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BGH · III-ZR-27/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III-ZR-27/50

März 1946 mit den sämtlichen Folizeikosten auch die Lasten der Besoldung der von der Regierungsbezirkspolizei übernommenen Beamten zu tragen hatten (entschieden für einen Fall aus dem Regierungsbezirk Köln) „ Auf die Revision des Klägers und die des •beklagten Amtes wird das Urteil des 4. R^Phabe nach dem Unfall geäußert, daß er sich deshalb nicht als Polizist zu erkennen gegeben habe, weil sonst sein heben wegen der Polen zu sehr gefährdet gewesen wäre. Der Kläger nimmt das beklagte Amt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der beiden Polizeibeamten in Anspruch und fordert außer der Zahlung von 770,10 JM ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß das beklagte Amt verpflichtet sei, alle ihm aus der Körperverletzung am 18. Das beklagte Amt bestreitet die Passivlegitimation uit der Begründung, daß zur Unfallzeit nicht mehr das Amt, sondern der Regierungspräsident Polizeibehörde gewesen sei. Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Antrages die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auch dem Peststellungsantrag zur Hälfte stattgegeben. 1» Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des be-' klagten Amtes in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus Art 131 WeimVerf bejaht. Kärz 1946 seien die sämtlichen Polizeikosten weiter von der Amtsverwaltung zu tragen gewesen (Auskunft der Polizeibehörde des Regierungsbezirks Köln vom 2. Aufgaben des Chefs der Regierungsbezirkspolizei geworden seien, Biese Zwischenlösung sei nur auf eine der deutschen Auffassung fremde, von der Militärregierung angeordnete Reorganisation der Polizei zurückzuftihren. Ba die Besoldung der Polizeibeamten innerhalb des angegebenen Zeitraums noch durch das beklagte Amt vorzunehmen gewesen sei, müsse dieses auch als verantwortliche Körperschaft im Sinne des Art 131 WeimVerf angesehen werden. 2. Bie Revision des beklagten Amtes bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts und meint, der Instand, daB die Polizeikosten weiter von der Amtsverwaltung zu tragen gewesen seien, könne nicht die Haftung des Amtes begründen für Beamte, Über die sie keine Disziplinar-und Befehlsgewalt und keinerlei Aufsichtsrechte gehabt habe. Seit dem 24« Oktober 1945 habe das beklagte Amt die Polizeibeamten nicht mehr mit öffentlicher Gewalt bekleidet und sei deshalb nicht mehr die Körperschaft, in deren Bienst die Polizeibeamten im Sinne des Art 131 WeimVerf gestanden hätten. 5. Zu Unrecht beruft sich das beklagte Amt zur Stützung seiner Auffassung auf Heidenhain NJW 1949, 844« Es kommt nicht darauf an, von* welcher Behörde- der Beamte mit öffentlicher Gewalt bekleidet wird, sondern\in wes- Hur aus rein haushaltsmäßigen Gründen blieb das beklagte Amt bis zu dem 31 • Harz 1946 noch "Präger der sämtlichen Polizeikosten" und hatte als solcher auch dem Haushaltsplan gemäß die Polizeibeamten weiter zu besolden. Zu Unrecht sehen die Vorinstanzen das beklagte Amt als "Anstellungskörp erschaff und "Dienstherrn" der Polizeibeamten SchBH^ und HflBl deshalb an, weil es für diese Beamten noch die Kosten der Besoldung zu tragen hatte. Alle Aufgaben der Polizei waren nach dem Aufhören der staatlichen Befehlsgewalt und mit der Aufhebung der Ortspolizeibehörden auf die Regierungsbezirkspolizei übergegangen und von ihr allein zu erfüllen. lizeikosten teilnimmt, ist häufig nur eine Frage des inneren Ausgleichs und nur von haushaltsrechtlicher Bedeutung, ohne daß sich hieraus ein entscheidendes Merkmal für die Frage, Min wessen Diensten" die Polizeibeamten stehen, herleiteii läßt. Die Klage war jedoch noch nicht zur Abweisung reif, weil es im Hinblick auf die durch die Anordnungen der Militärregierung vom 4. September 1945 entstandene Rechtslage, die sich von dem bisherigen deutschen * Recht grundlegend unterschied, nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Sachbefugnis des beklagten Amtes auf Grund einer Sonderrechtsnorm auch noch für die bis zu dem 31. Harz 1946 die*Ausgaben aus Haftpflichtfällen zu tragen hatte, erscheint es immerhin möglich,’ daß in diesen Fällen auch nach außen hin die Passivlegitimation des beklagten Amtes für. Der Senat hat von einer Ermittlung, der einschlägigen Vorschriften abgesehen, weil es sich .dabei