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BGH · III ZR 26/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 26/84

BGB § 387 Eine Streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der Beklagte der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegensetzt und geltend macht, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nach $ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zulässig. Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag des Klägers. Ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehens- Vergleichbar ist die Rechtslage im Werkvertragsrecht, wenn der Besteller dem Vergütungsanspruch des Unternehmers einen Schadensersatzanspruch aus § 635 3GB oder aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht entgegensetzt. Auch darin liegt keine Aufrechnung; vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge der Befreiung von der Vergütungspflicht aus dem Inhalt des Schadensersatzanspruchs (BGH Urteil vom 19. Auch in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Streitwerts nach § 19 Abs.3 GKG nicht zulässig (vgl.

Zitierte Normen: § 19 GKG
ProzeßbevollmächtigterAufrechnungBefreiungStreitwertSchadensersatzanspruchGKG

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
nein
GKG 1975	§	19	Abs.	3;
ZPO	§	322	Abs.	2;
BGB	§	387
Eine Streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der Beklagte der Klageforderung aus § 607 BGB hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegensetzt und geltend macht, der Schaden liege in der Belastung mit der Darlehensrückzahlungspflicht.
BGH, Beschl. v. 26. September 1985 - III ZR 26/84
OLG Köln LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
in 2R 26/Bi.	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bankvereins vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heiko E. und Günther KflB. WBBstraße B. B|
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 den Facharzt Dr. med. Eckehard Gottfried-SBB-Straße B> Sankt
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Prof.
Dr.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. September 1985 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Krohn und der Flicht er Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 beschlossen:
In Abänderung des Beschlusses vom 30. Mai 1985 v/ird der Streitwert für die Revisionsinstanz auf
A3.717,— DM festgesetzt.
Gründe :
Die Änderung der Streitwertfestsetzung ist nach $ 25 Abs. 1 Satz 3 GKG zulässig.
Der Streitwert richtet sich nach dem Zahlungsantrag des Klägers. Eine Erhöhung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 GKG tritt nicht ein, da keine Entscheidung über eine Hilfsaufrechnung ergangen ist.
Der Beklagte hat der Klageforderung hilfsweise einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Aufklärungspflichten entgegengesetzt. Ist eine solche Pflichtverletzung zu bejahen, so liegt der dadurch verursachte Schaden des Beklagten in seiner Belastung mit der Verpflichtung zur Darlehens-
 
rückzahlung, der geforderte Schadensersatz in der Befreiung von dieser Verpflichtung. Ein solcher Gegenanspruch brächte den Klageanspruch ohne Aufrechnung zu Fall. Auf eine irrtümlich abweichende Bezeichnung kommt es nicht an.
Vergleichbar ist die Rechtslage im Werkvertragsrecht, wenn der Besteller dem Vergütungsanspruch des Unternehmers einen Schadensersatzanspruch aus § 635 3GB oder aus schuldhafter Verletzung der Nachbesserungspflicht entgegensetzt. Auch darin liegt keine Aufrechnung; vielmehr ergibt sich die Rechtsfolge der Befreiung von der Vergütungspflicht aus dem Inhalt des Schadensersatzanspruchs (BGH Urteil vom 19. Januar 1978 - VII ZR 175/75 = NJW 1978, 814, 815/16 m.w.Nachw.). Auch in diesen Fällen ist eine Erhöhung des Streitwerts nach § 19 Abs. 3 GKG nicht zulässig (vgl. E. Schneider Streitwert 6. Aufl. Stichwort MAufrechnungn Anm. 23 = S. 78 m.w.Nachw.).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp