Wird durch Ausschachtungen an einer öffentlichen Straße, die im Zuge privatrechtlich organisierter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sind, die Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses beeinträchtigt, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen. An die Wasser- und Gasleitungen schloß sich - im weitesten Abstand von den Häusern auf der Straßenseite des Klägers - die Trasse der Sielrohre an. Für diese Schäden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle sich zukünftig ergebenden Schäden auf Grund der Bauarbeiten aus dem Jahr 1972 vor seinem Grundstück zu ersetzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die mit dem Ausbau und der Verbreiterung der Allee verbundenen Tiefbauarbeiten folgende Schäden am Hause des Klägers entstanden: Es ist der Ansicht, dem Kläger stehe in jedem Falle ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zu. 1. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für den Entschädigungsanspruch des Klägers in Betracht, und zwar einmal ein sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (zutreffender wohl als nachbar-rechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet) und zu dem anderen ein - öffentlich-rechtlicher - Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem Eingriff. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hin- Er erfaßt auch Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Grundstück - entgegen dem Verbot des § 909 BGB - derart vertieft worden ist, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verloren hat (vgl. Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob die Schäden durch die von den R^B- und Verdichtungs arbeiten ausgehenden Erschütterungen, also durch Immissionen (§ 906 BGB) bewirkt worden sind oder ob sie ihre Ursache in den Aushubarbeiten, also den Vertiefungen des Straßengrundstücks (§ 909 BGB) hatten. Ein Anspruch auf EnteignungsentSchädigung kommt in Betracht, wenn durch einen Eingriff von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Der Eigentümer muß daher auch Einwirkungen von hoher Hand auf sein Grundstück insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schaffung, der Ausbau und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. Insoweit muß vielmehr - mangels anderweitiger Feststellungen - angenommen werden, daß die Beklagte im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (Daseinsvorsorge) öffentlich-rechtlich tätig geworden ist. 5. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Hat der Aushub der RaflHHHP Allee die Stütze des Grundstücks des Klägers und damit die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt, so braucht er einen dadurch verursachten Schaden nicht entschädigungslos hinzunehmen. Allerdings steht bei öffentlich-rechtlich organisierten Straßenbauarbeiten, die sich in einer in § 909 BGB beschriebenen Weise schadensstiftend auf ein Anliegergrundstück auswirken, dem Eigentümer zur Verteidigung seines Eigentums grundsätzlich ein Störungsabwehranspruch gegen die öffentliche Hand zu. Dieser aus dem Eigentum folgende öffentlich-rechtliche Anspruch ist durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen; in Eilfallen kann eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erwirkt werden (BVerwG NJW 1974, 817 und 1972, 269; BGHZ 41, 264, 266; Pikart BGB-RGRK 12. schränkt ist, als er wegen der Gemeinwichtigkeit der Straßenbauarbeiten nicht auf Einstellung oder Beschränkung dieser Arbeiten,sondern nur auf Vornahme zu demutbarer Schutzmaßnahmen gerichtet werden kann (vgl. Dem standen indessen besondere Schwierigkeiten entgegen: Der Kläger mußte nicht nur zu klären versuchen, auf welche konkreten Arbeiten sich die eingetretenen oder drohenden Schäden zurückführen ließen, sondern er mußte wegen der Zulässigkeit des zu beschreitenden Rechtsweges vor allem ermitteln, ob und in welchem Maße die Beklagte öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig geworden war. Daß der Kläger in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine verläßliche Beantwortung dieser Fragen hätte erreichen können, so daß zu demindest ein Teil der eingetretenen Schäden hätte abgewehrt werden können, ist nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen. Kläger schwierige Darlegungsund Beweislage ist auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die - wie oben dargelegt - ohne klare Unterscheidung sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich tätig geworden ist. Sie muß es daher auch hinnehmen, daß zugunsten des Klägers angenommen wird, er sei zur Abwehr der Einwirkungen nicht in der Lage gewesen. Das besagt aber nicht - wie etwa im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen werden könnte -, daß die Beklagte nur in Anspruch genommen werden darf, wenn kein anderer Ersatz zu leisten verpflichtet ist. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Haftung des privaten Störers nur auf die Fälle des Verschuldens hat beschränken wollen (vgl. Nach § 906 Abs. 1 BGB muß der Kläger Immissionen insoweit hinnehmen, als sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das gleiche gilt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks, also des Straßengrundstücks, herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind. ausgelöste Immissionen nicht mehr im Rahmen der ortsüblichen Benutzung geblieben sein, so ändert das nichts an dem Gesamtbild, nach dem die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt worden sind (vgl. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts müssen die Folgen der Einwirkungen auf das Hausgrundstück des Klägers als wesentlich bewertet werden. Der Kläger ist auch nicht in der Lage gewesen, die Einwirkungen zu untersagen. Sie ist als Eigentümerin der RaAllee die Begünstigte und schuldet dem Kläger eine angemessene Ent s chädi gung. Soweit die Beklagte privatrechtlich tätig geworden ist, kann der Kläger einen angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beanspruchen. Auch der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Beklagte. Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks "Benutzerin”, nicht dagegen der private Bauunternehmer, der Arbeiten für die Eigentümerin auf dem Grundstück ausführt (BGH NJW 1966, 42; Augustin aaO § 906 Rdn. 76 m.w.Nachw.). Aus der von der Revision angeführten Entscheidung in BGH LM Nr. 29 zu § 906 BGB kann nichts anderes hergeleitet werden. Denn dort gingen die Einwirkungen nicht von dem Straßengrundstück, sondern von einem Grundstück neben der Straße aus, das von einem mit dem Straßenbau beschäftigten Unternehmen angemietet worden war und auf dem dieses eine Bitumenanlage errichtet hatte. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht eine (Mit-) Haftung der Deutschen Bundespost unerörtert gelassen hat. Für dieses aber ist die Beklagte als Eigentümerin verantwortlich; sie hat auf die Arbeiten der Bundespost, insbesondere auf die Bestimmung der Linienführung des neuen Fernmeldekabels innerhalb des Straßenkörpers einen maßgebenden Einfluß auszuüben vermocht und kann daher vom Kläger auf vollen Ausgleich in Anspruch genommen werden. Anders aber ist es, wenn - wie hier - der Eigentümer des öffentlichen Weges dessen Änderung beschließt und dadurch eine Verlegung der vorhandenen Fernmeldeanlagen notwendig macht (vgl.
Na chs chlagewerk: ja BGHZ : ja BGB §§ 1004, 906, 909 Wird durch Ausschachtungen an einer öffentlichen Straße, die im Zuge privatrechtlich organisierter Ausbauarbeiten vorgenommen worden sind, die Standfestigkeit eines auf einem Nachbargrundstück errichteten Hauses beeinträchtigt, so kann das einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1978 - III ZR 26/77 - OLG Schleswig LG Lübeck BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 26. Oktober 1978 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkuudsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 26/77 URTEIL in dem Rechtsstreit der Hansestadt vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Bürgermeister, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Streitgehilfen: 1. Firma Johannes KiHHBi GmbH & Co. KG in vertreten durch die Geschäftsführer der GmbH, Dipl.-Ing. Hans und Otto K< Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. 2. Firma Be^B^B-GrB^P» Baugesellschaft mbH & Co. in vertreten durch die BeBHHB~GrVIP Beteiligungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ludwig Be^BIB und Wilfried Be^Bp, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen den Schlächtermeister Franz Wi^B|B> RaBH^HH) Allee Lübeck, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1978 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Dezember 1976 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen? jedoch trägt die Streithelferin Firma Bergemann-Gräper Baugesellschaft mbH & Co. ihre eigenen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Ra( AlleeflPS/Ecke AflBweg in UflHB* Er betreibt in diesem Haus einen Schlächterläden? in einem mit dem Hauptgebäude verbundenen Vorbau befinden sich der Verkaufsraum und ein weiteres Ladenlokal. Im Jahr 1972 ließ die beklagte Stadt die RaflV-Allee verbreitern. Im Rahmen der umfangreichen Straßenbaumaßnahmen wurden die im Straßenkörper be- findlichen Versorgungsleitungen neu verlegt. Auf der Straßenseite des Klägers wurden die Kabel des E-Werkes in der Nähe der Häuser verlegt. Mit der Verlegung hatten die Stadtwerke “ ein Eigen- betrieb der Beklagten - die Firma BeBHIBB~GrBHii GmbH & Co. beauftragt, soweit die Stadtwerke diese Arbeiten nicht durch eigene Leute selbst ausführten. Zur Straßenmitte folgte die Trasse der Fernmeldekabel der Bundespost, die ebenfalls neu ausgehoben werden mußte. Zu diesen Arbeiten zog die Bundespost die Firma T^BB-Tiefbau Helmut RQ0 hinzu. Die Wasser- und Gasleitungen wurden in der alten Trasse der Fernmeldekabel verlegt. Dazu mußten zunächst die alten Betonrohre, in denen bislang die Fernmeldekabel verliefen, zerschlagen werden. Diese Arbeiten wurden ebenfalls von der Firma BeUH^-Gr^H^ & Co* und eigenen Arbeitern der Stadtwerke ausgeführt. An die Wasser- und Gasleitungen schloß sich - im weitesten Abstand von den Häusern auf der Straßenseite des Klägers - die Trasse der Sielrohre an. Mit diesen Arbeiten hatte die Beklagte die Firma Johannes KflBBIB beauftragt. Sämtliche Arbeiten wurden, soweit wegen der vorhandenen Kabel nicht Handarbeit notwendig war, mit verschieden starken Maschinen - Greifern, Baggern und Kompressoren - ausgeführt. Der Kläger hat behauptet, im Verlauf dieser Arbeiten sei es mehrfach zu starken Erschütterungen und Stößen gekommen, die zusammen mit der erheblichen Vertiefung vor seinem Hause zu beträchtlichen Schäden am Gebäude geführt hätten. So seien im Treppenhaus Risse im Mauerwerk aufgetreten und im Obergeschoß seien mehrere Fensterscheiben zersprungen; weiter seien zwei 4 - Thermopane-Schaufensterscheiben und die Kühlanlage im Verkaufsraum beschädigt worden; schließlich seien vor dem Haus die Platten abgesackt. Für diese Schäden hat der Kläger die Beklagte verantwortlich gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 000 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle sich zukünftig ergebenden Schäden auf Grund der Bauarbeiten aus dem Jahr 1972 vor seinem Grundstück zu ersetzen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch entsprochen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage beantragt. Die Firmen Johannes KflHHBl GmbH & Co. in Lübeck und Be^^m^-Gr^f^ GmbH & Co. sind auf seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren zuletzt im öerufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Dem hat sich die Firma Be0HHB~£rfH^ GmbH & Co angeschlossen. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind durch die mit dem Ausbau und der Verbreiterung der Allee verbundenen Tiefbauarbeiten folgende Schäden am Hause des Klägers entstanden: Eine Thermopane-Schaufensterscheibe ist zersprungen, eine Thermopane-Schaufensterscheibe hat sich gesenkt, Platten vor dem Hause haben sich gesenkt, fünf Fensterscheiben im ersten Stockwerk sind zersprungen, im Treppenhaus sind Risse aufgetreten und die Kühlanlage im Verkaufsraum ist beschädigt worden. Offengelassen hat das Berufungsgericht die Frage, ob diese Schäden durch Rflp-, Aushub- oder Verdichtungsarbeiten verursacht worden sind oder ob die Schäden nur durch das Zusammenwirken mehrerer oder aller dieser Arbeiten hervorgerufen wurden. Es ist der Ansicht, dem Kläger stehe in jedem Falle ein bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch gegen die Beklagte zu. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Arbeiten an der Straße, gegen die sich der Kläger nicht habe wehren können, hätten zwar einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe gedient. Zur Erfüllung dieser Aufgabe habe sich die Beklagte aber privatrechtlicher Mittel bedient. Nach den mit den herangezogenen Baufirmen abgeschlossenen Verträgen hätten diese über Zeit und Umfang ihrer Tätigkeit frei bestimmen können, auch habe ihnen die Bauleitung obgelegen. Es komme nicht darauf an, daß die Deutsche Bundespost ü und die Stadtwerke als Eigenbetriebe der Beklagten mit an dem Ausbau der Straße beteiligt gewesen seien und ihrerseits Privatfirmen mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragt hätten. Die Beklagte hafte nämlich sowohl als Alleinbegünstigte als auch als alleiniger Störer; sie sei die Eigentümerin der Straße und sie habe den Ausbau der Allee veranlaßt. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten ist im Ergebnis nicht begründet. II. 1. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kommen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für den Entschädigungsanspruch des Klägers in Betracht, und zwar einmal ein sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (zutreffender wohl als nachbar-rechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet) und zu dem anderen ein - öffentlich-rechtlicher - Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem Eingriff. Das Berufungsgericht ist allerdings der Ansicht, es sei allein der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch zu erörtern; doch stellt dies den Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Frage. 2. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Nachbarrechts entschädigungslos hin- zunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (BGHZ 48, 98, 101 mit weit. Nachw.). Dieser Anspruch ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Eigentumsbeeinträchtigung in Immissionen (§ 906 BGB) besteht. Er erfaßt auch Beeinträchtigungen, die darauf zurückzuführen sind, daß ein Grundstück - entgegen dem Verbot des § 909 BGB - derart vertieft worden ist, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verloren hat (vgl. Kreft in Anm. LM Nr. 123 zu § 1004 BGB; Staudinger/Seufert BGB 11. Aufl. § 909 Rdn. 12 unter Hinweis auf RGZ 167, 14, 25). Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht die Frage offengelassen hat, ob die Schäden durch die von den R^B- und Verdichtungs arbeiten ausgehenden Erschütterungen, also durch Immissionen (§ 906 BGB) bewirkt worden sind oder ob sie ihre Ursache in den Aushubarbeiten, also den Vertiefungen des Straßengrundstücks (§ 909 BGB) hatten. Ein Anspruch auf EnteignungsentSchädigung kommt in Betracht, wenn durch einen Eingriff von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Allerdings sind enteignungsrechtlich nur solche Nachteile und Beeinträchtigungen bedeutsam, die den Eigentümer in seiner Rechtsposition treffen. Denn nur sie ist "Eigentum" im Sinne der Verfassungsgarantie des Art. 14 GG. Die Position des Grundeigentümers wird inhaltlich (mit-) bestimmt und begrenzt durch die Vorschriften des Nachbarrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Eigentümer muß daher auch Einwirkungen von hoher Hand auf sein Grundstück insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie u nicht das Maß dessen übersteigen, was ein Nachbar ohne Ausgleich ertragen muß (vgl. BGH WM 1978, 645 m.w.Nachw.). 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Schaffung, der Ausbau und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes eine wichtige öffentliche Aufgabe ist und hoheitlichen Charakter aufweist (vgl. dazu § 13 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 - GVO Bl. S. 237). Gleichwohl hat es gemeint, der Ausbau der Ratzeburger Allee stelle hier eine privatwirtschaftliche Benutzung dar, weil die Beklagte in zulässiger Weise die Durchführung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgabe, nämlich des Ausbaues der Straße, auf die Ebene des Privatrechts verlegt habe. Es hat dies aus dem Inhalt der Verträge, die die Beklagte mit den herangezogenen Baufirmen geschlossen hat, gefolgert. Diese - von der Revision nicht