um irrevisible, nur für das Gebiet des Regierungsbezirks und Oberlandesgerichtsbezirks Köln geltende Rechtsnormen handeln kann (§ 549 ZPO). Für den Fall, daß die Klage nicht schon mangels Sachbefugnis des beklagten Amtes abgewiesen wird, gibt auch die Revision des Klägers Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Nachprüfung der Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers. Hinsichtlich der Beleuchtung des Fahrrades des Klägers ist das Berufungsgericht zu dem Teil' zu anderen Feststellungen als das Landgericht gelangt,, indem es nämlich angenommen hat, daß der Kläger zunächst ohne Beleuchtung gefahren sei und daß er das Licht erst eingeschaltet habe, als er schon an den Polizeibeamten - Im übrigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß sich die Polizeibeamten als solche dem Kläger sofort zu erkennen gegeben hätten, als sie versucht hätten, ihn anzuhalten. Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beamten hätten auf die Frage, warum sie sich nicht zu erkennen gegeben hätten, erklärt, sie hätten dies unterlassen, da sie sonst ihr Leben wegen der Polen zu sehr gefährdet hätten, entgegen den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Eheleute und Frau nicht als erwiesen angesehen. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Polizeibeamten zu demindest tatsächlich am Ausgang des Hechtsstreits interessiert seien und daß hinsichtlich der übrigen Zeugen die Vermutung naheliege, daß sie vom Mitleid mit dem Kläger erfüllt seien; keiner der Zeugen sei als unglaubwürdig anzusehen; die nicht übereinstimmenden Angaben seien zu dem Teil auf eine begreifliche Erregung zurückzuführen. Das Berufungsgericht erblickt ein Mitverschulden des Klägers in erster Linie darin, daß er mit unbeleuchtetem Fahrrad gefahren sei. Auch wenn der Kläger ohne Beleuchtung gefahren ist, reicht dieser Tfostand angesichts der vom Berufungsgericht geschilderten Verhältnisse nicht aus, ein Verschulden des Klägers zu begründen. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "liegt die Annahme nahe, daß der Kläger gerade aus Angst, den Polen auf Zufällen", ohne. Wenn es aber zu der damaligen Zeit wegen der Polengefahr nicht ratsam war, mit Licht zu fahren, kann in diesen Verhalten des Klägers überhaupt kein Verschulden erblickt werden. Wie das beklagte Amt ernstlich nicht in Abrede gestellt hat, hat der Kläger die Polizeibeamten für Wegelagerer gehalten. Ihm ist auch kein Vorwurf daraus zu.machen, daß er die Fahrt fortgesetzt hat, als er nach den ersten Schüssen eine Beinverletzung erlitten hatte. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte der Zeuge SchflH^, der 3ich "mitten auf der Straße" befand, die llöglichkeit gehabt,' den Kläger am Weiterfahren zu hindern (Bl 129 GA)- Bei Benutzung eines beleuchteten Fahrrades hätte der Kläger selbstverständlich noch weniger annehmen können, von deutschen Polizeibeamten beschossen zu werden. Eine Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB ist begründet, weil die Polizeibeamten durch unzulässigen Schußwaffengebrauch ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben. Der Kläger hat ihnen dadurch, daß er - mit oder ohne Licht - an ihnen vorbeigefahren ist, keinen begründeten-Anlaß gegeben, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Abgesehen davon, daß sie ihn - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - ohne weiteres auf der Straße hätten «Inhalten können, durften sie gerade angesichts der vom Berufungsgericht bestätigten Erfahrungstatsache, daß damals Deutsche aus Angst vor den Polen ohne Licht zu fahren pflegten, ihn nicht ohne weiteres für ein «lichtscheues Element« halten, wie das Berufungsgericht zu ihrer Entschuldigung glaubt ausführen zu können. Hit Recht weist die Revision des Klägers darauf hin, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts widerspruchsvoll ist, wenn der Umstand, daß ein Radfahrer ohne Licht fährt, einerseits zugunsten der Polizeibeamten zur Begründung ihres Verdachts verwertet wird, es handle sich um plündernde Polen, während umgekehrt zur Beweis-r Würdigung auch die Erfahrungstatsache herangezogen wird, Da die Revision des Klägers schon,wegen Verletzung des § 254 BGB Erf olg haben mißte, braucht vre der auf den vorbezeichne-ten Verstoß gegen § 286 ZPO, noch auf die übrigen Verfahrensrügen des Klägers weiter eingegangen zu werden.

