hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- September 1964 unter älitw.irkung des Senatspräsidenten Br0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Lie Beklagte hat vorgetragen, dab der Kläger im Hinblick auf sein Mtverschulden und die Betriebsgei'ahr seines Wagens dem Grunde nach in Höhe von 25 c/< für den Schauen selbst hafte; sie hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger mehr als 5/4 des ihm entstandenen und noch entstehenden Schadens abzüglich bereits gezahlter 7 000 DM begehrt. Las Berufungsgericht hat die Klageansprücho in Höhe von 10 i* abgewiesen und im übrigen die Berufung zuruckgewiesen* Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter, Ler Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«» 70 km/st gefahren sei und damit gegen die Vorschrift des §•9 Abs. 1 StVO verstoßen habe; das ihn treffende Mitverschulden und die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs seien mit 10 # - aber nicht mehr - zu bewert enc b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe nicht beachtet, daß die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Klägers durch eine Geschwindigkeit von über 70 km/st bei Abblendlicht erhöht gewesen sei. Es hat ausführlich dargelegt, daß der Kläger bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei und mit Rücksicht darauf die Betriebsgefahr und das Verschulden, die vom Kläger zu vertreten sind, zusammen mit 10 bewertet. Revisionsinstanz sei daher davon auszugehen, daß kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei® Dann aber hätte das Berufungsgericht bei der Abwägung berücksichtigen müssen, daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, mit Abblendlicht zu fahren und darin einen erheblichen, vom Kläger herbeigeführten Umstand für die Entstehung des Unfalls sehen müssen® Dem ist entgegenzuhalten: Es besteht keine Pflicht, mit aufgeblen-ceten Scheinwerfern zu fahren (Floegel-Kartung Straßenverkehr srecht 13o Auflo § 33 StVO Kote 4; Müller Straßenverkehrsrecht 19« Auflo § 33 StVO An. 1)* Mit Recht hat daher aas Berufungsgericht dem Kläger das 1 ähren mit Abblendlicht nicht neben der im Blick auf das wahren mit Abblendlicht zu nohen Geschwindigkeit als besonderen Verstoß angerechnet® Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr entscheidend von den Umstanden des Einzelfalles ab«, Die Revision macht nicht geltend, daß die Beklagte in dieser Beziehung Näheres vorgetragen habe® Das Berufungsgericht hat deshalb nicht einen wesentlichen Umstand übersehen, wenn es nicht davon ausge-gangen ist, der Kläger sei übermüdet gewesen® e) Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es dem Kläger bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte möglich sein müssen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen® Daß dies dem Kläger, der die rechte Fahrbahnhälfte benutzte, möglich gewesen sei, ist nicht eben wahrscheinlich und von der insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden® Abgesehen davon müßte eine falsche Reaktion des Klägers auf eine unvermutete und plötzlich auftauchende Gefahr nicht als zusätzliches Verschulden gewertet werden, vor allem dann nicht, wenn es sich um eine so regelwidrige und allenfalls in ganz außergewöhnlichen Situationen zulässige Maßnahme handelt wie das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn einer Autobahn« Wenn es bei der Abwägung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgelahr und des Verschuldens beider Fahrer zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nur 10 $ seines Schadens selbst su tragen, so liegt das auf dem Gebiete der tatsächlichen Beurteilung.
2170 091 III ZR 26/64 VeiMcündet am 17» September 1964 IUI, Justizobersekretar. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für das Königreich Belgien handelnd, vertreten durch den ßundesrninister für Finanzen, dieser vertreten durch den !• inanzminister des Landes Nordrhein-V<est-i'alen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagten und Revisionsklägerin, - I'rozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Werner W Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Dr. flHHB “ hat der III0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17- September 1964 unter älitw.irkung des Senatspräsidenten Br0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr* Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* Januar 1964 wird zurückgewiesen«, Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 17. April 1961 nachts gegen 3-10 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Personenkraftwagen auf der Autobahn Bonn-Köln in Höhe des Kilometersteins 2,8 auf einen belgischen Militärlas tv/agen auf, der auf der Fahrbahn wendete. Der Kläger und seine Ehefrau wurden schwer verletzt; sein