angegriffenen - Ausführungen begegnen keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Sie können allerdings nicht Platz greifen, soweit die Stadtwerke eigene Leute zu den Straßenbauarbeiten eingesetzt haben. Insoweit muß vielmehr - mangels anderweitiger Feststellungen - angenommen werden, daß die Beklagte im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung (Daseinsvorsorge) öffentlich-rechtlich tätig geworden ist. 4. Demnach kann hier sowohl ein bürgerlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch wie auch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen. Beide Ansprüche stehen nicht in Anspruchskonkurrenz. Es kann vielmehr im konkreten Fall nur der eine oder der andere Anspruch gegeben sein (BGHZ 48, 98, 102). 5. Nach § 909 BGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist. Hat der Aushub der RaflHHHP Allee die Stütze des Grundstücks des Klägers und damit die Standfestigkeit des Hauses beeinträchtigt, so braucht er einen dadurch verursachten Schaden nicht entschädigungslos hinzunehmen. Der Kläger war nicht in der Lage, diese Einwirkungen abzuwehren. Allerdings steht bei öffentlich-rechtlich organisierten Straßenbauarbeiten, die sich in einer in § 909 BGB beschriebenen Weise schadensstiftend auf ein Anliegergrundstück auswirken, dem Eigentümer zur Verteidigung seines Eigentums grundsätzlich ein Störungsabwehranspruch gegen die öffentliche Hand zu. Dieser aus dem Eigentum folgende öffentlich-rechtliche Anspruch ist durch Klage vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen; in Eilfallen kann eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) erwirkt werden (BVerwG NJW 1974, 817 und 1972, 269; BGHZ 41, 264, 266; Pikart BGB-RGRK 12. Aufl. § 1004 Rdn. 13 - 18; Bender/Dohle Nachbarschutz im Zivilund Verwaltungsrecht Rdn. 125 - 128). Soweit die Straßenbauarbeiten privatrechtlich organisiert sind, kann der Anlieger Beeinträchtigungen seines Eigentums nach §§ 1004 in Verb. m. 909 BGB abwehren und in Eilfällen eine einstweilige Verfügung (§ 935 ZPO) beantragen (vgl. Pikart aaO Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bender/Dohle aaO Rdn. 123, 124). Ob dieser Abwehranspruch - sei er nun nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen - insoweit einge- 10 schränkt ist, als er wegen der Gemeinwichtigkeit der Straßenbauarbeiten nicht auf Einstellung oder Beschränkung dieser Arbeiten,sondern nur auf Vornahme zu demutbarer Schutzmaßnahmen gerichtet werden kann (vgl. dazu Papier NJW 1974, 1797 ff), bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger ist gehindert gewesen, von den aufgezeigten rechtlichen Abwehrmöglichkeiten einen wirksamen Gebrauch zu machen. Der Kläger ist nicht schon bei Beginn der Aus-schachtungsarbeiten - mögen sie auch in unmittelbarer Nähe seines Hauses vorgenommen worden sein - gehalten gewesen, seinen Störungsabwehranspruch geltend zu machen. Er hat darauf vertrauen dürfen, daß die sachkundigen Beamten der Baubehörde der Beklagten alles Erforderliche veranlaßt hatten, um Schäden zu vermeiden, wie sie typischerweise bei Straßenbauarbeiten aufzutreten pflegen. Nur um solche Schäden handelt es sich hier. Erst als im Verlaufe der Arbeiten erste Schadensanzeichen erkennbar wurden, hätte für den Kläger Anlaß bestanden, einen Störungsabwehranspruch anzubringen. Dem standen indessen besondere Schwierigkeiten entgegen: Der Kläger mußte nicht nur zu klären versuchen, auf welche konkreten Arbeiten sich die eingetretenen oder drohenden Schäden zurückführen ließen, sondern er mußte wegen der Zulässigkeit des zu beschreitenden Rechtsweges vor allem ermitteln, ob und in welchem Maße die Beklagte öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig geworden war. Daß der Kläger in der dafür zur Verfügung stehenden Zeit eine verläßliche Beantwortung dieser Fragen hätte erreichen können, so daß zu demindest ein Teil der eingetretenen Schäden hätte abgewehrt werden können, ist nach den Umständen des Falles nicht anzunehmen. Die für den 11 Kläger schwierige Darlegungsund Beweislage ist auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen, die - wie oben dargelegt - ohne klare Unterscheidung sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich tätig geworden ist. Sie muß es daher auch hinnehmen, daß zugunsten des Klägers angenommen wird, er sei zur Abwehr der Einwirkungen nicht in der Lage gewesen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt demnach sowohl einen öffentlich-rechtlichen als auch einen bürgerlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Der Anspruch richtet sich - sei er nun öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur - gegen die Beklagte. Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks sowohl nBegünstigte" im enteignungsrechtlichen Sinne, als auch, da sie die Arbeiten in Auftrag gegeben hat, "Störerin" im Sinne des § 909 BGB. Anders als der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiärer Natur (vgl. dazu Augustin in BGB-RGRK 12. Aufl. § 906 Rdn. 71? die Bezugnahme auf BGHZ 45, 58, 80 betrifft allerdings den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch). Das besagt aber nicht - wie etwa im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen werden könnte -, daß die Beklagte nur in Anspruch genommen werden darf, wenn kein anderer Ersatz zu leisten verpflichtet ist. Vielmehr heißt das lediglich, daß ein nachbar-rechtlicher Ausgleichsanspruch erst in Betracht kommt, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt. Das ist hier nicht so. Zwar haftet der Störer für einen schuldhaften Verstoß gegen § 909 BGB nach § 823 Abs. 2 BGB auf Schadensersatz (vgl. L 12 BGH NJW 1977, 763 f und BGHZ 63, 176). Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Haftung des privaten Störers nur auf die Fälle des Verschuldens hat beschränken wollen (vgl. dazu auch § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). 6. Soweit die Schäden des Klägers auf die durch die und Verdichtungsarbeiten hervorgerufenen Er- schütterungen und Stöße, also auf Immissionen im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB, zurückzuführen sind, gilt für die Entschädigungsansprüche folgendes: a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Schäden am Hausgrundstück des Klägers sind die unmittelbare Folge des Ausbaues der öffentlichen Straße. Die Anlieger haben die von diesen Arbeiten ausgehenden Immissionen aufgrund der Sozialbindung ihres Eigentums grundsätzlich zu dulden (vgl. z.B. BGH NJW 1965, 1907/8). Nach § 906 Abs. 1 BGB muß der Kläger Immissionen insoweit hinnehmen, als sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Das gleiche gilt nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks, also des Straßengrundstücks, herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zu demutbar sind. Das Berufungsgericht hat die Straßenbauarbeiten als ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mögen auch einzelne durch R|^P- und Verdichtungshandlungen 13 - ausgelöste Immissionen nicht mehr im Rahmen der ortsüblichen Benutzung geblieben sein, so ändert das nichts an dem Gesamtbild, nach dem die Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch eine ortsübliche Benutzung des Straßengrundstücks herbeigeführt worden sind (vgl. BGHZ 66, 70, 74). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts müssen die Folgen der Einwirkungen auf das Hausgrundstück des Klägers als wesentlich bewertet werden. Sie haben das dem Kläger zu demutbare Maß überschritten. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es un-erörtert gelassen, ob die Einwirkungen durch der Beklagtenwirtschaftlich zu demutbare Maßnahmen hätten verhindert werden können. Dafür hatte die insoweit beweispflichtige Beklagte nichts vorgetragen (vgl. BGH WM I960, 1278). Der Kläger ist auch nicht in der Lage gewesen, die Einwirkungen zu untersagen. Hierzu kann auf die Ausführungen unter Ziffer II, 5 verwiesen werden. b) Demnach steht dem Kläger - soweit die Beklagte hoheitlich tätig geworden ist - ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte zu. Sie ist als Eigentümerin der RaAllee die Begünstigte und schuldet dem Kläger eine angemessene Ent s chädi gung. Soweit die Beklagte privatrechtlich tätig geworden ist, kann der Kläger einen angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beanspruchen. 