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BGH · III ZR 27/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 27/61

Der Kläger lehnte den Abschluß einer solchen Vereinbarung ab und die Beklagte zog auch mit Schreiben vom 29- August 1957 ihr Angebot mit der Begründung zurück, daß inzwischen neue Bemessungsgrundsätze u.a. für die Wertminderung für echten Hausschwamm ergangen seien. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, daß die Beklagte an ihr erstes Angebot gebunden gewesen sei und sie deshalb die Entschädigungssumme für Yi'ertminderung für echten Hausschwamm in ihrem zweiten Angebot nicht habe kürzen dürfen. Auch stehe ihm ohne Rücksicht auf das frühere Angebot der mit der Klage verlangte Betrag als Entschädigung für ’Wertminderung wegen des Hausschwamms (3 414,55 DK) und für restliche Architektengebühren (55,— DK) noch zu. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf 3 414,55 DK nebst Zinsen ermäßigt und hilfsweise beantragt, "festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Schwammbefall des Hausgrundstücks in Bad K^^^^straße entstehen wird". "Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger im Rahmen des § 27 Abs.3 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes dafür zu entschädigen, daß sein von der Besatzungsmacht am 12. In ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil vertritt die Revision zunächst die Auffassung, eine Feststellungsklage sei hier wegen der Bestimmung des § 58 Abso 3 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956/27» September 1961 - BIG - nicht zulässig, Benn nach § 88 BLG /alte Fassung/ bemäßen sich mit Wirkung vom 5» Mai 1955, 12 Uhr, Entschädigung und Ersatzleistung für das nach Art. 48 Abs. 1 des Truppenvertrages in Anspruch genommene Haus des Klägers nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und damit seien grundsätzlich auch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuv/enden. Eine Ausnahme mache insoweit lediglich die Bestimmung des § 60 Abs. 2 BLG, der-zufolge das Verfahren für die Festsetzung von Schäden der hier interessierenden Art durch Art. 8 des Finanzvertrages bestimmt werde. Mithin beziehe sich die in § 60 BLG normierte Anwendbarkeit des Art. 8 des Einanzvertrages lediglich auf das behördliche Verfahren; die Ausgestaltung der Klage erfolge jedoch auch in den' in § 60 Abs. 2 BLG gedachten Bällen durch § 58 BLG. 1) Rieht nur vorhandener Hausschwamm, sondern auch die nach Beseitigung des Schwammes noch verbleibende Schwamm-verdächtigkeit stellt einen den Verkaufswert mindernden Fehler eines Hauses im Sinne von §■ 4 59 Abs. 1 BGB dar. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß in den hier in Betracht kommenden Verkehrskreisen sich noch nicht die Überzeugung von der Füglichkeit restloser und endgültiger Beseitigung des Hausschwamms durchgesetzt hat und sich deshalb die Tatsache, daß das Haus des Klägers vom Schwamr befallen gewesen ist, bei einem Verkauf wertmindernd auswirken werde. Soweit sich die Revision hiergegen wendet mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit restloser Beseitigung des Haus-schwamras unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, kann sie keinen Erfolg haben. Es mag durchaus sein - und dem Berufur.gsurteil ist nicht zu entnehmen, daß es etwas Gegenteiliges hat sagen wollen -, daß mit modernen Methoden auch der echte Kausschwamm restlos beseitigt werden kann. Das ändert aber nichts daran, daß diese Beseitigung schwierig ist und nicht immer gelingt, und steht auch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß sich in den Anschauungen der hier maßgeblichen Verkehrskreise allein die Tat- Es heißt dann weiter, daß nach einer technisch einwandfreien Beseitigung der Schwamm-schaden eine Garantie eines Sachverständigen gefordert und gegeben werden könne; alsdann bleibe für irgendwelche Wertminderungen aus Anlaß des Schwamrabefalls kein Raum mehr. Hier ist nach dem Sachvortrog der Parteien die Garantie für Schwammfreiheit eines Sachverständigen nicht gegeben, so daß schon aus diesem Grunde der in Rede stehende Erlaß von der Beklagten nicht mit Erfolg herangezogen werden kann. Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der merkantile Minderwert des Hauses Schwankungen unterworfen sei und im Laufe der Zeit verschwinden könne» Es meint, der Fall sei ähnlich dem vom Bundesgerichtshof für einen ''Unfallv.-ogen’1 in EGHZ 27, 281 entschiedenen» Der Unterschied liege allein darin, daß der merkantile Minderwert eines Unfallwagens in erster Linie deswegen sich vermindere und schließlich ganz verschwinde, weil das Kraftfahrzeug eine verhältnismäßig kurze Lebensdauer habe, bei einem vom Kausschwamm befallen gewesenen Gebäude aber der merkantile Minderwert erst mit dem Aufhören der Schwammverdächtigkeit, die nach der Sanierung noch 5 bis 6 Jahre bestehen könne, endet» Deshalb könne wegen des merkantilen Kinderwertes Zahlung eines bestimmten Betrages nur verlangt werden, wenn dieser Kinderwert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sich derart (z.B. bei einem Verkauf) ausgewirkt habe, daß nunmehr dieser Schaden als bleibender Schaden in einer bestimmten Höhe unveränderlich festgelegt sei. Er hat im Gegensatz zu der bisher vertretenen Auffassung in seinem Urteil vom 3« Oktober 1961 (BGHZ 35, 396) die bisherige Beschränkung der Haftung des Schädigers nicht mehr aufrechterhalten und den Schädiger für verpflichtet erklärt, dem Geschädigten den merkantilen Minderwert eines unfallgeschädigten Kraftwagens in jedem Fall, mithin ohne Rücksicht auf die mit dem weiteren Gebrauch des Wagens eintretende Minderung dieses Schadens und ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte der: Unfallwagen behält oder nicht, zu ersetzen. Da?' Berufungsgericht hat auf Seite S seines Urteils bereits Ausführungen zur Höhe des merkantilen Binder-Werts gemachte Dort heißt es, daß der Sachverständige nicht habe sagen können, ob der bei einem etwa erfolgenden Verkauf des Hauses sich ergebende .Vinder-erlös wegen Schwammverdachts den von der Beklagten dafür gezahlten Betrag übersteige oder hinter ihm Zurückbleiben werde. Der dem Kläger obliegende Beweis, daß der merkantile Äümlerwert die dafür gezahlte Entschädigung zu einem bestimmten Betrage übersteige, werde auch durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen nicht zu erbringen sein und für eine Schätzung nach § 287 ZPO lägen keine genügend sicheren Grundlagen vor«. Wenn die Formulierungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gebraucht, auch nicht ganz eindeutig sind, so kann doch nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht damit überhaupt die Entstehung eines merkantilen Minderwerts Uber den bereite gezahlten Betrag von 3 765,32 D3a hinaus oder zu demindest seine Beweisbarkeit habe verneinen wollene Andernfalls hätte das Berufungsgericht auch nicht an anderer Stelle - S. Vielmehr ist anzunehmen, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts wesentlich beeinflußt sind von der - oben erörterten, aber inzwischen durch die neuere Rechtsprechung überholten -Auffassung, daß ein merkantiler Minderwert nur für den Pall zu ersetzen sei, daß er sich später im Laufe der Entwicklung der Dinge als ein bleibender herauestelle, und draß das Berufungsgericht lediglich hat sagen wollen, daß bereits jetzt ein «inderwert als unabänderlich 2) Soweit es um die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage geht, bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob § 60 Abs, 2 BLG mit der Revision dahin zu verstehen ist, daß lediglich für das behördliche Festsetzungsverfahren auf Art, 8 des Finanzvertrages verwiesen wird und mithin lediglich anstelle der §§ 49 - 57 BLG die Bestimmungen des Finanzvertrages anzuwenden sind, oder ob auch die Bestimmungen der §£ 58, 59 BLG über die gerichtliche Klage in dem Verfahren der hier interessierenden Art ausgeschlossen sein sollen. 