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BGH · III ZB 26/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 26/61

Bereits unter dem 12.Mai 1953 hatte er durch hei der Nebenstelle des Landesausgleichsamtes den Antrag auf Gewährung eines Auf-baudarleheno über 50 000 DM für sein Baugeschäft gestellt. November 1953 wurde ein Aufbaudarlehen von 35 000 DM bewilligt, das aber nicht zur Auszahlung kam, da dem Kläger die Sicherheiten, von deren Stellung die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht war, zu hoch und zu beengend erschienen. KG sofort aufzukaufen, da er auf Grund eines Kredites über 300 000 DM verfüge.Der Kläger, der seine Gläubiger sonst nicht mehr hätte stillhalten können, nahm das Angebot des Dr.O^lHHHl sofort grundsätzlich an* Dieses wurde dem Landesausgleichsamt von Dr.OdHfe in einem Nachtragsmemorandum vom 2 8. Zumindest hätten sie bei ihm, dem Kläger, Rückfrage halten müssen, zu demal der nachgesuchte Kredit praktisch bcwilligungsreif und nicht zu übersehen gewesen sei, daß die demontierte Pirma KG drin- Dic3 ergebe sich bereits aus dem Memorandum des Dr.O^HMl vom 2.Mai 1953, das ohne seine, des Klägers, Kenntnis verfaßt und bei den Behörden eingereicht v/orden sei. Mit Unterstützung des habe Ur.O^miB auf eine verzögerliche Bearbeitung des Bündelungsverfahrens hingewirkt, was sich auch daraus ergebe, daß einen Monat nach seinem, des Klägers, erzwungenen Ausscheiden aus der Birma KG plötzlich die LAG-Darlehen ausgezahlt und darüber hinaus sogar Arbeitsplatzdarlehen bewilligt worden seien, die man ihm vorher mangels Bedürfnisses an neuen Arbeitsplätzen abgelehnt habe. Hilfsweise hat es hierzu noch vorgetragen, der Kläger sei mit Schreiben vom 21.März 1952 aufgefordert worden, eine Hausbank zur Betreuung eines in Höhe von 45 000 DM bewilligten Kredites zu benennen. Für die Beamten des Wirtschaftsministeriuras habe in jedem Falle nach dem Eingang des Memorandums und der Erklärung des Lrkeine Veranlassung bestanden, sich mit dem Kläger selbst nochmals in Verbindung zu setzen. Auch den Beamten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums seien Amtspflichtverletzungen nicht vorzuwerfen, insbesondere habe nicht in unlauterer Weise mit zus ammenge wirk t.Der Kläger sei mit dem Inhalt des sehen Memorandums von Anfang an voll einverstanden gewesen. HBHB habe dem Kläger auch keine Zusicherungen über einen baldigen 'Abschluß des Bündelungsverfahrens gemacht oder mit ihm über eine andere Umgestaltung der Firma RBHHfe-HBHHB KG gesprochen, als sie iri Memorandum vom 2. Selbst wenn aber Amtspflichtverletzungen gegeben sein uollten, so seien diese nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen. Auch der Aufbaudarlehcnsantrag des Klägers für sein Baugeschäft habe zu einer anderen Entscheidung nicht führen können, da sich die Baufirma bereits seit Anfang 1953 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe. Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits zwar eine Menge von Tatsachen vorgetragen, diese jedoch rechtlich nicht eingeordnet, so daß seinem Vorbringen nur schwer eine eigene Sachbcfugnis zu entnehmen ist. Rechtsfolgen hieraus in Porm von möglichen Schadenersatzansprüchen können dann jedoch grundsätzlich auch nur für die Gesellschaft und nicht für den Kläger selbst entstanden sein. Eine eigene Anspruchsbe-rechtigung des Klägers könnte sich vielleicht daraus ergeben, daß sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen der zuständigen Stellen zunächst die Gesellschaft in eine immer schwieri-gcre finanzielle Lage gekommen sei und dies den Kläger gezwungen habe, Gelder aus seinem Baugeschäft in die Gesellschaft hincinzustecken, was wiederum zu dem Niedergang dos Baugeschäfts geführt habe. Diese Situation sei dann von Dr.O^HHI^Bi durch geschickte Manipulationen in dolo-sem Zusammenwirken mit oder zu demindest infolge eines fahrlässigen Verhaltens des H^BB> dahin ausgenutzt ’worden, den Kläger aus der KG hinauszudrän- ihm unmittelbar und mittelbar - insoweit die Sachbefugnis des Klägers unterstellt - erwachsenen Schaden geltend macht, dann handelt es sich nicht um einen Teilbetrag aus mehreren Ansprüchen, sondern um den Teilposten eines einheitlichen Anspruches (vgl. Es erübrigt sich jedoch, auf die mindestens in ihrer Begründung zu Zweifeln Anlaß gebenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hierzu und auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen einzugehen9 da nach dom festgestollten Sachverhalt vom Kläger ein Nachweis für das Vorlicgen von Amtspflichtverletzungen nicht erbracht ist, so daß ein Schadensersatzanspruch insov/eit überhaupt nicht besteht. Wenn der Kläger nun schon eine Amtspflichtverletzung darin sehen will, daß in den Richtlinien die Großbanken durch zu niedrig bemessene Gewinnspannen davon abgcschreckt seien, Remontagekredite zu betreuen, und er sich infolgedessen gezwungen gesehen habe, mit einer kleinen Bank zusammenzuarbeiten und sich mit einem Kredit in der unzureichenden Höhe von 60 000 DM zu begnügen, so kann dem nicht gefolgt werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob den Ministern des beklagten Landes bei Erlaß der Richtlinien überhaupt eine Amtspflicht den Kreditnachsuehenden gegenüber als Britten im Sinne dos § 839 BGB oblegen hat oder ob sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit und, was insbesondere die Festsetzung der den Banken verbleibenden Gev/innspannen anbetrifft, in Y/ahrung der vermögensrechtlichen Belange des Gemeinwesens tätig geworden sind, so daß schon hierdurch die Haftungsgrundlage entfallen würde. Ein als Amtspflichtverletzung zu wertender Ermessensfehler liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beamte willkürlich/handelt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt, die ihm gesetzten Schranken überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung Dafür aber, daß den Ministerien ein solcher Ermes-oenamißbrauch zur Last gelegt worden kann, ergibt der festgeotellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, und etwas derartiges wird auch nicht einmal vom Kläger behauptet. 2. ) Hat es sich nun aber ergeben, daß dem Kläger auf sein erstes Gesuch nur ein Kredit in unzureichender Höhe gewährt worden ist, so ist dies die ursächliche Folge der hierfür maßgebenden Richtlinien gewosen, die die zuständigen Stellen zu befolgen hatten. Das Vorbringen des Klägers, in der in unzureichender Höhe erfolgten Kreditgewährung habe auch eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Stollen gelegen,ist daher schon in sich unschlüssig. In dieser Richtung hat der Kläger aber nichts ausgeführt, so daß auch die Frage, ob ein Kredit von 130 000 DM im Jahre 1949 noch einen gesunden Aufbau der Firma KG ermöglicht hätte, ohne rechtliche Bedeutung ist und dahingestellt bleiben kann. Wirtschaftsministeriums hätten ihm erklärt, er könne im Jahre 1950 wieder einen weiteren Remontagekredit erhalten, und sie hätten ihn nicht auf die Möglichkeit eines Rangrücktrittes der den ersten Remontagekredit ahsicherndcn Grundschuld hingev/iesen, eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht gefolgert werden. Seine Behauptung, die Beamten des 7/irtschaftsmini-steriums hätten ihm erklärt, er könne im Jahre 1950 einen weiteren Kredit erhalten, und ihn dadurch bewogen, seinen ersten Kreditantrag in einer niedrigeren