in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, K^Mfc-Allee ■ , Bl Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Anwaltsgebühren geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. Diese Provision sollte alle Leistungen der Klägerin nach dem "Generalagenturvertrag" abgelten, darunter den Verkauf von Beförderungsleistungen für die Flugdienste, die Verhandlungen mit Reiseveranstaltern, die Vertretung bei Verhandlungen mit Regierungsstellen der Luftverkehrskontrolle und die Öffentlichkeits- • arbeit für die KGn. Mit diesen Aufgaben gehörte auch die Klägerin zu den Unternehmen, deren Tätigkeit mit der Flugsicherung eng verbunden und von ihr abhängig war (Senatsurteile BGHZ 69, 128, 140; vom 22. Die Auffassung der Revision, die KGn hätten als Fluggesellschaften durch Erwirkung einstweiliger Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten den pünktlichen Abflug ihrer Maschinen sichersteilen und durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die streikähnliche Aktion beenden können, ist vom Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 76, 387 (394) abgelehnt worden. Ebenso ist es bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der unterlassenen Inanspruchnahme verwaltungs— gerichtlichen Rechtsschutzes ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) nicht gesehen hat. Jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß die Erhebung der Verjährungseinrede hier gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Hierzu ist Voraussetzung, daß der Gläubiger aus dem gesamten - sei es auch unbeabsichtigten - Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde eine Verjährung nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Ein solcher Vertrauenstatbestand ist durch das Stillhalteabkommen vom Mai 1976 und die späteren VerlängerungsVereinbarungen begründet worden. Der entscheidende Grund für das Stillhalten der Klägerin war das ersichtlich auch von der Beklagten gewünschte Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß des beim BGH anhängigen Rechtsstreits NUR ./. Neben diesem Hauptzweck des Stillhalteabkommens war die Frage der Inhaberschaft der geltend gemachten Forderung für die Beklagte nicht von erkennbarem Interesse. Falls die Beklagte gegenüber einem Anspruch der Lufthansa AG die Einrede des Schiedsvertrages hätte erheben können, steht ihr diese Einrede auch gegenüber der Klägerin zu (§ 404 BGB, § 1027 a ZPO; BGB-RGRK 12. Bei dieser Sachund Rechtslage ist die jetzige Geltendmachung der Verjährung mit dem früheren Verhalten der Beklagten anläßlich des Abschlusses der Stillhalteabkommen nach Treu und Glauben unvereinbar.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 26/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, K^Mfc-Allee ■ , Bl Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen die Firma C Flugdienst-GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Klaus GUHM^JjDr. Malte Bi^BifV und Flugkapitän Stefan He#, HBHBB-Straßeff, N< Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1980 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisions-rechtszuges. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hat gegen den Beklagten Ansprüche auf Anwaltsgebühren geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 2. April 1980 stattgegeben. Binnen der bis 15. Juli 1980 verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der Beklagte beim Berufungsgericht eine Schrift eingereicht, unter der sich eine "nahezu senkrecht verlaufende Linie mit feinem Aufstrich und kurzem wellenförmigem Auslauf" (S. 3 des angefochtenen Urteils) befindet. Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründungsschrift nicht unterzeichnet gewesen sei. aa) Sowohl die Klägerin als auch die von ihr (ursprünglich) vertretenen Kommanditgesellschaften (KGn) gehören zu den Betroffenen, denen gegenüber die Amtspflicht der Flugleiter bestand, sich eines Mißbrauchs ihres Amtes zu enthalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der durch die Reaktionen des Publikums auf den "Fluglotsenstreik" hervorgerufene Ertragsausfall Teil des durch den Amtsmißbrauch unmittelbar verursachten Schadens, dessen Entstehen von den Beamten von vornherein billigend in Kauf genommen war (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1979 aaO). Das gilt auch für den von der Klägerin aus eigenem Recht geltend gemachten Ausfall von Provisionseinnahmen wegen Rückgangs der den KGn zu vermittelnden Flüge. Diese Provision sollte alle Leistungen der Klägerin nach dem "Generalagenturvertrag" abgelten, darunter den Verkauf von Beförderungsleistungen für die Flugdienste, die Verhandlungen mit Reiseveranstaltern, die Vertretung bei Verhandlungen mit Regierungsstellen der Luftverkehrskontrolle und die Öffentlichkeits- • arbeit