'Wenn die Revision so entscheidend auf den Wortlaut und den Sprachgebrauch des Bundesleistungsgesetzes abstellt und meint, "Festsetzung" bedeute immer nur Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, so hat sie gegen eich, daß der zweite Abschnitt des zweiten Teils des Bundesleistungsgesetzes mit "Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung" überschrieben ist, aber trotzdem sich auch die Bestimmungen der ££ 58, 59 über das gerichtliche Verfahren in diesem so überschriebenen Abschnitt finden. Wenn es in § 58 Abs.3 Satz 1 BLG heißt, die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten sei auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. 7/enn nach der zuvor aufgezeigten materiellen Rechtslage, wie sie sich jetzt darstellt, ein Leistungsanspruch des Klägers bestand und allein angesichts dessen eine Feststellungsklage auch unzulässig gewesen sein mag, Wenn nunmehr das Oberlandesgericht dem Leistungsantrsg - zu Unrecht - nicht stattgegeben und in seinem Urteil lediglich eine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten festgestellt hat, die in ihrem sachlichen Umfang viel weniger weit geht als die Verurteilung zur Leistung eines bestimmten Betrages, dann ist dadurch jedenfalls die Beklagte auch insoweit nicht beschwert.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtFeststellungsklageKlägerBLGSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:- ja Amtliche Sammlung:	nein
2162 035
BundesleistungsG (BLG) v. 19. Oktober 1956 idP v. 27. September 1961, EGB1 1769, § 58
Die Bestimmung des § 58 Abs. 3 Satz 1 BLG- schließt eine Peststellungsklage nicht schlechthin aus.
BGH, Urt.Vo 28. Mai 1962 III ZR 27/61 OLG Haram (W8stf„)
LG Bielefeld
III_^27/61
Verkündet am 28. Mai 1962 Scheibl, Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor des Landkreises MI
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
gegen
 der^Caufmann Karl Vi	in Bad 0|
straße gesetzlich vertreten durch seinen Wesenheitspfleger, Rectrtsanwalt Georg	in	Bad	01
Istraße
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßfcevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die liehe Verhandlung vom 28. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft^ Dr. Arndt, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Haram (Westf.) vom 22. November I960 wird zuriiekgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Das im Eigentum des Klägers stehende Kinogrundstück K^HBiatraße Hin Bad OBHHHi wurde am 12. Kai 1945 von der damaligen Eesatzungsmacht beschlagnahmt» Am 12. August 1955 wurden Ober- und Dachgeschoß des Vorderhauses freigegeben, wiesen jedoch Schäden (u.a. Befall mit echtem Hausschwamm) auf, die als Besatzungsschäden anerkannt wurden. Am 29» November 1956 bot die Beklagte dem Kläger an, eine Vereinbarung über eine Entschädigungssumme von rd. 26 397,88 DK zu schließen. In dieser Summe war ein Betrag von 7 179,87 DK für Wertminderung für "echten Hausschwamm" enthalten. Der Kläger lehnte den Abschluß einer solchen Vereinbarung ab und die Beklagte zog auch mit Schreiben vom 29- August 1957 ihr Angebot mit der Begründung zurück, daß inzwischen neue Bemessungsgrundsätze u.a. für die Wertminderung für echten Hausschwamm ergangen seien. Sie unterbreitete dem Kläger unter dem 19» Dezember 1957 ein neues Angebot über 24 540,45 DM. Diesem Angebot lag ein Gutachten zugrunde, in dem dem Kläger auf einige Positionen entsprechend seinen Beanstandungen eine höhere Entschädigung als früher zugestanden, aber u.a* der Posten Wertminderung für echten Hausschwamm um 3 414,55 DK auf 3 765,32 DM herabgesetzt worden war.