Zitierte Normen: § 564 ZPO § 254 BGB
BeamtePolizeibeklagenRegierungsbezirkspolizeiFrageBerufungsgerichtPolizeikostenPolizeibeamtenKlägerAmt

Volltext der Entscheidung

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 Für das Hachschlagewerk !
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Nicht für die Amtliche Sammlung !
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Gesetz:	BGB § 859$ WeimVerf Art 151$ GrundG Art 54
Hechtssatz:	Mit der am 24. Oktober 1945 erfolgten Über-
nahme in die Regierungsbezirkspolizei schieden die Gemeindepolizeibeamten aus den Diensten der Gemeinden aus. Die Gemeinden hörten auf9 "Anstellungskörperschaft" zu sein, obwohl sie noch bis zu dem 51. März 1946 mit den sämtlichen Folizeikosten auch die Lasten der Besoldung der von der Regierungsbezirkspolizei übernommenen Beamten zu tragen hatten (entschieden für einen Fall aus dem Regierungsbezirk Köln) „
Aktenzeichen:	III	ZR	27/50
Urteil des BGH. vom 21. Februar 1952	OLG	K	ö	1	n.
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XII ZR 27/50
Verkündet
 am 21. Februar 1952 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Oberhaumeisters lüehael rtraße.
Klägers, Berufungsklägers, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Amt Weiden, vertreten durch den Amtsdirektor in Weiden, Rathaus, Goethestraße,
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklagerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar und Br. Bock
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die des •beklagten Amtes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 24. März 1950 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
An Abend des 18. November 1945 fuhr der Kläger nach Eintritt der Dunkelheit mit einem Fahrrad von Bockle-münd nach Widdersdorf. Am Ortseingang Widdersctorf standen, von Bocklemünd aus gesehen, auf der linken Stras- * senseite, der Polizeiwachtmeister Scl^NMfe 'und der Polizeianwärter I4HP* Sie befanden sich auf Streife und trugen Zivilkleidung mit weißen Armbinden. Sie riefen den Kläger an und forderten ihn auf, zu halten.. Der Kläger fuhr jedoch weiter. Nach nochmaligem vergeblichen Haltrufen machte	von.seiner Maschinenpisto-
le Gebrauch. Er verletzte den Kläger zunächst am Unterschenkel und, als dieser noch weiterfuhr, durch weitere
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Schüsse auch am Oberschenkel. Die erste Verletzung des Klägers erfolgte etwa 50 m von dem Standort der Streife entfernt. Bei der zweiten Verletzung am Oberschenkel * war der Kläger etwa 100 m entfeint. Nach dieser zwei-. ten Verletzung fiel der Kläger vom Rad. Er erhielt die erste Hilfe in einem nahegelegenen Bauernhof.
SchflBBN und	waren	zu	damaliger	Zeit	dem	be-
klagten Amt als Polizisten zugewiesen worden. Die hier;» zu notwendigen Ausgabemittel wurden wie für die übrige Polizei bis zu dem 31. "Iäärz‘ 1946 im Haushaltsplan des beklagten Amtes ausgewiesen
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Der Kläger behauptet, sein Fahrrad sei beleuchtet' gewesen. Die Streife habe sich nicht als Polizei zu erkennen gegeben, sondern nur "Halt" gerufen, so daß er angenommen habe, daß es sich um Wegelagerer handelte. Auch seien keine Warnschüsse abgegeben worden. Bereits beim ersten Feuerstoß sei er am Unterschenkel verletzt
 worden. R^Phabe nach dem Unfall geäußert, daß er sich deshalb nicht als Polizist zu erkennen gegeben habe, weil sonst sein heben wegen der Polen zu sehr gefährdet gewesen wäre.