14 - Auch der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Beklagte. Sie ist als Eigentümerin des Straßengrundstücks "Benutzerin”, nicht dagegen der private Bauunternehmer, der Arbeiten für die Eigentümerin auf dem Grundstück ausführt (BGH NJW 1966, 42; Augustin aaO § 906 Rdn. 76 m.w.Nachw.). Sie hat die Bauarbeiten veranlaßt. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung in BGH LM Nr. 29 zu § 906 BGB kann nichts anderes hergeleitet werden. Denn dort gingen die Einwirkungen nicht von dem Straßengrundstück, sondern von einem Grundstück neben der Straße aus, das von einem mit dem Straßenbau beschäftigten Unternehmen angemietet worden war und auf dem dieses eine Bitumenanlage errichtet hatte. 7. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht eine (Mit-) Haftung der Deutschen Bundespost unerörtert gelassen hat. a) Soweit ein enteignungsrechtlicher Anspruch in Rede steht, gilt, daß mehrere Entschädigungspflichtige, soweit nicht eine trennbare Sonderbegünstigung einzelner vorliegt, als Gesamtschuldner haften (BGHZ 12, 395; 13, 81, 86). Dem Berufungsurteil kann nicht entnommen werden, daß diese Ausnahme hinsichtlich der Bundespost vorliegt. Eine solche Feststellung läßt der Sachverhalt nicht zu. Das Berufungsgericht brauchte daher auf das Verhalten der Bundespost nicht einzugehen. Es konnte es der Beklagten überlassen, die Bundespost im Wege des Ausgleichs in Anspruch zu nehmen. b) Den angemessenen Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben mehrere Störer nach Maßgabe der von jedem verursachten Beeinträchtigung zu leisten, sie 15 - haften grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner. Konnte Jeder von mehreren Beiträgen für sich allein die Beeinträchtigung bewirken, kann gleichmäßige Lastenteilung zu rechtfertigen sein. Haben Einwirkungen nur durch ihr Zusammenwirken Schäden verursacht, kann insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung in Betracht kommen (vgl. BGHZ 66, 70, 74 ff). Indessen sind hier - anders als in dem genannten Urteil - die schädigenden Einwirkungen nicht von mehreren Grundstücken, sondern nur von einem, dem Straßengrundstück, ausgegangen. Für dieses aber ist die Beklagte als Eigentümerin verantwortlich; sie hat auf die Arbeiten der Bundespost, insbesondere auf die Bestimmung der Linienführung des neuen Fernmeldekabels innerhalb des Straßenkörpers einen maßgebenden Einfluß auszuüben vermocht und kann daher vom Kläger auf vollen Ausgleich in Anspruch genommen werden. Allerdings ist nach § 1 TelegrafenwegeG die Telegrafenverwaltung - das ist nach Art. 87 GG i.V.m. § 1 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 BGBl I 676) die Bundespost - grundsätzlich befugt, die Verkehrswege, also u.a. die öffentlichen Wege, für ihre öffentlichen Zwecken dienenden Telegrafenlinien einschließlich der Fernsprechlinien unentgeltlich zu benutzen. Die Benutzung kann in der Herstellung, Erweiterung, Instandsetzung, Verlegung oder Beseitigung von oberirdischen oder unterirdischen Fernmeldeanlagen bestehen. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung der öffentlichen Wege stellt eine öffentlich-rechtliche Abgrenzung des Inhalts des Eigentums an öffentlichen Wegen dar (vgl. BGHZ 36, 217, 220). Daraus ergibt sich, daß bei der Neuanlage von Fernmeldeleitungen die Bundespost 16 - v/ den bestimmenden Einfluß ausübt; der Eigentümer des öffentlichen Weges hat die im Rahmen des § 1 Telegraf enwegeG getroffene Entscheidung, zu der auch die Bestimmung der Linienführung eines unterirdisch zu verlegenden Fernmeldekabels gehört, zu dulden. Anders aber ist es, wenn - wie hier - der Eigentümer des öffentlichen Weges dessen Änderung beschließt und dadurch eine Verlegung der vorhandenen Fernmeldeanlagen notwendig macht (vgl. dazu § 6 TelegrafenwegeG). In einem solchen Fall ist der Eigentümer des Weges in der Lage, schon durch die Gestaltung der Änderung auf die notwendige Verlegung der Fernmeldekabel einen maß geblichen Einfluß auszuüben. 8. Nach alledem erweist sich die Revision der Be klagten als unbegründet. Der Klarstellung wegen sei jedoch darauf hingewiesen, daß die Ersatzpflicht der Beklagten eine Verpflichtung zur "angemessenen Entschädigung" oder zu dem "angemessenen Ausgleich" bedeutet. Krohn Kroner Tidow Boujong Peetz