Nach Zahlung von insgesamt 21 000,- DM seitens der Beklagten hat der Kläger wegen des ihm nach seiner Meinung noch zustehenden weiteren Entschädigungsbeträge Klage erhoben. Nachdem die Beklagte alsdann weitere Entschädigungsleistungen (in bar und durch Verrechnung) erbracht hatte, hat der Kläger vor dem
 
Landgericht zuletzt "beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 3n ihn 3 449,55 BK nebst Zinsen von verschieden hohen Beträgen für im einzelnen angegebene Zeiträume zu zahlen. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, daß die Beklagte an ihr erstes Angebot gebunden gewesen sei und sie deshalb die Entschädigungssumme für Yi'ertminderung für echten Hausschwamm in ihrem zweiten Angebot nicht habe kürzen dürfen. Auch stehe ihm ohne Rücksicht auf das frühere Angebot der mit der Klage verlangte Betrag als Entschädigung für ’Wertminderung wegen des Hausschwamms (3 414,55 DK) und für restliche Architektengebühren (55,— DK) noch zu.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch auf 3 414,55 DK nebst Zinsen ermäßigt und hilfsweise beantragt, "festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher durch den Schwammbefall des Hausgrundstücks in Bad	K^^^^straße	entstehen	wird".
Bas Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin erkannt:
"Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger im Rahmen des § 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesleistungsgesetzes dafür zu entschädigen, daß sein von der Besatzungsmacht am 12. Mai 1945 beschlagnahmtes Haus Kloster-straße 12 in Bad	der	Freigabe	am
12. August 1955 im ersten Obergeschoß und im Dachgeschoß (Vorderhaus) von tränendem Haus-schwamm befallen war und dadurch im Verkaufswert gemindert worden ist, soweit dieser Schaden 3 765,32 DM übersteigt."
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Mit der - vom Berufungsgericht zugela*'senen - Revision wendet sich die Beklagte allein gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Entschädigungsverpflichtung. Sie beantragt dementsprechend, unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils, den Kläger mit seiner Feststellungs-klage abzuweisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revjsion„
Entscheidungsgründe:
I.
In ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil vertritt die Revision zunächst die Auffassung, eine Feststellungsklage sei hier wegen der Bestimmung des § 58 Abso 3 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes vom 19« Oktober 1956/27» September 1961 - BIG - nicht zulässig,
 Benn nach § 88 BLG /alte Fassung/ bemäßen sich mit Wirkung vom 5» Mai 1955, 12 Uhr, Entschädigung und Ersatzleistung für das nach Art. 48 Abs. 1 des Truppenvertrages in Anspruch genommene Haus des Klägers nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes und damit seien grundsätzlich auch die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuv/enden. Eine Ausnahme mache insoweit lediglich die Bestimmung des § 60 Abs. 2 BLG, der-zufolge das Verfahren für die Festsetzung von Schäden der hier interessierenden Art durch Art. 8 des Finanzvertrages bestimmt werde. Mit der "Festsetzung” des Verfahrens aber sei - wie der Sprachgebrauch des Bundesleistungsgesetzes und dessen Aufbau zeige - lediglich das in § 51 BIG geregelte behördliche Verfahren gemeint. Bas 7/ort "Festsetzung" deute schon ganz allgemein auf eine Entscheidungstätigkeit der Verwaltung hin, während das gerichtliche Verfahren nie als Festsetzung bezeichnet
 
werde. Mithin beziehe sich die in § 60 BLG normierte Anwendbarkeit des Art. 8 des Einanzvertrages lediglich auf das behördliche Verfahren; die Ausgestaltung der Klage erfolge jedoch auch in den' in § 60 Abs. 2 BLG gedachten Bällen durch § 58 BLG. Danach aber müsse die Klage in allen Pallen als Leistungsklage erhoben werden.
