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BGH · ger zu 1/4

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ger zu 1/4

Nachdem der Kläger im politischen Säuberungsverfahren zu dem Mitläufer erklärt und das Verfahren wegen Fragebogenfälschung eingestellt worden war, bemühte er sich immer.wieder um seine Wiederverwendung» Es erging jedoch unter dem 15» November 1950 eine Verfügung der LPD dahin, daß der Kläger gemäß einem Beschluß des Staatsministeriums mit Wirkung vom 24» Oktober 1950 auf Grund des Begelungsgesetzes (d»i» Württ.-Hohenz» März 1954 aufgehoben- In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, daß der Kläger, der nicht von dem Gesetz zu Art 131 GrundG betroffen werde, zwar am 14« März 1947 vorläufig des Dienstes enthoben worden, je-~doch Beamter auf Widerruf geblieben sei* und daß keine spätere Verfügung das Beamtenverhältnis-wirksam beendet habe« April 1947 bis 31« Mai 1954« Das beklagte Band hat mit Bescheid vom 23, Dezember 1954 den Anspruch des Klägers "auf Zahlung von Dienstbezügen aus seinem Dienstverhältnis zu dem früheren Land Württemberg-Hohenzollern be zw zu dem Land Baden-Württemberg für die Zeit vom 1, Februar 195-2 bis 30. Der Kläger hat sich jedoch damit nicht zufriedengegeben , seine Klage weiter verfolgt und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 18 828,71 DM nebst Zinsen und an Rechtsanwalt Dr, Rezbach in Ravensburg 6 000 DM zu bezahlen. Demgegenüber macht die Revision des beklagten Landes insbesondere geltende Nach den in BGHZ 10 , 303 und 14, 122 aufgestellten Grundsätzen sei eine Pflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf den drohenden- Ablauf der Klageausschlußfristen hinzuweisen, nur für besondere Ausnahme fälle zu bejahen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor, da dem Kläger in der Zeit zwischen dem Eingang seines Antrages auf Erlaß eines Vorbescheids (14« Februar 1952)= und dem Ablauf der sich hieran anschließenden Sechsmonatsfrist (14* August 1952) keinerlei Vertröstungen auf eine baldige EntScheidung.gemacht worden seien* Eine Fürsorgepflichtverletzung entfalle überdies schon deshalb, weil das beklagte Land bis zu dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 10* März 1954 habe davon ausgehen können, daß das Beamtenverhältnis mit dem Kläger und damit auch eine etwaige Fürsorgepflicht erloschen sei * A, 1«) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 3« Januar 1952 einen Antrag im Sinne des Art 56 V/HBG auf Erteilung eines Vorbescheides durch die oberste Dienstbehörde darstelle. Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift, die lediglich im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern gilt, und deren Geltungsbereich sich mithin nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt« Der Senat ist daher an die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser gemäß § 549 ZPO nicht revisiblen landesrechtlichen Selbst wenn man annehmen wollte, daß' insoweit eine Bindung nicht bestehe, würde damit für den Kläger nichts gewonnen sein, weil in dieser Hinsicht auch die Auffassung des Berufungsgerichts? 2») Soweit die Revision des beklagten Landes geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Fürsorgepflichtverletzung der beteiligten Beamten des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern darin gesehen, daß sie den Kläger nicht auf den Lauf der Fristen des Art 56 WHBG auf^ merksam gemacht hätten? muß ihr der Erfolg mit Rücksicht ; •darauf versagt bleiben, daß es bei dieser Frage ebenfalls um die Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Bestimmung g§Jit, Die Vorschrift des Art 49 WHBG, die ' die Fürsorgepflicht des Dienstherrn normiert, ist eine Vor schrift eigener Art, die in ihrer Formulierung von den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtengesetze und insbesondere * auch von § 36 DBG nicht unerheblich abweicht, indem vor allem nur von einem "Anspruch auf staatliche Fürsorge gegen Gefahr für Leben und Gesundheit" und nicht ganz allgemein« wie in § 36 DBG, von der Gewährung von "Fürsorge -....bei seinen amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als' Beamter" die Bede ist« Das Berufungsgericht hat zwar die Bestimmung des Art 49 WHBG dahin ausgelegt, daß sie inhaltlich eine Einschränkung der Fürsorgepflicht gegenüber der dem Wortlaut nach umfassenderen Vorschrift des § 36 DBG nicht darstelle.. Sonach ist dem Senat die Nachprüfung des Berufungsurteils auch insoweit verwehrt, als das Berufungsgericht der Auffassung ist, aus Art 49 WHBG habe sich für die beteiligten Beamten des damaligen Dienstherrn des Klägers - objektiv - die Pflicht ergeben, den Kläger über den durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3° Januar 1952 ausgelösten Fristenlauf zu belehren. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß es sich bei der Versehuldensfrage um eine nach Bundesrecht, nämlich nach den G-rundsätzen des § 276 BGB zu beurteilende Frage handelt, würde damit für die Bevision im Ergebnis nichts gewonnen sein, da ein Verschulden der beteiligten Beamten vom Senat nicht verneint werden kann: Wenha das beklagte Band im Bahmen der Verschuldensfrage geltend macht, die beteiligten Beamten hätten bis zu dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen vom 10, März 1954 davon ausgehen können, daß das Besmtenverhältnis mit dem Kläger und damit auch eine etwaige Fürsorgepflicht erloschen sei, so kann das nicht zu einer Entschuldigung der Beamten führen. so sind auch die sich aus dem Beamten-:* Verhältnis als gegenseitigem Treueverhältnis für den Dienstherrn ergehenden Pflichten, insbesondere seine Fürsorge pflichten, mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses keineswegs ohne weiteres erloschen» -So ist der Dienstherr gerade auch dann, wenn das Weiterbestehen des Beämten-verhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn streitig ist, von seiner allgemeinen Füxsorgepflicht, die sich in diesem Fall vor allem in der Pflicht zur Erteilung sachgerechter Auskünfte auf etwaige Anfragen und in der Pflicht zur Belehrung über die von dem - früheren -Beamten zur Durchsetzung sein'er vermeintlichen Ansprüche zu wahrenden Fristen konkretisiert, noch nicht entbunden» Ein Irrtum in dieser Richtung könnte die hier beteiligten Beamten der Ministerialinstanz nicht entlasten, so daß offen bleiben kann, ob diese Beamten überhaupt schuldlos davon ausgehen konnten, daß das Beamtenverhältnis erloschen sei» Die Revision weist weiter darauf hin, daß einer der Ausnahmefälle, in denen nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise eine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung des Beamten über den drohenden Ablauf der Klageausschlußfristen zu bejahen sei, hier nicht vorliege» Der erkennende Senat hat in der Tat wiederholt ausgesprochen, daß auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des § 36 .DBG im allgemeinen eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über den lauf der Klageausschlußfiisten zu belehren, nicht bestehe, sich eine solche Pflicht aber aus besonderen Umständen im. Es habe jedoch jeweils geheißen, der Kläger möge sich noch eine Zeitlang gedulden, da noch verschiedene Rückfragen und Klärungen zu erfolgen hätten« Er sei deshalb im guten Glauben gewesen, daß er die in Aussicht gestellten Entscheidungen abwarten könne, ohne dadurch Rechtsnachteile zu erleiden* Der Kläger hat alsdann in seinem Schriftsatz vom 30, Juni 1955 eine weitere ins einzelne gehende Darstellung Uber seine verschiedenen Vorsprachen, und zwar auch in der hier interessierenden Zeit gegeben, hat das Schreiben des persönlichen Referenten des Innenministers vom 15» Februar 1952 in Urschrift überreicht und schließlich noch mit Schriftsatz vom 11, August 1955 eine Aufstellung Uber seine Fahrten nach !P Demgegenüber hat das beklagte Land sich zunächst mit Ausführungen in der Richtung begnügt, daß es auf die vom Kläger angestellten Billigkeitserwägungen und damit auch auf seine Fahrten nach nicht ankomme (S 3 des Schrift- Mai 1955)*' Ähnliches Vorbringen enthält der Schriftsatz vom 20« September 1955 (S 5/6), An keiner Stelle aber hat das beklagte Land die Richtigkeit des hier interessierenden Vorbringens des Klägers so substantiiert bestritten, daß dieses Vorbringen nicht hätte als zutreffend angesehen werden und zur Grundlage der Urteilsfindung hätte gemacht werden können. Ob das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren, gehalten gewesen wäre, das beklagte Land auf die ihm obliegende Larlegungs- und Beweislast hinzuweisen, mag dahinstehen, da das beklagte Land Prozeßrügen, insbesondere Verletzung des § 139 ZPO, nicht erhoben hat* Etwaige Mängel des tatrichterlichen Verfahrens in der aufgezeigten*Lichtung können deshalb keine Berücksichtigung finden, da es sich insoweit nicht um von .Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende Verfahrensverstöße handelt, Bo Auch in der Revisionsinstanz ist sonaoh davon auszuge-h'eh, daß das Unterlassen einer Belehrung des Klägers über den Lauf der in. Artikel 56 WHBG normierten Klageausschlußfristen eine schuldhafte FürSorgepflichtverletzung des damaligen Lienstherrn des Klägers darstellt, für die das beklagte Land einzustehen hat6 Ler Kläger muß deshalb so gestellt werden, .wie wenn die FürSorgepflicht dem Kläger gegenüber erfüllt, er mithin über, den Fristenlauf belehrt worden wäre« Gegen Zudem kommt hier hinzu, daß das beklagte Land sich - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat -durch die Zurruhesetzung des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei aktiver Widerrufsbeamter geblieben, zu eigen gemacht hat und daß'die Gerichte an diese Entscheidung bei der Beurteilung der vor ihnen geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß Art 58 WHBG gebunden sind. Muß danach der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgehen, daß der Kläger nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt, dann kann für die Entscheidung über die Revision des beklagten Landes dahinstehen, ob der Kläger sich auf den Penn wenn man auch diese Frage mit dem beklagten Land und dem Berufungsgericht bejaht, so muß es doch bei der Verurteilung des Landes zur Zahlung von insgesamt (6 00Ö M + 2 457,55 DM =) 8 437,55 DM nebst den vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen sein Bewenden haben, da ein Bechtsirrtum des Berufungsgerichts zu Ungunsten des beklagten Landes bei der Errechnung der - verlorenen - Gehaltsansprüche des Klägers einerseits und seines anderweiten Arbeitseinkommens andererseits nicht erkennbar ist, das beklagte Land insoweit auch keine Büge erhoben hat.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BeamteLandbeklagenFrageVorschriftBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Am'	IV/
III_	27/56
Verkündet am 27» Juni 1957 Hoffmeister, JustoAngo als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2386 061
t.