Höhe zu stellen, bringt der Kläger nur ganz allgemein vor, ohne im näheren darzulegen, was die Beamten ihm gesagt und welche bestimmten Zusagen sie ihm gemacht hätten. Eine ganz allgemein gehaltene Erklärung eines Beamten, im nächsten Jahre könne der Kläger wieder einen Remontagekredit erhalten, hat aber auch dem Kläger nicht als eine verbindliche Zusicherung erscheinen können, sondern nur als das, was es tatsächlich nur gewesen sein kann, nämlich ein Hinweis darauf, daß im nächsten Jahre ein erneutes Kreditgesuch eingereicht Yverdon könne. Bios kann umsomehr angenommen werden, als dem Kläger bekannt gewesen ist, welche Eormalien und Umstände mit einem solchen Kreditgesuch verbunden waren und daß die Bewilligung nicht durch einen einzelnen Beamten, sondern durch einen Ausschuß erfolgte. Unter diesen Umständen würde man aber die Anforderungen an die Pflichten eines dienstgetreuen Beamten, auch in der Stellung eines Beamten des Wirtschaftsministeriums, überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er, ungefragt und ohne daß ihm ein besonderes Interesse des Klägers erkennbar war, diesen über die Möglichkeit eines Rangrücktritts belehrte (BGH NJW 1957, 1873). März 1950 läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob die angebliche Unkenntnis des Klägers vom Stand seines Antrages und den noch vorhandenen Hinderungsgründen einem Beamten des Wirtschaftsministeriums zur Last fällt oder ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, die Hindorungsgründe auszuräumen. Die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Ursächlichkeitsbeurteilung führe das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß der Kläger auch in diesem Falle mit Dr.O^HHBi genauso in Verbindung gekommen und durch diesen genau so geschädigt v/orden wäre, wie dies tatsächlich geschehen sei. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, daß er in dieser Richtung mit Ausnahme eines Schreibens vom 20.Februar 1952, in dem er im wesentlichen um eine Umlegung des Kredites auf die Hausbank der Kommanditgesellschaft bittet, etv/as unternommen hätte, und er hat auch nicht einmal das Vorbringen des beklagten Damit entfällt aber ein Amtshaftungsanspruch des Klägers schon aus diesen Gründen und es kann dahingestellt bleiben, ob die verzögerliche Bearbeitung des Kreditgesuches und die Hichtmitteilung des bewilligten Kredites von 45 000 DM auf schuldhaften AmtspflichtVerletzungen der Beamten des Wirtschaftsministeriums beruhen oder ob, wie das Berufungsgericht meint, der Kläger auch bei Erhalt der 45 000 DM sich hiermit nicht begnügt hätte und dann auf jeden Fall in die Hände des Dr.O^Hfe geraten wäre. 5.) Soweit der Kläger Ansprüche aus der Rücknahme des dritten Kreditantrages herleitet, kommt das Berufungsgericht unter Würdigung der Zeugenaussage der jetzigen Ehefrau des Klägers zu der Feststellung, der Kläger sei^ damit einverstanden gewesen, daß Dr.O^^HHBl den Remon-tagokroditantrag vom 22.April 1953 vorerst nicht weiter-vorfolgo, um zunächst Geldmittel durch die Aufnahme LAG-bercchtigtor Kommanditisten zu beschaffen. Des Berufungsgericht zieht dann allerdings hieraus keine Schlußfolgerungen, sondern setzt sich in längeren Ausführungen damit auseinander, daß auch bei fehlendem Einverständnis des Klägers eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht angenommen werden könne. Eines Eingehens auf diese Ausführungen und die dagegen erhobenen Rügen der Revision bedarf es jedoch nicht, da die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß Dr.O^Hb^11 Rcmontagekreditantrag vom 22.April 1953 nicht weiter verfolge^ um zunächst Geldmittel durch die Aufnahme LAG-bcrcchtigter Kommanditisten zu beschaffen, bereits seine Entscheidung insoweit trägt und es auf die Hilfserwägungen für den Fall eines nicht vorliegenden Einverständnisses des Klägers gar nicht mehr ankommt. Eine Amtspflichtvcrletzung meint der Kläger auch daraus herleiten zu können, daß die Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht zu seinem Schutze eingeschritten seien, obgleich sie der seinen Interessen widersprechende Inhalt des sehen Memorandums vom 2.Mai 1953 Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Das Memorandum dos Dr.OfHBi vom 2.Mai 1953 sei im Bereich des V/irtschaftsministeriums nicht zu prüfen gewesen, v/eil es für diese Behörde nur informatorische Bedeutung gehabt Man habe sich hier damit begnügen können, daß die ohne Willen und Unterschrift des Klägers nicht durchführbar seien. Durchaus zutreffend stellt das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Revision fest, daß das Memorandum im Bereiche des 7firtsehaftsministeriums nicht zu prüfen gewesen sei, da es für diese Behörde nur informatorische Bedeutung gehabt habe. Selbst wenn man das als zutreffend unterstellt, hat für die Beamten des Y/irtschaftsministeriums eine Verpflichtung nicht bestanden, zu dem Schutze des Klägers einzugreifen. Zutreffend sagt auch hierzu das Berufungsgericht, man habe sich im V/irtschaftsministerium damit begnügen können, daß die im Memorandum angekündigten Veränderungen bei der Birma KG ohne Willen und Un- Berücksichtigt man noch weiterhin, daß die Beamten des Wirtschafttsministeriums annchmen konnten, der Inhalt des Memorandums sei dem Kläger bekannt, und daß der Kläger in seinem Schreiben vom 22.April 1953 an das Wirtschaftsmini-stcrium Dr.O^BM als seinen Bevollmächtigten benannte, der schon seit längerer Zeit sein Finanz-und Wirtschaftsberater sei, dann spricht das dafür, daß eine Warnung des Klägers durch das Wirtschaftsministerium vor Br.O^HHB’ so~ fern nicht handfeste Tatsachen dafür Vorgelegen haben,umgekehrt eine Amtspflichtvcrletzung gegenüber Dr.O^mi hätte sein können. ihn bringe man Anträge schlecht durch”, und schließlich ein Angestellter des Ministeriums erzählt hat, sei öfter bit Kognak und Zigarren im V/irtschaftsministe-rium erschienen und habe diese Gaben an bestimmte Leute dort vorteilt, so sind das lediglich Äußerungen dritter Personen, deren Wahrheitsgehalt durchaus nicht feststeht und die keinen Beweis dafür zu erbringen vermögen, daß en gerade den in den Angelegenheitdes Klägers zuständigen Beamten des Wirtschaftsministeriums die Unredlichkeit des bekannt gewesen ist oder daß sie gar mit ihm in unredlicher Weise zusammengearbeitet haben. schaft Einblick in die Bearbeitung des Bündelungsfalles durch HBHB gehabt hätten, seien keine Anzeichen für eine Kollusion dieses Zeugen mit Br.O( aufgefallen; der Zeuge habe sogar bekundet, habe bei einer Ausschußsitzung vor dem Aufruf des Br.OBB eigens darauf hingewiesen, daß gerade hier besondere Sorgfalt am Platze sei und man besonders kritisch sein müsse. Januar 1954 - das den Interessen Dr.OBHB dienende Bündelungsverfahren weiter bearbeitet habe, folge nicht bereits ein vorsätzliches Zusammenarbeiten mit Dr.OflBB» zu dem Nachteil des Klägers. Es möge auch zutreffen, daß HflBB, als ihm der Zeuge KflÜB eine Einverständniserklärung des Klägers zu seinem, des Eintritt in die Firma KG vorwies, diesen belehrt habe, daß die Bescheinigung nichts mehr bedeute, da Dr.OflHi nach Durchführung des Bündelungsverfahrens maßgeblicher Komplementär sein werde. Hiergegen spreche, daß der Kläger in seiner Sachdarstellung vom November 1954 selbst angegeben habe, ein für das Lastenausgleichsamt (H^HB) bestimmtes Memorandum des I)r.O# 4IBHK von diesem