Selbst wenn man aber, so meint die Revision weiter, eine Feststellungsklage für zulässig halten wollte, so wäre doch der Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Denn eine über den bereits gezahlten Betrag hinausgehende Wertminderung des Hauses sei nicht dargetan, so daß ein rechtliches Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht vorliege .
Schließlich macht die Revision noch geltend: Jedenfalls böten die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten keine ausreichende Grundlage für das angefochtene Urteil. Denn bei Anwendung der modernen Schwammbeseitigungs-methoden könne, wie die Beklagte im Berufungsrechtszug bereits im einzelnen dargelegt habe, auch der echte Hausschwamm restlos beseitigt werden. Diese Erkenntnis stelle einen allgemeinen Erfahrungssatz dar, gegen den die beiden Gutachter verstoßen hätten.
II.
Im Ergebnis muß die Revision ohne Erfolg bleiben.
1) Rieht nur vorhandener Hausschwamm, sondern auch die nach Beseitigung des Schwammes noch verbleibende Schwamm-verdächtigkeit stellt einen den Verkaufswert mindernden Fehler eines Hauses im Sinne von §■ 4 59 Abs. 1 BGB dar. Dabei ist unter Schwammverdächtigkeit einmal die Gefahr
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V* -
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des V/iederauflebens, ater auch die bei eines, vom Schv.amm befreiten Gebäude nach einer verbreiteten Verkehrsauffassung längere Zeit hindurch bestehende bloße Befürchtung des »Viederauftretens des Schwammes zu verstehen (vgl«
HG j;v 1912, 1103; RGZ 35, 252 ff; RG LeipzZ 1953, 385;
?.G JW 1936, 3310; 2GB HGRK 11. Aufl. § 459 Anm. 17;
Urteil vom 28. Juni 1961 V ZR 201/60 S. 4/5, insoweit luv/ 1961, 1860 und MDR 1961, 923 nicht mit abgedruckt) 0 Eine derartige Schwamraverdächtigkeit eines Gebäudes, die dessen merkantilen Minderwert verursacht, stellt mithin eine gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 BIG /Jetzt ? 26 Abs. 3 Satz 2/ bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigende Wertminderung dar. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß in den hier in Betracht kommenden Verkehrskreisen sich noch nicht die Überzeugung von der Füglichkeit restloser und endgültiger Beseitigung des Hausschwamms durchgesetzt hat und sich deshalb die Tatsache, daß das Haus des Klägers vom Schwamr befallen gewesen ist, bei einem Verkauf wertmindernd auswirken werde. Soweit sich die Revision hiergegen wendet mit der Begründung, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit restloser Beseitigung des Haus-schwamras unter Verletzung des § 286 ZPO nicht berücksichtigt, kann sie keinen Erfolg haben. Es mag durchaus sein - und dem Berufur.gsurteil ist nicht zu entnehmen, daß es etwas Gegenteiliges hat sagen wollen -, daß mit modernen Methoden auch der echte Kausschwamm restlos beseitigt werden kann. Das ändert aber nichts daran, daß diese Beseitigung schwierig ist und nicht immer gelingt, und steht auch der Feststellung des Berufungsgerichts nicht entgegen, daß sich in den Anschauungen der hier maßgeblichen Verkehrskreise allein die Tat-
 
Sache, daß ein Haus mit Schwa.tut. befallen war, noch längere Zeit hindurch wertmindernd auswjrkt. Daß das Berufungsgericht insoweit gegen einen allgemeinen Erfahrungs-sntz verstoßen habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Diese verweist in diesem Zusammenhang auf einen von der Beklagten im Berufungsrechtszug in Abschrift überreichten Erlaß des Bundesfinonzministers (BL 1111 - VI E/l - 0 4250 - 265/60) und die in diesem Erlaß wiedergegebene Stellungnahme des Bundesministers für wirtschaftlichen Besitz des Bundes vom 28. April I960«