für die KGn. Mit diesen Aufgaben gehörte auch die Klägerin zu den Unternehmen, deren Tätigkeit mit der Flugsicherung eng verbunden und von ihr abhängig war (Senatsurteile BGHZ 69, 128, 140; vom 22. März 1979 aaO S. 7 des Urteilsumdrucks). bb) Dem Anspruch steht auch § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Die Auffassung der Revision, die KGn hätten als Fluggesellschaften durch Erwirkung einstweiliger Anordnungen vor den Verwaltungsgerichten den pünktlichen Abflug ihrer Maschinen sichersteilen und durch eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung die streikähnliche Aktion beenden können, ist vom Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 76, 387 (394) abgelehnt worden. Insoweit han- delte es sich um bloße theoretische Möglichkeiten der Be- schreitung des Rechtsweges, von denen die Betroffenen einen spürbaren Erfolg um so weniger erwarten durften, als die dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zur Verfügung stehenden, wesentlich wirksameren (rechtlichen) Mittel der Einwirkung auf die Beamten die streikähnliche Aktion nicht aufgehalten oder beendet haben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art, wie die Revision meint, überhaupt als "Rechtsmittel" iSv § 839 Abs. 3 BGB anzusehen ist (abl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 531). Ebenso ist es bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der unterlassenen Inanspruchnahme verwaltungs— gerichtlichen Rechtsschutzes ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) nicht gesehen hat. cc) Auch eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs ist vom Berufungsgericht zutreffend verneint worden« Dabei kann hinsichtlich der (früheren) Ansprüche der KGn dahinstehen, ob die verjährungshemmende Wirkung des (mehrfach verlängerten) Stillhalteabkommens ohne weiteres endete, als diese Ansprüche an die AG abgetreten wurden, die zu keinem Zeitpunkt Vertragspartner war. Jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, daß die Erhebung der Verjährungseinrede hier gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Hierzu ist Voraussetzung, daß der Gläubiger aus dem gesamten - sei es auch unbeabsichtigten - Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde eine Verjährung nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken (vgl. u.a. Senatsurteil v. 17. Dezember 1959 - III ZR 167/58 = VersR I960, 515, 517; BGH Urteil vom 14. Februar 1978 - VI ZR 78/77 = WM 1978, 416 m.w.Nachw.). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist durch das Stillhalteabkommen vom Mai 1976 und die späteren VerlängerungsVereinbarungen begründet worden. In diesen Abkommen hat die Beklagte Jeweils erklärt, sie wolle innerhalb der näher bestimmten Zeit "nichts unternehmen, was geeignet sein könnte, eine gerichtliche Durchsetzung der vorbezeichneten Ansprüche zu gefährden”. Der Umstand, daß ihr bei späteren Verlängerungen des Stillhalteabkommens die Abtretung der Ansprüche an die U^BHHFAG nicht offengelegt wurde, steht der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Der entscheidende Grund für das Stillhalten der Klägerin war das ersichtlich auch von der Beklagten gewünschte Zuwarten auf den rechtskräftigen Abschluß des beim BGH anhängigen Rechtsstreits NUR ./. Bundesrepublik. Neben diesem Hauptzweck des Stillhalteabkommens war die Frage der Inhaberschaft der geltend gemachten Forderung für die Beklagte nicht von erkennbarem Interesse. Die insoweit von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Falls die Beklagte gegenüber einem Anspruch der Lufthansa AG die Einrede des Schiedsvertrages hätte erheben können, steht ihr diese Einrede auch gegenüber der Klägerin zu (§ 404 BGB, § 1027 a ZPO; BGB-RGRK 12. Aufl. § 404 Rdn. 10; BGHZ 71, 162, 166; Stein/Jonas/ Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1025 Rdn. 41). Sie hat indessen diese Einrede im Prozeß nicht erhoben. Soweit sie geltend macht, sie hätte auch wegen der abgetretenen Schadensersatzansprüche gegenüber der Lufthansa AG mit Ansprüchen aus einem Strukturdarlehen aufrechnen können, ist ebenfalls auf § 404 BGB zu verweisen. Insgesamt ist danach kein irgendwie berechtigtes Interesse der Beklag- ten ersichtlich, von dem Stillhalteabkommen wegen zwischenzeitlichen Gläubigerwechsels nachträglich abzurücken. Bei dieser Sachund Rechtslage ist die jetzige Geltendmachung der Verjährung mit dem früheren Verhalten der Beklagten anläßlich des Abschlusses der Stillhalteabkommen nach Treu und Glauben unvereinbar. b) Da die Begründung des Berufungsurteils zu § 839 BGB, Art. 3^ GG die ausgesprochene Verurteilung zu dem Grund voll trägt, kommt es auf die von der Revision angeschnittenen Rechtsfragen zu dem enteignungsgleichen Eingriff nicht an. Nüßgens Krohn Kroner Scholz-Hoppe Halstenberg