ausgehändigt erhalten zu haben. stollungcn hat das Berufungsgericht, wie sich aus seinen ergibt, Ausführungen/ sein Ergebnis entspreche dem Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere habe in jenem Verfahren ebensowenig wie im vorliegenden Zivilrechtsstreit festgestellt worden können, daß irgendwelche in Be-' Für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sach-cntsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175). Einen Widerspruch will die Revision aus der Annahme des Berufungsgerichts herloiton, die Äußerung des Br.O^B gegenüber "Wenn HBHIB ihm nicht bald die Firma RBHHB’HBHHB besorge, müsse er Bankerott an-melden, dann gehe aber mit hoch", könne den harmlosen Sinn gehabt haben, daß nur gemeint habe, wenn durch verzögerliche Bearbeitung des Bündelungs- im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO frei ist.Eine Verletzung des § 286 ZPO könnte nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht der Äußerung des Dr.O^Hlife gegeben hat, dem logischen Denken, allgemeinen ErfahrungsSätzen oder gesetzlichen Beweisregeln widerspräche.Dies läßt sich aber nicht feststellen. Die Möglichkeit, daß die Erklärung des Dr.O^HHHi dem Sinne erfolgt ist, wie es das Berufungsgericht feststellt, läßt sich durchaus nicht ausschließen und findet auch keinen Widerspruch darin* daß Dr.O^UBHl tatsächlich dolos gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Im übrigen v/äre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes auch schon gerechtfertigt, wenn zwar nicht Dr.O^HHHB seine Erklärung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne abgegeben, aber sic in diesem Sinne aufgefaßt hat. lediglich den harmlosen Sinn gehabt habe, daß die Bescheinigung des Klägers darum nichts bedeute, weil Dr.nach Durchführung des Bündelungsverfahrene der maßgebliche Komplementär sein werde. d) Rieht zutreffend sind auch die Ausführungen der Revision, durch das Zeugnis des K^m^ sei unter Beweis gestellt worden, daß dieser schon rechtzeitig vor Dr.O^HIHfegewarnt habe, und wenn das Berufungsgericht sprächen, nicht bekannt geworden seien, so werde dabei übersehen, daß der Zeuge K^BBP nicht nur Andeutungen gemacht, sondern HfBBfc konkrete Tatsachen über die unlauteren Pläne von unterbreitet habe und überdies eine Warnung auch durch die Kriminalpolizei erfolgt sei. 7/enn cs dagegen zu der Feststellung gekommen ist, daß die Andeutungen, die über Dr.omHHHl gemacht worden seien, nicht mit konkreten Tatsachen belegt gewesen seien, so widerspricht dies nicht dem Vorbringen undden gestellten Anträgen des Klägers. Es führt hierzu aus: Hpflp habe grundsätzlich nicht eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger dahin oblegen, dessen Interessen bei der Durchführung des Bündelungsverfabrens zu schützen. Infolgogessen sei es auch nicht Sache des gewesen, den Kläger von Amts wegen über dessen Rechtsstellung nach der Durchführung des in Bearbeitung befindlichen Planes zu belehren oder gar für die Wahrung seiner führenden Stellung in der Pinna zu sorgen. zu vermeiden und auf Anfrage ihm wahrheitsgemäß Auskunft über den Stand der Sache zu geben, Einen Verstoß gegen diese Pflichten hält das Berufungsgericht aber nicht für erwiesen und führt hierzu aus, die Verzögerung des Bündelungsverfahrens bis zu der für den Kläger verhängnisvollen GläubigerverSammlung vom 28. Sie habe, wie sich aus dem Schreiben des vom 20.März 1954 ergebe, darauf beruht, daß das Bundesausglcichsamt die Richtlinien für die Bearbeitung von Bündolungsfällen erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt erteilt habe. Offen lasse dagegen die Beweisaufnahme, ob bei den Gesprächen positiv ein Verbleiben des Klägers bei der Pirma zur Sprache gekommen und ob deutlich gev/orden sei, der Kläger erwarte die Lastenausgleichsdarlehen als Einlagen in seine Pirma, nicht aber als Abfindungssumme für sein Ausscheiden aus der Firma. dem öier von sich aus nicht den Kläger über dessen Stellung nach Durchführung des BündelungsVerfahrens habe zu belehren brauchen, nicht zur Last gelegt werden» Das Memorandum vom 2. Es sei auch nicht dargetan, daß dem Kläger eine schnelle Erledigung des Bündelungsfalles in verbindlicher Weise zugesagt und sich hierdurch amtspflichtwidrig verhalten habe. b) Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge zunächst eine Verletzung des §839 BGB rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob es in sich widerspruchsvoll ist, wenn das Berufungsgericht meint, HBHB sei zwar dem Kläger gegenüber amtlich verpflichtet gewesen, bei dem Bündelungs-verfahron unnötige Verzögerungen zu vermeiden und auf Anfrage hin wahrheitsgemäße Auskunft über den Stand der Sache zu geben, daß es dagegen nicht zu seinen Amtspflichten gegenüber dem Kläger gehört habe, dessen Interessen wahrzunehmen und zu schützen. Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger dem eine unbegrenzte Vollmacht erteilt hatte, daß ihm der Inhalt des sehen Memorandums vom 2. KG vorsieht, so eindeutig, daß es das Ausmaß der Amtspflichten des gutgläubigen Überspannen hieße, wollte man von ihm verlangen, er hätte in Wahrnehmung der Interessen des Klägers diesen darüber unterrichten müssen, welche Folgen sich für ihn gegebenenfalls aus diesem Plan ergeben könnten. Da Dr.OflHBHdcr Bevollmächtigte des Klägers gewesen ist und HdÜB ihn daher auch für den Bevollmächtigten des Klägers hat halten dürfen, kann ein fahrlässiges Verhalten des auch nicht darin gesehen v/erden, daß er Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht auch insoweit eine Anspruchsbercchtigung mit Recht verneint,und die diesbezügliche Rüge der Revision kann nicht durchgrei- So meint die Revision, wenn der Zeuge wie durch das Zeugnis des Zeugen unter Beweis gestellt worden sei, im Juni 1954 den Wunsch dos Klägers, K^^^ in sein Unternehmen aufzunehmen, zurückgewiesen habe, um dadurch zu erreichen, daß Dr.O^HHIfe der maßgebliche Komplementär werde, so habe damit seine Amtspflicht gegenüber dem Kläger vorletzt. Bic Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht die: insoweit vorgebrachten Tatsachen schon eingehend im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob ein doloses Zusammenwirken mit Ur.OflHHfe nachzuweisen sei, gewürdigt hat und hier zu der Feststellung gekommen ist, daß dem Verhalten des keine böse Damit ist aber vom Berufungsgericht auch gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß ein fahrlässiges Verhalten des HflBP insoweit nicht vorliegt. Der vom Kläger hierzu angetretene Beweis ist bereits vom Landgericht erhoben worden und das Berufungsgericht hat diese Beweiserhebung verwerten können, wobei es in seinem freien Ermessen gestanden hat, ob cs den Zeugen KdHP zu diesem Sachverhalt nochmals vernehmen wollte oder nicht. d) Schließlich wird von der Revision noch gerügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verzögerung des BündolungsVerfahrens habe auf dem anfänglichen- Fehlen von Richtlinien des Bundosausgleichsamtes beruht und falle Jimm nicht zur Last, dieser habe auch dem Kläger keine wahrheitswidrigen oder unvollständigen Antworten auf dessen Anfragen erteilt, ständen nicht im Einklang mit den Zeugenaussagen im ersten Rechtszuge (z.B. Aussagen und Ha^^vom 13* Juni 1958 - Bl. 12 u.13 der Akten 6 AR 116/58), wonach Hfll von Anfang an seit Stellung des Bündelungsantrages immer versichert