Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). fehler zu der Auffassung gelangen, die den Gegenstand der Klage bildende Forderung des Klägers sei durch eine Abtretung und Aufrechnungen untergegangen.
BUNDESGERICHTSHOF m at 26/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Udo 9 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v. gegen den Kaufmann Hans R Straße f Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* yy Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujöng am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1979 - 16 U 190/78 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Gründe Gegenstand des Rechtsstreits bilden ganz überwiegend Tatfragen. Ihre Beantwortung wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Eine Annahme der Revision ist auch aus anderen Gründen nicht geboten. Nach den - im wesentlichen unstreitigen - Buchungen der HflB GmbH konnte das Berufungsgericht ohne Rechts- fehler zu der Auffassung gelangen, die den Gegenstand der Klage bildende Forderung des Klägers sei durch eine Abtretung und Aufrechnungen untergegangen. NÜßgens Krohn Tidow Peetz Boujong