Die Revision der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des 4. Denn die beklagte Bundesrepublik hat im Wege der Widerklage - die eine Herabsetzung der vom Landratsamt festgesetzten Entschädigung zu dem Ziel hatte - praktisch die sofortige Rückzahlung der auf das landgerichtliche Urteil geleisteten Beträge verlangt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher diese Zahlungen bei der Entschädigungs ermittlung unberücksichtigt gelassen. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Entschädigung die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats beachtet. Allerdings beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht möglich, einen für jedermann geltenden Verkehrswert für die entzogenen Grundstücke zu ermitteln, auf einem Mißverständnis der Senatsentscheidung in BGHZ 67» 190 ff. Der Senat hat dort nicht die Ermittlung eines abstrakten (’'nackten”) Verkehrswertes verlangt, sondern er hat unterschieden zwischen dem Wert, den die Grundstücke für den allgemeinen Verkehr (für jeden Land- und JJ Forstwirt) haben, und dem besonderen Wert, den die Grundstücke für den Betrieb des Betroffenen besitzen. Bei der Bewertung der Forstflächen ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Zapf gefolgt, der sich mit dem vom Landgericht herangezogenen Sachverständigen PflHB ins Benehmen gesetzt hatte. Auch greifen die Revisionsrügen hinsichtlich der Bewertung des Jagdrechtes und der Gewährung einer Entschädigung für die Umzäunung nicht durch. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe mit der Gewährung einer Entschädigung für die Nebenschäden außer dem vollen Verkehrswert des betroffenen Grundbesitzes gegen das Verbot der DoppelentSchädigung verstoßen.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 26/80 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -vertreten durch den Freistaat Bayern, dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Straße B, Beklagte, Revlsionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Fritz und Eugen a, Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 J3 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 6. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76) beschlossen: Die Revision der beklagten Bundesrepublik gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. Oktober 1979 - 4 U 91/73 - wird nicht angenommen. Die Kostenentscheidung bleibt Vorbehalten. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 534 b ZPO). Die von der Revision als rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen werden hier nicht entscheidungserheblich. Das Rechtsmittel bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Vergleichspreismethode angewendet. Es ist dabei dem Sachverständigen gefolgt. Dieser hat den vollen Verkehrswert ermittelt, indem er Vergleichspreise und aufgrund der Kapitalisierung eines Deckungsbetrages ermittelte Werte "angeglichen" hat. Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine bestimmte Wertermittlungsmethode rechtlich nicht geboten. In der Auswahl der Methode ist der Tatrichter grundsätzlich frei. Es ist zulässig, die Ergebnisse verschiedener Methoden zu vergleichen und daraus auf die angemessene Entschädigung zu schließen (BGHZ 34, 188, 190; Senatsurteil v. 10. Juli 1958 - III ZR 39/57). Allerdings ist es nicht statthaft, Elemente verschiedener Bewertungsmethoden zu verquicken. Das aber ist nicht geschehen. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Entschädigung für Nebenschäden auch dann noch im Rahmen der sog. Steigerungsrechtsprechung zu berücksichtigen ist, wenn der darauf entfallende Teil der Entschädigung bereits durch Zahlung voll ausgeglichen ist, stellt sich nicht. Denn die beklagte Bundesrepublik hat im Wege der Widerklage - die eine Herabsetzung der vom Landratsamt festgesetzten Entschädigung zu dem Ziel hatte - praktisch die sofortige Rückzahlung der auf das landgerichtliche Urteil geleisteten Beträge verlangt. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher diese Zahlungen bei der Entschädigungs ermittlung unberücksichtigt gelassen. Auch im übrigen hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Entschädigung die Grundsätze der Rechtsprechung des Senats beachtet. Allerdings beruht die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei nicht möglich, einen für jedermann geltenden Verkehrswert für die entzogenen Grundstücke zu ermitteln, auf einem Mißverständnis der Senatsentscheidung in BGHZ 67» 190 ff. Der Senat hat dort nicht die Ermittlung eines abstrakten (’'nackten”) Verkehrswertes verlangt, sondern er hat unterschieden zwischen dem Wert, den die Grundstücke für den allgemeinen Verkehr (für jeden Land- und 4 JJ Forstwirt) haben, und dem besonderen Wert, den die Grundstücke für den Betrieb des Betroffenen besitzen. Indessen hat sich dieser Fehler nicht ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat letztlich den Wert des Bodens in seiner Bedeutung für den konkreten Betrieb bestimmt. Das ist zutreffend. Bei der Bewertung der Forstflächen ist das Berufungsgericht dem Sachverständigen Zapf gefolgt, der sich mit dem vom Landgericht herangezogenen Sachverständigen PflHB ins Benehmen gesetzt hatte. Das läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Auch greifen die Revisionsrügen hinsichtlich der Bewertung des Jagdrechtes und der Gewährung einer Entschädigung für die Umzäunung nicht durch. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe mit der Gewährung einer Entschädigung für die Nebenschäden außer dem vollen Verkehrswert des betroffenen Grundbesitzes gegen das Verbot der DoppelentSchädigung verstoßen. An die Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft und an die Waldwertermittlungsrichtlinien war das Berufungsgericht nicht gebunden (Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. vor § 839 Rdn. 143). Schließlich vermag die Revision nicht durchzudringen, soweit sie geltend macht, das Berufungs- 5 gericht habe wesentliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen und erhebliche Beweisangebote übergangen. Nüßgens Krohn Kroner Boujong Scholz-Hoppe