Im Namen des Volkes In dem Bechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Eegie-rungspräsidium in Tübingen,
- Prozeßbevollmächtigter8
Beklagten, Berufungsklägers und Bevisionsklägers,
 Bechtsanwalt Br,
*!
gegen
 den Polizeioberwachtmeister a0B* Wilhelm V
WeiBBB Krs BaBBBB AB	I
9
Kläger, Berufungsbeklagten und Bevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Bechtsanwalt Prof,Br,
 hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br-. Weber, Br, Kreft, Br« Arndt und Br« Hußla
 für Becht erkannt §
Bie Bevision des beklagten Landes gegen das Urteil des L Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11« Januar 1956 wird zurückgewiesen,
 Bie Kosten der Bevisionsinstanz hat der Kläger zu 1/4 und das beklagte Land zu 3/4 zu tragen -
Von Bechts wegen
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 Tatbestands
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 Der Kläger trat im Jahre 1934 in das damalige Feldjägerkorps ein» Am 1« April 1935 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen, und im Jahre 1936 in die Schutzpolizei Übernommen» Am 25» Juli 1944 wurde er zu dem Bezirksoberwachtmeister der Gendarmerie in	ernannt,	jedoch	durch Verfügung der Land-
despolizeidirektion TflHIP (LED) vom 7» März 1946 aus dem Polizeidienst entlassenweil er sich seit Juli 1945 in französischer Haft befand» Am 22» Mai 1946 wurde der Kläger wieder eingestellt und tat Dienst als Oberwachtmeister. Nachdem gegen ihn ein Verfahren wegen Verdachts der Fragebogenfälschung eingeleitet worden war, wurde er durch Verfügung der LPD vom 14» März 1947 vorläufig des Dienstes enthoben und die Zahlung der Dienstbezüge ab April 1947 eingestellt»
Nachdem der Kläger im politischen Säuberungsverfahren zu dem Mitläufer erklärt und das Verfahren wegen Fragebogenfälschung eingestellt worden war, bemühte er sich immer.wieder um seine Wiederverwendung» Es erging jedoch unter dem 15» November 1950 eine Verfügung der LPD dahin, daß der Kläger gemäß einem Beschluß des Staatsministeriums mit Wirkung vom 24» Oktober 1950 auf Grund des Begelungsgesetzes (d»i» Württ.-Hohenz» Gesetz über die Begelung der Bechtsverhältnisse der aus politischen Gründen aus dem Amt entlassenen Beamten vom 22» Dezember 1948 - BegBl 1948? 191 -) unter ) Gewährung eines einmaligen Unterhaltsbeitrages von 150 DM aus dem Beamtenverhältnis entlassen werde» Nachdem der Staatsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern jedoch das Begelungsgesetz für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt hatte (BegBl 1951, 102), beantragte der Kläger am 15» September 1951 bei der LPD die . Aufhebung der Suspendierung, Wiederzulassung zu dem Dienst,
 
Nachzahlung der ihm zustehenden Bezüge* Nachholung der Beförderung und Austausch mit einem anderen Bundesland. Durch Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr,	in	Ra^H^ft;	vom	3	,	Januar	1932
ließ er‘diese Anträge näher begründen. Das Innenministerium in Tübingen, dem die Anträge am 14. Pebruar 1952 vorgelegt wurden; wies die LBD an, zunächst in eigener Zuständigkeit- zu entscheiden-» Diese wies-die Anträge durch Bescheid vom 1, Dezember 1952 sämtlich ab» Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wies das.Regierungspräsidium in Tübingen durch Entscheid vom 6- August 1953 mit dem Bemerken zurück, daß der Kläger gemäß § 6 Abs 1 des Bundesgesetzes zu Art 131 Grund G als mit Ablauf des Q*
Mai 1945 durch Widerruf entlassen gelte und an der Unterbringung gemäß § 11 Abs 1 i,V<,iiu § 63 aaO nicht" teilnehme„ Diese Entscheidung aber wurde auf entsprechende Klage des Klägers vom Verwaltungsgerichtshof in Bebenhausen durch Urteil vom 10«. März 1954 aufgehoben- In den Gründen dieses Urteils ist ausgeführt, daß der Kläger, der nicht von dem Gesetz zu Art 131 GrundG betroffen werde, zwar am 14« März 1947 vorläufig des Dienstes enthoben worden, je-~doch Beamter auf Widerruf geblieben sei* und daß keine spätere Verfügung das Beamtenverhältnis-wirksam beendet habe«
Alsdann wurde der Kläger mit Wirkung vom 1, Oktober 1954 in den Ruhestand versetzt. Dienstbezüge wurden ihm aber nicht nachgezahlt. Mit der vorliegenden - am 22« Juni 1954 zugestellten - Klage verlangt der Kläger Nachzahlung von Bezügen für die Zeit vom 1. April 1947 bis 31« Mai 1954« Das beklagte Band hat mit Bescheid vom 23, Dezember 1954 den Anspruch des Klägers "auf Zahlung von Dienstbezügen aus seinem Dienstverhältnis zu dem früheren Land Württemberg-Hohenzollern be zw zu dem Land Baden-Württemberg für die Zeit vom 1, Februar 195-2 bis 30. September 1954 mit der Maßgabe anerkannt, daß das von ihm in der genannten Zeit bezogene
 andere Arbeitseinkommen auf die Dienstbezügec00„. angerechnet wird,?. Der Kläger hat sich jedoch damit nicht zufriedengegeben , seine Klage weiter verfolgt und vor dem Landgericht zuletzt beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 18 828,71 DM nebst Zinsen und an Rechtsanwalt Dr, Rezbach in Ravensburg 6 000 DM zu bezahlen.
