Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 11. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Juni 1981 (IV N 11/79 * BauR 1981, 450) an das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 25/81) nötigt nicht zu einer Aussetzung des Revisionsverfahrens. Bei der Ermittlung der Entschädigung hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet und sich im Rahmen des § 287 ZPO gehalten.
BUNDESGERICHTSHOF SS> in zr 26/8? BESCHLUSS in der Baulandsache mit den Beteiligten 1. Helmut B^B^straße 52, M( Antragsteller und Revisionsführer, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2. Stadt B ___ vertreten durch den Oberbürgermeister, Bürgermeisteramt, Enteignungsbegünstigte und Revisionsgegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 3. Regierungspräsidium S Postfach 299» S Enteignungsbehörde Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 20. Oktober 1983 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 11. Januar 1983 -10 U (Baul) 183/81 - wird nicht angenommen. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.926 DM. GrUnde Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Entgegen der Ansicht der Revision verletzt § 12 BBauG 1976 kein Verfassungsrecht. Der Senat wendet deshalb - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht - diese Vorschrift uneingeschränkt an. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. Der eine abweichende Auffassung vertretende Vorlagebeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1981 (IV N 11/79 * BauR 1981, 450) an das Bundesverfassungsgericht (2 BvL 25/81) nötigt nicht zu einer Aussetzung des Revisionsverfahrens. Die Revision muß im Endergebnis erfolglos bleiben. Gegen die Zulässigkeit der Enteignung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Bei der Ermittlung der Entschädigung hat das Berufungsgericht die vom Senat entwickelten Grundsätze beachtet und sich im Rahmen des § 287 ZPO gehalten. Durchgreifende Verfahrensfehler lie gen nicht vor. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp