Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Heinhardt für Recht erkannt: Drei Tage nach der Hochzeit hatte der Erblasser mit seiner Ehe*-frau den Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20.Juli 1920 abgeschlossen. Dezember 1954 einen Erbschein (VI 1111/54) dahin, daß die verstorbene Ehefrau von ihren beiden Kindern, nämlich dem Beklagten Hans und der Ehefrau des Beklagten Heinz Irmgard H|^HBgeb. In diesen begründete er seine Verfügungen damit, daß die Klägerin ihm in der Kot beigestanden und ihm seit 1931 unentgeltlich den Haushalt geführt habe. Im Nachtrag zu diesem Teil des Testamente bestimmte er weiterhin, daß der Adoptivsohn Günther, so lange Frau SflBl lebt, bei seiner Gutter wohnen darf.Die Änderung im letzten Testament begründete der Erblasser damit, daß die Errichtunt der früheren Testamente auf öftere Selbstmordandrohungen der Frau Sflfe zurückzuführen sei, falls er ihr nicht seinen Anteil an dem ihm zur Hälfte gehörenden Hausgrundstück vermache, und daß seine Annahme, Frau Sfl^habe ihm seit 1951 unentgeltlich den Haushalt geführt, auf Irrtum beruht habe, da der Haushalt gemeinsam mit den beiderseitigen Einnahmen geführt worden sei. Sie halten das Vermächtnis als gegen die Bindung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages vom 20. Bas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet aus der Annahme, daß die einseitige Bestimmung des Erblassers zugunsten der Klägerin im Testament vom 8. Dagegen hat der überlebende auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlaß des Erstversterbenden verzichtet« Der Vertrag enthält, abgesehen von dem den besonderen Vorschriften der §§ 234-6 ff BGB unteinliegenden Erbverzicht, in dem gegenseitigen Vermächtnis des Nießbrauchs am Nachlaß eindeutig vertragsmäßige Verfügungen im Sinne der §§ 1941, 2278 BGB. Das Berufungsgericht nimmt darüber hinaus an, indem die Eltern oder Schwiegereltern der beiden Beklagten erklärt hätten, sie vermachten sich gegenseitig ihren ganzen derein&tigen Vermögensnachlaß zu lebenslänglichem, unentgeltlichen Nutzgenuß, sie verzichteten wechselseitig auf ihre gesetzlichen Erbrechte - ausgenommen das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 1932 BGB -, und die gesetzliche Erbfolge solle nur eintreten, wenn der Überlebende sich wieder verheirate, hätten sie außer von der Möglichkeit, durch Vertrag Vermächtnisse anzuordnen, zugleich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Verfügung einen Erben einzusetzen. Denn, so führt das Berufungsgericht aus, die ineinandergreifende Kette von Verfügungen und Verzichtserklärungen zeige, daß sich der Inhalt des Vertrages nicht auf das bloße Vermächtnis in Gestalt der gegenseitigen ße-denkung der Vertragsteile mit dem Nutzgenuß beschränke, sondern daß er darüber hinaus auch besagen soll und besage, der mit dem Vermächtnis beschwerte Personenkreis solle Erbe sein. Diese Auslegung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages durch das Berufungsgericht ist nicht schlechthin unmöglicho Einer Erörterung der insoweit erhobenen und nur auf tatsächlichem Gebiet liegenden Rügen der Revision bedarf es indes nicht, da das angefochtene Urteil in federn Palle aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt. Es erwägt hierzu: Da beide Ehegatten in Bezug auf die Erbeinsetzung einander entsprechende Verfügungen getroffen hätten (jeder den mit dem Hutzgenuß-Vermächtnis beschwerten Personenkreis zu seinem alleinigen Erben eingesetzt habe), spreche zugleich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser Personenkreis nicht jeweils nur einseitig, sondern vielmehr beiderseits “vertragsmäßig” bedacht worden sei* Diese Erwägungen, gegen die sich auch der Hauptangriff der Revision richtet, schließen nicht aus, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Regelung unbeachtet gelassen hat, wonach nicht grundsätzlich jede erbi'echtliche Bestimmung, die überhaupt vertraglich getroffen werden kann, auch als vertraglich getroffen anzusehen ist. Auch bei solchen Bestimmungen eines Erbvertrages, die an und für sich Gegenstand erbvertraglicher Bindung sein können (wie hier die wechselseitigen Erbeinsetzungen), kann daher nicht von vornherein gesagt oder, wie das Berufungsgericht meint, vermutet werden, daß der Erblasser hinsichtlich dieser Bestimmung vertraglich gebunden ist. Die Äuslegungs-frage kann in diesem Palle nicht, so wio es das Berufungsgericht getan hat, allgemein und einheitlich für den Erbvertrag insgesamt, sondern nur für jede einzelne der darin enthaltenen Verfügungen beantwortet werden. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 116, 521) ausgesprochen hat, geht die geltende Rechtslage dahins Eine Erbeinsetzung ist nicht schon deshalb, weil sie sich in einem Erbvertrag findet, als vertragsmäßige Verfügung anzusehen. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Pall, jedenfalls erkenntlich, nicht geprüft« Insbesondere hat eg nicht ein Interesse der Ehefrau des Erblassers daran festgestellt, daß dieser über seinen Rachlaß, abgesehen von dem Vermächtnis des Nießbrauchs an sie, gerade so, wie in dem Vertrage vom 20. Zutreffend weist aber die Revision darauf hin, daß der Ehe*“, Erb- und Erbverzichtsvertrag drei Tage nach, der Eheschließung, also zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als noch keineswegs gewiß war, ob die Eheleute einmal leibliche Kinder haben würden. Oktober I960 V ZR 65/59 (NJW 1961, 120) ausgesprochen, bei einem zweiseitigen Erbvertrage zwischen Ehegatten, in dem für die Zeit nach dem Tode des längst-lebenden Ehegatten die beiderseitigen Verwandten bedacht seien, habe Jeder von beiden Ehegatten in der Regel nur Interesse daran, daß seinen eigenen Verwandten etwas (bindend) zugewendet werde, während er seinem Partner in der Bedenkung von dessen Verwandten freie Hand (auch für eine spätere Änderung) lassen werde, und demgemäß sei mangels anderweiter Anhaltspunkte in der Regel nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in solchen Fällen zwar die Verfügungen zugunsten der Verwandten des anderen Gatten vertragsmäßig, die zugunsten der eigenen Verwandten Jedoch nur einseitig getroffen seien. Läge nur eine solche einseitige Verfügung vor, dann wäre der Erblasser durch den Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. Andererseits ist das Revisionsgericht aber auch nicht in der Lage, die Auslegung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages vom 20. Juli 1920 selbst vorzunehmen, da es sich nicht ausschließen läßt, daß die Parteien, insbesondere die Beklagten, im Hinblick auf die nunmehr dargelegte Rechtslage noch Tatsachen vortragen wollen und können - möglicherweise haben auch Ortsgebräuche bei der Errichtung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages mit eine Rolle gespielt -, die anderweite Anhaltspunkte für eine sachgerechte Auslegung geben könnten» Soweit die Revision der Ansicht ist, daß wegen Wegfalls der Beschränkung aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben wird, ob das streitige Testament vom 8. Juli 1955 so auszulegen ist, wie die Klägerin es meint, oder so, wie die Beklagten es für richtig halten, und in diesem Zusammenhänge Ausführungen macht, erhält die Klägerin Gelegenheit, diese Ausführungen, falls es auf sie ankommen sollte, zu dem Gegenstand der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu machen.