habe, das Bündelungsverfahren werde bald abgeschlossen sein, der Kläger möge sich nur ein wenig gedulden. Baß das Berufungsgericht aber eine sachentsprechende Beurteilung vorgenommen hat, geht daraus hervor, daß es sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit der Aussage des Zeugen auseinandergesetzt hat und dessen dies- Es ist nun zwar der Revision zuzugeben,, daß der Zeuge HaMI bei seiner Einvernahme bekundet hat, bei habc/den Verhandlungen immer wieder zu dem Ausdruck.gebracht, daß die Entscheidung kurz vor der Tür stände, und daß das Berufungsgericht hierzu keine Stellung genommen hati Wie schon oben gesagt, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen, sich'mit jeder Zeugenaussage im einzelnen auseinanderzusetzen, wenn es nur eine saeh-ontsprcchendc Beurteilung überhaupt vorgenommen hat. Hinzu kommt aber noch weiterhin, daß nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichtes die Verzögerung des Bündelungs-Verfahrens darauf zurückzuführen gewesen ist, daß das Bundesausgleichsamt die Richtlinien für die Bearbeitung von Bündelungsfällen erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt erteilt hat. Es ist also durchaus denkbar, daß selbst hier mit einer schnelleren Erledigung gerechnet hat, und es kann ihm nicht als Verschulden zuge-rcchnct werden, wenn er auf eine schnellere Erledigung hoffte und dies auch gegenüber den Beteiligten zu dem Ausdruck brachte, die Verzögerung aber letztlich auf die Arbeitsweise des Bundesausglcichsamtes zurückzuführen ist. Bas Berufungsgericht hat daher in seiner Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Ha^^ zu dem Ergebnis kommen können, daß von dem beweispflichtigen Kläger nicht der Beweis dafür erbracht worden sei, daß Hintzc verbindliche Zusicherungen über den Abschluß des Bundelungsverfohrcn3 gemacht habe. Soweit das Borufungsurteil sich mit dem dem Kläger persönlich für eine Baufirma bewilligten Aufbaudarlehen in Höhe von 35 000 DM befaßt, werden diese Ausführungen von der Revision nicht angegriffen und lassen auch einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 839 BGB § 287 ZPO § 839 BGB § 286 ZPO
BeamteFirmaBerufungsgerichtBearbeitungzeugenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2162 014
III ZB 26/61
Verkündet am 18. Juni 1962 Pieser,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 dos Ingenieurs Erich
4P,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein-Westfal en,' vertreten durch	1
1.	den Pinanzminister,
2.	den Minister für Wirtschaft und Verkehr,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und'Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sov/ie der Bundesrich-te.r Br. Beyer, Br. Hußla, Gähtgens und Br.Reinhardt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 8. Bezember I960 wird zurUckgewiesen-i-
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war Inhaber eines Baugeschäftes - Firma Erich	in	-	sowie	persönlich haftender
 Gesellschafter der Firma	KG in
 Seine Beteiligung an dieser Gesellschaft betrug 85£, während seine geschiedene Ehefrau, Frau Luise
 geborene	an dem Unternehmen mit 15# als
 Kommanditistin beteiligt war. Die Gesellschaft, die sich früher mitv der Herstellung von Maschinen, hauptsächlich Kompressoren, befaßte, stand auf der Demontageliste, v/urde infolgedessen 1947 stillgelegt und im Jahre 1950 in vollem Umfange demontiert. Hach Angabe des Klägers soll bei der Demontage der Tagesv/ert der damals vorhandenen Maschinen 750 000 DM betragen haben. Der Kläger brachte in der Folgezeit in den der Gesellschaft verbliebenen eigenen Grundstücken und Gebäuden, deren Gesamtwert er mit 900 000 DM angibt, eine Fabrikation von Stahlrohrfenstern in Gang. Bereits ab 1949 versuchte er, vom Wirtschafts-ministerium des beklagten Landes sogenannte Remontagekredite zu erhalten, die aus den von dem beklagten Lande zur Verfügung gestellten Mitteln gemäß den von dem Wirtschaftsund dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Y/estfalen herausgegebenen Richtlinien für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des Landes zu dem Wiederaufbau demontierter Be-triebe vergeben werden konnten. Seinem ersten derartigen Antrag vom 29* Januar 1949» gerichtet auf einen Kredit von 700 000 DM, wurde am 14 Juli 1949 in Höhe von 60 000 DM stattgegeben. Dieser Betrag kam an die Firma
KG zur Auszahlung. Seine Sicherung erfolgte durch Belastung des firmeneigenen Grundbesitzes, auf dem bereits eine anderweitige Grundschuld von 90 000 DM ruhte, mit einer weiteren Grundschuld über 60 000 DM.
Am 28. März 1950 stellte der Kläger einen neuen Kreditantrag in Höhe von 130 000 DM zur Remontage des Unternehmens. Von den zuständigen Stellen des Wirtschaftsmini-
 
steriums v/urdo dieser Betrag anfänglich in Höhe von 25 000 DM und später sogar in Höhe von 45 000 DM für Begründet gehalten und, obwohl seit dem Jahre 1951 bereits eine grundsätzliche Teilbewilligung vorlag, erhielt die Firma	KG-	keinerlei	Aus-
zahlung auf diesen zweiten Remontagekreditantrag. Anfang 1953 wurde sie sogar aufgefordert, eine Rückzahlung in Höhe von 15 000 DM zur teilweisen Tilgung des am 14* Juli 1949 bewilligten Kredites zu leisten.
Im Februar 1953 sprach die jetzige Ehefrau des Klägers, Frau Elfriede RtfHHB» heim Wirtschaftsministerium in Düsseldorf vor, um sich nach den noch bestehenden Kreditmöglichkeiten zu erkundigen. Sie erhielt von irgendeiner Stelle den Rat, den in	ansässigen
 Diplom-Kaufmann Dr.O^IHHB einzuschalten« Diesem Rat folgte der Kläger und trat mit Dr. O^Bl^in Verbindung.
Am 22. April 1953 richtete der Kläger ein Schreiben an das Wirtschaftsministerium, in dem er bat, einen erneuten Antrag auf zusätzliche Bereitstellung eines Remon-tagekredites in Höhe von 150 000 DM stellen zu dürfen.
Der Schlußabsatz dieses Schreibens lautete:
,nJir haben Herrn Diplom-Kaufmann Dr.OüHH^, der schon seit längerer Zeit unser Finanz-und Wirtschaftsberater ist, bevollmächtigt, in unserem Sinne mit Ihnen in Verhandlungen über die Nachbewilligung eines Remontagekredites zu treten."
Dr.O^HIHA stellte nunmehr auch andere Überlegungen für eine Geldbeschaffung an und legte das Ergebnis dieser Überlegungen in einem Memorandum vom 2. Mai 1953 nieder, das er sowohl beim Wirtschaftsministerium als auch beim Landesausgleichsamt einreichte.
Der in dem Memorandum niedergelegte Plan des Dr. bestand darin, daß er als Komplementär nebst sechs lastenausgleichsberechtigten Kommanditisten die
 
Firma	übernehmen sollte. Der Kläger
 und seine geschiedene Ehefrau sollten als Kommanditi-sten, der Kläger notfalls als persönlich haftender Gesellschafter unter wesentlicher Verkleinerung seines Geschäftsanteils in der Firma verbleiben. Hinsichtlich der geldlichen Abfindung des Klägers war in dem Memorandum an eine Summe von 150 000 DM zuzüglich einer verbleibenden Beteiligung in Höhe von 50 000 DM gedacht.
Das Unternehmen sollte weiterhin durch Zuführung von Arbeitsplatzdarlehen im Betrage von 100 000 DM gestärkt werden.
Auf der Grundlage dieses Memorandums, das Dr.OflHfe
 unter dem 23. Mai 1953 noch Y/eiter ergänzte, bearbeitete das Landesausgleichsamt in der Folgezeit das sogenannte "BUndelungsverfahren”	Es	waren
 hier insbesondere die wirtschaftliche Tragfähigkeit des vorgelegten Planes und die Legitimation der vorgesehenen sechs Kommanditisten zu dem Bezüge von LAG-Existenzaufbau-darlehen zu prüfen.
