfrist»
Die Kläger hatten in diesem Vorprozeß als Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der Klageschrift den Streitwert mit 42,5539— DM, also gleich dem Preis des Erbbaurechts, beziffert. Das Amtsgericht setzte demgegenüber den Streitwert nach § 12 GKG auf 2.511,60 DM fest, was der einjährigen Nutzungsgebühr entspricht. Dagegen haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19» Februar 1962 eine im einzelnen mit Gründen versehene Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 42,553*— DM festzusetzen. Sie haben sich dabei auf den Standpunkt gestellt, daß § 12 GKG keine Anwendung finden könne, weil nicht die Räumung des Grundstücks nach Beendigung des Nutzungsvertrages, sondern die Herausgabe nach Rücktritt vom Kauf-
vertrag, also auf Grund des Eigentums, verlangt werde« Die 1, Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat mit begründetem Beschluß vom 22« Februar 1962 die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kläger haben daraufhin mit Schriftsätzen vom 13« März und 9« April 1962 mit ausführlichen Begründungen Gegenvorstellungen erhoben, jedoch hat die 1« Zivilkammer des Landgerichts Hannover mit eingehend begründetem Beschluß vom 24o April 1962 diese zurückgewiesen« Alsdann haben die Kläger mit Schriftsatz vom 19« Mai 1962 gegen diese Entscheidung erneut Gegenvorstellungen erhoben« Hierüber hat das Landgericht Hannover, 1. Ferienzivilkammer, in einer anderen Besetzung, mit Beschluß vom 25« Juli 1962 ablehnend entschieden, und zwar ohne weitere Begründung; auf eine solche hatten die Kläger im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Gegenvorstellungen auch ausdrücklich verzichtet. Nach Anhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits haben die Kläger nochmals mit Schriftsatz vom 6. November 1962 beim Landgericht Hannover Gegenvorstellungen gegen die erfolgte Strcitv/ertfestsetzung erhoben; diese hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover mit begründetem Beschluß vom 29« November 1962 wiederum zurückgewiesen.
Die Kläger sind der Ansicht, daß der Streitwert des Vorprozesses schuldhaft pflichtwidrig falsch festgesetzt worden sei, da die Vorschrift des § 12 GKG für den im Vor-prozeß geltend gemachten Klageanspruch niemals zur Anwendung kommen könne, wie sie im einzelnen begründen.
Zur Höhe ihres Schadens haben die Kläger vorgetragen: Bei dem richtig festzusetzenden Streitwert von 42.553,— DM hätten ihre Gebühren zusammen 697,50 DM betragen, während nach dem festgesetzten niedrigeren Streitwert von 2*511,60 DM die von den Eheleuten	zu erstattenden Ge-
bühren nur insgesamt 178,50 DM ausmachen. Die Kläger hätten also bei richtiger Streitwertfestsetzung an reinen Gebühren
r
5
519?— DM mehr erhalten; dazu wäre noch ein Mehrbetrag von 20,76 DM Umsatzsteuer gekommen»
Die Kläger haben demgemäß beantragt, das beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 539*76 DM nebst 4cf> Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen»
Das beklagte Lflp hat um Klageabweisung gebeten und dazu vorgetragen:
Seine Haftung entfalle schon deshalb, weil § 839 Abs» 2 BGB eingreife, jedenfalls aber den Richtern bei ihren Bnt-scheidungon Amtspflichten gegenüber den Klägern nicht obge-legon hätten» Außerdem sei der Streitwert richtig festgesetzt worden; auf alle Fälle sei die Festsetzung, wenn sie objektiv falsch wäre, nicht schuldhaft pflichtwidrig zustande gekommen, weil die Richter sich wiederholt und sorgfältig mit don aufgeworfenen Rechtsfragen auseinandergesetzt und eine Ansicht vertreten hätten, die zu demindest vertretbar sei«.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Mit ihrer mit Zustimmung des beklagten LflBV eingelegten Sprungrevision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter» Das beklagte Lflp bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidun&sgründe:
1» Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß sich für die Richter des Landgerichts Hannover in dem Beschwerdeverfahron über die Streitwertfestsetzung in dem Rechtsstreit HNeue Heimat" gegen die Eheleute	eine	Haf-
tung aus § 839 Abs* 1 BGB, in die das beklagte Land nach Art» 34 GG einzutrotcn hat, wegen schuldhaft pflichtwidrig falscher Festsetzung des der Kostenberechnung zugrunde zu
6
legenden Streitwertes ergeben könnte (vgl» BGHZ 36,
 144? 146); und zwar auch gegenüber den Klägern selbst al3 Prozeßbevollmächtigten einer Partei dieses Vorprozesses, da auch diesen gegenüber insoweit Amtspflichten der Richter bestanden, weil Rechtsanwälte gemäß § 9 Abs«, 2 BRAGO selbst Beteiligte an dem Streitwertfestsotzungsver-fahren sind»
2o Bas Landgericht vertritt jedoch die Auffassung, daß die an den verschiedenen Beschlüssen in dem Streitwert-feotsetzungsverfahren raitwirkenden Richter in keinem Palle Amtspflichten verletzt hätten, weil die von ihnen beschlossene Festsetzung des Streitwertes auf der Grundlage des § 12 GKG. und ihr Pesthalten an diesem Beschluß gegenüber den wiederholten Gegenvorstellungen der Kläger der objektiven Rechtslage entspreche„ Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht auf Grund folgender Erwägungen:
Der von den Parteien des Vorprozesses gesondert geschlossene uNutzungsvertragn sei ein einem Miet- oder Pachtvertrag ähnliches NutzungsVerhältnis im Sinne des § 12 GKG n„Po, weil er eine vorübergehende Nutzung gegen ein laufendes Entgelt zu dem Inhalt habe«. Da hier abweichend von der Regel, daß bei einem Kaufvertrag Leistung und Gegenleistung alsbald Zug um Zug zu erbringen seien, die grundbuchliche Eintragung des gekauften Erbbaurechts in weiter Perne gelegen habe, gleichwohl die Käufer den Besitz und die Nutzung des Grundstücks hätten erhalten sollen, die Übertragung des Besitzes allein auf Grund des Kaufvertrages jedoch keineswegs selbstverständlich gewesen sei, habe das Bedürfnis für eine Regelung einer längeren Übergangszeit bestanden«, Diese hätten die Vertragsparteien in zulässiger freier Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen in § 1 des Nutzungsvorträges getroffen, nach dem die \7oh-nungs- und Siedlungsgesellschaft den Käufern das Einfami-licn-\7ohnhaus bis zur Auflassung des Grundstücks (richtig

7
 hier: rechtswirksamen Übertragung des Erbbaurechts) oder "bis zur Beendigung des Kaufvertrages" überließ, d.h. daß die Käufer auch auf Grund dieses "Nutzungsvertrages" die Überlassung des Besitzes an dem Grundstück fordern konnten. Biese Besitzüberlassung nach dem Nutzungsvertrag sei auch nur "zeitweise" gedacht, nämlich '•lediglich;,bis'i.die;Eheleute Erbbauberechtigte wurden (oder der Kaufvertrag aus anderen Gründen sein Ende fand), sowie auch "gegen Entgelt", weil nämlich beim Wegfall des Kaufvertrages nach der von den Klägern selbst vertretenen Auffassung die von den Käufern als "Nutzungsgebühr" erbrachten Leistungen nicht als (teilweiser) Kaufpreis angesehen werden, sondern der Woh-nungs- und Siedlungsgesellschaft als vertraglich ausbe-dungenc Nut zungs ent Schädigung verbleiben sollten, und zwar über den Zeitpunkt des etwaigen Erlöschens des Kaufvertrages hinaus auch für die Bauer des tatsächlichen Besitzes der Eheleute W^^(in entsprechender Anwendung des § 557 BGB)o Barüber hinaus hätte die Klägerin des Vorprozesses die klageweise verlangte Räumung und Herausgabe des Grundstücks auch "wegen der Beendigung des Nut zungs Verhältnisses" verlangen können. Bern § 1 des Nutzungsverträges hätte diesen ausdrücklich befristet "bis zur Auflassung des Grundstücks (das heißt richtigerweise: Übertragung des Erbbaurechts) oder bis zur Beendigung des Kaufvertrages". Da der Kaufvertrag wegen des von den Verkäufern erklärten Rücktritts unstreitig sein Ende gefunden habe, sei damit zugleich der Nutzungsvertrag ebenfalls beendet. Aus diesem Grunde sei die "Neue Heimat" auch nicht mehr verpflichtet gewesen, den Eheleuten Wflp das Grundsttö k zu dem Besitz und zur Nutzung zu überlassen, vielmehr sei sie wegen der Be-* endigung des Nutzungsverhältnisses zur Zurückforderung des Grundstücks berechtigt gewesen. Deshalb habe die Klage im Vorprozeß nicht nur auf den Wegfall des Kaufvertrages, sondern auch auf die Beendigung des Nut zungsver träges ge-
stützt werden können. In einem solchen Palle finde aber § 12
8
GKG noPo Anwendung, der einer einengenden Auslegung, wie die Kläger sie im Auge hätten, keinen Raum gehe, vielmehr in der gegenüber dem § 10 Abs» 1 GKG a»Fo geänderten Passung nicht nur miet- und pachtähnliche NutzungsVerhältnisse einbeziehe, sondern in seinem Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich klarstelle, daß die Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 (Streitwert nur nach einem Jahreszins) nicht dadurch umgangen werden könne, daß die Klage auf Räumung oder Herausgabe eines Grundstücks lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage, ZoBo Eigentum, gestützt werde»
Aus alledem schließt das Landgericht, daß für die Berechnung des Streitwertes des in dem Rechtsstreit "Neue Heimat" gegen die Eheleute WflP geltend gemachten Klageanspruchs in Anwendung des § 12 Abs» 2 GKG der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend sei und damit der Streitwert von den Richtern des Landgerichts Hannover im Vorprozeß zutreffend nach dem unstreitigen jährlichen Nutzungswert von 2„511,60 LM festgesetzt worden sei»
In einer Hilfserwägung vertritt das Landgericht die Auffassung, daß sämtlichen Richtern des Landgerichts Hannover, die an den von den Klägern angegriffenen Beschlüssen und Entscheidungen mitgewirkt haben, in Anwendung der für die Fälle einer rechtsirrtümlichen richterlichen Entscheidung entwickelten Grundsätze (BGHZ 36, 144, 149) jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden könneo Denn sie hätten ihre aus der Auslegung des Nutzungsvertrages im Zusammenhang mit dom Kaufvertrag gewonnene Überzeugung in dieser (zu demindest) zweifelhaften und nicht eindeutig von der Rechtsprechung und Rechtslehre geklärten Präge in mehreren Beschlüssen eingehend begründet, und eine etwaige unrichtige Anwendung des § 12 Abs» 2 GKG n.Po sei jedenfalls nicht offensichtlich und damit auch nicht fahrlässig falsch»

9
3« Ohne daß es einer abschließenden oder endgültigen Entscheidung bedarf, ob für die Festsetzung des Streitwertes des in dem Vorprozeß geltend gemachten Klageanspruchs § 12 Abs, 2 GKG oder § 6 ZPO anzuwenden war, ist der Revision der Erfolg schon deshalb zu versagen, weil in Übereinstimmung mit der Hilfsorwägung des Landgerichts den Richtern des Landgerichts Hannover jedenfalls ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BGHZ 36, 144, 148/149 ausgeführt hat, hat der Richter die Amtspflicht, seine Entscheidung oder richterliche Sntschließung nach der bestehenden Gesetzes- und Rechtslage zu treffen und zweifelhafte Rechtsfragen unter Benutzung der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums zu prüfen und' danach, fußend auf vernünftigen Überlegungen, seine Rechtsmeinung zu bilden. Hat er diese ihm obliegende Pflicht beachtet, so kann eine schuldhafte*Amts-pflichtverletsung nicht schon dann angenommen werden, wenn der Richter etwa eine rechtsirrige Entscheidung in einer manche Zweifel, in sich bergenden, in der Rechtsprechung und im Schrifttum streitigen und durch eine höchstrichter-licho Entscheidung noch nicht, klargestellten Rechtsfrage getroffen hat.
So liegt der Fall aber hier, da der von den Richtern des Landgerichts Hannover auf Grund sorgfältiger Überlegungen eingenommene und auch später aufrecht erhaltene Rechtest andpunkt jedenfalls mit gewichtigen Gründen vertretbar ist.
Die Frage, welche Vorschrift der Festsetzung des Streitwertes zugrunde zu legen war, ist eine nicht einfache Rechtsfrage und birgt imnäiorlei Zweifel in sich, die
10
(J>
sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum umstritten sind, und zu denen insbesondere eine höchstrich-terlicho Entscheidung - soweit ersichtlich - noch nicht ergangen ist«,
a) Daß nicht nur die Räumungsklagen in den Fällen einer Miete und Pacht, sondern in ausdrücklicher Erweiterung des früher einschlägigen § 10 Abs«, 1 GKG a.P, auch im Falle von miet- und pachtähnlichen Nutzungsverhältnissen der gegenüber § 6 ZPO geringeren Streitwertberechnung (lediglich ein Jahreszins) des § 12 GKG idF vom 26«, Juli 1957 (BGBl X, 861) - GKG n,F. - unterworfen sind, ergibt sich klar aus dem Gesetzeswortlaut selbst und seiner Amtlichen Begründung (vgl«, Drisehler GKG 1961 zu § 12)„ Ebenso wie schon § 10 Abs« 1 GKG a.F. ist auch § 12 GKG n.F«, entsprechend seiner Zweckbestimmung (Verringerung der Gebühren aus sozialen Gründen) nicht eng, sondern weit auszulegen (BGH in NJW 1953 So 384 Nr. 7 und So 1399 Nr, 19). Das gilt ganz allgemein und damit auch für die Frage, welche Anforderungen zu stellen sind, um ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis annehmen zu können, wobei angemerkt werden soll, daß sogar in der Geltungszeit des § 10 AbSo 1 GKG a.F. die Herausgabeklage einer Siedlungsgesellschaft nach Rücktritt von einem Rentengutvertrag dieser Bestimmung unterworfen worden ist (vgl« hierzu den in JW 1937 S. 3322 Nr» 30 erwähnten Beschluß des Kammergerichts)o
Hier haben die Richter in dem Streitwert-Beschwerdeverfahren und insbesondere der Vorderrichter mit überzeugenden Gründen, auf die hier verwiesen werden kann, das zwischen den Vertragsparteien neben dem Kaufvertrag abgeschlossene und auf diesem fußende besondere NutzungsVerhältnis als ein solches im Sinne des § 12 Abs«, 2 GKG n0F0 angesehen. Y/enn die Revision meint, es fehle ein "auf die Dauer" auogerichtctes Rechtsverhältnis, so übersieht sie, daß Miete
*
11 -
und Pacht die Überlassung und die Nutzung einer Sache keines wegs "auf die Dauer" voraussetzen, sondern hierfür auch eine kurzfristige Zeitspanne, also eine lediglich "vorübergehende Überlassung oder Nutzung als ausreichend anzusehen ist, abgesehen davon, daß der Vorderrichter unangefochten festgestellt hat (LG-Urteil S. 8), daß die grundbuchliche Eintragung des Erbbaurechts der Eheleute	beim	Abschluß	der
 Verträge noch "in weiter Ferne”lag, so daß die vorzeitige Überlassung des Besitzes und die Nutzung des Grundstücks gerade für einen geraumen Zeitraum geschehen sollte. Wenn die Kläger früher die Ansicht vertreten haben (Klageschrift S. 5), die Besitzüberlassung sei endgültig und nicht "auf Zeit" oder "vorübergehend" erfolgt, so daß insoweit ein typisches Merkmal der Miete oder Pacht hier fehle* so ist schon der Ausgangspunkt unzutreffend. Denn die Besitzüber-]assung war und blieb nur dann endgültig, wenn der Kaufvertrag erfüllt wurde, während im Palle des Wegfalls des Kaufvertrages, z.B. durch den ausgesprochenen Rücktritt einer Vertragspartei, der Besitz an dem Grundstück wieder an die Wöhnungs- und Siedlungsgesellschaft zurückgegefcen werden mußte, wie dies hier auch tatsächlich geschehen ist. Daß der Besitz und die Nutzung auch "gegen Entgelt" erfolgen sollte, ist vom Landgericht ebenfalls Überzeugend dargelegt. Im anderen Pall müßte die Wöhnungs- und Siedlungsgesellschaft nach Rücktritt vom Kaufvertrag und nach Beendigung des Nutzungsvertrages den Eheleuten	die	von	diesen
 laufend gezahlten V'Nutzungsgebühren" zürückzablen, oder die Gesellschaft hätte keinen Anspruch auf diese für die Dauer der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks durch die Eheleute - eine Ansicht, die die Kläger selbst verneinen. Demgegenüber ist die Präge, in welcher Weise und auf welcher Grundlage diese "Nutzungsgebühr" berechnet wurde, nämlich
12 -
in Form der Leistungen für die Tilgung der Hypotheken und für deren Zinsen sowie für die öffentlichen Lasten usw., die der Erwerber nach Übertragung des Erbbaurechts auch aufzubringen gehabt hätte, ohne entscheidende Bedeutung, da dieser Umstand nur den Berechnungsmodus betrifft«,
b) Die Revision meint ferner, die Richter in dem Streitwert-Beschwerdeverfahren und auch das Landgericht im jetzigen Rechtsstreit hätten vor allem verkannt oder rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Klage im Vorprozeß ausschließlich auf das Eigentum nach Wegfall des Kaufvertrages gestützt, mithin Klagegründ läge lediglich § 985 BGB gewesen sei., nach dem der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen kann, wenn der Vertrag, auf Grund dessen der Besitz eingeräumt worden ist* wofür hier allein der Kaufvertrag in Betracht komme* nachträglich weggefallen sei; auch hätte auf eine Beendigung des gesondert geschlossenen Nutzungsvertrages die verlangte Herausgabe gar nicht gestützt werden können, weil für diesen Vertrag nach seinem § 5 eine Kündigung ausgeschlossen gewesen sei; außerdem sei das Nutzungsverhältnis zwischen den Parteien weder streitig gewesen, noch die Herausgabe ’’wegen Beendigung des Nutzungsverhältnieses“ mit der Klage verlangt worden«
Demgegenüber ist zu bemerken: Nach § 5 des NutzungsVertrages war seine Kündigung nur “während der Dauer des Kaufvertrages“ ausgeschlossen, während hier unstreitig der Kaufvertrag sein Ende gefunden hatte. Darauf, ob ein Streit über die Beendigung des miet-, pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zwischen den Parteien besteht oder nicht, kommt es für die Anwendung des § 12 Abs. 2 GKG n.F. nicht an, so daß diese Vorschrift nicht schon ausgeschlossen wird, wenn beide Prozeßparteien übereinstimmend von der Beendigung des Kutzungsverhältnisses ausgehen (vgl. Lauterbach, Kostengesetze,
*■
 
14. Auf 1 o I960 zu § 12 GKG unter 3.; Gerold Streitwert 1959 unter Hr. 67 Anm. 5; ebenso auch für die Geltungszeit des § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. Rittmann-Wenz GKG 19. Aufl. zu § 10 unter I Hr. 2).
Allerdings bestanden schon für 10 Aba* 1 Satz 2 GKG a.'f. und bestehen teilweise auch heute noch für § 12 Abs. 2 GKG n.F0 *weiieisi*ragen, ob oder unter welchen Voraussetzungen diese
 Vorschriften zur Anwendung kommen, wenn eine Räumungsklage
 zwar nicht auf die Beendigung des mietr, Pacht- oder ähnlichen
 Nutzungsverhältnisses, sondern ausschließlich auf einen
 anderen Rechtsgrund, z.B. auf das Eigentum, gestützt wurde
 oder wird, sich indes aus dem Klagevorbringen oder aus den
 Einwendungen des Beklagten	zugleich	das	Bestehen oder
 die Beendigung eines miet-, paeht- oder ähnlichen Nutzungs-
Verhältnisses ergab oder ergibt (vgl* hierzu Gerold aaO Nr. 67
Anm. 6 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung
 und Rechtslehre} für das frühere Recht: Rittmann-Wenz aaO.
unter Nr. 4? auch BGH in NJW 1953 S. 384 Nr. 7 und S. 1399
Nr. 19). Palls vom Kläger beide Rechtsgründe, insbesondere
 der Räumungsanspruch auch aus Eigentum, zur Grundlage der
 Klage genommen werden, so ist durch die in § 12 Abs. 2
Satz 2 GKG n.I. neu eingefügte Bestimmung zwar ausdrücklich
 klargestellt, daß für diesen Fall der niedrigere Streitwert
 des einjährigen Nutzungswertes entsprechend dem Absatz 1 anzusetzen ist (vgl. die Amtliche Gesetzesbegründung bei Brischler aaO unter Id). Jedoch besteht nach wie vor Streit
 darüber, ob die Vorschrift des § 12 Abs. 2 GKG n.F. auch dann anzuwenden ist, wenn der Kläger die Räumungsklage ausdrücklich nur auf sein Eigentum (§ 985 BGB) stützt. Biese Frage wird z.B. verneint von Brischler aaO unter Ziffer 10 in Übereinstimmung mit dem Landgericht Lübeck (im SohlHolst. Anz. I960 S. 95), das seine Ansicht mit der gegenüber § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. geänderten Wortfassung des § 12 Abs. 2 GKG .n.F, begründet, aus der sich ergebe, daß der
14	-
Gesetzgeber die Anwendung des § 12 Abs. 2 GKG n.P. von der förmlichen Klagebegründung abhängig mache unter Außerachtlassung etwaiger Einwendungen des Beklagten, z.B. daß ein Mietverhältnis bestehe. Demgegenüber wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung auch die gegenteilige Ansicht vertreten, daß nämlich selbst bei einer lediglich aus dem Eigentum hergeleiteten Räumungsklage die Vorschrift des f 12 Abs. 2 Satz 2 GKG n.F. anzuwenden sei, wenn die Klage auch auf die Beendigung des Nutzungsverhältnisses gestutzt werden konnte (so Gerold aaO Nr. 67 Anm. 6 a.E. mit Nachweisen; ähnlich bei Berufung des Beklagten auf ein Nutzungsverhältnis: OLG Nürnberg in MDR I960 S. 935 Nr. 95).
Es kann offen bleiben, ob der im Vorprozeß von der "Neuen Heimat11 geltend gemachte Herausgabeanepructa entgegen der Meinung der Kläger jedenfalls in der Klageschrift nicht auch auf die"Beendigung des Nutzungsvertrages" gestützt war, sodaß insoweit § 12 Abs. 2 S. 2 GKG n.F. unmittelbar Anwendung finden konnte. Denn auf jeden Fall ergab sich aus dem Klagevortrag zu demindest zugleich das Bestehen eines miet-oder pachtähnlichen Nutzungsvertrages zwischen den Prozeßparteien, der für die Bemessung des Streitwertes Bedeutung gewinnen konnte, weil mit der behaupteten Beendigung des Kaufvertrages zugleich dieser Nutzungsverfrag endete und dieser Umstand beachtet werden konnte oder mußte, und zwar auch dann, wenn die damaligen Beklagten den Klageanspruch im ersten Verhandlungstermin sofort anerkannten (vgl. hierzu auch Rittmann-Wenz aaO unter Nr. I 1). Weiterhin ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß der Vorderrichter diesem Nutzungsvertrag die Auslegung gibt, das Recht der Eheleute	zu dem
 Besitz und zur Nutzung des ihnen überlassenen Grundstücks habe: sich zu demindest auch aus dem Nutzungsvertrag ergeben* wenn auch abhängig vom Abschluß und Bestehen des Kaufvertrages, und die Wohriungs- und Siedlungsgesellschaft hab.e
15
ihren Herausgabeanspruch auch auf das Erlöschen dieses Nutzungsvertrages stützen können. Die gleiche Ansicht hatten in übrigen schon die Richter des Landgerichts Hannover in den Streitv/ert-Beschwerdeverfahren in ihrem eingehend begründeten Beschluß vom 24» April 1962 vertreten; sie hat-tendafür zusätzlich beachtliche Gründe, die sie insbesondere aus den zutreffend dargclegten Zweck der Vorschrift des § 12 GKG n.P, hergeleitet hatten, angeführt, daß der Nutzungsvertrag für die Streitwertbemessung nicht ohne weiteres außer acht gelassen v/erden oder bedeutungslos sein könnte.