Ill ZR 26/63 Verkündet am 9» Juli 1964 AIM, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2170 006 I m der Frau Maria S 4B Weg #, Namen des Voltes In dem Rechtsstreit geb. Z( Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prhr.v.| gegen 1« den Bäckermeister Hans J Hochheimer Straße 7, 2. den Industriekaufmann Heinz MflÜV weg 9, a. Rhein, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ~ hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspx’äsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Heinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 14. November 1962, an Ver-kündungs Statt zugestellt am 26./27.November 1962, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts zugea, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Hechts wegen I Tatbestand: Die Klägerin versorgte den seit dem 27. August 1943 verwitweten Bürgermeister a.D. Johann J^Bl (Erblasser), den Vater des Beklagten Hans JflHfe und Schwiegervater des Beklagten Heinz seit etwa 1931 bis zu seinem Tode am 24. Juli I960. Während dieser Zeit lebten beide in der im ersten Stock des Hauses ßflHIB Weg f, befindlichen Wohnung zusammen und führten einen gemeinsamen Haushalt. Dieses Haus gehörte dem Erblasser und seiner vorverstorbenen Ehefrau 3e zur ideellen Hälfte. Drei Tage nach der Hochzeit hatte der Erblasser mit seiner Ehe*-frau den Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20.Juli 1920 abgeschlossen. In diesem Vertrag vereinbarten die Eheleute die Errungenschaftsjemeinschaft und legten ihre bisherigen Einzelvermögen zusammen. In § 6 des Vertrages ist folgendes bestimmt: »Wir vermachen uns gegenseitig unseren ganzen dereinst igen Vermögensnachlaß zu dem lebenslänglichen, unentgeltlichen Nutzgenuß. Dabei verzichten wir wechselseitig auf das dem überlebenden am Nachlaß des zuerst Versterbenden von uns zustehende Erb- und Pflichtteilsrecht, nicht aber auf das Vorausvermächtnis des $ 1932 BGB. Schreitet der Überlebende von uns zu einer weiteren Ehe, so soll der Nutzgenuß erlöschen, der Erbverzichtsvertrag als aufgehoben gelten und die gesetzliche Erbfolge eintreten". Das Amtsgericht Mainz erteilte am 21. Dezember 1954 einen Erbschein (VI 1111/54) dahin, daß die verstorbene Ehefrau von ihren beiden Kindern, nämlich dem Beklagten Hans und der Ehefrau des Beklagten Heinz Irmgard H|^HBgeb. JÄMft beerbt wurde. Der Erblasser hinterließ drei Testamente. In den beiden ersten Testamenten hatte er der Klägerin seinen Anteil an * dem Hausgrundstück vermacht. In diesen begründete er seine Verfügungen damit, daß die Klägerin ihm in der Kot beigestanden und ihm seit 1931 unentgeltlich den Haushalt geführt habe. In dem dritten, am B. August 1955 privatschriftlich abgefaßten Testament vermachte er seinen Grundstücksanteil 3e zur Hälfte seinen beiden Kindern Hans und Irmgard. Zugunsten der Klägerin verfügte er: "1»} Frau S4HI darf die von uns zur Zeit innehabende VJohnung im ersten Stock des genannten Hauses weiter bewohnen, so lange sie lebt. Im Falle einer Wiederverheiratung von Frau SVHP ist dieses Vermächtnis hinfällig. 2. ) Frau SflMl erhält sämtliche Gebrauchsgegenstände und sämtliches Mobiliar, das wir'uns gemeinsam seit 1951 angeschafft haben und das sich in unserer gemeinsamen Wohnung befindet. 3. ) Wegen meines übrigen Vermögens soll es bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben”. Im Nachtrag zu diesem Teil des Testamente bestimmte er weiterhin, daß der Adoptivsohn Günther, so lange Frau SflBl lebt, bei seiner Gutter wohnen darf. Die Änderung im letzten Testament begründete der Erblasser damit, daß die Errichtunt der früheren Testamente auf öftere Selbstmordandrohungen der Frau Sflfe zurückzuführen sei, falls er ihr nicht seinen Anteil an dem ihm zur Hälfte gehörenden Hausgrundstück vermache, und daß seine Annahme, Frau Sfl^habe ihm seit 1951 unentgeltlich den Haushalt geführt, auf Irrtum beruht habe, da der Haushalt gemeinsam mit den beiderseitigen Einnahmen geführt worden sei. Die 1959 verstorbene Irmgard geb. wurde allein von ihrer Tochter Ellen beerbt. Ellen HflHB starb 1961 und wurde allein von ihrem Vater, dem Beklagten Heinz HflüHl» beerbt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, mit dem Testament vom Ö. August 1955 sei ihr ein unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB vermacht worden, das ihr die Erben zu bestellen hätten* Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr an der im Testament bezeichneten Wohnung ein unentgeltliches dingliches Wohnrecht kostenlos zu bestellen, hiirsweise, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, sie zeitlebens in der Wohnung unentgeltlich wohnen zu lassen und die Aufnahme ihres Adoptivsohnes in diese zu dulden. Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie halten das Vermächtnis als gegen die Bindung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages vom 20. Juli 1920 verstoßend fUr unwirksam. Davon abgesehen, bestreiten sie, daß der Wille des Erblassers dahin gegangen sei* die Erben so, wie die Klägerin es wolle, zu belasten. Im Falle der Gültigkeit des streitigen Vermächtnisses, so meinen sie, habe die Klägerin allenfalls ein mietweises Weiterwohnen in der Wohnung zu beanspruchen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-Verfahren hat die Klägerin beantragt: die Beklagten zu verurteilen: 1. ) mit ihr a) einen Vertrag zu schließen, der es ihr erlaubt, zeitlebens in der streitigen Wohnung unentgeltlich zu wohnen und in diese Wohnung ihren Adoptivsohn aufzunehmen, b) ihr diese Wohnung auf Lehenszeit unentgeltlich zu überlassen; 2. ) Ihr ein dingliches ’Wohnungsrecht an dieser Wohnung kostenlos zu bestellen mit folgendem Inhalt: ’’Ein 5 unentgeltliches Wohnrecht für Maria SflBi in K4HBHB an den Bäumen der Wohnung im ersten Stock des Hauses auf dem Grundstück B Weg § (Grund- buch von KflBBP Bl. Nr» BHfclfd. Kr. 1 und 2 des Bestandverzeichnisses)o Außerdem hat die Klägerin ihren in erster Instanz gestellten Hilfsantrag wiederholt. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet aus der Annahme, daß die einseitige Bestimmung des Erblassers zugunsten der Klägerin im Testament vom 8. August 1953 wegen seiner Bindung an den Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. Juli 1920 gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. In diesem Vertrag vom 20. Juli 1920 hat jeder der beiden vertragschließenden Eheleuten dem anderen den lebenslänglichen unentgeltlichen Kutzgenuß an seinem Nachlaß vermacht. Dagegen hat der überlebende auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht am Nachlaß des Erstversterbenden verzichtet« Der Vertrag enthält, abgesehen von dem den besonderen Vorschriften der §§ 234-6 ff BGB unteinliegenden Erbverzicht, in dem gegenseitigen Vermächtnis des Nießbrauchs am Nachlaß eindeutig vertragsmäßige Verfügungen im Sinne der §§ 1941, 2278 BGB. Das Berufungsgericht nimmt darüber hinaus an, indem die Eltern oder Schwiegereltern der beiden Beklagten erklärt hätten, sie vermachten sich gegenseitig ihren ganzen derein&tigen Vermögensnachlaß zu lebenslänglichem, unentgeltlichen Nutzgenuß, sie verzichteten wechselseitig auf ihre gesetzlichen Erbrechte - ausgenommen das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 1932 BGB -, und die gesetzliche Erbfolge solle nur eintreten, wenn der Überlebende sich wieder verheirate, hätten sie außer von der Möglichkeit, durch Vertrag Vermächtnisse anzuordnen, zugleich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Verfügung einen Erben einzusetzen. Denn, so führt das Berufungsgericht aus, die ineinandergreifende Kette von Verfügungen und Verzichtserklärungen zeige, daß sich der Inhalt des Vertrages nicht auf das bloße Vermächtnis in Gestalt der gegenseitigen ße-denkung der Vertragsteile mit dem Nutzgenuß beschränke, sondern daß er darüber hinaus auch besagen soll und besage, der mit dem Vermächtnis beschwerte Personenkreis solle Erbe sein. Dem sei auch nicht entgegenzuhalten, daß die Eheleute um dies zu erreichen, sich darauf hätten beschränken können, die gewollte Erbfolge neben dem Vermächtnis auszusprecheno Kur durch den wechselseitigen Erbverzicht sei zu erreichen gewesen, daß der überlebende Ehegatte gehindert gewesen 3ei, den Pflichtteil zu fordern, es sei denn, er verheirate sich wieder. Diese Auslegung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages durch das Berufungsgericht ist nicht schlechthin unmöglicho Einer Erörterung der insoweit erhobenen und nur auf tatsächlichem Gebiet liegenden Rügen der Revision bedarf es indes nicht, da das angefochtene Urteil in federn Palle aus anderen Gründen der Aufhebung unterliegt. Das Berufungsgericht sieht nämlich in der von ihm angenommenen Erbeinsetzung nicht nur eine testamentarische, sondern eine beiderseits vertragsmäßige und damit beide Eheleute bindende Erbeinsetzung der jeweils verbleibenden Erben. Es erwägt hierzu: Da beide Ehegatten in Bezug auf die Erbeinsetzung einander entsprechende Verfügungen getroffen hätten (jeder den mit dem Hutzgenuß-Vermächtnis beschwerten Personenkreis zu seinem alleinigen Erben eingesetzt habe), spreche zugleich eine tatsächliche Vermutung dafür, daß dieser Personenkreis nicht jeweils nur einseitig, sondern vielmehr beiderseits “vertragsmäßig” bedacht worden sei* Diese Erwägungen, gegen die sich auch der Hauptangriff der Revision richtet, schließen nicht aus, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Regelung unbeachtet gelassen hat, wonach nicht grundsätzlich jede erbi'echtliche Bestimmung, die überhaupt vertraglich getroffen werden kann, auch als vertraglich getroffen anzusehen ist. Der § 2299 BGB bestimmt vielmehr, daß in einem Erbvertrag auch einseitige Verfügungen getroffen werden können, die dem Testaments-recht unterliegen (§ 2299 Abs. 2 BGB), und daß solche Verfügungen sowohl Bestimmungen zu dem Inhalt haben können, die sonst nur testamentarisch möglich sind, als auch solche, die Inhalt de3 Erbvertrages sein können. Auch bei solchen Bestimmungen eines Erbvertrages, die an und für sich Gegenstand erbvertraglicher Bindung sein können (wie hier die wechselseitigen Erbeinsetzungen), kann daher nicht von vornherein gesagt oder, wie das Berufungsgericht meint, vermutet werden, daß der Erblasser hinsichtlich dieser Bestimmung vertraglich gebunden ist. Es bleibt vielmehr immer die Möglichkeit bestehen, daß derartige Bestimmungen sich nur als einseitige Vertilgungen des Erolassers darstellen und daher nach Testaraentsrecht zu beurteilen und damit frei widerruflich sind (vgl. Coing, MJV# 1958, 689) 0 Diese Frage taucht»insbesondere dann auf, wenn es sich, wie hier, um die Erbeinsetzung eines Dritten handelt, der nicht zu den den Erbvertrag schließenden Parteien gehört. Die Äuslegungs-frage kann in diesem Palle nicht, so wio es das Berufungsgericht getan hat, allgemein und einheitlich für den Erbvertrag insgesamt, sondern nur für jede einzelne der darin enthaltenen Verfügungen beantwortet werden. Wie schon das Reichsgericht (RGZ 116, 521) ausgesprochen hat, geht die geltende Rechtslage dahins Eine Erbeinsetzung ist nicht schon deshalb, weil sie sich in einem Erbvertrag findet, als vertragsmäßige Verfügung anzusehen. Vielmehr ist gemäß § 135 BGB auf dem Wege freier Wlllensforechung, der durch Auslegungsregeln weder nach der einen noch nach der anderen Richtung Schranken gesetzt oder Richtlinien gegeben sind, darüber zu entscheiden, ob und inwieweit mit der einzelnen Verfügung gegenseitige Bindung oder freie Widerruflichkeit beabsichtigt gewesen ist. Bei Zuwendung eines Erblassers an einen Dritten kommt das Interesse, auch das bloß moralische, das der andere Vertragsteil an der Verfügung hat, als Auslegungsregel in Betracht. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Pall, jedenfalls erkenntlich, nicht geprüft« Insbesondere hat eg nicht ein Interesse der Ehefrau des Erblassers daran festgestellt, daß dieser über seinen Rachlaß, abgesehen von dem Vermächtnis des Nießbrauchs an sie, gerade so, wie in dem Vertrage vom 20. Juli 1920 geschehen, verfügt. Es bleibt immerhin die Möglichkeit offen, daß die Einsetzung der verbleibenden gesetzlichen Erben des Erblassers zu alleinigen Erben nicht als vertragsmäßige, sondern als einseitige Verfügung getroffen isto 9 Zwar sind sowohl beim Tode der Ehefrau als auch bei dem des Ehemannes ihre beiden leiblichen Kinder bzw. ein leibliches Kind und ein Kindeskind die verbleibenden gesetzlichen Erben gewesen. Zutreffend weist aber die Revision darauf hin, daß der Ehe*“, Erb- und Erbverzichtsvertrag drei Tage nach, der Eheschließung, also zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als noch keineswegs gewiß war, ob die Eheleute einmal leibliche Kinder haben würden. Bas erste Kind, der Beklagte Bans Jaudt, wurde am 21. Juni 1921 geboren. Da der Vertragsauslegung aber, die Verhältnisse zur Zeit der Vertrags-errichtung zugrundezulegen sind, liegt es nahe, daß die Eheleute den Erbverzicht zugunsten ihrer beiderseitigen Verwandten aussprechen wollten. Jedenfalls liegen auch keine Feststellungen des Berufungsgerichtes dahin vor, daß man damals schon an eigene Kinder gedacht und diesen den gemeinsamen Nachlaß habe erhalten wollen. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem arteil vom 12. Oktober I960 V ZR 65/59 (NJW 1961, 120) ausgesprochen, bei einem zweiseitigen Erbvertrage zwischen Ehegatten, in dem für die Zeit nach dem Tode des längst-lebenden Ehegatten die beiderseitigen Verwandten bedacht seien, habe Jeder von beiden Ehegatten in der Regel nur Interesse daran, daß seinen eigenen Verwandten etwas (bindend) zugewendet werde, während er seinem Partner in der Bedenkung von dessen Verwandten freie Hand (auch für eine spätere Änderung) lassen werde, und demgemäß sei mangels anderweiter Anhaltspunkte in der Regel nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß in solchen Fällen zwar die Verfügungen zugunsten der Verwandten des anderen Gatten vertragsmäßig, die zugunsten der eigenen Verwandten Jedoch nur einseitig getroffen seien. Diese Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, trifft aber auch dann zu, wenn, wie hier. - 10 beim Erstversterbenden seine Verwandten, beim Zweitver-Bterbenden dessen Verwandte Erben sein sollen. Auch hier könnte es mangels anderweiter Anhaltspunkte dafür sprechen, daü die Einsetzung der Verwandten des Erstversterbenden bindend gewollt ist, dagegen ein Interesse des Erstverst erbenden dahin, daß Erben seines später versterbenden Ehegatten dessen Verwandte sein sollen, in der Hegel nicht anzunehmen ist, die Verfügung insoweit daher nur einseitig getroffen ist« Läge nur eine solche einseitige Verfügung vor, dann wäre der Erblasser durch den Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrag vom 20. «Juli 1920 nicht gehindert gewesen, gemäß C§ 2251 Abs. 1, 2254 und 2258 Abs. 1 BGB durch einseitiges Testament, wie er es am 8. August 1935 gemacht hat, die Klägerin mit einem die Beklagten belastenden Vermächtnis zu bedenken» Las Berufungsurteil läßt sich daher nicht mit der in ihm gegebenen Begründung halten. Andererseits ist das Revisionsgericht aber auch nicht in der Lage, die Auslegung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages vom 20. Juli 1920 selbst vorzunehmen, da es sich nicht ausschließen läßt, daß die Parteien, insbesondere die Beklagten, im Hinblick auf die nunmehr dargelegte Rechtslage noch Tatsachen vortragen wollen und können - möglicherweise haben auch Ortsgebräuche bei der Errichtung des Ehe-, Erb- und Erbverzichtsvertrages mit eine Rolle gespielt -, die anderweite Anhaltspunkte für eine sachgerechte Auslegung geben könnten» Auf die Revision ist mithin das Beruiungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Liesem ist auch die Entscheidung über die kosten des Revisionsrechtszuges zu überlassen, da diese vom sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. - IX - Soweit die Revision der Ansicht ist, daß wegen Wegfalls der Beschränkung aus § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB das Berufungsgericht nunmehr zu prüfen haben wird, ob das streitige Testament vom 8. Juli 1955 so auszulegen ist, wie die Klägerin es meint, oder so, wie die Beklagten es für richtig halten, und in diesem Zusammenhänge Ausführungen macht, erhält die Klägerin Gelegenheit, diese Ausführungen, falls es auf sie ankommen sollte, zu dem Gegenstand der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu machen. Dr. Pagendarm Bundssrichter Pr. Hußla Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Pr. Pagendsrm Keßler Pr. Reinhardt