Wagen wurde erheblich beschädigte Der belgische Fahrer van OflHIP war auf der Autobahn irrtümlich in Richtung Bonn gefahren und versuchte deshalb nach links in die Gegenfahrbahn einzubiegeno Da er die Wendung nicht in einen: Zuge ausführen konnte, hielt er quer zu der dadurch in ganzer Breite versperrten Gegenfahrbahn an in der Absicht, zurückzustoßen und dann das Wendemanöver zu vollendeno Bevor er dies ausfUhren konnte, erfolgte der Zusammenstoß», Das Amt für Verteidigungslasten hat den Schaden des Klägers durch Bescheid vom 2b. März 1962 dem Giunde nach zu 85 ;■ anerkannt und 7eOGO DM bezahlt* Der Kläger hat Klage erhoben i mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 13o874 DM nebst Zinsen una eine monatliche Rente von 500 DM beginnend mit dem 30. Juni 1962 bis zur Wiederherstellung der Arbeitskraft seiner Ehefrau zu zahlen abzüglich des bezahlten Betrages von 7 000 DM, sowie fest-zustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren unfallbedingt entstandenen Schaden zu ersetzen* I>er Betrag von 13. 874 DM setzt sich zusammen aus Sachschaden, Heilbehandlungakosten, Ersatz für die Dienste der Ehefrau in der zurückliegenden Zeit und Schmerzensgeld. ~ 2 - Lie Beklagte hat vorgetragen, dab der Kläger im Hinblick auf sein Mtverschulden und die Betriebsgei'ahr seines Wagens dem Grunde nach in Höhe von 25 c/< für den Schauen selbst hafte; sie hat beantragt, die Klage abzuweisen. Las Landgericht hat durch ein Grund- und Teilurreil die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger mehr als 5/4 des ihm entstandenen und noch entstehenden Schadens abzüglich bereits gezahlter 7 000 DM begehrt. Las Berufungsgericht hat die Klageansprücho in Höhe von 10 i* abgewiesen und im übrigen die Berufung zuruckgewiesen* Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter, Ler Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen«» Entscheidungsgründe: Io 1, Das Berufungsgericht hat die Klage in Hohe von 10 i* abgewiesen, weil der Kläger mit abgeblendetem Licht ca, 70 km/st gefahren sei und damit gegen die Vorschrift des §•9 Abs. 1 StVO verstoßen habe; das ihn treffende Mitverschulden und die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs seien mit 10 # - aber nicht mehr - zu bewert enc 2o Hiergegen richtet sieh die Revision ohne Eriolg. Die Abwägung des Verschuldens und der Betriebsgefahr ist, wie auch die Revision nicht verkennt, grundsätzlich Sache des xatrichters und vom Revisionsrichter nur im Rahmen der er- ( hcbenen Bugen daraufhin zu überprüfen, ob aas Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen und nicht gegen Verfahrensregeln, die Lenkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat« Entgegen der Ansicht der Revision beruht das berufungsurteil nicht auf solchen Verstoßene a) Ohne Grund bemängelt die Revision,"das ßerufungs-urteil lasse eine Aufteilung der Quote für die Betriebs-gel'ahr und für das Verschulden vermissen; dadurch sei dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen nachzuprüien, ob das Berufungsgericht die Betriebsgefahr oder das Verschulden für überwiegend ursächlich im Sinne des § 254 BGB angesehen habe1«1 »Sind in einem Rechtsstreit von einem oder von mehreren Beteiligten die Betriebsgefahr ihres Kraftfahrzeugs und daneben noch Verschulden zu vertreten, dann ist es nicht erforderlich, die Schadensanteile, die die Parteien zu tragen haben, durch die Angabe von Bruchteilen oder Prozentsätzen nach B'etriebsgefahr und Verschulden zu unterteilen, Dem steht schon entgegen, daß regelmäßig die Umstande, die ein Verschulden begründen, auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen, wie überhöhte Geschwindigkeit, Pahren mit ungenügender Beleuchtung, mit schlechten Bremsen oder mit abgefahrenen Reifen, Nichteinhaltung genügender Abstände usw0 Bei der Schadensabwägung sind in erster Linie die von den Parteien gesetzten Ursachen des Schadens, insbesondere eine objektiv- fehlerhafte Jahrweise, durch die die Betriebsgefahr beeinflußt wird, zu berücksichtigen, Trifft den fahren auch ein Verschulden, so fällt das als weiterer nach § 17 StVG, § 254 BGB zu beachtender Umstand zu seinen Ungunsten ins Gewicht, Lie gleiche verkehrswidrige Fahrweise ist also je nach dem Verschulden bei der Schadensabwägung scnwerer oder leichter zu bewerten (Urteil des BGH vom 11. Eovember 1956 - VI ZE 236/57 S. 7). Daraus folgt, daß diese Bewertung jedenfalls in der Regel einheitlich geschieht. Dies entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis; die von der Revision für erforderlich gehaltene iViethode könnte häufig zu einer praktisch undurchführbaren Komplizierung der Schadensabwägungen führen«> b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe nicht beachtet, daß die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Klägers