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BGH · m at 26/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: m at 26/78

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). fehler zu der Auffassung gelangen, die den Gegenstand der Klage bildende Forderung des Klägers sei durch eine Abtretung und Aufrechnungen untergegangen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
GegenstandRechtsanwaltProzeßbevollmächtigterPeetzKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
m at 26/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Udo
9

Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
gegen
 den Kaufmann Hans R Straße f
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
yy
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujöng am 22. November 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1979 - 16 U 190/78 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Gegenstand des Rechtsstreits bilden ganz überwiegend Tatfragen. Ihre Beantwortung wirft Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf.
Eine Annahme der Revision ist auch aus anderen Gründen nicht geboten.
Nach den - im wesentlichen unstreitigen - Buchungen der HflB GmbH konnte das Berufungsgericht ohne Rechts-
fehler zu der Auffassung gelangen, die den Gegenstand der Klage bildende Forderung des Klägers sei durch eine Abtretung und Aufrechnungen untergegangen.
NÜßgens
 Krohn
Tidow
 Peetz
Boujong