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BGH · Ill ZK 27/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZK 27/60

Am 7o September 1954 beantragten die Kläger bei dem Kreisbauamt in Geilenkirchen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Um- und Wiederaufbau des durch den Krieg zu dem Teil zerstörten Geschäftshauses» Das Bauaxnt beanstandete die eingereichten Unterlagen und teilte den Klägern mit, daß die Bauplanung in mehreren, im einzelnen angegebenen Punkten gegen die Bauordnung verstoße« Zugleich bat es um Ergänzung der Unterlagen und machte auch darauf aufmerksam, daß auf Antrag Dispens von den Baubeschränkungen erteilt werden könne« Die Kläger wandten sich sodann in mehreren Schreiben an das Landeskulturamt in Bonn und erklärten sich u‘.a. bereit, auf "neutraler Grundlage", nämlich so: zu bauen, daß das Bauvorhaben sowohl dem alten als auch dem neuen Flurplan gerecht werde« Sie erhielten jedoch auch vom Landeskulturamt den Bescheid, daß vor dem Eintritt der u Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung nicht erteilt werden könne«, August 1957 mit, daß seit dem Tage des Erlasses der vorzeitigen Ausführungsanordnung, also dem 23- September 1954» die Baugenehmigungsbehörde über das Baugesuch ohne Zustimmung des Kulturamtes habe entscheiden können, da nach Br laß der vorzeitigen Ausführungsanordnung die Zustimmung nicht mehr erforderlich gewesen sei. erforderlich gewesen» Zudem sei die Verweigerung der Zustimmung für die Verzögerung des Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen» Auch bei einer etwa seitens des Kulturamtes erteilten Zustimmung würde die Ausführung des Bauvorhabens u.a» durch die Nachbarin verhindert worden sein» Das Kultur amt hätte auch, wenn nicht nach § 34 F3G, so doch durch eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FBG, die Ausführung des Baues vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde der Frau verhindern können und würde ihn auch verhindert haben» Keinesfalls könne gegen die Beamten des Kultur- und Landeskulturamtes der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung erhoben werden» Schließlich stehe die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB dem Anspruch der Kläger entgegen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei zwar eine Zustimmung der Flui'bereinigungsbehörde zu dem Bauvorhaben der Kläger nicht mehr erforderlich gewesen, so daß die Verweigerung der Zustimmung objektiv eine Amtspflichtver-letzung darstelle. Dann, wie unten darzulegen sein wird, muß die Sache unter Aufhebung des Berufung surteils bereits aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen v.erdeno Die Kläger - die zudem den Bedenken der Revision schon ' durch ihren Hilfsantrag Rechnung getragen haben - haben sonach ohnehin Gelegenheit, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Anträge klarzustellen. In der Frage der Auslegung des § 34 FBG ist das Berufungsgericht der mit dem Schreiben des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28« August 1957 übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts dahin gefolgt, daß nach dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FBG), also seit dem 23* September 1954 die Einschränkungen des § 34 FBG weggciallen säen und dementsprechend das Baagesucb der Kläger keiner Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde mehr bedurft habe. Für den Zeitraum nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehe für eine allgemeine Einschränkung, wie sie die §§34 ffflFBG vorsehen, keine Notwendigkeit mehr» In diesem für die zeitliche Begrenzung der Einschränkungen des § 34 FBG maßgebenden Gesichtspunkt unterscheide sich auch die vorzeitige Ausführungsanordnung des § 63 nicht von der Ausführungsanordnung des § 62 FBG, Beide unterschieden sich nicht in Inhalt und Wirkung, sondern lediglich darin, daß die Ausführungsanordnung nach § 62 erst nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und die nach § 63 FBG schon vor der Rechtskraft dieses Planes erlassen werden könne (nicht vorläufige, sondern vorzeitige Anordnung), Per Gesetzgeber habe diese Möglichkeit vorgesehen, um Nachteile, die durch eine ungebührlich lange Hinauszögerung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und damit auch der in ihm enthaltenen Veränderungen, wie sie durch Beschwerden einzelner Unzufriedener entstehen können, zu vermeiden, Pieser Zweck aber werde nur erreicht, wenn auch mit dieser vorzeitigen Anordnung die allgemeinen Einschränkungen der §§ 34 ff FBG entfielen. Jedenfalls kann den Beamten des Kulturamtes und des Landeskultur amt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts daraus, daß sie von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sind und auch nach Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine Zustimmung gemäß § 34 FBG für erforderlich gehalten haben, der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden« Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht in der Meinung beizupflichten, die Vorschrift des § 34 FBG biete bei Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit § 61 FBG und der Zweckbestimmung der dort vorgesehenen Einschränkungen keine besonderen Schwierigkeiten und gebe auch nur geringe Anhaltspunkte für eine Auslegung im Sinne der vom Kulturamt und Landeskulturamt vertretenen Ansicht. Einmal kann fraglich erscheinen, ob aus § 61 FBG überhaupt auf eine völlige Gleichstellung der - in ihren Voraussetzungen und auch in ihren rechtlichen Auswirkungen (§63 Abs» 2 FBG) verschiedenen - Anordnungen geschlossen werden kann, und zu dem anderen liegt die Annahme nahe, daß dann, wenn die Argumentation des Berufungsgerichts richtig wäre, die Anführung "(§§ 62, 63)", auch in den §§ 64 und 101 FBG entbehrlich gewesen sei» Las, was das Berufungsgericht über den Zweck der vorzeitigen Ausführungsanordnung gesagt hat, ist durchaus zutreffend« Diejenigen Teilnehmer, die sich mit dem Flurbereinigungsplan abgCfunden und keine Einwendungen g^gen ihn erhoben haben, sollen vor Nachteilen aus der Verzögerung des Verfahrens, die durch die Beschwerden Unzufriedener eintreten, möglichst bewahrt werden, möglichst bald in den Genuß des neuen Planes kommen und sich in ihrem Wirtschaft sbetrieb auf den neuen Plan einrichten können» Mit diesem Sie wird diese Zustimmung nicht versagen und auch nicht versagen dürfen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes noch entgegenstehenden unerledigten Beschwerden im Falle ihres Erfolges nicht zu Änderungen des Flurbereinigungsplanes führen, die die beabsichtigten und der Zustimmung nach § 54 FBG bedürftigen Maßnahmen berühren. Bestünde aber die Gefahr, daß im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und dem damit verbundenen Wegfall der Einschränkungen des § 34 FBG von den Beteiligten Fakten geschaffen werden können, die mit einer etwa- später erfolgenden Änderungades Flurbereinigungsplanes im Widerspruch stehen, dann könnte es nahe liegen, daß die Flurbereinigungsbehörden nur mit großer Zurückhaltung von der Möglichkeit vorzeitiger Ausführungsanordnungen Gebrauch machen, selbst wenn diese im Interesse der mit dem Flurbereinigungsplan zufriedenen Beteiligten sehr erwünscht wären. Es läßt sich daher mit gewisser Berechtigung sagen, im Interesse der mit dem Flurbereinigungsplan einverstandenen Beteiligten liege gerade die Auffassung, daß die Einschränkungen des § 34 FBG mit dem Erlaß einer vorzeitigen AusführungsanOrdnung noch nicht ohne weiteres entfallen. Die Kommentare zu dem FBG von Steuer und Seehusen-Schwede-Nebe nehmen zu der Frage ebensowenig Stellung wie die Kommentare zur Reichsumlegungsordnung von Richter-Steffens und Hillebrandt-Engels-Geith in ihren Anmerkungen zu der entsprechenden Bestimmung des § 39 RUOo Bin Schuldvorwurf kann gegen die beteiligten Beamten des Kultur- und Landeskulturamts deshalb nicht erhoben werden, wenn sie bei der Beurteilung der Rechtslage davon ausgegangen sind, daß zu dem beabsichtigten Bau der Kläger auch nach Erlaß der vorzeitigen AusfUhrungsanordnung noch eine Zustimmung gemäß .§ 34 FBG erforderlich sei« Daraus, daß das Kulturamt die für erforderlich gehaltene Zustimmung verweigert und das Landeskultur amt diese erweis gerung bestätigt hat, kann den Beamten ebenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden» Denn die Beschwerde der Nachbarin Thelen bezog sich gerade auf den zwischen ihrem Grundstück und dem der Klägerin befindlichen Weg, und für den Fall, daß ihre Beschwerde Erfolg gehabt hätte (d.h. der Weg nicht als öffent-' licher ausgewiesen worden wäre), hätte der Bau der Kläger in der beabsichtigten Weise (Schaufenster zu dem Weg) nicht durchgeführt werden können» Sonach können die Kläger daraus, daß Kultur- und Landeskulturamt ihre Zustimmung gemäß § 34 FBG für erforderlich gehalten und diese Zustimmung nicht erteilt haben, zu demindest mangels Verschuldens der beteiligten Beamten keine^Ansprüche h..rleiten» IIIo Das Berufungsgericht hat weiter eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Flurbereinigungsbehörde darin gesehen, "daß sie auf den wiederholt vorgetragenen Vorschlag der Kläger, auf "neutraler Grundlage", also so zu bauen, daß das Bauwerk dem alten wie dem neuen Flurplan entsprechen konnte, nicht eingegangen sind"« Der Revision ist darin beizupflichten, daß es für die Annahme einer derartigen Amtspflichtverletzung bisher an