durch eine Geschwindigkeit von über 70 km/st bei Abblendlicht erhöht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat zwar den Ausdruck ”erhöhte Betriebsge-fahr" nicht gebraucht. Das war aber nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es wäre nur dann angängig, dem Kläger vollen Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nur seine Betriebsgefahr zu vertreten hätte, den Kläger treffe aber ein Verschulden. Es hat ausführlich dargelegt, daß der Kläger bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei und mit Rücksicht darauf die Betriebsgefahr und das Verschulden, die vom Kläger zu vertreten sind, zusammen mit 10 bewertet. Es hat also den gefahrerhöhenden Umstand hinreichend gewürdigt. Darüber hinaus lassen seine Ausführungen erkennen, daß es die Betriebsgefahr ohne das dazutretende Verschulden des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte und nur Hinblick auf dieses Verschulden zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat. Die Revision irrt also, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die erhöhte Betriebsgefahr außer Betracht gelassen. c) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend: Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß Gegenverkehr geherrscht habe. Die Beklagte habe das bestritten, für die 6 Revisionsinstanz sei daher davon auszugehen, daß kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei® Dann aber hätte das Berufungsgericht bei der Abwägung berücksichtigen müssen, daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, mit Abblendlicht zu fahren und darin einen erheblichen, vom Kläger herbeigeführten Umstand für die Entstehung des Unfalls sehen müssen® Dem ist entgegenzuhalten: Es besteht keine Pflicht, mit aufgeblen-ceten Scheinwerfern zu fahren (Floegel-Kartung Straßenverkehr srecht 13o Auflo § 33 StVO Kote 4; Müller Straßenverkehrsrecht 19« Auflo § 33 StVO Anm. 1)* Mit Recht hat daher aas Berufungsgericht dem Kläger das 1 ähren mit Abblendlicht nicht neben der im Blick auf das wahren mit Abblendlicht zu nohen Geschwindigkeit als besonderen Verstoß angerechnet® d) Entgegen der Meinung der Revision besteht kein Er-xahrungssatz, daß ein Fahrer nachts um 3 Uhr ermüdet sei® Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr entscheidend von den Umstanden des Einzelfalles ab«, Die Revision macht nicht geltend, daß die Beklagte in dieser Beziehung Näheres vorgetragen habe® Das Berufungsgericht hat deshalb nicht einen wesentlichen Umstand übersehen, wenn es nicht davon ausge-gangen ist, der Kläger sei übermüdet gewesen® e) Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es dem Kläger bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte möglich sein müssen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen® Daß dies dem Kläger, der die rechte Fahrbahnhälfte benutzte, möglich gewesen sei, ist nicht eben wahrscheinlich und von der insoweit beweispflichtigen Beklagten nicht bewiesen worden® Abgesehen davon müßte eine falsche Reaktion des Klägers auf eine unvermutete und plötzlich auftauchende Gefahr nicht als zusätzliches Verschulden gewertet werden, vor allem dann nicht, wenn es sich um eine so regelwidrige und allenfalls in ganz außergewöhnlichen Situationen zulässige Maßnahme handelt wie das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn einer Autobahn« II o Ebensowenig wie die bisher behandelten Einzelrügen führt das zusammenfassende Vorbringen der Revision zu dem Erfolg, das Berufungsgericht habe die öetriebsgefahr und das Mitverschulden des Klägers zu niedrig bewertet, weil einen Kraftfahrer, der einen unbeleuchteten Gegenstand anfahre, regelmäßig ein erhebliches Verschulden tieffe. Bas Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Kläger schneller gefahren ist, als er mit Abblendlicht hätte fahren dürfen, eingehend gewürdigt. Wenn es bei der Abwägung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgelahr und des Verschuldens beider Fahrer zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nur 10 $ seines Schadens selbst su tragen, so liegt das auf dem Gebiete der tatsächlichen Beurteilung. Ein Rechtsverstoß bei der Abwägung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht darin, daß es den Schadensanteil der Beklagten sehr viel höher angesetzt hat als den des Klägers. Es hat dies mit der ganz außergewöhnlichen Gefahr, die der wendende Lastkraftwagen auf der Autobahn verursacht hat, hinreichend begründet. i - 8 _ Lie Revision der Beklagten erweist sieh damit in vollem Umfang als unbegründet„ Each § 97 Z?0 hat die Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen» Din Pagendarm Lr„ Kreft ßundesrichter Lr. Hußla ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert» Lr» Pagendarm Gähtgens Keßler