Der Kläger hat seinen Klaganspruch auch auf Amtspflicht-Verletzung und Vernachlässigung der EürSorgepflicht sowie auf das Anerkenntnis vom 23» Dezember 1954 gestützt. Das beklagte Land, das um Abweisung der Klage gebeten hat, hat u„ao geltend gemacht, daß der Kläger seih Klagerecht nach Art 56 des Beamtengesetzes für Y/ürttemberg-Hohenzollern vom 8o April 1949 (Regßl 1949, 169; -WHBGr - verloren habe»
Das Landgericht hat dem Klageantrag im-wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerieht-liehe Urteil abgeändert und das beklagte Land unter Abweisung der weitergehenden Klage lediglich verurteilt, an den Kläger 2 437,55 DM nebst Zinsen aus 8 437,55 DM und an Rechtsanwalt Dr, Rezbach 6 QOG DM zu bezahlen»
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt $ der Kläger hat sein Rechtsmittel jedoch zurückgenommen» Das beklagte Land verfolgt in der Revisionsinstanz seinen Antrag auf völlige Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet um Zurücleweisung der Revision des Landes»
^	intscheidungsgründe 8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführtg
 
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Seinen Gehaltsanspruch könne der Kläger nicht mehr geltend machen, weil er nicht innerhalb der Klagefrist des Art 56 WHBG Klage erhoben habe, Zwar habe der dem Kläger durch Verfügung der LH) am 15 November 1950 eröffnete Bescheid des Staatsministeriums über die Entlassung des Klägers unter Gewährung eines Übergangsgeldes von 150 DM die Klagefrist von drei Monaten noch nicht beginnen las-sen* Jedoch müsse das'Schreiben des Bevollmächtigten des, Klägers vom 3» Januar 1952 als Antrag im Sinne des Art 56 WHBG angesehen werden, und zwar habe dieser Antrag nicht nur die damals fälligen, sondern auch die zukünftigen Bezüge des Klägers umfaßt= Der Antrag sei dem Innenministerium von Württemberg-Hohenzollern, der ‘ damaligen obersten Dienstbehörde des Klägers, am 14» Februar 1952 zugegangen, und damit habe die Frist von zweimal drei Monaten zu laufen begonnene Diese Frist sei bei Klagerhebung verstrichen gewesene
 Wenn dem Kläger sonach auch endgültig die Möglichkeit genommen sei, sein Gehalt, soweit der Antrag reichte, im Klagewege geltend zu machen, so könne er doch im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er rechtzeitig Klage erhoben hätte, .weil die zuständigen Beamten des Landes die dem Dienstherrn nach Art 49 WHBG obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt hätten, daß sie den Kläger nicht auf den Fristablauf hinwieseno * Der Kläger könne deshalb verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn das Land seine Fürsorgepflicht erfüllt hatte.»
Wäre der Kläger rechtzeitig belehrt worden, hätte er im Laufe des Jahres 1952 Klage erhoben. Wenn er das getan hätte, dann hätte ihm in jenem Zeitpunkt Verjährung seiner Ansprüche nicht entgegengehalten werden können» Auf sein Gehalt, das der Kläger an und für sich für die ganze strittige Zeit verlangen könne, müsse der Kläger sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichuhg seine tatsächlichen anderweiten Verdienste anrechnen lassen» Es
 
ergebe sich alsdann ein Anspruch des Klägers für die hier in Bede stehende Zeit in Höhe des zuerkannten Betrages von insgesamt 8 437,55 DM,
II«
Demgegenüber macht die Revision des beklagten Landes insbesondere geltende Nach den in BGHZ 10 , 303 und 14, 122 aufgestellten Grundsätzen sei eine Pflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf den drohenden- Ablauf der Klageausschlußfristen hinzuweisen, nur für besondere Ausnahme fälle zu bejahen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor, da dem Kläger in der Zeit zwischen dem Eingang seines Antrages auf Erlaß eines Vorbescheids (14« Februar 1952)= und dem Ablauf der sich hieran anschließenden Sechsmonatsfrist (14* August 1952) keinerlei Vertröstungen auf eine baldige EntScheidung.gemacht worden seien* Eine Fürsorgepflichtverletzung entfalle überdies schon deshalb, weil das beklagte Land bis zu dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 10* März 1954 habe davon ausgehen können, daß das Beamtenverhältnis mit dem Kläger und damit auch eine etwaige Fürsorgepflicht erloschen sei *
III«
A, 1«) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 3« Januar 1952 einen Antrag im Sinne des Art 56 V/HBG auf Erteilung eines Vorbescheides durch die oberste Dienstbehörde darstelle. Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer landesrechtlichen Vorschrift, die lediglich im Gebiet des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern gilt, und deren Geltungsbereich sich mithin nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt« Der Senat ist daher an die Auslegung, die das Berufungsgericht dieser gemäß § 549 ZPO nicht revisiblen landesrechtlichen
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Vorschrift gegeben hat, gebundene Der Hinweis des Klägers ,..j auf die für das gesamte Gebiet des Landes Baden-Württem-	'?
