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BGH

Gericht: BGH

Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, der Rechtsstreit sei mit Rücksicht darauf unterbrochen, daß nach Abschluß des BerufungsVerfahrens über das Vermögen der Pirma ~ Apparatebau Kommanditgesellschaft, deren persönlicher Gesellschafter der Kläger ist, das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Auf Grund der Behauptung des Klägers ist für das gegenwärtige Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klageforderung dem Kläger zusteht. Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er mit der Revision sich gegen die Unzulässigkeit' der von ihm eingelegten Berufung wendet. Nach § 275 Abs, 2 ZPO ist ein Urteil, durch das eine proseßhindernde Einrede (§ 274, Abs. 1 und 2 ZPO) verworfen v/ird, in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Damit ist Raum nicht nur für die Anv/endung des § 511 ZPO, wonach die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet, sondern in gleicher Weise auch für die Heranziehung der Bestimmung des § 512 a ZPO, nach der die Berufung in Streitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Er könnte allenfalls dann bedeutsam werden, wenn § 275 Abs. 2 ZPO sich nur auf ein die prozeßhindernde Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil bezöge; das ist nicht der Fall. Nach dem Wortlaut des § 512 a ZPO kann die Berufung nicht auf eine zu Unrecht erfolgte Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht gestützt werden, gleichviel, ob das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit in einem zur Hauptsache ergehenden Endurteil oder, v/ie hier, in einem ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit befindenden Urteil Denn der Sinn und Zweck des § 512 a ZPO ist ebenso wie der der korrespondierenden Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO nicht allein, es zu verhindern, daß die Sacharbeit der Vor ins tanz aus einem formellen Grunde hinfällig wird -was auch bei einen ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit entscheidenden Urteil dann von Bedeutung würde, wenn das Gericht, die Anfechtbarkeit seines Urteils unterstellt, gemäß § 275 Abs. 2 ZPO die Verhandlung zur Hauptsache angeordnet und durchgeführt hätte -, sondern geht darüber hinaus und namentlich dahin, die Rechtsmittelge-ricbte von angesichts der anzunehmenden Gleichwertigkeit gleichartiger Gerichte minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit zu entlasten und die Zuständigkeitsfrage einer tunlichst raschen Erledigung zuzuführen (BGH Beschlüsse vom 18.. Da diese Erwägung auch zutrifft, wenn das Erstgericht, wie hier, lediglich in einem Zwiochenurteil seine Örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist auch auf den gegenwärtigen Pall die Vorschrift des § 512 a ZPO anzuwenden. Die Berufung des Beklagten ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus ist aber nicht, wie der Revisionsgegner will, die Revision des Beklagten ebenfalls als unzulässig anzusehen. Dabei geht es aber darum, daß der Rechtsmittelkläger nicht geltend machen kann, das angefochtene Urteil habe die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht a’ genommen. Hier aber beanstandet der Revisionskläger, daß das Berufungsgericht seine Berufung als unzulässig verworfen habe, weil die von der Berufung erbetene Überprüfung der Zuständigkeitofrago nicht statthaft sei. Um diese Zulässigkeit der Berufung kämpft der Revisionskläger, indem er geltend macht, die Bestimmung des § 512 a ZPO schließe die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nicht aus, die lediglich die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zu dem Inhalt haben. Es besteht auch keine prozessuale Notwendigkeit, ungeachtet der verschieden gelagerten Streitpunkte etwa die Bestimmung des § 549 Abs. 2 ZPO, die neben § 512 a ZPO selbständige Bedeutung nur dann hat, wenn das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, das Oberlandesgericht diese (der Gesetzestext spricht nicht ganz genau von "seiner” örtlichen Zuständigkeit) aber bejaht hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen:

Zitierte Normen: § 275 ZPO
BerufungZPOörtlichLandgerichtZuständigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IS. Z»_26/6£	URTEIL	Verkündet	am
10- Januar 1966 Scheib!,
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Rudolf BflHHHH Straße
9
-Prozeßbevollaiächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prhr.
gegen
 den Fabrikbesitzer Paul P Apparatebau Kommanditgesellschaft, IMstr. fä.
ln Pirma
9
-Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten9
Rechtsanwalt Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1966 un ter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Hußla, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OberlandesgerichtB Nürnberg vom 30. November 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat nach vorangegangenem Mahnverfahren den Beklagten vor dem Landgericht Ansbach auf Rückzahlung eines Darlehens von 7 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen, das er dem Beklagten gegeben haben will. Der Beklagte machte vor der Verhandlung zur Hauptsache geltend, er habe seinen Wohnsitz von DfHHHfc (Landgericht Ansbach) nach HdHBB verlegt, daher sei das Landgericht Ansbach örtlich unzuständig. Das Landgericht ordnete abgesonderte Verhandlung über die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit an und verwarf sodann die Einrede durch Zwischenurteil. Die Berufung des Beklagten wurde von Oberlandesgericht Nürnberg als unzulässig verworfen. Der Beklagte beantragte nunmehr mit der Revision, das Berufungo-urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, zu demindest die Sache an das Berufungsgericht, hilfsweise an das Landgericht Ansbach zurückzuverweisen. Der Kläger bittet um
 
Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung der Revision.
Entschoidungsgründe:
Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, der Rechtsstreit sei mit Rücksicht darauf unterbrochen, daß nach Abschluß des BerufungsVerfahrens über das Vermögen der Pirma	~ Apparatebau Kommanditgesellschaft, deren
 persönlicher Gesellschafter der Kläger ist, das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Kläger hatte ursprünglich vor dem Landgericht ausdrücklich behauptet (vgl. Schriftsatz vom 18. Juni 1964)» er und nicht die Kommanditgesellschaft sei Gläubiger der Klageforderung. Dagegen hat sich der Beklagte, der zunächst nicht zur Hauptsache verhandelte, auch anfänglich nicht gewendet, auch nicht vor dem Berufungsgericht in der Verhandlung vom 16. November 1964» auf Grund deren das die Berufung des Beklagten verwerfende Urteil erging. Erst nach Erlaß dieses Urteils hat der Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 25. Juni 1965) vor dem Landgericht vorgetragen, der Klaganspruch stehe der Kommanditgesellschaft zu. Auf Grund der Behauptung des Klägers ist für das gegenwärtige Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Klageforderung dem Kläger zusteht. Das Vermögen oines persönlich haftenden Gesellschafters wird aber von dem Konkurs, der über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet wird, nicht ergriffen. Infolgedessen ist da3 vorliegende Revisionsverfahren von dem Konkurs der Gesellschaft nicht betroffen.
Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig. Das wird aus Zweckmäßigkeitsgründen und um Wiederholungen zu vermeiden, erst im Anschluß an die Ausführungen zur Unzulässigkeit der Berufung näher ausgeführt worden.
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Dem Beklagten kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er mit der Revision sich gegen die Unzulässigkeit' der von ihm eingelegten Berufung wendet. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 275 Abs, 2 ZPO ist ein Urteil, durch das eine proseßhindernde Einrede (§ 274, Abs. 1 und 2 ZPO) verworfen v/ird, in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Damit ist Raum nicht nur für die Anv/endung des § 511 ZPO, wonach die Berufung gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile stattfindet, sondern in gleicher Weise auch für die Heranziehung der Bestimmung des § 512 a ZPO, nach der die Berufung in Streitigkeiten Uber vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden kann, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen habe. Der Hinweis der Revision, der Gesetzgeber hätte es in § 275 Abs, 2 ZPO zu dem Ausdruck bringen müssen, wenn er das Zwischenurteil über die örtliche Zuständigkeit der Anfechtung im Berufungswege hätte entziehen wollen, verfängt nicht. Er könnte allenfalls dann bedeutsam werden, wenn § 275 Abs. 2 ZPO sich nur auf ein die prozeßhindernde Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verwerfendes Urteil bezöge; das ist nicht der Fall. Ebenso geht die Erwägung der Revision fehl, § 512 a ZPO gelte nur bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, im vorliegenden Pall liege nur ein Zwischenverfahren über dio Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vor. Denn dieses Zwischenverfahren fand im Rahmen einer Streitigkeit Uber einen vermögensrechtlichen Anspruch 3tatt. Nach dem Wortlaut des § 512 a ZPO kann die Berufung nicht auf eine zu Unrecht erfolgte Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht gestützt werden, gleichviel, ob das Erstgericht seine örtliche Zuständigkeit in einem zur Hauptsache ergehenden Endurteil oder, v/ie hier, in einem ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit befindenden Urteil
 