Der Kläger nimmt das beklagte Amt wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung der beiden Polizeibeamten in Anspruch und fordert außer der Zahlung von 770,10 JM ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung, daß das beklagte Amt verpflichtet sei, alle ihm aus der Körperverletzung am 18. November 1945 noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Das beklagte Amt bestreitet die Passivlegitimation uit der Begründung, daß zur Unfallzeit nicht mehr das Amt, sondern der Regierungspräsident Polizeibehörde gewesen sei. Im übrigen sei das Verhalten der Polizeibeamten nicht zu beanstanden. Das Fahrrad des Klägers sei unbeleuchtet gewesen. Die Streife habe sich durch den Ruf «Halt, Polizei« deutlich zu erkennen gegeben.
auch zunächst WarnungsschÜ^se abgegeben.
Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Antrages die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auch dem Peststellungsantrag zur Hälfte stattgegeben. Die von beiden Parteien gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen waren ohne Erfolg. Beide Parteien verfolgen mit den von ihnen eingelegten Revisionen ihre ursprünglichen Anträge weiter. Jede Partei hat um Zurückweisung der Revision der anderen Partei gebeten.
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Ent schei dungsgründe »
Die Revisionen beider Parteien mußten Erfolg haben»
I.
1» Das Berufungsgericht hat die Sachbefugnis des be-' klagten Amtes in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus Art 131 WeimVerf bejaht. Die Verantwortlichkeit ffir Amtspflichtverletzungen der vorliegenden Art treffe ♦ • grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte stehe, mit anderen Porten: den Öffentlich-rechtlichen Verband, von dem der Beamte ernannt, angestellt und besoldet werde. Das beklagte Amt sei zwar zur Zeit des Unfalls (18. November 1945) nicht mehr Ortspolizeibehörde gewesen. Schon mit Wirkung vom 24» : Oktober 1945 ab sei im Regierungsbezirk Köln die Regierungsbezirkspolizei aufgestellt gewesen,' die sich &U.8 den bisherigen Gemeindepolizeibeamten/ Gendarmeriebeamten usw. zusammengesetzt habe (Runderlaß des Regierungspräsidenten in Köln vom 11. Dezember 1945» Abschrift Bl 15 R/16, der auf den Anordnungen der Britischen Landesmilitärregierung vom 4. und 25. September 1945 beruht - B A 0 R 38708/30/G (S D 0 Vb) - ; vgl hierzu OGHZ 4, 255 /?587 'un^ das Urteil des Senats vom 28. Juni 1951 BGIIZ 3, 1 /~9 ff_7). Kit der Schaffung der Regierungspolizei sei jedoch "keine völlige Rechtsnachfolge” eingetreten; denn für die Zeit vom 24. Oktober 1943 bis zu dem 31. Kärz 1946 seien die sämtlichen Polizeikosten weiter von der Amtsverwaltung zu tragen gewesen (Auskunft der Polizeibehörde des Regierungsbezirks Köln vom 2. Februar 1949, Bl 23 GA), während die verwaltungsmäßige Kontrolle der Polizei Streitkräfte auf den Regierungs-
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Präsidenten als die oberste Polizeibehörde tibergegangen gev/esen sei und Fragen der Disziplin, Beförderung usw. Aufgaben des Chefs der Regierungsbezirkspolizei geworden seien, Biese Zwischenlösung sei nur auf eine der deutschen Auffassung fremde, von der Militärregierung angeordnete Reorganisation der Polizei zurückzuftihren. Ba die Besoldung der Polizeibeamten innerhalb des angegebenen Zeitraums noch durch das beklagte Amt vorzunehmen gewesen sei, müsse dieses auch als verantwortliche Körperschaft im Sinne des Art 131 WeimVerf angesehen werden.
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2. Bie Revision des beklagten Amtes bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts und meint, der Instand, daB die Polizeikosten weiter von der Amtsverwaltung zu tragen gewesen seien, könne nicht die Haftung des Amtes begründen für Beamte, Über die sie keine Disziplinar-und Befehlsgewalt und keinerlei Aufsichtsrechte gehabt habe. Biese Rechte seien ihr ausdrücklich entzogen und dem Regierungspräsidenten übertragen worden; er sei die oberste Behörde der «früheren Gemeinddpolizeibeamten" geworden. Seit dem 24« Oktober 1945 habe das beklagte Amt die Polizeibeamten nicht mehr mit öffentlicher Gewalt bekleidet und sei deshalb nicht mehr die Körperschaft, in deren Bienst die Polizeibeamten im Sinne des Art 131 WeimVerf gestanden hätten. Nur diejenige Körperschaft könne für den Beamten verantwortlich sein, deren Befugnis der Beamte habe.