berg geltenden und damit revisiblen Bestimmungen des Ge-	\
setzes zur vorläufigen Begelung der Bechtsverhältnisse	:
der Polizeibeamten vom 21 > November 1955 (GBl 1955? 245)	;
vermag dayan nichts zu ändern» Nach § 2 dieses Gesetzes finden auf die Polizeibeamten die für die Beamten allge-	j
mein geltenden Vorschriften Anwendung? soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist* Wenn der Kläger meint,	;
unter den "allgemein geltenden Vorschriften" seien nicht die einzelnen Beamtengesetze der früheren Länder zu verstehen, sondern die allgemein für Beamte geltenden Vorschriften, so ist nicht zu erkennen, was damit für den Kläger gewonnen sein soll* Die Vorschriften, die allgemein	;
für Beamte gelten, sind eben im Bereich des jetzigen Landes Baden-Württemberg noch in den einzelnen für die frühe- ; ren Länder, die zu dem jetzigen Land Baden-Württemberg zusammengeschlossen sind, erlassenen Beamtengesetzen oder den aufrecht erhaltenen früheren Beichsgesetzen enthalten»
Die Bevisibilität der in Bede stehenden Vorschrift kann auch nicht mit der Begründung bejaht werden? daß es sich • \ dabei um eine Bestimmung handele, die inhaltlich mit in	)
anderen Oberlandesgerichtsbezirken geltenden Vorschriften	i
übereinstimme» Wenn auch in den meisten sonstigen Beamtengesetzen Be gelungen über Vorbescheid und Klageausschlußfristen enthalten sind, so weichen diese Vorschriften	;
doch im einzelnen teilweise nicht unwesentlich voneinander ab» Insbesondere stellt die in Art 56 WHBG getroffene Be-	:
gelung schon hinsichtlich der dort bestimmten Fristen (zweimal drei Monate) eine Begelung eigener Art dar, deren
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- teilweise - Übereinstimmung mit in anderen Bezirken gel- ’	!
tenden Bestimmungen eine lediglich tatsächliche ist, die	j
nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 6, 47 und 7? 300) ihre Bevisibilität nicht zu begründen vermag» Auch soweit def Kläger im Zusammenhang mit der Frage, ob in dem Schreiben ein VAntrag" i»S»de.s Art 56 T.HBG auf Erteilung eines-V&rber
 scheides zu erblicken sei? die Verletzung allgemeiner Rechtsgedanken geltend macht, vermag das die Revisibi-^ lität nicht zu begründen» Denn auch die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze ist im Rahmen nicht revisiblen Landesrechts der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl RGZ 136, 211 £2227; BGHZ 10, 367/5727)
Der erkennende Senat hat sonach da.von auszugehen, daß mit dem am 14» Februar 1952 beim Innenministerium eingegangenen Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 3. Januar 1952 ein Antrag im Sinne des § 56 WHBG gestellt worden ist» Die weitere Frage? ob das Revi&ions-gericht an die Auffassung des Berufungsgerichts auch insoweit gebunden ist, als es angenommen hat, dieser Antrag habe nicht nur die bisher fällig gewordenen Bezüge, sondern auch die künftigen Bezüge mit umfaßt, mag zweifelhaft sein. Selbst wenn man annehmen wollte, daß' insoweit eine Bindung nicht bestehe, würde damit für den Kläger nichts gewonnen sein, weil in dieser Hinsicht auch die Auffassung des Berufungsgerichts? die mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 14? 122 /T297) übereinstimmt, als sachlich zutreffend erachtet werden müßte» Es muß sonach sein Bewenden dabei haben, daß dem Kläger wegen Versäumung der in Art 56 WHBG normierten Klageausschlußfristen die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen verschlossen ist,
2») Soweit die Revision des beklagten Landes geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Fürsorgepflichtverletzung der beteiligten Beamten des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern darin gesehen, daß sie den Kläger nicht auf den Lauf der Fristen des Art 56 WHBG auf^ merksam gemacht hätten? muß ihr der Erfolg mit Rücksicht ; •darauf versagt bleiben, daß es bei dieser Frage ebenfalls um die Auslegung einer nicht revisiblen landesrechtlichen Bestimmung g§Jit, Die Vorschrift des Art 49 WHBG, die ' die Fürsorgepflicht des Dienstherrn normiert, ist eine Vor
 