ausreichenden Feststellungen fehlt* Um die Frage entscheiden zu können, ob insoweit eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes auslösende schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht werden kann, müßte festgestellt werden, wann und in welcher Weise die Kläger mit dem Vorschlag, auf "neutraler Grundlage" bauen zu wollen, gegenüber den Behörden hervorgetreten sind und ob überhaupt die Erstellung eines Baues möglich gewesen und vom Kläger auch durchgeführt worden wäre, für den Veränderungen ' des Flurbereinigungsplanes, wie sie von Frau erstrebt wurden, ohne Einfluß geblieben wären und zu dem Frau MB als Nachbarin nicht hätte gehört werden und ihre Zustimmung nicht hätte erteilen müssen* Auch fehlt es an Feststellungen darüber, wann die Kläger - für den Fall, daß die beteiligten Beamten auf den Vorschlag, auf neutraler Grundlage bauen zu wollen, hätten eingehen müssen und auch eingegangen wären -einen solchen Bau hätten erstellen können und ob dementsprechend überhaupt und gegebenenfalls in welchem Maße eine Verzögerung in der Durchführung des Bauvorhabens der Kläger eingetreten ist*

Zitierte Normen: § 839 BGB
BeamteAusführungsanordnungBerufungsgerichtEinschränkungFBGZustimmungBrBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Ill ZK 27/60
Verkündet 12. Juni 1961
„ Justizobersbltretä-f als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 C64
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durcl^der^finister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Eheleute Aloys K itraßeiSfe,
 und Anna geb. W|
Klägei', Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Bejer, Keßler und Schäfer
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Bezember 1959 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
•— 2 «“ Tatbestands
 Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in
 auf dem der Kläger ein Textilwarengeschäft betreibt«
Für das Flurbereinigun,.sgebiet	hat das Kultur amt in
 Aachen einen Flurbereinigungsplan erstellt, in dem eine Sack«* gasse, die sich zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem im Eigentum einer Frau	stehenden	Nachb argrund stück be-
findet, als öffentlicher Weg ausgewiesen ist» Nachdem Frau TflBK gegen diesen Plan Beschwerde eingelegt hatte, erließ das Kulturamt Aachen unter dem 23» September 1954 eine vorzeitige Ausführungsanordnung gemäß § 63 des Flurbereinigun^sge-setzes vom 14* Juli 1953 (BGBl I S« 591) - FBG Die Beschwerde der Frau	blieb	ohne	Erfolg	(Beschluß	des Bundesverwal-
 tungsgerichts vom 3* März 1958)«
Am 7o September 1954 beantragten die Kläger bei dem Kreisbauamt in Geilenkirchen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Um- und Wiederaufbau des durch den Krieg zu dem Teil zerstörten Geschäftshauses» Das Bauaxnt beanstandete die eingereichten Unterlagen und teilte den Klägern mit, daß die Bauplanung in mehreren, im einzelnen angegebenen Punkten gegen die Bauordnung verstoße« Zugleich bat es um Ergänzung der Unterlagen und machte auch darauf aufmerksam, daß auf Antrag Dispens von den Baubeschränkungen erteilt werden könne«
Kurze Zeit später übermittelte das Bauamt die Bauunterlagen mit Rücksicht auf das Flurbereinigungsverfahren dem Kulturamt in Aachen zur Stellungnahme gemäß § 34 FBG« Das Kulturamt erklärte sich jedoch außerstande, vor rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerde der Grundstücksnachbarin Thelen eine eigene Entscheidung zu treffen. In der Folgezeit bemühten sich die Kläger persönlich um die Zustimmung des Kulturamtes zu ihrem Bauvorhaben, hatten damit aber keinen Erfolg. Die Kläger wandten sich sodann in mehreren Schreiben an das Landeskulturamt in Bonn und erklärten sich u‘.a. bereit, auf "neutraler Grundlage", nämlich so: zu bauen, daß das Bauvorhaben sowohl dem alten als auch dem neuen Flurplan gerecht werde« Sie erhielten jedoch auch
 vom Landeskulturamt den Bescheid, daß vor dem Eintritt der u Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes die Zustimmung nicht erteilt werden könne«,
Auf eine sodann an den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtete Eingabe teilte dieser den Klägern unter dem 28. August 1957 mit, daß seit dem Tage des Erlasses der vorzeitigen Ausführungsanordnung, also dem 23- September 1954» die Baugenehmigungsbehörde über das Baugesuch ohne Zustimmung des Kulturamtes habe entscheiden können, da nach Br laß der vorzeitigen Ausführungsanordnung die Zustimmung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Am 12. September 1957 benachrichtigte das Kiklturamt Aachen die Kläger davon, daß die Zustimmung zu dem Baugesuch erteilt und der Bauantrag nebst Unterlagen umgehend dem Kreisbauamt zurückgesandt werde.
