Zurückweisung im übrigen das Urteil des .8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30V November 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben., als der Klä-gerin Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem ; Den Ehemann der Klägerin, ein- gelernter Metzger uni geprüfter Trichinenbeschauer, wurde beim Schlaehthof der Beklagten im Jahre 1956 als Hallenmeister im Arbeiterver-haltnis- eingestellt«, Er war Mitglied der NSDAP seit dem Jahre 1929* Am 3«, Mai 1938 wurde er in seiner Stellung als Hallenmeister zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt«, Die ihm übertragene Planstelle, wurde im Stellenplan der Beklagten als ’’künftig wegfallend” bezeichnet«, Nach seiner im Jahre 1939 erfolgten Einberufung zur Wehrmacht fiel er am 22«,März 1944 in Rußland«, Der Klägerin wurden durch Verfügung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 24* August 1944 Hinter- Durch Beschluß des Entnazifizierungshauptausschusses in Hagen vom 8o August 1950 wurde zunächst ausgesprochen* die politische Belastung des Ehemannes der Klägerin entspreche der Kategorie III und ein Anspruch auf irgendwelche Pension bestehe nicht«. ' '-.V Kf Die Klägerin beansprucht die Zahlung ihrer Versorgungs bezüge als Witwe 'für die Zeit vom Juni 1945 an-»- Sie hat -j Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagte zu verurteilen*, an sie 4o490*37 DM Rückstände und ab 1«-April 1953 monatlich 78*54 DM zu bezahlen« Dazu hat sie vorgetragen* sie gehöre zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG und § 63 G 131« Na@h der Verordnung über die politische Überprüfung der Versor- daß die Übernahme des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis nach § 7 & 131 in Verbindung mit dem Ähderungs- und Anpassungsgesetz vom 15o Dezember 1952 (G-VB1 NrhWf 423 - ÄAG -) unberücksichtigt bleibe? der Klägerin somit keine Ansprüche auf Versorgung nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art 131 GrundG zustehe* Nach Erlaß des Berufungsurteils erließ -der Regierungspräsident in Arnsberg am 4* Eebruar 1954 eine weitere Entscheidung? wonach die Übernahme des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis auch gemäß § 2 Abs 2 ÄAG unl^erücksichtigt bleibe und der Klägerin des*, halb kein Anspruch auf Versorgung nach dieser Bestimmung zustehe* Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin Verwaltungsklage erhoben* Durch zwei Urteile des Landesver- Entscheidungsgründe lp Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin dem Personenkreis des Art 151 GrundG und des § 65 G 151 ;angehÖre0 Ihre Versorgungsanspi’üche für die Zeit bis zu dem 51o März 1951 sind nach § 77 G 151 somit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine günstigere landesrechtliche Regelung gestützt werden können« kann nicht gefolgt werden« Aus Sinn und Wort*4 laut der Verordnung ist vielmehr das G-egentejl zu entnehmen, Die Verordnung sieht für die Versorgungsansprüche ein besonderes Überprüfungsverfahren vö?v durch das die Bezüge geregelt werden sollen« Damit geht sie davon aus? h) Daran ist auch durch § 7 der 1« SparVO nichts geändert worden« Das Berufungsgericht hat? yersorgungsberechtigten für anwendbar erklärt« Dem ist zuzustimmen« Die Verordnung vom 28« Juni 1948, auf die § 7 der lo SparVO Bezug, nimmt, regelt die Überprüfung aller Versorgungsberechtigten, nach Art IV c auch ausdrücklich die der Hinterbliebenen, Wenn also § 7 von "Beamten" spricht, gleichzeitig'aber auf die Verordnung vom 28« Juni 1948 hinweist, so kann der Ausdruck "Beamter", wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nur als eine ungenaue Ausdrucksweise angesehen werden, die sich auf alle Versorguügserapfänger bezieht, die unter die Verordnung vom 28« Juni 1948 fallen« Dabei kann die Frage, inwieweit der Definition des Beamtenbegriffes in der Durchführungsbestimmung zu § 11 der 1« SparVO Rechtswirksamkeit zuzuerkennen ist, auf sich beruhen« Insbesondere kommt der Entscheidung des OVO Münster vom 24« Januar 1952 (ÖVGE Band 4? nun nicht mehr der Überprüfungsausschuß, sondern die Pen-* ^ ' sionsfestsetzungsbehörde zuständig geworden« Wenn das Be-- ^'’v rufungsgericht daraus /aber den Schluß zieht, nach § 7 t i genüge es bereits, daß die Bezüge den Versorgungsberech- \ tigten grundsätzlich nach der Verordnung vom 28« Juni 1948, zuständen, so geht das fehl« Denn diese Verordnung setzt ebenso wie die I« Sparverordnung für die Bemessung der sorgungsbezüge voraus, daß solche dem Grunde nach überhaupt;^ zu gewähren sind« Das ist aber wiederum abhängig von der d) daraus folgt für den hier zur Entscheidung stehenden Balls Eine Kategorisierung des Ehemannes der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils erst am 4n Januar 1951 erfolgt; dieser Beschluß ist am 2S„ Februar ^ 1951 bestätigt worden«, Erst von diesem Zeitpunkt an? doh* : > (in entsprechender Anwendung von DB zu § 5 der L SparVO Abs 1 Ir 5) mit Beginn des Monats/ in dem die Bestätigung /, erfolgt ist? wie der- Senat in dem zur VerÖffent- , iichung vorgesehenen Urteil vom 28* Februar 1955 - III ZI 213/53 - entschieden hat9 für die Berechnung der Versorgung die Eingangsstelle der Laufbahns die sie bei ihrem ersten Biensteintritf beschritten haben5 zugrundezulegen* Bavon geht die Klage auch aus* 2o Daran hat sich auch für die Zeit nach dem 1« April 1951 nichts geändert; die 1* Sparverordnung ist zwar durch § 17 Abs 1. wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8« Juli 1954 - III ZR 13/53 -) nicht automatisch ein? .Sachenverhandlung in der Berufungsinstanz durch.die Entscheidung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom ^„September 1953 ergangene Doch ist diese Entscheidung nicht geeignet? daß sich < diese Entscheidung nur auf die der Klägerin etwa nach Bun-desrecht zustehenden Ansprüche bezieht? .denn diese Entscheidung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin im Wege der Verwaltungs-klage angefochten worden; das Verwaltungsstreitverfahren war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen* Infolgedessen ist mangels einer ausdrücklichen.Erklärung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit die Vollziehung dieser Entscheidung nach §*51 MilRegVQ 165 gehemmt; denn auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wird* wie der Senat im Anschluß an die herrschende Meinung in dein zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28* März 1955 - III ZI 220/53 ■- entschieden hat* durch Einspruch oder. Verwaltungsklage die Vollziehung gehemmt* Das bedeutet«, daß diese Entscheidung in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muß* Ebenso können die weitere Entscheidung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 4c Februar,1954 und die Urteile des iandes-verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 19* Oktober 1954 in d er Revisions ins tanz nicht mehr berücksichtigt werden«, weil sie erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erlassen worden sind. 4o Zusammehfassend ergibt sich somit* daß die Klage* soweit Versorgungsansprüche für die Zeit bis zu dem 31 o Januar -1951 geltend gemacht werden* nicht begrüMet ist« Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen* Im übrigen war* da die Hohe des Anspruches nicht im Streit steht«, die Revision als unbegründet zurückzuweisen* . Das bedeutet* daß der Klägerin noch folgende der Höhe nach nicht bestrittene Ansprüche zustehens Februar und März 1951