schrift eigener Art, die in ihrer Formulierung von den entsprechenden Bestimmungen anderer Beamtengesetze und insbesondere * auch von § 36 DBG nicht unerheblich abweicht, indem vor allem nur von einem "Anspruch auf staatliche Fürsorge gegen Gefahr für Leben und Gesundheit" und nicht ganz allgemein« wie in § 36 DBG, von der Gewährung von "Fürsorge -....bei seinen amtlichen Verrichtungen und in seiner Stellung als' Beamter" die Bede ist« Das Berufungsgericht hat zwar die Bestimmung des Art 49 WHBG dahin ausgelegt, daß sie inhaltlich eine Einschränkung der Fürsorgepflicht gegenüber der dem Wortlaut nach umfassenderen Vorschrift des § 36 DBG nicht darstelle.. Insoweit aber handelt es sich ausschließlich um die'Auslegung der landesrechtlichen Norm des Art 49 WHBG und die - nach Auffassung des Berufungsgerichts bestehende - inhaltliche K Übereinstimmung dieser Norm mit der revisiblen Vorschrift»
§ 36 DBG ist für die Frage der Bevisibilität der landesrechtlichen Vorschrift ohne entscheidende Bedeutung»
Sonach ist dem Senat die Nachprüfung des Berufungsurteils auch insoweit verwehrt, als das Berufungsgericht der Auffassung ist, aus Art 49 WHBG habe sich für die beteiligten Beamten des damaligen Dienstherrn des Klägers - objektiv - die Pflicht ergeben, den Kläger über den durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3° Januar 1952 ausgelösten Fristenlauf zu belehren.
3») Nach dem zuvor Ausgeführten richten sich hier Inhalt und Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten nach nicht revisiblem Landesrecht, und es stellt sich nunmehr die Frage, ob es auch bei der Frage des Verschuldens der beteiligten Beamten um die Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung de3 Art 49 WHBG geht» Wollte man dies bejahen, so wäre der erkennende Senat auch in der Nachprüfung der Verschuldensfrage nicht frei, sondern gleichfalls an die Auffassung des Berufungsgerichts
 gebunden» Die hier aufgeworfene Frage kann indes auf sich beruhen. Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß es sich bei der Versehuldensfrage um eine nach Bundesrecht, nämlich nach den G-rundsätzen des § 276 BGB zu beurteilende Frage handelt, würde damit für die Bevision im Ergebnis nichts gewonnen sein, da ein Verschulden der beteiligten Beamten vom Senat nicht verneint werden kann:
In diesem Zusammenhang ist zunächst von Bedeutung? daß es im Falle einer Fürsorgepflichtverletzung nicht Sache des betroffenen Beamten, hier des Klägers, ist, ei-nen das Verschulden des Dienstherrn ergebenden Sachverhalt darzulegen und zu beweisen. Nach der Bechtsprechung des Senats.braucht der Beamte vielmehr lediglich darzutun, daß der Dienstherr objektiv die ihm obliegende Fürsorgepflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung zur Herbeiführung des eingetretenen Schadens geeignet war, während der Dienstherr den Gegenbeweis zu führen hat, daß kein. Verschulden vorliegt oder besondere Umstände gegeben sind, die eine andere Schadensursache erkennen lassen (NJW 1952, 1373 und Urteil vom 30* September 1954 - III ZB 335/52 -S 13).
Wenha das beklagte Band im Bahmen der Verschuldensfrage geltend macht, die beteiligten Beamten hätten bis zu dem Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen vom 10, März 1954 davon ausgehen können, daß das Besmtenverhältnis mit dem Kläger und damit auch eine etwaige Fürsorgepflicht erloschen sei, so kann das nicht zu einer Entschuldigung der Beamten führen. Die Pflichten des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten enden nicht ohne weiteres mit dem Beamtenverhältnis. Ebenso wie auch gewisse Treuepflichten des Beamten (insbesondere die Geheimhaltungspflicht) über die Dauer des Beamtenverhältnisses selbst hinaus bestehen? so sind auch die sich aus dem Beamten-:* Verhältnis als gegenseitigem Treueverhältnis für den
 Dienstherrn ergehenden Pflichten, insbesondere seine Fürsorge pflichten, mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses keineswegs ohne weiteres erloschen» -So ist der Dienstherr gerade auch dann, wenn das Weiterbestehen des Beämten-verhältnisses zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn streitig ist, von seiner allgemeinen Füxsorgepflicht, die sich in diesem Fall vor allem in der Pflicht zur Erteilung sachgerechter Auskünfte auf etwaige Anfragen und in der Pflicht zur Belehrung über die von dem - früheren -Beamten zur Durchsetzung sein'er vermeintlichen Ansprüche zu wahrenden Fristen konkretisiert, noch nicht entbunden» Ein Irrtum in dieser Richtung könnte die hier beteiligten Beamten der Ministerialinstanz nicht entlasten, so daß offen bleiben kann, ob diese Beamten überhaupt schuldlos davon ausgehen konnten, daß das Beamtenverhältnis erloschen sei»