Nunmehr verlangen die Kläger von dem beklagten Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Brsatz des Schadens, der ihneii angeblich durch die Verzögerung der Erledigung ihres Baugenehmigungsgesuches infolge Erhöhung der Baukosten,'*durch Verderb von Waren, Aufwendungen für einen Not Verkaufsraum und ein Notlager, durch Umsatzrückgang sowie Baraufwendungen für Reisen, Forti usw., entstanden ist. Dazu haben sie vorgetragens Bas Kulturamt Aachen und das Landeskulturamt in Bonn hätten die Bauausführung nicht von ihrer Zustimmung abhängig machen dürfen; diese Zustimmung sei nicht mehr erforderlich gewesen. Keinesfalls habe das Kulturamt dem Vorschlag, auf neutraler Grundlage zu bauen, die Zustimmung versagen dürfen.
Die Kläger haben behauptet, daß ihnen durch die auf das pflichtwidrige Verhalten des Kultur- und Landeskulturamtes zurückzuführende Verzögerung des Wiederaufbaus ein Schaden von 13 734 DM entstanden sei. Sie haben dementsprechend beantragt, das beklagte Land zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen.
Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abweisung der
 Klage gebeten hat, geltend gemacht; Auch nach Erlaß der vor-
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zeitigen Ausführungsanordnung (§63 FBG) sei die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde zu dem Bauvorhaben der Kläger noch
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erforderlich gewesen» Zudem sei die Verweigerung der Zustimmung für die Verzögerung des Bauvorhabens nicht ursächlich gewesen» Auch bei einer etwa seitens des Kulturamtes erteilten Zustimmung würde die Ausführung des Bauvorhabens u.a» durch die Nachbarin verhindert worden sein» Das Kultur amt hätte auch, wenn nicht nach § 34 F3G, so doch durch eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FBG, die Ausführung des Baues vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde der Frau	verhindern
 können und würde ihn auch verhindert haben» Keinesfalls könne gegen die Beamten des Kultur- und Landeskulturamtes der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung erhoben werden» Schließlich stehe die Vorschrift des § 839 Abs» 3 BGB dem Anspruch der Kläger entgegen. Diese hätten durch Ergänzung ihres Bauantrages eine Entscheidung der Baubehörde herbeiführen und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte anrufen können und müssen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Nach der vorzeitigen Ausführungsanordnung sei zwar eine Zustimmung der Flui'bereinigungsbehörde zu dem Bauvorhaben der Kläger nicht mehr erforderlich gewesen, so daß die Verweigerung der Zustimmung objektiv eine Amtspflichtver-letzung darstelle. Die Beamten des Kulturamtes hätten jedoch nicht schuldhaft gehandelt, da es sich bei der Bestimmung des § 34 FBG um eine unklare und zweifelhafte Vorschrift handele»
Den Beamten könne auch nicht daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden, daß sie auf den Vorschlag der Klägers, auf neutraler . Grundlage zu bauen, nicht eingegangen seien»
Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht den '•mit der Klage geltend gemachten Anspruch1' dem Grunde nach für
 gerechtfertigt erklärt.
 
Mit seiner hevision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils0 Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen, und zwar hilfsweise mit der Maßgabe, daß der Klageanspruch der Klägerin Anna Kflügeb. Wilms hinsichtlich des durch Ansteigen der Kosten für das Bauvorhaben entstandenen Schadens und der Klageanspruch des Klägers Aloys KflBP hinsichtlich des Schadens durch Feuchtigkeit seinwirkungen, durch Beschaffung einer Zentralheizung und einer Luftumwälzungsanlage mit Ventilator, durch ümsatz-rückgang des Textileinzelhandelsgeschäftes und durch Auslagen für FahrtUnkosten? Porto- und Telefongebühren dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird«
JBnt scheid ungsgründe:
Z.