; III ZR 27/54 |*y' e r k ü n d e t Ifllto Protokoll Sam 2o Juni s 2410 059 Justizobersekretär ^s^TJrkundsbeamter der (Je* * schäftss telle 4 §§f m * . m I m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit -der gtadt 8 UHR vertreten durch den Hat der Stadt? Beklagte., Berufungsklägerin und Revisionsklägerin* Prozeßbevollmächtigterx Rechtsanwalt Bra gegen di^Witwe Bise H SflH« KH^Rstraße gebo zur N| m Klägerin., Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt DrV i hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2„ Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Professor Dr« Geiger sowie der Bundesrichter Rietschelj I)r0 Weber., Dr«, Kreft und Pro Kußla für Recht erkannt% : Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter deren ..w.;-;-:.. Zurückweisung im übrigen das Urteil des .8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30V November 1953 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben., als der Klä-gerin Versorgungsansprüche für die Zeit vor dem ; A lo Februar 1951 zugesprochen worden sind, und das Urteil der 3o Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 26o Juni 1953 abgeändert und v/ie folgt neu gefaßt t ar "f U'~ 'SÄ: * Die Beklagte wird verurteilt« an die Klägerin 2<,311?24 DM und ab 1«, Juli 1953 monatlich 78;54 DM zu bezahlen«, Im übrigen wird die Klage abgewiesen* Von den Kosten des gesamten Hechtsstreits hat die Klägerin 1/45 die Beklagte 3/4 zu tragen« Von Hechts wegen <, « • i ' , LZ,' 'i ~ 3 - “TO-. Tatbestand^ Den Ehemann der Klägerin, ein- gelernter Metzger uni geprüfter Trichinenbeschauer, wurde beim Schlaehthof der Beklagten im Jahre 1956 als Hallenmeister im Arbeiterver-haltnis- eingestellt«, Er war Mitglied der NSDAP seit dem Jahre 1929* Am 3«, Mai 1938 wurde er in seiner Stellung als Hallenmeister zu dem Beamten auf Lebenszeit ernannt«, Die ihm übertragene Planstelle, wurde im Stellenplan der Beklagten als ’’künftig wegfallend” bezeichnet«, Nach seiner im Jahre 1939 erfolgten Einberufung zur Wehrmacht fiel er am 22«,März 1944 in Rußland«, Der Klägerin wurden durch Verfügung des Oberpräsidenten von Westfalen vom 24* August 1944 Hinter- i/ bliebenenbezüge vom 1«, Juli 1944 ab zuerkannt«, Sie erhielt diese Bezüge bis zu dem Zusammenbruch«, Mit Ende Mai 1945 wurde die Zahlung eingestellt«, Durch Beschluß des Entnazifizierungshauptausschusses in Hagen vom 8o August 1950 wurde zunächst ausgesprochen* die politische Belastung des Ehemannes der Klägerin entspreche der Kategorie III und ein Anspruch auf irgendwelche Pension bestehe nicht«. Durch Beschluß des Entnazifizierungsberufungsausschusses in Hagen vom 4«, .Januar 1951 wurde der vorgenannte Beschluß aufgehoben und festgestellt* der Verstorbene würde* wenn er no.ch lebte* in Kategorie JJ ohne Beschränkungen eingestuft werden«. Dieser Beschluß wurde durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung im Lande Nordrhein-Westfalen am 28<> Februar 1951 bestätigt«, ' '-.V Kf Die Klägerin beansprucht die Zahlung ihrer Versorgungs bezüge als Witwe 'für die Zeit vom Juni 1945 an-»- Sie hat -j Klage