Die Revision weist weiter darauf hin, daß einer der Ausnahmefälle, in denen nach der Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise eine Pflicht des Dienstherrn zur Belehrung des Beamten über den drohenden Ablauf der Klageausschlußfristen zu bejahen sei, hier nicht vorliege» Der erkennende Senat hat in der Tat wiederholt ausgesprochen, daß auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des § 36 .DBG im allgemeinen eine Pflicht des Dienstherrn, den Beamten über den lauf der Klageausschlußfiisten zu belehren, nicht bestehe, sich eine solche Pflicht aber aus besonderen Umständen im. Einzelfall ergeben könne» Derartige, die Belehrungspflicht auslösende Umstände sind bisher in der Rechtsprechung als gegeben angesehen worden im Falle erbetener und erteilter Beratung oder Auskunft (RGZ 146, 35? BGHZ 10, 303/3057), bei erkennbarem Irrtum des Beamten (BGHZ 14,
 122 /T31/27) und bei Vertröstung auf eine noch zu treffende Entscheidung (aaO S 132 ff)» Wenn hier derartige Umstände nicht vorliegen sollten und mithin nach der Rechtsprechung des Senats in der unterbliebenen Belehrung des Klägers im
 Rahmen des § 36 DBG ein Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht nicht erblickt werden könnte, so mußte es tatsächlich zweifelhaft erscheinen, ob den hier beteiligten Beamten der Vorwurf schuldhafter.Pflichtverletzung gemacht werden könnte, wenn sie.eine - nach der den Senat bindenden Auffassung des Berufungsgerichts zwar objektiv bestehende - Pflicht zur Belehrung des Klägers nicht als gegeben erkannt hätten*
Hier wird aber folgendes entscheidend*
Der Klarer hat, nachdem er bereits im Schriftsatz vom 17-Juli 1954 dahingehende Behauptungen aufgestellt hatte, in seinem Schriftsatz vom 1, Januar 1955 (S* 5/4) im einzelnen behauptetg Er sei sowohl nach dem 15» September 1951 als auch später nach dem 14 > Februar 1952 wiederholt bei der LPD und dem Innenministerium wegen einer alsbaldigen Entscheidung vorstellig geworden. Es habe jedoch jeweils geheißen, der Kläger möge sich noch eine Zeitlang gedulden, da noch verschiedene Rückfragen und Klärungen zu erfolgen hätten« Er sei deshalb im guten Glauben gewesen, daß er die in Aussicht gestellten Entscheidungen abwarten könne, ohne dadurch Rechtsnachteile zu erleiden* Der Kläger hat alsdann in seinem Schriftsatz vom 30, Juni 1955 eine weitere ins einzelne gehende Darstellung Uber seine verschiedenen Vorsprachen, und zwar auch in der hier interessierenden Zeit gegeben, hat das Schreiben des persönlichen Referenten des Innenministers vom 15» Februar 1952 in Urschrift überreicht und schließlich noch mit Schriftsatz vom 11, August 1955 eine Aufstellung Uber seine Fahrten nach !P
überreicht, in der u,a. auch unter dem 16. März 1952 und 3» Juli 1952 Fahrten nach	auf ge führt sind*
Demgegenüber hat das beklagte Land sich zunächst mit Ausführungen in der Richtung begnügt, daß es auf die vom Kläger angestellten Billigkeitserwägungen und damit auch auf seine Fahrten nach	nicht	ankomme	(S 3 des Schrift-
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 satzes vom 26, Juli.1954 und S 2 des Schriftsatzes vom 13 * Oktober 1954)» Später hat das beklagte Land gegenüber dem landgerichtlichen Urteil gerügt, daß dieses es verabsäumt habe, festzustellen; welche. Vorsprachen von Seiten des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten in dem entscheidenden Zeitraum erfolgt und welche Vertröstungen gemacht worden seien (S 5/6 der Berufungsbegründungsschrift vom 4. Mai 1955)*' Ähnliches Vorbringen enthält der Schriftsatz vom 20« September 1955 (S 5/6), An keiner Stelle aber hat das beklagte Land die Richtigkeit des hier interessierenden Vorbringens des Klägers so substantiiert bestritten, daß dieses Vorbringen nicht hätte als zutreffend angesehen werden und zur Grundlage der Urteilsfindung hätte gemacht werden können. Laß aber bei einem Sachverhalt, wie er danach anzunehmen ist, die beteiligten Beamten ein Verschulden nicht treffe, diesen Nachweis hat das beklagte Land nicht geführt.