Der Revision erscheint es zunächst zweifelhaft, ob überhaupt beide Kläger für die Geltendmachung aller fünf mit der Klage beanspruchten Einzelposten legitimiert seien. Ob Bedenken insoweit begründet sind oder ob, wie die hevisionserwiderung meint, in der gemeinsamen Klagerhebung der Kläger eine gegenseitige Einziehungsermächtigung für die einzelnen Schadenser-satzansprüche anzunehmen ist, kann dahinstehen. Dann, wie unten darzulegen sein wird, muß die Sache unter Aufhebung des Berufung surteils bereits aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen v.erdeno Die Kläger - die zudem den Bedenken der Revision schon ' durch ihren Hilfsantrag Rechnung getragen haben - haben sonach ohnehin Gelegenheit, in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Anträge klarzustellen.
 
II,
In der Frage der Auslegung des § 34 FBG ist das Berufungsgericht der mit dem Schreiben des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28« August 1957 übereinstimmenden Auffassung des Landgerichts dahin gefolgt, daß nach dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 FBG), also seit dem 23* September 1954 die Einschränkungen des § 34 FBG weggciallen säen und dementsprechend das Baagesucb der Kläger keiner Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde mehr bedurft habe. Im einzelnen hui das Berufungsgericht dazu»; ausgeführts Pie zeitliche Begrenzung der gemäß § 34 FBG für die in das Flurbereinigungsgebiet lallenden Grundstücke vorgesehenen Einschränkungen "bis zur Ausführungsanordnung" finde ihre Erklärung in der in § 61 FBG enthaltenen Hechtsfolge (Eintritt des neuen Rechtszustandes zu dem in der AusführungsanOrdnung angegebenen Zeitpunkt). Für den Zeitraum nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes bestehe für eine allgemeine Einschränkung, wie sie die §§34 ffflFBG vorsehen, keine Notwendigkeit mehr» In diesem für die zeitliche Begrenzung der Einschränkungen des § 34 FBG maßgebenden Gesichtspunkt unterscheide sich auch die vorzeitige Ausführungsanordnung des § 63 nicht von der Ausführungsanordnung des § 62 FBG, Beide unterschieden sich nicht in Inhalt und Wirkung, sondern lediglich darin, daß die Ausführungsanordnung nach § 62 erst nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes und die nach § 63 FBG schon vor der Rechtskraft dieses Planes erlassen werden könne (nicht vorläufige, sondern vorzeitige Anordnung), Per Gesetzgeber habe diese Möglichkeit vorgesehen, um Nachteile, die durch eine ungebührlich lange Hinauszögerung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und damit auch der in ihm enthaltenen Veränderungen, wie sie durch Beschwerden einzelner Unzufriedener entstehen können, zu vermeiden, Pieser Zweck aber werde nur erreicht, wenn auch mit dieser vorzeitigen Anordnung die allgemeinen Einschränkungen der §§ 34 ff FBG entfielen. Pie in § 61 FBG bestimmte Gleichstellung beider Ausführungsanordnungen werde weitgehend beseitigt, wenn diese Einschränkungen nur bei der Ausführungsanordnung des § 62, nicht aber auch bei der vor-
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zeitigen Ausführungsanordnung nach § 63 EBG in Wegfall kämen« Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, daß in § 34 FBG im Gegensatz zu den §§ 61, 64 und 101 FBG die §§ 62, 63 PBG nicht ausdrücklich angeführt seien. Einer solchen AnfUhrung habe es mit Rücksicht auf die in § 61 erfolgte Gleichstellung der An» ordnung des § 62 mit der des § 63 FBG nicht bedürft« Die Bot» wendigkeit einer Aufrechterhaltung der Einschränkungen des § 34 FBG könne auch nicht mit dem Hinweis auf die noch möglichen Veränderungen des Flurbereinigungsglanes bei der Entscheidung über die noch anhängigen Beschwerden nach § 63 Abs. 2 FBG begründet werden. Die vorzeitige Ausführungsanordnung bezwecke gerade, daß die zufriedenen Beteiligten trotz der Beschwerden eines oder einiger weniger Unzufriedenen in den uneingeschränkten Genuß des Planes kommen sollten. Die f'lurbereinigungsbehörde werde jeweils sorgfältig prüfen müssen, ob sie von der in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit, die Ausführungsanordnung vorzeitig zu erlassen, Gebrauch machen wolle. So lange weittragende Veränderungen zu erwarten seien, werde.sie von dieser Möglichkeit Abstand nehmen. Entschließe sie sich aber zu dem Erlaß der vorzeitigen Anordnung, so begebe sie sich damit einer Bingriffsmöglichkeit nach § 34 FBG.