erhoben mit dem Antrag* die Beklagte zu verurteilen*, an sie 4o490*37 DM Rückstände und ab 1«-April 1953 monatlich 78*54 DM zu bezahlen« Dazu hat sie vorgetragen* sie gehöre zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG und § 63 G 131« Na@h der Verordnung über die politische Überprüfung der Versor- gungsberechtigten vom 28« Juni 1948 (GVBl NrhWf S 127) stehe ihr ein Anspruch auf volle Witwenversorgung zu* Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt* Sie hat vorgebracht9 die genannte Verordnung gebe der Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch«, vielmehr sei die Nachzahlung von Versorgungsbezügen nach Art VII aaO von einer ausdrücklichen Zubilligung abhängige Im übrigen seien die Ansprüche der Klägerin nach § 7 G 131 ausgeschlossen,, da ihr Ehemann nur wegen seiner Verbindung .-mit dem Nationalsozialismus Beamter geworden sei* Bas Landgericht hat dem Klageantrag statt'gegeben und die Beklagte zur Zahlung von 4«725?99 DM und eines Witwengeldes von monatlich 78? 54 DM ab 1» Juli 1953 verurteilt* Die Berufung der Beklagten'wurde zurückgewiesen* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter* Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision* . Noch vor der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat der Regierungspräsident in Arnsberg am 18p September 1953 entschieden? daß die Übernahme des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis nach § 7 & 131 in Verbindung mit dem Ähderungs- und Anpassungsgesetz vom 15o Dezember 1952 (G-VB1 NrhWf 423 - ÄAG -) unberücksichtigt bleibe? der Klägerin somit keine Ansprüche auf Versorgung nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art 131 GrundG zustehe* Nach Erlaß des Berufungsurteils erließ -der Regierungspräsident in Arnsberg am 4* Eebruar 1954 eine weitere Entscheidung? wonach die Übernahme des Ehemannes der Klägerin in das Beamtenverhältnis auch gemäß § 2 Abs 2 ÄAG unl^erücksichtigt bleibe und der Klägerin des*, halb kein Anspruch auf Versorgung nach dieser Bestimmung zustehe* Gegen beide Entscheidungen hat die Klägerin Verwaltungsklage erhoben* Durch zwei Urteile des Landesver- ' :■': waltungsgerichts in Arnsberg vom 19p Oktober 1954 wurde idle Klage gegen die Entscheidung vom 18« September 1955 abgewiesen, die Entscheidung vom 4o Februar 1954 aber aufgehoben« Gegen beide Urteile'wurde Berufung eingelegt; über die Berufung ist noch nicht entschieden worden« Die Beklagte beantragt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Ent-r-scheidung der beiden Verwaltungsklagen aus zus et zen» Entscheidungsgründe lp Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin dem Personenkreis des Art 151 GrundG und des § 65 G 151 ;angehÖre0 Ihre Versorgungsanspi’üche für die Zeit bis zu dem 51o März 1951 sind nach § 77 G 151 somit ausgeschlossen, soweit sie nicht auf eine günstigere landesrechtliche Regelung gestützt werden können« a) Das Berufungsgericht sieht diese Regelung in der.1;,, s Verordnung vom 280 Juni 1948« Diese gehe, soweit nicht ein|3 Aberkennung oder Kürzung der Versorgungsbezüge ausgesprochen worden sei, grundsätzlich von dem Portbestand der am'8o Mai , 1945 bereits begründeten Versorgungsansprüche aus, enthalte 4 somit eine positive Regelung zugunsten der Versorgungsb J, rechtigten, gegen die eine Aberkennung oder Kürzung äerJer-, ^ ^ sorgungsbezüge nicht ausgesprochen worden sei«*Darüberhin^us sei auch in § T der 1.--; SPä^verordnun•g^•eine••;^positive^p*•u^|fe••;.