bejaht hat. Es besteht, anders als die Revision annimnt, keine innere Rechtfertigung dafür, die Anwendung der Bestimmung auf die Bälle zu beschränken, in denen das Gericht der ersten Instanz eine Sachentscheidung erlassen hat. Denn der Sinn und Zweck des § 512 a ZPO ist ebenso wie der der korrespondierenden Vorschrift des § 549 Abs. 2 ZPO nicht allein, es zu verhindern, daß die Sacharbeit der Vor ins tanz aus einem formellen Grunde hinfällig wird -was auch bei einen ausschließlich über die örtliche Zuständigkeit entscheidenden Urteil dann von Bedeutung würde, wenn das Gericht, die Anfechtbarkeit seines Urteils unterstellt, gemäß § 275 Abs. 2 ZPO die Verhandlung zur Hauptsache angeordnet und durchgeführt hätte -, sondern geht darüber hinaus und namentlich dahin, die Rechtsmittelge-ricbte von angesichts der anzunehmenden Gleichwertigkeit gleichartiger Gerichte minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die örtliche Zuständigkeit zu entlasten und die Zuständigkeitsfrage einer tunlichst raschen Erledigung zuzuführen (BGH Beschlüsse vom 18.. November 1952 I ZR 218/52 = NJW 1953, 222 mit weiteren Nachweisen und vom 14. Juni 1965 GSZ 1/65 = BGHZ 44, 46). Da diese Erwägung auch zutrifft, wenn das Erstgericht, wie hier, lediglich in einem Zwiochenurteil seine Örtliche Zuständigkeit bejaht hat, ist auch auf den gegenwärtigen Pall die Vorschrift des § 512 a ZPO anzuwenden.
Nach der vom Reichsgericht begründeten, vom Obersten Gerichtshof für die britische Zone und vom Bundesgerichtshof fortgeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu den bereits erwähnten Beschluß vom 18. November 1952 X ZR 218/52) ist ein Rechtsmittel, das gegen eine lediglich die örtliche Zuständigkeit bejahende Entscheidung eingelegt wird, nicht zulässig. An dieser Auffassung hält der Senat gegenüber der Meinung der Revision, das Rechtsmittel müsse in einem solchen Palle als unbegründet zurück-
 
A
gewiesen werden, föst. Die Revision hat für ihre Ansicht keine neuen durchschlagenden Gesichtspunkte aufgezeigt.
Die Berufung des Beklagten ist daher mit Recht als unzulässig verworfen worden. Darüber hinaus ist aber nicht, wie der Revisionsgegner will, die Revision des Beklagten ebenfalls als unzulässig anzusehen.
Freilich kann in den Fällen, in denen gemäß § 512 a ZPO eine Berufung nicht v/egen unzulässiger Bejahung der Zuständigkeitsfrage eingelegt werden darf, auch die Revision nicht auf Gründe gestützt werden, auf die bereits die Berufung nicht gestützt werden kann. Dabei geht es aber darum, daß der Rechtsmittelkläger nicht geltend machen kann, das angefochtene Urteil habe die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht a’ genommen. Hier aber beanstandet der Revisionskläger, daß das Berufungsgericht seine Berufung als unzulässig verworfen habe, weil die von der Berufung erbetene Überprüfung der Zuständigkeitofrago nicht statthaft sei.
Der Streitpunkt ist nicht die Annahme der örtlichen Zuständigkeit, sondern die der Unzulässigkeit der Berufung (§ 547 ZPO). Um diese Zulässigkeit der Berufung kämpft der Revisionskläger, indem er geltend macht, die Bestimmung des § 512 a ZPO schließe die Anfechtbarkeit von Entscheidungen nicht aus, die lediglich die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit zu dem Inhalt haben. Es besteht auch keine prozessuale Notwendigkeit, ungeachtet der verschieden gelagerten Streitpunkte etwa die Bestimmung des § 549 Abs. 2 ZPO, die neben § 512 a ZPO selbständige Bedeutung nur dann hat, wenn das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, das Oberlandesgericht diese (der Gesetzestext spricht nicht ganz genau von "seiner” örtlichen Zuständigkeit) aber bejaht hat, über ihren Wortlaut hinaus dahin auszulegen:
In vermögensrechtlichen Streitigkeiten könne die Revision nicht darauf gestützt v/erden, daß das Berufungsgericht die
 
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts auf Grund eigener Prüfung der Zuständigkeit oder wegen der - es bindenden -Entscheidung des Landgerichts zu Unrecht angenommen habe. Vielmehr hat es dabei sein Bewenden, daß die Revision als unbegründet zurückzuweisen ist, nachdem sich ihr Anliegen, die Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht ohne Prüfung der Zuständigkeit als zu Unrecht erfolgt erklärt zu sehen, als unbegründet erwiesen hot. Biese Ansicht stimmt mit der vom Reichegericht für einen Parallel-fall in RGZ 110, 56, 59 vertretenen, freilich dort nicht näher begründeten Auffassung überein. Gegenteiliges läßt sich aus den von der Revisionserwiderung genannten Belegstellen nicht herleiten.
Mit der Zurückweisung der Revision ist zugleich nach § 97 ZPO der Beklagte mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Br. Pagendarm	Br.	Hußla	Gähtgens
 Br. Keßler	Br.	Reinhardt