Das vom Kläger unter dem 22.April 1953 dem WirtSchafts-rainisterium unterbreitete Begehren nach einem weiteren Remontagekredit in Höhe von 150 000 DM wurde nicht mehr weiterbearbeitet, da Dr.O^HHfe kurze Zeit später an zuständiger Stelle im Wirtschaftsministerium. erklärt hatte, die Angelegenheit werde infolge anderweitiger Pläne nicht weiterverfolgt.
i
Im Juni 1953 ließ sich der Kläger in einer Gesellschafterversammlung der Firma	KG die
 Zustimmung dazu geben, seinen Geschäftsanteil zu dem Teil an neue Gesellschafter zu veräußern.
Das "Bündelungsverfähren” vor dem Landesausgleichsamt zog sich v/eiter hinaus, da in der ersten Sitzung des zuständigen Ausschusses am 9- Juli 1953 die Antragsbe-
 
rechtigung einzelner vorgesehener Kommanditisten zweifelhaft hliob und außerdem noch Richtlinien des Bundesausgleichsamtes abgev/artet werden mußten.
Inzwischen wurde der Kapitalbedarf des Klägers, insbesondere in seinem Baugeschäft, Firma Erich immer dringlicher. Bereits unter dem 12.Mai 1953 hatte er durch	hei	der	Nebenstelle	des
 Landesausgleichsamtes den Antrag auf Gewährung eines Auf-baudarleheno über 50 000 DM für sein Baugeschäft gestellt. Mit Bescheid vom 23. November 1953 wurde ein Aufbaudarlehen von 35 000 DM bewilligt, das aber nicht zur Auszahlung kam, da dem Kläger die Sicherheiten, von deren Stellung die Auszahlung des Darlehens abhängig gemacht war, zu hoch und zu beengend erschienen.
Zu Anfang des Jahres 1954 war der Kläger gezwungen, für sein Baugeschäft das Vergleichsverfahren anzu demelden.
In diesem Verfahren fand am 28. Mai 1954 eine Gläubigerversammlung statt. Hierbei erklärte Dr.O^SHHt vor den vorsammelten Gläubigern, die Bearbeitung des "Bündelungs-verfuhrens”	werde	sich	noch	längere	Zeit
 hinausziehen, er Dr.O^B^^, sei aber bereit, die Firma
KG sofort aufzukaufen, da er auf Grund eines Kredites über 300 000 DM verfüge.Der Kläger, der seine Gläubiger sonst nicht mehr hätte stillhalten können, nahm das Angebot des Dr.O^lHHHl sofort grundsätzlich an* Dieses wurde dem Landesausgleichsamt von Dr.OdHfe in einem Nachtragsmemorandum vom 2 8. Juni 2959. mitgeteilt.
Entsprechend dem Inhalt dieses Nachtragsmemorandums schlossen der Kläger, Dr.OflIBBi und ein in Aussicht genommener Kommanditist namens K^HB den notariellen Kaufvertrag vom 14.Juli 1954. In diesem erwarben Dr.OflHIHfc und KflB käuflich den Geschäftsanteil des Klägers und verpflichteten sich, den Kläger von der Vermögensabgabe-cchuld in Höhe von 76 000 DM freizustellen und an ihn’und seine Gläubiger insgesamt 190 000 DM zu zahlen.
 
Mit notariellem Vertrag vom 24. Juli 1954 änderten Dr.O^fHHH^ KBHK und die geschiedene Ehefrau des Klägers den Gesellschaftsvertrag der Firma lI^Bl KG und gründeten die Firma "SBHIHHIB Stahl-und Maschinenfabrik T)r.O^BIB>	& Co,KG" . ■ ge-
nannt SBBHI* In diese Firma flössen im Laufe des Monats August 1954 die inzwischen vom Landesauogieichsamt in dem "Bündclungsvcrfähren"	bewilligten	Auf-
baudarlehen in Höhe von insgesamt 220 000 DM. An den Kläger und seine Gläubiger wurden aber die im Vertrage vom 14- Juli 1954 festgelegten Zahlungen nicht geleistet. Er trat daher im Februar 1955 von diesem Vertrage zurück. Im April 1955 wurde über die Firma SfBi das Konkursverfahren eröffnet.
Dr.OBBBi wurde im November 1954 verhaftet und wegen verschiedener, auf wirtschaftlichem Gebiet liegender Straftaten unter Anklage gestellt. Er erhielt ein Jahr Gefängnis und 4 000 DM Geldstrafe. Diese Verurteilung bezog sich jedoch nicht auf strafbare Handlungen zu dem Nachteil des Klägers. In dem gleichen Strafverfahren wurde der beim Land cs au sgl eich samt angestellt gewesene Referent HBHP von dem Vorwurf, mit Dr.04HHiBf in strafbarer Weise zu-sammongonrbeitet zu haben, freigosprochen.
Dr.oBHBB ist vermögenslos und nichts in der Lage, dem Kläger einen erlittenen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hat vorgetrageni Beamte des beklagten Landes hätten ihm bei der Bearbeitung seiner drei Remontage-kroditanträgo im Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums und bei der Bearbeitung seines Antrages auf Gewährung eines Aufbaudarlehens für sein Baugeschäft und des "Bündelungs-Verfahrens RBflHBHftBHM1' im Geschäftsbereich des Finanzministeriums durch Amtspflichtverletzungen Schaden zugefügt. Dieser Schaden bestehe darin, daß er den Wert seines im Jahre 1953 vorhanden gewesenen Vermögens zuzüglich seiner entgangenen Gewinne verloren habe. Eine ab-
schließende Aufstellung aller Schadensposten sei noch nicht möglich, ahor schon jetzt ergehe sich ein Schaden in Höhe von 1 630 000 DM, v/ovon er zunächst nur einen Teilbetrag von 25 000 DM geltend mache.
Im einzelnen hat der Kläger hierzu ausgeführt:
Er habe im Jahre 1949 einen Bemontagekredit in Höhe seines wirklichen Kapitalbedarfs von 240 000' DM beantragen wollen. Nur dadurch, daß in den Richtlinien für die Gewährung von Remontagekrediten in schuldhafter Weise die Gewinnspannen der Banken so niedrig bemessen gewesen seien, daß sich die Großbanken zur Betreuung von Remontagekrediten geweigert hätten, habe er sich in Zusammenarbeit mit der Sparkasse in Siegen mit einem gänzlich unzureichenden Kredit von 60 000 DM begnügen müssen. Durch die erstrangige dingliche Sicherung seien ihm weitere Kreditmöglichkeiten versperrt worden und die zuständigen Beamten hätten ihn über die Möglichkeit .eines Rangrücktritts nicht belehrt. Darüber hinaus hätten sie ihn zu seinem ersten, in der niedrigeren Höhe gestellten Kreditantrag auch nur bewogen, weil sic ihm der Wahrheit zuwider in Aussicht gestellt hätten, er könne schon im nächsten Jahre einen weiteren Bemontagekredit beantragen und erhalten.
Sein zv/eiter Remontagekreditantrag sei acht Monate lang überhaupt nicht bearbeitet worden. Nach weiteren 1 1/2 Jahren sei erst die Bewilligung von 45 000 DM erfolgt. Diese Bewilligung sei ihm aber überhaupt nicht mitgetoilt y/orden. Durch sein Schreiben vom 20. Februar 1952 sei dem Wirtschaftsministerium bekannt gewesen, daß er nunmehr mit der Rheinisch-Westfälischen Bank als Hausbank zusammenarbeito. Zur Beseitigung etwa bestehender HindcrungsgrUnde, insbesondere zur Benennung einer Hausbank, sei er nicht aufgefordert v/orden. Das Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 21.März 1952, das eine solche Aufforderung enthalten haben solle, habe er nicht erhalten.