In dieser Stellungnahme ist im einzelnen angegeben, in welcher Weise das Wiederauftreten von Schwammbildungen zu verhindern ist. Es heißt dann weiter, daß nach einer technisch einwandfreien Beseitigung der Schwamm-schaden eine Garantie eines Sachverständigen gefordert und gegeben werden könne; alsdann bleibe für irgendwelche Wertminderungen aus Anlaß des Schwamrabefalls kein Raum mehr. Hier ist nach dem Sachvortrog der Parteien die Garantie für Schwammfreiheit eines Sachverständigen nicht gegeben, so daß schon aus diesem Grunde der in Rede stehende Erlaß von der Beklagten nicht mit Erfolg herangezogen werden kann. Auch aus dem mit Schriftsatz der Revision vom 2. .März 1962 überreichten Gutachten des Staatlichen Materialprüfungsamts Nordrhein-Westfalen ist für die Beklagte nichts Entscheidendes zu gewinnen. Hier wird lediglich gesagt, daß unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit bestehe, echten Hausschwamm so zu bekämpfen, daß nicht mit einem Wiederaufleben des früheren Schwammes zu rechnen sei. Diese Möglichkeit schließt aber auch das Berufungsgericht nicht aus.
Ein merkantiler Minderwert des Hauses des Klägers ist mithin entgegen der Meinung der Revision nicht von
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vornherein auszuschließen, sondern auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben»
Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der merkantile Minderwert des Hauses Schwankungen unterworfen sei und im Laufe der Zeit verschwinden könne» Es meint, der Fall sei ähnlich dem vom Bundesgerichtshof für einen ''Unfallv.-ogen’1 in EGHZ 27, 281 entschiedenen» Der Unterschied liege allein darin, daß der merkantile Minderwert eines Unfallwagens in erster Linie deswegen sich vermindere und schließlich ganz verschwinde, weil das Kraftfahrzeug eine verhältnismäßig kurze Lebensdauer habe, bei einem vom Kausschwamm befallen gewesenen Gebäude aber der merkantile Minderwert erst mit dem Aufhören der Schwammverdächtigkeit, die nach der Sanierung noch 5 bis 6 Jahre bestehen könne, endet»
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Leietungsanspruch des Klägers verneint hat, bewegen sich in den Gedankengängen der in Bezug genommenen Entscheidung des VI» Zjvilsenats des Bundesgerichtshofs, die dahin gehen: Der merkantile Minderwert sei zwar ein echter Schaden. Jedoch schwanke dieser Schaden in seiner Höhe und verschwinde im Laufe der Zeit völlig»
Deshalb könne wegen des merkantilen Kinderwertes Zahlung eines bestimmten Betrages nur verlangt werden, wenn dieser Kinderwert im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sich derart (z.B. bei einem Verkauf) ausgewirkt habe, daß nunmehr dieser Schaden als bleibender Schaden in einer bestimmten Höhe unveränderlich festgelegt sei. Solange dies nicht der Fall sei, der Schaden sich mithin noch in der Entwicklung befinde, kenne lediglich Feststellung der Schadensersatzpflicht des Schädigers verlangt werden. Diese auch die Urteils-
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begründung des Berufungsgerichts beherrschende Rechtsauffassung - nämlich Beschränkung der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Fall, daß sich der merkantile Minderwert später als ein bleibender herausstellt, dagegen Haftungsfreiheit, wenn der Verdacht verborgen gebliebener Mängel sich später als unbegründet heraus-stellt - hat der VI. Zivilsenat jedoch inzwischen aus-drücklich aufgegeben. Er hat im Gegensatz zu der bisher vertretenen Auffassung in seinem Urteil vom 3« Oktober 1961 (BGHZ 35, 396) die bisherige Beschränkung der Haftung des Schädigers nicht mehr aufrechterhalten und den Schädiger für verpflichtet erklärt, dem Geschädigten den merkantilen Minderwert eines unfallgeschädigten Kraftwagens in jedem Fall, mithin ohne Rücksicht auf die mit dem weiteren Gebrauch des Wagens eintretende Minderung dieses Schadens und ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte der: Unfallwagen behält oder nicht, zu ersetzen. Der VII». Zivilsenat hatsich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 146/60 So 6/8 (= Betrieb 1961, 1515) für den merkantilen I'inderwert bei einem mangelhaft hergestellten und dann ausgebesserten Gebäude angeschlossen. Auch der erkennende Senat trägt keine Bedenken, dem VI. und dem VII. Zivilsenat in dieser Auffassung zu folgen, und macht sich insoweit die eingehende Begründung, die der VI. Zivilsenat seiner Entscheidung in BGHZ 35, 396 ff gegeben hat, zu eigen. Dieser Auffassung entsprechend hätte das Berufungsgericht den auch nach Durchführung der Sanierungsarbeiten verbliebenen merkantilen ?*Iinder\vert des Gebäudes des Klägers ermitteln und - für den Fall daß dieser Minderwert über den von der Beklagten in Ansatz gebrachten und gezahlten Betrag von 3 765,32 DM hinausging - dem Leistungsantrag des Klägers stattgeben müssen o
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Da?' Berufungsgericht hat auf Seite S seines Urteils bereits Ausführungen zur Höhe des merkantilen Binder-Werts gemachte Dort heißt es, daß der Sachverständige
 nicht habe sagen können, ob der bei einem etwa erfolgenden Verkauf des Hauses sich ergebende .Vinder-erlös wegen Schwammverdachts den von der Beklagten dafür gezahlten Betrag übersteige oder hinter ihm Zurückbleiben werde. Der dem Kläger obliegende Beweis, daß der merkantile Äümlerwert die dafür gezahlte Entschädigung zu einem bestimmten Betrage übersteige, werde auch durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen nicht zu erbringen sein und für eine Schätzung nach § 287 ZPO lägen keine genügend sicheren Grundlagen vor«. Wenn die Formulierungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang gebraucht, auch nicht ganz eindeutig sind, so kann doch nicht gesagt werden, daß das Berufungsgericht damit überhaupt die Entstehung eines merkantilen Minderwerts Uber den bereite gezahlten Betrag von 3 765,32 D3a hinaus oder zu demindest seine Beweisbarkeit habe verneinen wollene Andernfalls hätte das Berufungsgericht auch nicht an anderer Stelle - S. 10 des Berufungsurteils - der Überzeugung Ausdruck geben können, daß der noch vorhandene merkantile Minderwert den von der Beklagten festgesetzten und gezahlten Betrag übersteige. Vielmehr ist anzunehmen, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts wesentlich beeinflußt sind von der - oben erörterten, aber inzwischen durch die neuere Rechtsprechung überholten -Auffassung, daß ein merkantiler Minderwert nur für den Pall zu ersetzen sei, daß er sich später im Laufe der Entwicklung der Dinge als ein bleibender herauestelle, und draß das Berufungsgericht lediglich hat sagen wollen, daß bereits jetzt ein «inderwert als unabänderlich
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bleibender Schaden ziffernmäßig noch nicht festeteilbar und insoweit auch für eine Schätzung gemäß £ 287 ZFO eine genügend sichere Grundlage nicht gegeben sei. Damit ist aber noch nicht ausgeschlossen, daß der merkantile IVIinderwert, wie er nach der Entscheidung in EGHZ 35»
396 zu ersetzen ist, von Sachverständigen ermittelt und gegebenenfalls im Rahmen des § 28? ZPO bemessen werden könnte.