Ob dieser xtechtsauffassung in der Auslegung des § 34 FBG zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Stellungnahme. Jedenfalls kann den Beamten des Kulturamtes und des Landeskultur amt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts daraus, daß sie von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen sind und auch nach Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung eine Zustimmung gemäß § 34 FBG für erforderlich gehalten haben, der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht gemacht werden« Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht in der Meinung beizupflichten, die Vorschrift des § 34 FBG biete bei Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit § 61 FBG und der Zweckbestimmung der dort vorgesehenen Einschränkungen keine besonderen Schwierigkeiten und gebe auch nur geringe Anhaltspunkte für eine Auslegung im Sinne der vom Kulturamt und Landeskulturamt vertretenen Ansicht.
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Für die Auffassung des Kultur- und Landeskultur amt es kann zunächst einmal auf den Gesetzeswortlaut verwiesen werden: In § 34 FBG ist bestimmt, daß die dort im einzelnen aufgeführten Einschränkungen "bis zur Ausführungsanordnung1' gelten» Was unter der "Ausführungsanordnung" zu verstehen ist, ist in der Legaldefinition des § 62 Abs. 1 FBG gesagt, nämlich die nach Eintritt der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes erfolgende Anordnung seiner Ausführung« In anderen Fällen, in denen das Gesetz zwar ebenfalls allein den Ausdruck "Ausführungsanord-nung" verwendet, aber darunter auch die "vorzeitige Ausführungs-anordnung" verstanden wissen will, ist dies - so in den §§ 61,
64, 101 FBG - in der Weisa zu dem Ausdruck gebracht, daß hinter dem Wort "Ausführungsanordnung" die §§ 62, 63 in Klammern angeführt sind. Wenn das Berufungsgericht meint, mit Rücksicht auf die in § 61 FBG erfolgte Gleichstellung der Anordnung des § 62 mit der des § 63 FBG habe es in § 34 FBG einer solchen Anführung nicht bedurft, so ist das nicht unbedingt zwingend. Einmal kann fraglich erscheinen, ob aus § 61 FBG überhaupt auf eine völlige Gleichstellung der - in ihren Voraussetzungen und auch in ihren rechtlichen Auswirkungen (§63 Abs» 2 FBG) verschiedenen - Anordnungen geschlossen werden kann, und zu dem anderen liegt die Annahme nahe, daß dann, wenn die Argumentation des Berufungsgerichts richtig wäre, die Anführung "(§§ 62, 63)", auch in den §§ 64 und 101 FBG entbehrlich gewesen sei»
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Auch erscheint die der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengesetzte Auslegung des § 34 FBG nicht so sinn- und zweckwidrig, wie das Berufungsgericht meint. Las, was das Berufungsgericht über den Zweck der vorzeitigen Ausführungsanordnung gesagt hat, ist durchaus zutreffend« Diejenigen Teilnehmer, die sich mit dem Flurbereinigungsplan abgCfunden und keine Einwendungen g^gen ihn erhoben haben, sollen vor Nachteilen aus der Verzögerung des Verfahrens, die durch die Beschwerden Unzufriedener eintreten, möglichst bewahrt werden, möglichst bald in den Genuß des neuen Planes kommen und sich in ihrem Wirtschaft sbetrieb auf den neuen Plan einrichten können» Mit diesem
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Zv/eck der vorzeitigen Ausführungsanordnung ist jedoch auch die Auslegung des § 54 FBG, daß die Einschränkungen nicht mit einer vorzeitigen Ausführungsanordnung enden, sondern bis zur “AusführungsanordnungH, d.h. bis zur Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes gelten, vereinbar* Diese Einschränkungen bestehen nicht absolut, vielmehr kann die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall alle diese Einschränkungen durch Zustimmung beseitigen. Sie wird diese Zustimmung nicht versagen und auch nicht versagen dürfen, wenn davon ausgegangen werden kann, daß die der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes noch entgegenstehenden unerledigten Beschwerden im Falle ihres Erfolges nicht zu Änderungen des Flurbereinigungsplanes führen, die die beabsichtigten und der Zustimmung nach § 54 FBG bedürftigen Maßnahmen berühren. Dem Zweck der vorzeitigen Ausführungsan-ordnung kann mithin in durchaus genügender Weise dadurch Rechnung getragen werden, daß die Flurbereinigungsbehörde ihre Zustimmung zu allen Maßnahmen erteilt, die bei einer vernünftigen Beurteilung der Dinge durch etwa noch eintretende Änderungen des Flurbereinigungsplanes auf die noch nicht erledigten Beschwerden hin nicht berührt werden.
Die gegenteilige Auffassung könnte zu folgenden unerwünschten Nachteilen führen: Wenn die Einschränkungen des § 54 FBG
bereits mit dem Erlaß der vorzeitigen Ausführungsanordnung in
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vollem Umfang wegfallen, dann besteht die Gefahr, daß Veränderungen vorgenommen, Bauwerke errichtet werden usw.9 die mit den auf die noch laufenden Beschwerden hin möglicherweise erfolgenden Änderungen des Flurbereinigungsplanes im Widerspruch stehen. Eine Anpassung an den geänderten Flurbereinigungsplan kann gegebenenfalls erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bereiten und möglicherweise erhebliche Geldaufwendungen erfordern. Ob insoweit mit § 56 FBG geholfen werden könnte, kann zweifelhaft sein. Denn einmal ist es fraglich, ob vorläufige Anordnungen nach dieser Vorschrift überhaupt noch zulässig sind, vienn die Einschränkungen des § 54 FBG weg-gefallon sind. (Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß
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die vorläufigen Anordnungen nur bis zu einer Ausführungsanordnung entweder nach § 62 oder nach § 63 FBG wirksam seien))
Zum anderen kann fraglich sein, ob wirklich mit Hilfe derartiger Anordnungen, die angesichts der für ihren Erlaß vom Gesetz erforderten besonderen Voraussetzungen nur in beschränktem Umfang zulässig sind, der zuvor aufgezeigten Gefahr wirksam begegnet werden könnte. Bestünde aber die Gefahr, daß im Falle einer vorzeitigen Ausführungsanordnung und dem damit verbundenen Wegfall der Einschränkungen des § 34 FBG von den Beteiligten Fakten geschaffen werden können, die mit einer etwa- später erfolgenden Änderungades Flurbereinigungsplanes im Widerspruch stehen, dann könnte es nahe liegen, daß die Flurbereinigungsbehörden nur mit großer Zurückhaltung von der Möglichkeit vorzeitiger Ausführungsanordnungen Gebrauch machen, selbst wenn diese im Interesse der mit dem Flurbereinigungsplan zufriedenen Beteiligten sehr erwünscht wären. Es läßt sich daher mit gewisser Berechtigung sagen, im Interesse der mit dem Flurbereinigungsplan einverstandenen Beteiligten liege gerade die Auffassung, daß die Einschränkungen des § 34 FBG mit dem Erlaß einer vorzeitigen AusführungsanOrdnung noch nicht ohne weiteres entfallen.
Die aufgezeigten Bedenken werden auch durch den Hinweis des Berufungsgerichts auf die Bestimmung des § 64 FBG, nach der sogar nach einer Ausführungsanordnung gemäß § 62 FBG, d.h. nach Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes, Änderungen dieses Planes vorgenommen werden können, nicht restlos beseitigt. Eine solche Änderung, die zudem allein in der Hand der Flurbereinigungsbehörde liegt, ist an ganz bestimmte Voraussetzungen gebunden (öffentliches Interesse oder wichtige, nicht vorherzusehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten) und wird nur verhältnismäßig selten vorgenommen. Im Falle einer Vorzeitigen Ausführungsanördnung” aber muß viel eher mit einer Änderung des Flurbereinigungsplanes gerechnet werden, zu demal eine solche ja gerade mit Hilfe der noch nicht erledigten Beschwerden erstrebt wird.