5. Zu Unrecht beruft sich das beklagte Amt zur Stützung seiner Auffassung auf Heidenhain NJW 1949, 844« Es kommt nicht darauf an, von* welcher Behörde- der Beamte mit öffentlicher Gewalt bekleidet wird, sondern\in wes-
sen Diensten er steht (RGZ 142, 195). Daß die Zeugen ScliHHD und BBMiBeamte waren und von dem beklagten' Amt besoldet wurden, ist unstreitig. Als Ortspolizeibe-hörde hatte das beklagte Amt ursprünglich die volle Dienstgewalt über die Polizeibeamten. Auf Grund der Anordnungen der Militärregierung über die Reorganisation der Polizei trat aber eine völlige Änderung ein. Die staatliche Befehlsgewalt über die Polizei hörte auf.
Die Ortspolizeibehörden wurden aufgehoben. Das beklagte Amt hatte also nicht mehr im Aufträge des Staates Aufgaben der Ortspolizei zu erfüllen. Die bis dahin im Dienste der Ortspolizeibehörden stehenden Polizeibeamten wurden mit Wirkung vom 24. Oktober 1945 von der neu-.* gebildeten Regierungsbezirkspolizei übernommen. Der Regierungspräsident wurde «oberste Polizeibehörde«. Er war verantwortlich für die verwaltungsmäßige Kontrolle der Polizeikräfte hinsichtlich der Beschaffung und Instandhaltung von Gebäuden, Ausrüstung sowie für andere Versorgungen, Finanz- und allgemeine Polizeiangelegenheiten. Für Fragen der Disziplin, Beförderung, Ernennungen, Einsatz und Wirken der Polizei war allein der «Chef der Regierungsbezirkspolizei" als leitender .Polizeioffizier zuständig. Er unterstand nur der Aufsicht der Militärregierung (Runderlaß .des Regierungsbezirkspräsidenten Köln - 0101-1/45 - unter A, Abschrift Bl 15 R GA).
Wenn das Berufungsgericht meint, hiermit sei "keine völlige Rechtsnachfolge" eingetreten, weil das beklagte Amt bis zu dem 31. März 1946 die Polizeibeamten hätte besolden müssen, so verkennt es, daß dem beklagten Amt gegenüber diesen Beamten keinerlei "Rechte" mehr verblieben waren. Es hatte die Beamten zwar früher eingestellt, nachdem sie aber von der Regierungsbezirkspolizei übernommen
 
worden waren, behielt das beklagte Amt keinerlei Befehlsund Disziplinargewalt und auch keinerlei Aufsichtsrechte mehr. Es konnte die früher von ihm eingestellten Beamten nicht mehr entlassen und konnte auch keine neuen Polizeibeamten auswühlen und anstellen. Hur aus rein haushaltsmäßigen Gründen blieb das beklagte Amt bis zu dem 31 • Harz 1946 noch "Präger der sämtlichen Polizeikosten" und hatte als solcher auch dem Haushaltsplan gemäß die Polizeibeamten weiter zu besolden. Dafür erhielt das beklagte Amt vom Land einen jährlichen Polizeikostenzuschuß. Erst vom 1. April 1946 ab stellte die Regierungsbezirkspolizei einen eigenen Haushaltsplan auf (Auskunft der Regierungsbezirkspolizei Köln vom 2. Februar 1949» Bl 23 GA).
Zu Unrecht sehen die Vorinstanzen das beklagte Amt als "Anstellungskörp erschaff und "Dienstherrn" der Polizeibeamten SchBH^ und HflBl deshalb an, weil es für diese Beamten noch die Kosten der Besoldung zu tragen hatte. Aus dieser rein haushaltsmäßigen Regelung allein läßt sich jedoch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Art 131 UeimV%erf (jetzt Art 34 GrundG) nicht begründen. Seit dem 24* Oktober 1945 standen die Beamten ScbflHBP1 und	nicht	mehr	in	den
 Diensten der bereits aufgehobenen Ortspolizeibehörden^ sondern in den Diensten der neu gebildete! Regierungsbezirkspolizei. Ihr öffentlich-rechtlicher Dienstherr war also der Regierungspräsident, bezw. -der Chef der Regierungsbezirkspolizei geworden. Alle Aufgaben der Polizei waren nach dem Aufhören der staatlichen Befehlsgewalt und mit der Aufhebung der Ortspolizeibehörden auf die Regierungsbezirkspolizei übergegangen und von ihr allein zu erfüllen. Ob und in welchem Umfange eine *öfr fentlich-r echt liehe Körperschaft an der Prägung der Po-
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lizeikosten teilnimmt, ist häufig nur eine Frage des inneren Ausgleichs und nur von haushaltsrechtlicher Bedeutung, ohne daß sich hieraus ein entscheidendes Merkmal für die Frage, Min wessen Diensten" die Polizeibeamten stehen, herleiteii läßt.
