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BGH · 4 U 130/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 4 U 130/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Gründe Die Klägerin hat die Revision nicht innerhalb der durch § 554 Abs. 2 ZPO normierten Frist von einem Monat begründet. In ihr hat die Klägerin ausgeführt:"...Es wird die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften gerügt, insbesondere insoweit die Verletzung materiellen Rechts ...w. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen, die § 554 Abs.3 ZPO an eine Revisionsbegründung stellt. Nach dieser Vorschrift besteht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur für verfahrensrechtliche Revisionsrügen das Erfordernis, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, in der Begründung im einzelnen bestimmt werden müssen. Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unterzogen hat (RGZ 123, 38). Februar 1976 zugestellt worden war, konnte die Revision wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Demnach muß die Revision der Klägerin als unzuläs sig verworfen werden (§ 554 a ZPO).

Zitierte Normen: § 554 ZPO § 8 EG § 97 ZPO
RechtsanwaltDarlegungBundesgerichtshofRevisionsbegründungZPOBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

OMI «w
BUNDESGERICHTSHOF
hi 2R 26/76 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Annelore straße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Freistaat Bezirksfinanzdirektion
 Bayern
vertreten durch die
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, Dr,
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 25. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und die Richter Dr. Tidow,
 Dr. Peetz, Lohmann und Kroner
 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Nürnberg vom 26. November 1975 - 4 U 130/73 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revi-sionsrechtszuges zu tragen.
Gründe
 Die Klägerin hat die Revision nicht innerhalb der durch § 554 Abs. 2 ZPO normierten Frist von einem Monat begründet.
Die Revisionsschrift vom 16. Januar 1976 enthält die gesetzlich vorgeschriebene Begründung nicht. In ihr hat die Klägerin ausgeführt:"... Es wird die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften gerügt, insbesondere insoweit die Verletzung materiellen Rechts ...w. Diese Ausführungen entsprechen nicht den Anforderungen, die § 554 Abs. 3 ZPO an eine Revisionsbegründung stellt.
 
Nach dieser Vorschrift besteht, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht nur für verfahrensrechtliche Revisionsrügen das Erfordernis, daß die Tatsachen, die den Mangel ergeben, in der Begründung im einzelnen bestimmt werden müssen. Vielmehr muß auch den sachlich-rechtlichen Revisionsangriffen eine sorgfältige, über ihren Umfang keinen Zweifel lassende Begründung zuteil werden (BGH LM Nr. 22 zu § 554 ZPO;MDR 1974, 1015; vgl. RGZ 117, 168, 170). Die Rechtfertigung eines sachlich-rechtlichen Angriffs muß erkennen lassen, daß der die Revisionsbegründung einreichende Rechtsanwalt sich einer Nachprüfung des angefochtenen Urteils unterzogen hat (RGZ 123, 38). Unerläßlich ist die Darlegung der Gründe, die das Urteil nach Meinung des Revisionsklägers unrichtig erscheinen lassen. Dem entsprechen die Ausführungen in der Revisionsschrift nicht. Zudem fehlen Darlegungen darüber, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Darlegungen sind aber ebenfalls ein zwingendes Erfordernis der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 ZPO idF des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Revision in Zivilsachen vom 8. Juli 1975 BGBl I S. 1863).
Der Schriftsatz der Klägerin vom 11. Februar 1976 kann nicht als wirksame Revisionsbegründung angesehen werden, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Die Rechtsanwälte Dr. Dr. WflHHk Dr* OfllHHHBi 1111(1 in NHHIB konnten im Revisionsverfahren die Kläj nur bis zur Entscheidung des Bayerischen Obersten gerichts über die Zuständigkeit vertreten (§8 Abs.1 EG ZPO).
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Nachdem das Bayerische Oberste Landesgericht durch Beschluß vom 30. Januar 1976 den Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Rechtsstreits für zuständig erklärt hatte und dieser Beschluß den Parteien am 3. Februar 1976 zugestellt worden war, konnte die Revision wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Das ist weder inner halb der bis zu dem 3. März 1976 laufenden Begründungs-frist (§ 7 Abs. 3 EG ZPO) noch später geschehen.
Demnach muß die Revision der Klägerin als unzuläs sig verworfen werden (§ 554 a ZPO). Die Kostenentschei dung beruht auf § 97 ZPO.
Kreft	Dr.	Tidow	Dr. Peetz
 Lohmann
Kröner