Den Klagern kann zwar durchaus zugegeben werden, daß dor wahre oder entscheidende Grund für die vorzeitige Überlassung des Besitzes und der Nutzung des Grundstücks ani-die Eheleute	deren	Kaufvertrag	über	den Erwerb des
 Erbbaurechts an' dem Grundstück von der Wohnungsund Sied-lungsgcsellschaft war, weil ohne diesen - im Nutzungsvertrag ausdrücklich in Bezug genommenen - Kaufvertrag der die Überlassung 'des Besitzes und der Nutzung des Grundstücks lediglich modifizierende oder zusätzlich in den Einzelheiten regelnde besondere Nutzungsvertrag weder abgeschlossen noch auch nur denkbar wäre, so daß die tragende Grundlage für die Herausgabeklage der Wegfall dieses Kaufvertrages infolge dos erklärten Rücktritts war. Selbst wenn man weiter mit den Klägern davon ausgeht, daß der Herausgabeanspruch im Vorprozeß lediglich auf den Rücktritt vom Kaufvertrag und auf das Eigentum gestützt war, so ist doch unter Berücksichtigung der aufgezeigten gesamten Umstände der von den Richtern des Landgerichts Hannover in dem Besdhwerdever-fahron eingenommene RechtsStandpunkt jedenfalls rechtlich vertretbar. Denn aus dem Klagevortrag im Vorprozeß ergab sich zu demindest auch das Bestehen und die Beendigung eines nict- oder pachtähnlichen Nutzungsverhältnisses, worauf die "Neue Heimat11 ihre Hcrausgabeklago ebenfalls stützen konnte.
16
Durften aber die bei der Streitwertfestsetzung tätig gewordenen Richter davon ausgehen, daß der Herausgabeanspruch auch auf den Nutzungsvertrag und damit auf ein miet- oder pachtähnliches NutzungsVerhältnis gestützt werden konnte, so kam:.;:, es also auf die Entscheidung der Frage,an, ob bereits dann, wenn ein Herausgabeanspruch auf ein miet- oder pachtähnliches Nutzungsverhältnis zwar nicht gestützt war, aber darauf gestützt werden konnte, der Streitwert nach § 12 Abs« 2 GrKG n«F« oder nach § 6 ZPO festzusetzen ist«
Selbst wenn die Richter des Streitwertfestsetzungsverfah-rons diese Frage falsch beantwortet hätten, weil der Streitwert nicht nach § 12 Abs« 2 GKG n0F«, sondern nach § 6 ZPO festzusetzen war, so kann den Richtern daraus ein Verschulden nicht angelastet werden« Bei der von ihnen etwa falsch ent ochiedenon Frage handelt es sich, wie oben angeführt, um die Auslegung in ihrer Bedeutung höchst zweifelhafter Gesetze, für die eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht bestand« Nimmt man schließlich hinzu, daß das Landgericht im jetzigen Rechtsstreit die im Vorprozeß erfolgte Festsetzung des Streitwertes mit einer sehr sorgfältigen Begründung ebenfalls als objektiv richtig bezeichnet hat, ohne daß es damit etwa die Rechtslage völlig verkannt hätte, und daß es auch die sonstige Behandlung der Streitwertsache, insbesondere die Art und Weise der Prüfung und Bescheidung der Gegenvorstellungen der Kläger durch die Richter als pflichtgemäß angesehen hat, entfällt der jetzt geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon deshalb, weil unter diesen gegebenen Umständen ein Verschulden der Richter des Landgerichts Hannover nicht bejaht werden kann«

Das führt zur Zurückweisung der Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO«,
Dr«, Pagendarm	Dr«,	Kreft	Dr«,	Beyer
 Gähtgens
Keßler
■