Da hiernach das Berufungsgericht die Sachbefugnis des beklagten Amtes auf Grund der allgemeinen Norm des Art 131 WeimVerf zu Unrecht bejaht hat, war das ange-fochtene Urteil auf die Revision des beklagten Amtes nach § 564 ZPO aufzuheben..
Die Klage war jedoch noch nicht zur Abweisung reif, weil es im Hinblick auf die durch die Anordnungen der Militärregierung vom 4. und 25. September 1945 entstandene Rechtslage, die sich von dem bisherigen deutschen * Recht grundlegend unterschied, nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Sachbefugnis des beklagten Amtes auf Grund einer Sonderrechtsnorm auch noch für die bis zu dem 31. Mürz 1946 eingetretenen Haftpflichtfälle gegeben war. Zu den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß § 1 Abs 1 des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. April 1940 (RGBl I 1940 , 680) zu. tragenden "Kosten de# örtlichen Polizeiverwaltung" gehören u.a. außer sämtlichen Bezügen der Pölizeibeamt en auch die Ausgaben aus Haftpflichtfällen (Art 1 der Verordnung zur Durchführung des Reichspolizeikostengesetzes vom 23* September 1940, RGBl I 1940, 1260). Der bereits angeführte Abschnitt & des Runderlasse8 des Regierungspräsidenten Köln betrifft nur organisatorische Fragen. Wie sich aus der Auskunft der Polizeibehörde des Regierungsbezirks Köln vom 2. Februar 1949 ergibt, sind die Polizeikosten, soweit es sich um "persönliche Ausgaben" handelt, in Abschnitt B
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jenes Runderlasses behandelt worden. Hinsichtlich der "sächlichen Ausgaben” wurde durch eine weitere Verfügung des Regierungspräsidenten vom 1. Februar 1946 klar-gestellt, daß sämtliche Polizeikosten von dem Kreis und den Gemeindeverwaltungen zu tragen waren.. Biese die Tragung der Polizeikosten betreffenden Anordnungen des Regierungspräsidenten liegen im Wortlaut nicht vor. Da nach der Auskunft vom 2. Februar 1949 die Amtsverwaltung Weiden bis zu dem 31. März 1946 Träger sämtlicher Polizeikosten geblieben war, dürften im Hinblick auf die vorerwähnten Bestimmungen des Reichspolizeikostengesetzes hierzu wohl auch die Ausgaben aus Haftpflichtfällen gehören. Fine sichere Feststellung ist jedoch insov/eit ohne eine Ermittlung und Nachprüfung der einschlägigen Vorschriften nicht möglich. Sofern, das beklagte Amt bis zu dem 31. Harz 1946 die*Ausgaben aus Haftpflichtfällen zu tragen hatte, erscheint es immerhin möglich,’ daß in diesen Fällen auch nach außen hin die Passivlegitimation des beklagten Amtes für. Ersatzansprüche begründet worden ist. Der Senat hat von einer Ermittlung, der einschlägigen Vorschriften abgesehen, weil es sich .dabei um irrevisible, nur für das Gebiet des Regierungsbezirks und Oberlandesgerichtsbezirks Köln geltende Rechtsnormen handeln kann (§ 549 ZPO). Sofern der Regierungspräsident. nicht ety/a schon durch die Militärregierung eine entsprechende Rechtsetzungsbefugnis erlangt hatte., kann er möglicherweise von dem Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz zu dem Erlaß derartiger Rechtsverordnungen ermächtigt worden sein. Nach alledem erschien es zweckmäßig, die Sache nach § 565 Abs 4 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen.
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Y/ird keine die Sachbefugnis des beklagten Amtes begründende Sonderrechtsnorm ermittelt, so mud die gegen das Amt Y/eiden gerichtete Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen werden. Zweckmäßig und erwünscht wäre es jedoch in diesem Palle, wenn der Regierungspräsident c~ oder der sonstige Träger der hier streitigen Polizeikosten als «richtiger Beklagter” im. Wege der Klagänderung in den Rechtsstreit eintreten würde, damit der Haftungstatbestand ohne Erhebung einer neuen Klage entschieden v/erden könnte.