^ pätzliche Anerkennung, der- Versorgungsansprüche der am 8w|Äg^ 1945 vers.orgungsterechtigten Personen zu erblicken« b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision. ^ sind zu dem Teil begründet« * ; Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verorä- , * nung vom 28« Juni 1948 die Ansprüche der Versorgungsberech-tigten grundsätzlich bestätige, sie also, sofern eine aus«? ■v, ' drückliche Aberkennung oder Kürzung nicht erfolgt sei ? post, tiv zuerkenne? kann nicht gefolgt werden« Aus Sinn und Wort*4 laut der Verordnung ist vielmehr das G-egentejl zu entnehmen, Die Verordnung sieht für die Versorgungsansprüche ein besonderes Überprüfungsverfahren vö?v durch das die Bezüge geregelt werden sollen« Damit geht sie davon aus? daß vor . dieser Regelung den Versorgungsberechtigten grundsätzlich ein Anspruch auf Versorgungsbezüge jedenfalls dann nicht zustehe? wenn ihre Zahlung eingestellt worden ist« Der Umstand daß die Behörden bei Rieht- oder nur wenig Belasteten von einem Prüfungsverfahren vielfach abgesehen und die Bezüge ohne ein solches weiterbezahlt haben« steht dem nicht ent- gegen« Denn insoweit ist anstelle des Überprüfungsverfahrens eine begünstigende Verfügung der Behörde getreten« Soweit dies aber nicht geschehen ist? hat die Behörde jedenfalls hinlänglich zu dem Ausdruck gebracht? daß sie mit Rücksicht auf die politische Vergangenheit des Versorgungsberechtigten Bedenken trägt? vor einer Überprüfung Versorgungsbezüge zu ■gewähren-* Das ist auch aus Art VII aaö zu entnehmen? In dem. ausdrücklich geregelt ist? ob -undin• weljo&emi'Umfang in der zu treffenden Entscheidung dem Versorgungsberechtigten. die ihm bisher nicht bezahlten Bezüge nachzuzahlen sind« Würde man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen? so würde diese Bestimmung keinen Sinn haben? da dann jedem Versorgungsberechtigten bis zu der Entscheidung des Überprüfungsausschusses seine Versorgungsbezüge bezahlt werden müßten« Eine rechtliche Verpflichtung derBehörde? dem Versorgungs-berechtigten auch dann?-- wenn noch keine Entscheidung des Überprüfungsausschusses ergangen ist? Versorgungsbezüge zu gewähren? kann daher - unbeschadet einer freiwilligen Weiter jbezahliöng; der Bezüge - aus dieser Verordnung nicht entnommen werden« h) Daran ist auch durch § 7 der 1« SparVO nichts geändert worden« Das Berufungsgericht hat? obwohl in dieser Bestimmung nur von ’'Beamten” die Rede ist? § 7 für alle yersorgungsberechtigten für anwendbar erklärt« Dem ist zuzustimmen« Die Verordnung vom 28« Juni 1948, auf die § 7 der lo SparVO Bezug, nimmt, regelt die Überprüfung aller Versorgungsberechtigten, nach Art IV c auch ausdrücklich die der Hinterbliebenen, Wenn also § 7 von "Beamten" spricht, gleichzeitig'aber auf die Verordnung vom 28« Juni 1948 hinweist, so kann der Ausdruck "Beamter", wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nur als eine ungenaue Ausdrucksweise angesehen werden, die sich auf alle Versorguügserapfänger bezieht, die unter die Verordnung vom 28« Juni 1948 fallen« Dabei kann die Frage, inwieweit der Definition des Beamtenbegriffes in der Durchführungsbestimmung zu § 11 der 1« SparVO Rechtswirksamkeit zuzuerkennen ist, auf sich beruhen« Insbesondere kommt der Entscheidung des OVO Münster vom 24« Januar 1952 (ÖVGE Band 4? 