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Boi sorgfältiger Prüfung hätte seinem Antrag aber in der vollen Höhe von 130 000 DM stattgegeben werden müssen. Biesen Betrag hätte die Firma	KG	drin-
gend benötigt. Im Palle seiner Bewilligung wäre sie gesundet. Aber auch die Auszahlung der bewilligten 45 000 BM wäre schon geeignet gewesen, den späteren Vermögensverfall zu verhindern. Ein Grund, anfangs des Jahres 1953 sogar einen Teil des im Jahre 1949 ausgezahlten Kredites zurückzufordern, habe nicht bestanden.
Auch bei dem dritten Kreditantrag habe es sich nicht um einen Saniorungskredit, sondern um einen echten Remon-tagekredit gehandelt; die hier beantragten 150000 BM hätten bewilligt werden müssen. Bie Beamten im Wirtschafts-ministerium hätten die Rücknahme dieses Antrages, die Br.O^m^B ohne sein, des Klägers, Wissen und in offensichtlicher Schädigungsabsicht erklärt habe, nicht gelten lassen dürfen. Zumindest hätten sie bei ihm, dem Kläger, Rückfrage halten müssen, zu demal der nachgesuchte Kredit praktisch bcwilligungsreif und nicht zu übersehen gewesen sei, daß die demontierte Pirma	KG	drin-
gend fördorungswürdig, aber auch kreditbedürftig sei. Ber Inhalt des Memorandums des Br.O^^^IHl vom 2. Mai 1953 hätte die zuständigen Beamten des Wirtschaftsministeriums veranlassen müssen, zu seinem, des Klägers, Schutz einzuschreiten. Bann wäre er auch den späteren Ränken des Br.OdIHfc nicht ausgeliefert gewesen. Ber Grund für das fehlerhafte Verhalten der zuständigen Beamten sei aber gewesen, daß Dr.O^HHHl im Y/irtschaftsministerium einflußreiche Freunde gehabt habe. So hätten auch Beamte dos Y/irtschaftsministeriums seine Ehefrau veranlaßt, Br.OflHBfe heranzuziehen, und als Br.O^^IHfe erstmalig das 7/irtschaftsministerium in der Angelegenheit Pirma
ICG angerufen habe, sei ihm sofort eine grundsätzliche Zusage gemacht worden. Was das bewilligte Aufbaudarlehon von 35 000 BM anbetreffe, so sei eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten des Finanz-
 
ministeriums darin zu sehen, daß die Auszahlung dieses Darlehens von nicht tragbaren Sicherungen abhängig gemacht v/orden sei.
In dem sogenannten "Bündelungsverfahren
 falle insbesondere dem für die Bearbeitung zuständigen Referenten HflHB vom Landesausgleichsamt ein amtcpflichtwidrigcs Verhalten zur Last.
Hintzo habe mit Dr.O^HHB in strafbarer Weise gegen ihn, den Kläger, zusammengev/irkt. Dr.O^HHHl habe ihn, den Kläger, gegen seinen Willen aus der Firma
K& hinausdrängen und sich selbst die Herrschaft in diesem Unternehmen verschaffen wollen.
Dic3 ergebe sich bereits aus dem Memorandum des Dr.O^HMl vom 2.Mai 1953, das ohne seine, des Klägers, Kenntnis verfaßt und bei den Behörden eingereicht v/orden sei. Mit dom Inhalt des Memorandums, wonach er, der Kläger, in der Firma	nur	noch	eine	ganz	untergeordnete
 Rollo habe spielen sollen, sei er nie einverstanden gewesen Er habe nur grundsätzlich die Aufnahme von LAG-bercchtig-ten Kommanditisten bei Beibehaltung seiner führenden Stellung in der Firma zugestimmt gehabt. Zur Veräußerung seines Geschäftsanteils sei er erst nachträglich durch das raffinierte Verhalten des Dr.O^H^Bl unter dem Druck der Verhältnisse gezwungen worden.	trage	die Schuld
 daran, daß dies Dr.O^^HlHi gelungen sei. Er habe gewußt, daß der in Bearbeitung befindliche Plan der Gründung einer Firma S^HHl seinen, des Klägers, Vorstellungen und Interessen zuwiderlaufe und nur den entgegengesetzten Bestrebungen des Dr.OflBÜ diene. Trotzdem habe er ihm, dem Kläger, bei zahlreichen stattgofundenen Rücksprachen die 'Wahrheit nicht aufgedeckt. Er habe ihm im Gegenteil sogar begründete Hoffnungen auf baldige Erledigung des Bünde-lungsvorfahrens gemacht, obwohl die hierbei genannten Termine gar nicht einzuhalten gewesen seien. Entgegen der Anweisung im Erlaß des Finanzministers von Nordrhein-West-
 
falen vom 23. Oktober 1953 aber habe	ihn	zu	den
 eigentlichen Verhandlungen über das Bündelungsverfahren gar nicht hinzugezogen. Mit Unterstützung des habe Ur.O^miB auf eine verzögerliche Bearbeitung des Bündelungsverfahrens hingewirkt, was sich auch daraus ergebe, daß einen Monat nach seinem, des Klägers, erzwungenen Ausscheiden aus der Birma KG plötzlich die LAG-Darlehen ausgezahlt und darüber hinaus sogar Arbeitsplatzdarlehen bewilligt worden seien, die man ihm vorher mangels Bedürfnisses an neuen Arbeitsplätzen abgelehnt habe.
Die Zusammenarbeit des	mit	3r	sei
 aber erfolgt, weil Dr.O^||Hfe dem	erhebliche
 materielle Vorteile habe zukommen lassen. Nur so sei es erklärlich, daß Dr.O^flHiHfc im März 1954 geäußert habe: "V/enn mir	nicht	bald	die Birma
 besorgt, dann muß ich Bankrott machen, dann geht aber Hintze mit hoch". Obwohl der Zeuge	diese	Äußerung
 des DrLÖflHHB dein	alsbald mitgeteilt und in
 zwei Schreiben an HflBBi im September und November 1955 Dr.O^BHl ausdrücklich als Gauner bezeichnet habe, seien alle begründeten Bedenken gegen die Person des Ur.O^II^HHB in den Wind geschlagen v/orden. Man habe es nicht einmal für nötig gehalten, die Kreditwürdigkeit des Dr.OflHHBfc zu überprüfen.
Sollte	aber nicht vorsätzlich im Zusammenwirken mit	gehandelt	haben,	so	sei ihm doch
 zu demindest eine grob fahrlässige Mitv/irkung zuzurechnen, da ihm bei auch nur geringster Aufmerksamkeit das interessenwidrige Vorgehen des Dr.O^HHHft nicht habe entgehen können.
Der Kläger hat beantragt,
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das "beklagte Land zur Zahlung von 25 OOO DM nebst 4 & Zinsen seit •	1.Januar 1955 zu
 verurteilen.
Las beklagte Lahd hat um Klageabweisung gebeten.
Es hat insoweit, als der Kläger Ansprüche aus der Bearbeitung seiner beiden ersten Anträge auf* Zuteilung eines Remontogekredites geltend macht, die Einrede der Verjährung erhoben. Hilfsweise hat es hierzu noch vorgetragen, der Kläger sei mit Schreiben vom 21.März 1952 aufgefordert worden, eine Hausbank zur Betreuung eines in Höhe von 45 000 DM bewilligten Kredites zu benennen.
Ler Kläger, der schon vorher einen mangelnden Eifer in der Woiterführung seines Antrages gezeigt habe, habe hierauf geschwiegen, woraus zu entnehmen gewesen sei, daß er zur Benennung einer Hausbank nicht in der Lage sei.
Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers hat das beklagte Land ausgeführt: In dem Schreiben des Klägers vom 22.
April 1953 habe es sich nach Form und Inhalt zunächst nur um eine vorbereitende Anfrage, nicht bereits um einen formgcrcchten Kreditantrag gehandelt. In diesem Schreiben sei auch die Bevollmächtigung des	enthalten
 gewesen. Liese Bevollmächtigung des Lr.O^||||^^fe aber sei ausreichend gewesen, dessen Erklärung, die Angelegenheit werde nicht weiterverfolgt, für rechtswirksam zu erachten. Im übrigen sei dem Kläger der Inhalt des sogenannten Memorandums vom 2. Mai 1953 und auch die Erklärung des Lr.O^HHfeder dritte Kreditantrag solle nicht weiterverfolgt werden, bekannt gewesen. Für die Beamten des Wirtschaftsministeriuras habe in jedem Falle nach dem Eingang des Memorandums und der Erklärung des Lrkeine Veranlassung bestanden, sich mit dem Kläger selbst nochmals in Verbindung zu setzen. Es träfe auch nicht zu, daß Lr.O^HHHfe ^irtschaftsministerium irgendwelche Bevorzugungen genossen habe.
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Auch den Beamten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums seien Amtspflichtverletzungen nicht vorzuwerfen, insbesondere habe	nicht in unlauterer Weise
 mit	zus	ammenge	wirk	t. Der Kläger sei mit
 dem Inhalt des	sehen	Memorandums von Anfang
 an voll einverstanden gewesen. HBHB habe dem Kläger auch keine Zusicherungen über einen baldigen 'Abschluß des Bündelungsverfahrens gemacht oder mit ihm über eine andere Umgestaltung der Firma RBHHfe-HBHHB KG gesprochen, als sie iri Memorandum vom 2. Mai 1953 vorgesehen worden sei. Der Kläger habe nur wahrheitsgemäße Auskünfte erhalten. Im übrigen sei er in dem Bündolungsver-fahren gar nicht Antragsteller gewesen, so daß ihm gegenüber besondere Amtspflichten nicht bestanden hätten. Selbst wenn aber Amtspflichtverletzungen gegeben sein uollten, so seien diese nicht ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen. Der Schaden des Klägers beruhe alleine darauf, daß Br.OB^HMi die Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 14. Juli 1954 nicht erfüllt habe. Auch der Aufbaudarlehcnsantrag des Klägers für sein Baugeschäft habe zu einer anderen Entscheidung nicht führen können, da sich die Baufirma bereits seit Anfang 1953 in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befunden habe.
Schließlich habe sich der Kläger sehr leichtfertig in die Hände des Br.OBH^Bl gegeben, so daß ihn zu demindest ein sehr schwerv/i egendes Eigen verschulden treffe.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist ergebnislos geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Bas beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
 
En t sch ei dung sgr ündjs:
I.
Der Kläger hat im Laufe des Rechtsstreits zwar eine Menge von Tatsachen vorgetragen, diese jedoch rechtlich nicht eingeordnet, so daß seinem Vorbringen nur schwer eine eigene Sachbcfugnis zu entnehmen ist. Es darf nämlich nicht übersehen v/erden, daß der Kläger mit Ausnahme seines Antrages auf Gewährung eines Aufbaudarlehens für sein Baugeschäft seine Kreditanträge nicht in eigener Person, sondern als geschäftsführender Gesellschafter der
KG gestellt hat. Rechtsfolgen hieraus in Porm von möglichen Schadenersatzansprüchen können dann jedoch grundsätzlich auch nur für die Gesellschaft und nicht für den Kläger selbst entstanden sein. Da der Klä-gor aber in seinem Klageantrag Leistung an sich verlangt, will er offenbar nicht Ansprüche der Gesellschaft, sondern eigene Ansprüche geltend machen. Eine eigene Anspruchsbe-rechtigung des Klägers könnte sich vielleicht daraus ergeben, daß sein Vorbringen dahin zu verstehen ist, daß durch schuldhafte Amtspflichtverletzungen der zuständigen Stellen zunächst die Gesellschaft in eine immer schwieri-gcre finanzielle Lage gekommen sei und dies den Kläger gezwungen habe, Gelder aus seinem Baugeschäft in die Gesellschaft hincinzustecken, was wiederum zu dem Niedergang dos Baugeschäfts geführt habe. Diese Situation sei dann von Dr.O^HHI^Bi durch geschickte Manipulationen in dolo-sem Zusammenwirken mit	oder	zu demindest	infolge eines
 fahrlässigen Verhaltens des H^BB> dahin ausgenutzt ’worden, den Kläger aus der	KG	hinauszudrän-
gen, wobei er nicht nur seines Anteils an der Gesellschaft verlustig gegangen sei, sondern auch sein sonstiges Vermögen verloren habe.
Soweit der Kläger hierbei ein Zusammenwirken von HfBB und Dr.OBBBB behauptet, ist ohne Bedenken da-
 
von auszugehen, daß insoweit der Kläger unmittelbar Geschädigter und sein Schaden auf mögliche Amtspflicht-Verletzungen des KflBK zurückzuführen sein könnte.
Zv/eifelhaft ist die Sachbefugnis des Klägers jedoch, soweit er soinen Schaden auch auf die durch angebliche Pflichtverletzungen entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der Kommanditgesellschaft mit ihren Folgen zurückführt. Es könnte insoweit vielleicht daran gedacht worden, daß bei der rechtlichen Natur einer Kommanditgesellschaft Amtspflichten, die aus irgendwelchen Rechtshandlungen gegenüber der Gesellschaft bestehen, in gleicher 7/eisc auch gegenüber den einzelnen Gesellschaftern vorliegen, wobei allerdings Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen grundsätzlich nicht in der Person eines einzelnen Gesellschafters erwachsen, sondern nur der Gesellschaft zustchen. Pies braucht aber nicht auszuschließen, daß in besonders gelagerten Fällen ein der Gesellschaft entstandener Schaden sich auch als mittelbarer Schaden für den einzelnen Gesellschafter auswirken kann. Per Umstand, daß ein Schaden nur mittelbar verursacht v/orden ist, hindert aber nicht die Annahme des ursächlichen Zusammenhanges, falls der Zusammenhang adäquat ist (RGZ 157, 13).
Pie Frage der Sachbefugnis insoweit kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Unterstellung einer solchen Sachbefugnis der Kläger die von ihm behaupteten klagebegründenden Tatsachen nicht bewiesen hat.
Soweit der Kläger nur einen Teilbetrag seiner angeblichen Gesamtforderung ohne nähere Abgrenzung geltend macht, bestehen hiergegen keine Bedenken. Als unzulässig ist die Einklagung eines Teilbetrages einer Gesamtforderung ohne nähere Abgrenzung nur dann anzusehen, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren selbständigen Ansprüchen herleitet. Geht man aber davon aus, daß der Kläger den
 
ihm unmittelbar und mittelbar - insoweit die Sachbefugnis des Klägers unterstellt - erwachsenen Schaden geltend macht, dann handelt es sich nicht um einen Teilbetrag aus mehreren Ansprüchen, sondern um den Teilposten eines einheitlichen Anspruches (vgl. dazu u.a. LM Nr.7 und 11 zu § 253 ZPO).
II.
AmtspflichtVerletzungen sieht der Kläger zunächst in der Behandlung seiner Gesuche um einen Remontagekre-dit vom 29* Januar 1949 und 28. Marz 1950.
Bas Berufungsgericht hält den Anspruch insoweit für verjährt. Es erübrigt sich jedoch, auf die mindestens in ihrer Begründung zu Zweifeln Anlaß gebenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hierzu und auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen einzugehen9 da nach dom festgestollten Sachverhalt vom Kläger ein Nachweis für das Vorlicgen von Amtspflichtverletzungen nicht erbracht ist, so daß ein Schadensersatzanspruch insov/eit überhaupt nicht besteht.
1.) Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die Bearbeitung und Hergabe von Romontagekrediten nach den vom Y/irtcehafts-und Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Krediten aus Mitteln des Landes zu dem Wiederaufbau demontierter Betriebe vom 1.Oktober 1949 mit den Änderungen vom 1.August 1951 und 24* September 1953 erfolgt ist.