II.
Für den Fall, daß die Klage nicht schon mangels Sachbefugnis des beklagten Amtes abgewiesen wird, gibt auch die Revision des Klägers Anlaß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Nachprüfung der Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers.
1. Bas Berufungsgericht hat, im Ergebnis mit dem Landgericht übereinstimmend, eine Amtspflichtverletzung bejaht und dem Kläger "ein Uitverschulden zu V2” beigemessen. Trotz der Widersprüche zwischen den Aussagen der Polizeibeamten SchflMMl und	einerseits	und	den
 übrigen Zeugen (Eheleute	Eheleute	ISflH^und
 Christel	andererseits	hat	das Berufungsge-
richt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der Beleuchtung des Fahrrades des Klägers ist das Berufungsgericht zu dem Teil' zu anderen Feststellungen als das Landgericht gelangt,, indem es nämlich angenommen hat, daß der Kläger zunächst ohne Beleuchtung gefahren sei und daß er das Licht erst eingeschaltet habe, als er schon an den Polizeibeamten -
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vorbeigefahren gewesen sei und deren fortwährende Haltrufe vernommen habe. Im übrigen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht festgestellt, daß sich die Polizeibeamten als solche dem Kläger sofort zu erkennen gegeben hätten, als sie versucht hätten, ihn anzuhalten. Bas Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beamten hätten auf die Frage, warum sie sich nicht zu erkennen gegeben hätten, erklärt, sie hätten dies unterlassen, da sie sonst ihr Leben wegen der Polen zu sehr gefährdet hätten, entgegen den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Eheleute	und
 Frau nicht als erwiesen angesehen.
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Bei der Würdigung der Zeugenaussagen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Polizeibeamten zu demindest tatsächlich am Ausgang des Hechtsstreits interessiert seien und daß hinsichtlich der übrigen Zeugen die Vermutung naheliege, daß sie vom Mitleid mit dem Kläger erfüllt seien; keiner der Zeugen sei als unglaubwürdig anzusehen; die nicht übereinstimmenden Angaben seien zu dem Teil auf eine begreifliche Erregung zurückzuführen.
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2. Bie Revision des Klägers rügt in sachlich-recht- j Heller Hinsicht u.a. Verletzung des § 254 BGB und in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a. Verstöße gegen §
286 ZPO.
a) Für eine Abwägung nach § 254 BGB ist erst dann Kaum, wenn das Maß des beiderseitigen Verschuldens feststeht (RGZ 151, 119 /T257; 139; 304; 147, 144 /14^).	,
Bie Beweislast für das Verschulden des Geschädigten hat- « te der Ersatzpflichtige (HGZ 159, 261).
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Das Berufungsgericht erblickt ein Mitverschulden des Klägers in erster Linie darin, daß er mit unbeleuchtetem Fahrrad gefahren sei. Ob die hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellung von der Revision des Klägers erhobenen Verfahrensrügen (§§ 139» 586, 391» 448. ZPO) gerechtfertigt sind, kann hier dahingestellt bleiben.
Auch wenn der Kläger ohne Beleuchtung gefahren ist, reicht dieser Tfostand angesichts der vom Berufungsgericht geschilderten Verhältnisse nicht aus, ein Verschulden des Klägers zu begründen. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, "liegt die Annahme nahe, daß der Kläger gerade aus Angst, den Polen auf Zufällen", ohne. Beleuchtung gefahren sei. Bas Berufungsgericht erkennt an, daß der Kläger sich wegen der unsicheren Verhältnisse auf unbeleuchtetem Hade sicherer gefühlt haben möge«.
Wenn es aber zu der damaligen Zeit wegen der Polengefahr nicht ratsam war, mit Licht zu fahren, kann in diesen Verhalten des Klägers überhaupt kein Verschulden erblickt werden. Es handelte sich dann um eine durchaus • anzuerkennende Schutzmaßnahme, um nicht die Aufmerksam-. • keit der die Gegend durch ihre Plünderungen und Oberfälle unsicher machenden. Polen auf sich zu ziehen.