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Die vorstehenden Darlegungen ergeben, daß die Rechtslage keineswegs eindeutig ist. Selbst wenn man die hier interessierend ©.«Rechtsfrage im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet, so sind doch jedenfalls die Voraussetzungen gegeben, unter denen Beamte bei einer objektiv unrichtigen Beurteilung einer Rechtsfrage von dem Vorwurf eines Verschuldens freige-stellt werden müssen (vgl. dazu BGß-RGRK 11«, Aufl» § 839 Anm.47 sowie u.a. die Entscheidung des Senats in BGHZ 30, 19* 22)»
JSs handelt sich bei der Auslegung des § 34 FBG um eine schwierige Rechtsfrage, die in der Rechtsprechung und in der Rechtslehre - soweit ersichtlich - noch nicht behandelt worden ist. Die Kommentare zu dem FBG von Steuer und Seehusen-Schwede-Nebe nehmen zu der Frage ebensowenig Stellung wie die Kommentare zur Reichsumlegungsordnung von Richter-Steffens und Hillebrandt-Engels-Geith in ihren Anmerkungen zu der entsprechenden Bestimmung des § 39 RUOo Bin Schuldvorwurf kann gegen die beteiligten Beamten des Kultur- und Landeskulturamts deshalb nicht erhoben werden, wenn sie bei der Beurteilung der Rechtslage davon ausgegangen sind, daß zu dem beabsichtigten Bau der Kläger auch nach Erlaß der vorzeitigen AusfUhrungsanordnung noch eine Zustimmung gemäß .§ 34 FBG erforderlich sei«
Daraus, daß das Kulturamt die für erforderlich gehaltene Zustimmung verweigert und das Landeskultur amt diese erweis gerung bestätigt hat, kann den Beamten ebenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden» Denn die Beschwerde der Nachbarin Thelen bezog sich gerade auf den zwischen ihrem Grundstück und dem der Klägerin befindlichen Weg, und für den Fall, daß ihre Beschwerde Erfolg gehabt hätte (d.h. der Weg nicht als öffent-' licher ausgewiesen worden wäre), hätte der Bau der Kläger in der beabsichtigten Weise (Schaufenster zu dem Weg) nicht durchgeführt werden können»
Sonach können die Kläger daraus, daß Kultur- und Landeskulturamt ihre Zustimmung gemäß § 34 FBG für erforderlich gehalten und diese Zustimmung nicht erteilt haben, zu demindest mangels Verschuldens der beteiligten Beamten keine^Ansprüche h..rleiten»
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 Das Berufungsgericht hat weiter eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beamten der Flurbereinigungsbehörde darin gesehen, "daß sie auf den wiederholt vorgetragenen Vorschlag der Kläger, auf "neutraler Grundlage", also so zu bauen, daß das Bauwerk dem alten wie dem neuen Flurplan entsprechen konnte, nicht eingegangen sind"«
Der Revision ist darin beizupflichten, daß es für die Annahme einer derartigen Amtspflichtverletzung bisher an ausreichenden Feststellungen fehlt* Um die Frage entscheiden zu können, ob insoweit eine die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes auslösende schuldhafte Amtspflichtverletzung bejaht werden kann, müßte festgestellt werden, wann und in welcher Weise die Kläger mit dem Vorschlag, auf "neutraler Grundlage" bauen zu wollen, gegenüber den Behörden hervorgetreten sind und ob überhaupt die Erstellung eines Baues möglich gewesen und vom Kläger auch durchgeführt worden wäre, für den Veränderungen ' des Flurbereinigungsplanes, wie sie von Frau	erstrebt
 wurden, ohne Einfluß geblieben wären und zu dem Frau MB als Nachbarin nicht hätte gehört werden und ihre Zustimmung nicht hätte erteilen müssen* Auch fehlt es an Feststellungen darüber, wann die Kläger - für den Fall, daß die beteiligten Beamten auf den Vorschlag, auf neutraler Grundlage bauen zu wollen, hätten eingehen müssen und auch eingegangen wären -einen solchen Bau hätten erstellen können und ob dementsprechend überhaupt und gegebenenfalls in welchem Maße eine Verzögerung in der Durchführung des Bauvorhabens der Kläger eingetreten ist*
IV*
Das angefochtene Urteil kann sonach mit der vom Berufungsgericht bisher gegebenen Begründung und auch nicht mit anderer Begründung gehalten werden* Da andererseits die Sache auch noch nicht zu einer anderweiten cßüdgültigen Entscheidung
 
reif ist, muß das Berufun, surteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Bas Berufungsgericht wird den Sachverhalt in der zuvor unter III aufgezeigten Kichtung weiter aufzuklären haben. Bei der Prüfung des Verhaltens der Beamten unter dem Gesichtspunkt der hier interessierenden Amtspflichtverletzung wird es u,a, zu beachten haben, daß alle Beamten Helfer des Staatsbürgers zu sein und ihm nach Kräften zur Erreichung dessen, was das Gesetz ihm zubilligt, beizustehen haben (vgl. u.a, die Entscheidungen des Senats in LM § 839 BGB Nr. 5 und BGHZ 31, 388, 394), Palls das Berufungsgericht wiederum das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung bejaht, wird es u.a, ferner zu prüfen haben, ob und inwieweit hinsichtlich der Einzelansprüche die Voraussetzungen für den Erlaß eines Grunduri eils gegeben sind. Benn im Palle einer Klagenhäufung i&t ein alle Einzelansprüche umfassendes Grundurteil nur dann zulässig, wenn alle Einzelansprüche geprüft und dem Grunde nach für gerechtfertigt befunden worden sind.
Br, Geiger
 Br. Kreft
 Br. Bayer Keßler Schäfer