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BGH · III ZR 26/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 26/82

in dem Rechtsstreit des unter der Firma _ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Gründe Das Original des Berufungsurteils enthält den Satz: ’’Beschwer für beide Parteien: unter 40.000,01 DM”. In den beiden Parteien zugestellten Urteilsausfertigun-gen wurde - wie sich erst nach Einlegung und Begründung der Revision herausstellte - das Wort ’’unter” versehentlich ausgelassen.

Zitierte Normen: § 8 GKG
GerichtskostenRechtsstreitHerrnBoujongParteiBESCHLUSSRevisionsverfahrensRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<V
III ZR 26/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des unter der Firma	_
Herrn Eike EflH, Kaufmann,
 handelnden
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Adalbert An der
9
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■IM, Dr.
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ntißgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21.Mai 1982
beschlossen:
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
 Das Original des Berufungsurteils enthält den Satz: ’’Beschwer für beide Parteien: unter 40.000,01 DM”. In den beiden Parteien zugestellten Urteilsausfertigun-gen wurde - wie sich erst nach Einlegung und Begründung der Revision herausstellte - das Wort ’’unter” versehentlich ausgelassen. Dieser Fehler war dafür ursächlich,daß der Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision ange-fochten hat. Daher müssen Gerichtskosten des Revisionsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 GKG außer Ansatz bleiben.
Nüßgens	Boujong