297), die die Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit den Beamten nach der Durchführungsbestimmung zu § 11 der 1« SparVO für nicht rechtsgültig halt, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu« da diese Entscheidung nur die Anwendbarkeit des hier nicht in Frage stehenden §6 der I« SparVO auf Versorgungsempfänger zu dem Gegenstand hatte* , , . . * - ' Nach § 7 der 10- SparVO richtet sich für die von der ' 1« Sparverordnung umfaßten Personen, zu denen auch die Klä- V /^§3| gerin gehört, die Bernessung der Versorgungsbezüge nach §§ 4y- "yyj 5 der 1« SparVO« Für die Bemessung der Versorgung s be Züge is/|;. nun nicht mehr der Überprüfungsausschuß, sondern die Pen-* ^ ' sionsfestsetzungsbehörde zuständig geworden« Wenn das Be-- ^'’v rufungsgericht daraus /aber den Schluß zieht, nach § 7 t i genüge es bereits, daß die Bezüge den Versorgungsberech- \ tigten grundsätzlich nach der Verordnung vom 28« Juni 1948, zuständen, so geht das fehl« Denn diese Verordnung setzt ebenso wie die I« Sparverordnung für die Bemessung der sorgungsbezüge voraus, daß solche dem Grunde nach überhaupt;^ zu gewähren sind« Das ist aber wiederum abhängig von der h /» si ** Kategorisierung der Versorgungsberechtigten* Solange diese 1 nicht in Gruppe IV oder V eingestuft worden sind,, stehen if . .. ■ .. * ihnen und ihren Hinterbliebenen auch noch keine Bezüge zu,, wie der Senat in seinen Urteilen vom 2 2* Januar 1953 - Ill ZR 269./51 - (IM Kr 7; 1» SparVO HrhWf) und ypm % 28. Februar 1955 - III ZR 146/53 - entschieden hat. d) daraus folgt für den hier zur Entscheidung stehenden Balls Eine Kategorisierung des Ehemannes der Klägerin ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils erst am 4n Januar 1951 erfolgt; dieser Beschluß ist am 2S„ Februar ^ 1951 bestätigt worden«, Erst von diesem Zeitpunkt an? doh* : > (in entsprechender Anwendung von DB zu § 5 der L SparVO Abs 1 Ir 5) mit Beginn des Monats/ in dem die Bestätigung /, erfolgt ist? war überhaupt erst die Möglichkeit einer 'Best-^ x Setzung der Versorgungsbezüge der Klägerin gegebene Biese; ^ hatte gemäß Ziffer 3 der DB zu § 7 der 1* SparVO nach § 5. der lo SparVO zu erfolgen* Nach § 5 Abs 1 b ist nach Eintritt des Versorgungsfalles nach den allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts das volle zur Zeit der Beendigung der Amtstätigkeit erdiente Ruhegehalt auf der Grundlage'* der am 31* Januar 1933 innegehabten Planstelle zu bezahlen« Bei Beamten die erst nach diesem/Zeitpunkt in den öffentlichen Bienst eingetreten sind? ist? wie der- Senat in dem zur VerÖffent- , iichung vorgesehenen Urteil vom 28* Februar 1955 - III ZI 213/53 - entschieden hat9 für die Berechnung der Versorgung die Eingangsstelle der Laufbahns die sie bei ihrem ersten Biensteintritf beschritten haben5 zugrundezulegen* Bavon geht die Klage auch aus* 2o Daran hat sich auch für die Zeit nach dem 1« April 1951 nichts geändert; die 1* Sparverordnung ist zwar durch § 17 Abs 1. Nr 1 ÄAGvom 15* Dezember 1952 aufgehoben worden* Nach § 2 Abs 2 Satz 1 aaO soll aber dem Beamten und Versorgungs- fr i bere.chtigten der ihm nach der 1« SparVO gewahrte, etwa günstigere Rechtsstand gewahrt bleibend Die Regelung des § 5 Abs 1 b der 10 SparVO ist gegenüber der Regelung des Gesetzes zu Art 131 GrundG schon deshalb günstiger? weil nach § 30 dieses Gesetzes der Klägerin kein Versorgungsanspruch 'zustehen würde., denn ihr Ehemann hatte weder eine 10jährige Dienstzeit abgeleistet? noch ist er durch einen i)ienstunfall ums Leben gekommen«. 3= Rach § 2 Abs 2 Satz 3 ÄAGvom 15* Dezember 1952 sollen allerdings bei Personen? deren Bezüge nach Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzt werden, 'Ernennungen usw* ? die wegen einer Verbindung zu dem Nationalsozialismus vorgenommen worden sind (§ 7 G 131)> unberücksichtigt bleiben* Diese Beschneidung beamtenrechtlicher Ansprüche tritt aber? wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 8« Juli 1954 - III ZR 13/53 -) nicht automatisch ein? sondern bedarf einer ausdrücklichen rechtsgestaltenden und im Wege der Verwaltungsklage anfechtbaren Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde* ' Eine solche ist auch vor der letzten mündlichen Tat-. .Sachenverhandlung in der Berufungsinstanz durch.die Entscheidung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom ^„September 1953 ergangene Doch ist diese Entscheidung nicht geeignet? den Anspruch‘der• Klägerin zu beeinträchtigen« Folgt., man nämlich der Auffassung des Berufungsgerichts? daß sich < diese Entscheidung nur auf die der Klägerin etwa nach Bun-desrecht zustehenden Ansprüche bezieht? so' berührt sie den r Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht? weil er sich auf Landesrecht stützt« Allerdings erscheint es fraglich? ob die--se Entscheidung nicht? wie die Revision meint, weitergeht? also auch die aus § 2 Abs 2 Satz 1 in Verbindung mit. § 5 .der lo SparVO der Klägerin erwachsenen Ansprüche umfassen wollte und umfaßte* Dafür würde sogar der Wortlaut sprechen (nach § 7 G 131 "i„Verba mit dem Änderungs- und Anpassungs-gesetz vom 15* 1'2„ 1952") „ Doch kann das dahingestellt bleibe&|. .denn diese Entscheidung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin im Wege der Verwaltungs-klage angefochten worden; das Verwaltungsstreitverfahren war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen* Infolgedessen ist mangels einer ausdrücklichen.Erklärung ihrer sofortigen Vollziehbarkeit die Vollziehung dieser Entscheidung nach §*51 MilRegVQ 165 gehemmt; denn auch bei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten wird* wie der Senat im Anschluß an die herrschende Meinung in dein zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28* März 1955 - III ZI 220/53 ■- entschieden hat* durch Einspruch oder. Verwaltungsklage die Vollziehung gehemmt* Das bedeutet«, daß diese Entscheidung in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben muß* Ebenso können die weitere Entscheidung des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 4c Februar,1954 und die Urteile des iandes-verwaltungsgerichts in Arnsberg vom 19* Oktober 1954 in d er Revisions ins tanz nicht mehr berücksichtigt werden«, weil sie erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung erlassen worden sind. Infolgedessen geht auch der Antrag der Beklagten* den Rechtsstreit bis zu dem rechtskräftigeh Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszusetzen,, ins Leere* „ 4o Zusammehfassend ergibt sich somit* daß die Klage* soweit Versorgungsansprüche für die Zeit bis zu dem 31 o Januar -1951 geltend gemacht werden* nicht begrüMet ist« Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen* Im übrigen war* da die Hohe des Anspruches nicht im Streit steht«, die Revision als unbegründet zurückzuweisen* . > Das bedeutet* daß der Klägerin noch folgende der Höhe nach nicht bestrittene Ansprüche zustehens Februar und März 1951 2 x 67,33 DM 155.66 DM lo April 1951 bis 50« Juni 1955 27 x 78«54 DM = 2.120,58 DM WeihnachtsZuwendungen 1951 und 1952 DM Gesamtrückstände bis 50o Juni 1955 somit 2<>511 -24 DM ferner ab 1«, Juli 1955 monatlich 78s54 DM« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 925 97 2P0o Dr0 Geiger Hietschel Dr« Weber Dr„ Kreft Dr* Hüßla