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BGH · Ill ZR 27/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 27/13

Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remitiert beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. 2 Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 16. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
Frankfurt/MainAnhörungsrügeSchlickgründenBegründung

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 27/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28.Januar 2014 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remitiert
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 27. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
2	Der	Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden
 Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Be-
 
Schluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.
Schlick	Herrmann	Hucke
 Tombrink
Remmert
 Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2012 - 3-14 O 98/11 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2012 - 5 U 21/12 -