Die Beklagte ist danach durch die Entscheidung des Berufungsgerichts unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht beschwert,
2) Soweit es um die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage geht, bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob § 60 Abs, 2 BLG mit der Revision dahin zu verstehen ist, daß lediglich für das behördliche Festsetzungsverfahren auf Art, 8 des Finanzvertrages verwiesen wird und mithin lediglich anstelle der §§ 49 - 57 BLG die Bestimmungen des Finanzvertrages anzuwenden sind, oder ob auch die Bestimmungen der §£ 58, 59 BLG über die gerichtliche Klage in dem Verfahren der hier interessierenden Art ausgeschlossen sein sollen. 'Wenn die Revision so entscheidend auf den Wortlaut und den Sprachgebrauch des Bundesleistungsgesetzes abstellt und meint, "Festsetzung" bedeute immer nur Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, so hat sie gegen eich, daß der zweite Abschnitt des zweiten Teils des Bundesleistungsgesetzes mit "Festsetzung von Entschädigung und Ersatzleistung" überschrieben ist, aber trotzdem sich auch die Bestimmungen der ££ 58, 59 über das gerichtliche Verfahren in diesem so überschriebenen Abschnitt finden. Selbst wenn man jedoch der Auffassung sein sollte, daß
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auch für die Verfahren der hier vorliegenden Art die Vorschriften der §§ 58, 59 BLG anzuwenden seien (vgl. hierzu Bauch-Lanckelmann, Kommentar zu dem Eundesleistungs-gesetz, Anhang L 4 Anm» 2 zu Art. 8 Abs. 10 FinV), würde die Erhebung einer Feststellungsklage nicht ausnahmslos ausgeschlossen sein. Wenn es in § 58 Abs. 3 Satz 1 BLG heißt, die Klage gegen den zur Entschädigung Verpflichteten sei auf Zahlung des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu richten, so soll damit vor allem mit Rücksicht auf das vorgeschaltete behördliche Feststellungsverfahren klargestellt werden, daß die Klage des Berechtigten nicht als Gestaltungsklage auf Änderung des Bescheides oder dergl., sondern als Leistungsklage unmittelbar auf Zahlung zu richten sei (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung zu § 59 Abs. 3 des Entwurfs des BLG - BTLrucks. 2. Wahlperiode Hr. 1804). Labei ist an den Regelfall gedacht, daß nämlich die begehrte Entschädigungsleistung ziffernmäßig angegeben werden kann. Es liegen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß dann, wenn ausnahmsweise die besonderen in § 256 ZPO normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegeben sind, trotz Vorliegens dieser besonderen Voraussetzungen eine Feststellungsklage schlechthin unzulässig sein solle. Eine derartige Regelung, die den Betroffenen gegebenenfalls in gewissen Fällen ohne Rechtsschutz sein lassen würde, wäre ganz ungewöhnlich und hätte, wenn der Gesetzgeber sie gewollt haben würde, im Gesetz selbst eindeutig zu dem Ausdruck kommen müssen»
7/enn nach der zuvor aufgezeigten materiellen Rechtslage, wie sie sich jetzt darstellt, ein Leistungsanspruch des Klägers bestand und allein angesichts dessen eine Feststellungsklage auch unzulässig gewesen sein mag,
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30 kann da? "bei der hier gegebenen Sachlage doch nicht zu einer Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Peststellungsklage führen. Denn hier war es nicht so, daß der Klüger allein eine - wegen der möglichen leistungsklage unzulässige - Feststellungsklage erhoben hat (nach deren Abweisung er ohne weiteres auf Leistung klagen könnte). Er hat vielmehr, und zwar in erster Linie, auf Leistung geklagt und lediglich hilfsweise die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt. Wenn nunmehr das Oberlandesgericht dem Leistungsantrsg - zu Unrecht - nicht stattgegeben und in seinem Urteil lediglich eine Entschädigungsverpflichtung der Beklagten festgestellt hat, die in ihrem sachlichen Umfang viel weniger weit geht als die Verurteilung zur Leistung eines bestimmten Betrages, dann ist dadurch jedenfalls die Beklagte auch insoweit nicht beschwert.
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Wach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als im Ergebnis unbegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Keßler	Dr.	Reinhardt
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