Ob das Berufungsgericht bei richtigem Verfahren, gehalten gewesen wäre, das beklagte Land auf die ihm obliegende Larlegungs- und Beweislast hinzuweisen, mag dahinstehen, da das beklagte Land Prozeßrügen, insbesondere Verletzung des § 139 ZPO, nicht erhoben hat* Etwaige Mängel des tatrichterlichen Verfahrens in der aufgezeigten*Lichtung können deshalb keine Berücksichtigung finden, da es sich insoweit nicht um von .Amts wegen auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende Verfahrensverstöße handelt,
 Bo Auch in der Revisionsinstanz ist sonaoh davon auszuge-h'eh, daß das Unterlassen einer Belehrung des Klägers über den Lauf der in. Artikel 56 WHBG normierten Klageausschlußfristen eine schuldhafte FürSorgepflichtverletzung des damaligen Lienstherrn des Klägers darstellt, für die das beklagte Land einzustehen hat6 Ler Kläger muß deshalb so gestellt werden, .wie wenn die FürSorgepflicht dem Kläger gegenüber erfüllt, er mithin über, den Fristenlauf belehrt worden wäre« Gegen

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die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in diesem Falle rechtzeitig Klage erhoben haben würde, bestehen keine Bedenken- Es erhebt sich jedoch alsdann die weitere Frage, ob der Kläger bei rechtzeitiger Klageerhebung mit seiner. Gehaltsklage durchgedrungen wäre» Diese Frage hängt entscheidend davon ab, ob entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10®
März 1954 vertretenen Auffassung davon ausgegangen werden muß, daß der Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung - aktiver -Widerrufsbeamter geblieben ist*, oder ob der Kläger entgegen dieser Auffassung dem Kreis der unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fallenden Personen zugerechnet werden muß und ihm daher als Widerrufsbeamten angesichts der Bestimmung des §6 dieses Gesetzes Ansprüche nicht zustehen würden» Wie diese Frage zutreffend zu beantworten ist, muß jedoch uner-örtert bleiben» Denn wenn die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs in der aufgezeigten Frage auch als im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats und auch zu der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung stehend erscheinen muß, so ist der Senat doch an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, durch die der ausdrücklich auf § 6 des Gesetzes zu Art 131 GrundG gestützte Entscheid des Regierungspräsidiums vom 6« August 1953 aufgehoben wurde, gebunden» Der Senat hat für die Geltungsbereiche der Verordnung Hr 165 der BritMilReg und des für die amerikanische Besatzungszone zoneneinheitlichen Gesetzes über die Verwältungs-gerichtsharkeit in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein rechtskräftiges Urteil eines Verwaltungsgerichts, durch das auf Anfechtungsklage hin ein Verwaltungsakt aufgehoben wordeh ist, zugleich die rechtskräftige Feststellung der. Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsaktes enthält uhd daß die Zivilgerichte an diese Feststellung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung gebunden sind (BGHZ 9?329j 10, 220 üoä*)'° Die Erwägungen, die diesen Entscheidungen zugrundeliegen, treffen auch f,ür die hier interessierende und auf die Rechts-
beschwerde des Klägezs gemäß Art 13 des lürtt Gesetzes über die Verwaltungszechtspflege vom 16, Dezember 1876 (Heg BIS 485) in Verbindung mit § 11 der Württ Hoh Rechts-anordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19.» August 1946 (Amtsbl S 224) getroffene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu* Denn nach Art 13-aaO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Verwaltungsbehördenstatt', wenn jemand behauptet, daß die Entscheidung oder Verfügung rechtlich nicht begründet und daß er hierdurch in einem ihm zustehenden Recht verletzt oder mit einer ihm nicht obliegenden Verbindlichkeit belastet sei. Die Rechtsbeschwerde kann also auch hier nur darauf gestützt werden, daß die.angefochtene Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde rechtswidrig sei. Die hier in Rede stehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs werden, wenn sie formell nicht mehr anfechtbar sind, auch materiell rechtskräftig, y/ie. sich daraus ergibt, daß gemäß Art 72 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und § 19 der genannten Rechtsanordnung insoweit die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung finden» Auch diese Entscheidungen binden daher die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger ebenso wie zivilprozessuale Urteile. Zudem kommt hier hinzu, daß das beklagte Land sich - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat -durch die Zurruhesetzung des Klägers die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kläger sei aktiver Widerrufsbeamter geblieben, zu eigen gemacht hat und daß'die Gerichte an diese Entscheidung bei der Beurteilung der vor ihnen geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß Art 58 WHBG gebunden sind.
Muß danach der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgehen, daß der Kläger nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG fällt, dann kann für die Entscheidung über die Revision des beklagten Landes dahinstehen, ob der Kläger sich auf den
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ihm für den Verlust des Gehaltsanspiuehs zu gewährenden Ersatzanspruch sein anderweites Arbeitseinkommen anrechnen lassen muß oder nicht. Penn wenn man auch diese Frage mit dem beklagten Land und dem Berufungsgericht bejaht, so muß es doch bei der Verurteilung des Landes zur Zahlung von insgesamt (6 00Ö M + 2 457,55 DM =) 8 437,55 DM nebst den vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen sein Bewenden haben, da ein Bechtsirrtum des Berufungsgerichts zu Ungunsten des beklagten Landes bei der Errechnung der - verlorenen - Gehaltsansprüche des Klägers einerseits und seines anderweiten Arbeitseinkommens andererseits nicht erkennbar ist, das beklagte Land insoweit auch keine Büge erhoben hat.
Die Bevision des beklagten Landes erweist sich nach alledem als unbegründet*
• Über die Kosten des Bevisionsverfahrens war nach den Bestimmungen der §§ 566, 515 Abs 3, 97 ZPO zu entscheiden..
Br. Pagendarm
 Dr, Arndt
 Dro Kreft Dr» Hußla
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Dr, Weber