in dem Rechtsstreit des unter der Firma _ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Gründe Das Original des Berufungsurteils enthält den Satz: ’’Beschwer für beide Parteien: unter 40.000,01 DM”. In den beiden Parteien zugestellten Urteilsausfertigun-gen wurde - wie sich erst nach Einlegung und Begründung der Revision herausstellte - das Wort ’’unter” versehentlich ausgelassen.
BUNDESGERICHTSHOF <V III ZR 26/82 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des unter der Firma _ Herrn Eike EflH, Kaufmann, handelnden Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Adalbert An der 9 - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■IM, Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ntißgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Boujong und Dr. Halstenberg am 21.Mai 1982 beschlossen: Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Gründe Das Original des Berufungsurteils enthält den Satz: ’’Beschwer für beide Parteien: unter 40.000,01 DM”. In den beiden Parteien zugestellten Urteilsausfertigun-gen wurde - wie sich erst nach Einlegung und Begründung der Revision herausstellte - das Wort ’’unter” versehentlich ausgelassen. Dieser Fehler war dafür ursächlich,daß der Beklagte das Berufungsurteil mit der Revision ange-fochten hat. Daher müssen Gerichtskosten des Revisionsverfahrens wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 8 GKG außer Ansatz bleiben. Nüßgens Boujong