Wie das beklagte Amt ernstlich nicht in Abrede gestellt hat, hat der Kläger die Polizeibeamten für Wegelagerer gehalten. Er hat deshalb versucht, so schnell wie möglich mit seinem Hade zu entkommen. Auch das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, daß' er angenommen habe, es mit. Wegelagerern zu tun zu haben. Einen solchen Irrtum des Klägers hätten die Polizeibeamten von vornherein ausschließen oder sofort beseitigen können und auch müssen. Der Irrtum des Klägers läßt sich nur dadurch erklären, daß sich die Polizeibeamten zu demindest
 
nicht deutlich genug ihm gegenüber zu erkennen gegeben haben. Bei dieser Sachlage trifft den Kläger kein Verschulden, wenn er trotz des Haltrufs weitergefähren ist. Ihm ist auch kein Vorwurf daraus zu.machen, daß er die Fahrt fortgesetzt hat, als er nach den ersten Schüssen eine Beinverletzung erlitten hatte. Der Kläger konnte jetzt erst recht glauben, daß er von Polen überfallen worden sei. Keineswegs konnte er damit rechnen, daß deutsche Polizeibeamte auf ihn schießen würden.
Wäre der Kläger, wie er behauptet, mit Beleuchtung gefahren, so würde erst recht kein ttitverschulden in Betracht kommen. Es wäre stets die Pflicht der.Polizei-beamten gewesen, sich deutlich als solche zu erkennen zu geben. Hierzu wären sie auch dem Kläger gegenüber, der allein auf einem Rade herantaoa, ohne weiteres in der Lage gewesen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hätte der Zeuge SchflH^, der 3ich "mitten auf der Straße" befand, die llöglichkeit gehabt,' den Kläger am Weiterfahren zu hindern (Bl 129 GA)- Bei Benutzung eines beleuchteten Fahrrades hätte der Kläger selbstverständlich noch weniger annehmen können, von deutschen Polizeibeamten beschossen zu werden.
Eine Schadensersatzpflicht aus § 839 BGB ist begründet, weil die Polizeibeamten durch unzulässigen Schußwaffengebrauch ihre Amtspflicht gegenüber dem Kläger verletzt haben. Soweit der dem Ersatzpflichtigen obliegende Beweis des llitverschuldens nicht geführt werden kann, besteht volle Schadensersatzpflicht.
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b) Könnte man feststellen, daß der Irrtum des Klägers, es mit Wegelagerern zu tun zu haben, auf einem eigenen fahrlässigen Verhalten beruht, und könnte man aus diesem Grunde ein lütverschulden des Klägers bejahen, so würde es für den Umfang der Ersatzpflicht nach § 254 BGB in erster Linie nicht auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens, sondern auf das Maß der Verursachung ankoonen (HGZ 156, 193 //Zog?.} 164, 264 Hach dem- bisher festgestellten Sachverhalt muß der Schaden des Klägers als ganz überwiegend durch das Verhalten der Polizeibeamten verursacht gelten. Der Kläger hat ihnen dadurch, daß er - mit oder ohne Licht - an ihnen vorbeigefahren ist, keinen begründeten-Anlaß gegeben, von der Schußwaffe Gebrauch zu machen. Abgesehen davon, daß sie ihn - auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - ohne weiteres auf der Straße hätten «Inhalten können, durften sie gerade angesichts der vom Berufungsgericht bestätigten Erfahrungstatsache, daß damals Deutsche aus Angst vor den Polen ohne Licht zu fahren pflegten, ihn nicht ohne weiteres für ein «lichtscheues Element« halten, wie das Berufungsgericht zu ihrer Entschuldigung glaubt ausführen zu können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Polizeibeamten noch unmittelbar vorher einen ebenfalls ohne Licht fahrenden Deutschen angehalten hatten.
Hit Recht weist die Revision des Klägers darauf hin, daß die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts widerspruchsvoll ist, wenn der Umstand, daß ein Radfahrer ohne Licht fährt, einerseits zugunsten der Polizeibeamten zur Begründung ihres Verdachts verwertet wird, es handle sich um plündernde Polen, während umgekehrt zur Beweis-r Würdigung auch die Erfahrungstatsache herangezogen wird,
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daß gerade auch die Deutschen aus Angst vor Überfällen ohne Fahrradbeleuchtung zu fahren pflegten. Da die Revision des Klägers schon,wegen Verletzung des § 254 BGB Erf olg haben mißte, braucht vre der auf den vorbezeichne-ten Verstoß gegen § 286 ZPO, noch auf die übrigen Verfahrensrügen des Klägers weiter eingegangen zu werden.
Dr. Riese	Dr.	Pagendarm	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Gelhaar
 Dr. Bock