Wie sich aus diesen Richtlinien ergibt, hatte die Landesregierung für den Zweck der Remontage nach Maßgabe der haushaltmäßig zur Verfügung stehenden Beträge die Gewährung von Krediten übernommen. In ihr pflichtgemäßes Ermessen war es daher auch gestellt, diese Kre dito nach Bedarf und im Rahmen der vorhandenen Mittel
 
zu vergeben, ohne daß ein Rechtsanspruch des dafür in Frage kommenden Personenkreises auf Hergabe eines solchen Kredites bestand.
Wenn der Kläger nun schon eine Amtspflichtverletzung darin sehen will, daß in den Richtlinien die Großbanken durch zu niedrig bemessene Gewinnspannen davon abgcschreckt seien, Remontagekredite zu betreuen, und er sich infolgedessen gezwungen gesehen habe, mit einer kleinen Bank zusammenzuarbeiten und sich mit einem Kredit in der unzureichenden Höhe von 60 000 DM zu begnügen, so kann dem nicht gefolgt werden.
Es mag dahingestellt bleiben, ob den Ministern des beklagten Landes bei Erlaß der Richtlinien überhaupt eine Amtspflicht den Kreditnachsuehenden gegenüber als Britten im Sinne dos § 839 BGB oblegen hat oder ob sie nicht nur im Interesse der Allgemeinheit und, was insbesondere die Festsetzung der den Banken verbleibenden Gev/innspannen anbetrifft, in Y/ahrung der vermögensrechtlichen Belange des Gemeinwesens tätig geworden sind, so daß schon hierdurch die Haftungsgrundlage entfallen würde.
In jedem Falle hat es sich, wie bereits oben gesagt, bei der Hergabe der Remontagekredite um Entscheidungen der zuständigen Stollen gehandelt, die in ihr pflichtgemäßes Ermessen gestellt waren. Dasselbe trifft für den Erlaß der Richtlinien zu.
Amtspflichtverletzungen können nun allerdings auch im Rahmen von Ermessensentscheidungen Vorkommen. Ein als Amtspflichtverletzung zu wertender Ermessensfehler liegt jedoch nur dann vor, wenn der Beamte willkürlich/handelt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt, die ihm gesetzten Schranken überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung
 
zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlich Beurteilenden ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist (vgl. BGB-RGRK 11.Auf 1. Anm.35 zu § 839 und die dort weiter zitierte Rechtsprechung).
Dafür aber, daß den Ministerien ein solcher Ermes-oenamißbrauch zur Last gelegt worden kann, ergibt der festgeotellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte, und etwas derartiges wird auch nicht einmal vom Kläger behauptet. Es ist im Gegenteil sogar anzunehmen, daß die niedrige Pestsetzung der den Banken verbleibenden Gewinnspannen gerade im Interesse der Kreditsuchenden erfolgt ist, um ihnen die Kredite so billig wie möglich zu verschaffen, mag sich dies auch nachträglich infolge des Widerstandes der Großbanken als unzweckmäßig herausgestellt haben.
2.	) Hat es sich nun aber ergeben, daß dem Kläger auf sein erstes Gesuch nur ein Kredit in unzureichender Höhe gewährt worden ist, so ist dies die ursächliche Folge der hierfür maßgebenden Richtlinien gewosen, die die zuständigen Stellen zu befolgen hatten. Das Vorbringen des Klägers, in der in unzureichender Höhe erfolgten Kreditgewährung habe auch eine Amtspflichtverletzung der zuständigen Stollen gelegen,ist daher schon in sich unschlüssig. Hier hätte cs zu demindest eines Vortrages dahin bedurft, daß die Richtlinien nicht richtig befolgt worden seien oder daß der Kläger anderen Kreditempfängern gegenüber ungleich behandelt worden sei. In dieser Richtung hat
 der Kläger aber nichts ausgeführt, so daß auch die Frage, ob ein Kredit von 130 000 DM im Jahre 1949 noch einen gesunden Aufbau der Firma	KG ermöglicht
 hätte, ohne rechtliche Bedeutung ist und dahingestellt bleiben kann.
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3.	) Weiterhin kann auch aus dem Vorbringen des Klägers - dies als richtig unterstellt -, die Beamten des
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Wirtschaftsministeriums hätten ihm erklärt, er könne im Jahre 1950 wieder einen weiteren Remontagekredit erhalten, und sie hätten ihn nicht auf die Möglichkeit eines Rangrücktrittes der den ersten Remontagekredit ahsicherndcn Grundschuld hingev/iesen, eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht gefolgert werden.
Sicherlich hat es in den Rahmen der Amtspflichten der Beamten des Wirtschaftsministeriums gehört, dem Kläger als Kreditnachsuchendem richtige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen und ihm zur Erlangung und Wahrung der ihm zugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen.
Seine Behauptung, die Beamten des 7/irtschaftsmini-steriums hätten ihm erklärt, er könne im Jahre 1950 einen weiteren Kredit erhalten, und ihn dadurch bewogen, seinen ersten Kreditantrag in einer niedrigeren Höhe zu stellen, bringt der Kläger nur ganz allgemein vor, ohne im näheren darzulegen, was die Beamten ihm gesagt und welche bestimmten Zusagen sie ihm gemacht hätten. Eine ganz allgemein gehaltene Erklärung eines Beamten, im nächsten Jahre könne der Kläger wieder einen Remontagekredit erhalten, hat aber auch dem Kläger nicht als eine verbindliche Zusicherung erscheinen können, sondern nur als das, was es tatsächlich nur gewesen sein kann, nämlich ein Hinweis darauf, daß im nächsten Jahre ein erneutes Kreditgesuch eingereicht Yverdon könne. Bios kann umsomehr angenommen werden, als dem Kläger bekannt gewesen ist, welche Eormalien und Umstände mit einem solchen Kreditgesuch verbunden waren und daß die Bewilligung nicht durch einen einzelnen Beamten, sondern durch einen Ausschuß erfolgte.
Was aber die nicht erfolgte Belehrung über einen möglichen Rangrücktritt der den ersten Remontagekredit absichcrnden Grundschuld anbetrifft, so trägt der Kläger
 
selbst nicht einmal vor, daß er irgendwelche Fragen in dieser Hinsicht an die Beamten gestellt oder sein Interesse an einem Hangrücktritt kundgetan habe. Unter diesen Umständen würde man aber die Anforderungen an die Pflichten eines dienstgetreuen Beamten, auch in der Stellung eines Beamten des Wirtschaftsministeriums, überspannen, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er, ungefragt und ohne daß ihm ein besonderes Interesse des Klägers erkennbar war, diesen über die Möglichkeit eines Rangrücktritts belehrte (BGH NJW 1957, 1873).
4.) Hinsichtlich des Kreditgesuches des Klägers vom 28. März 1950 läßt es das Berufungsgericht dahingestellt, ob die angebliche Unkenntnis des Klägers vom Stand seines Antrages und den noch vorhandenen Hinderungsgründen einem Beamten des Wirtschaftsministeriums zur Last fällt oder ob der Kläger in der Lage gewesen wäre, die Hindorungsgründe auszuräumen. Es führt dann aus, selbst bei Ausräumung dor Hinderungsgründe hätte der Kläger nur einen Kredit von 45 000 DM erhalten.
Dieser Kredit wäre nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung unzulänglich gewesen. Der Kläger habe an sich einen Kapitalbedarf von 180 000 DM gehabt, den er unter äußersten Einschränkungen auf die von ihm beantragte Kreditsumme von 130 000 DM beziffert habe. Es soi mithin davon auszugehen, daß der Kläger sich auch nach Erhalt der 45 000 DM mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln um weitere Kredite bemüht haben würde. Die gemäß § 287 ZPO vorzunehmende Ursächlichkeitsbeurteilung führe das Berufungsgericht zu der Auffassung, daß der Kläger auch in diesem Falle mit Dr.O^HHBi genauso in Verbindung gekommen und durch diesen genau so geschädigt v/orden wäre, wie dies tatsächlich geschehen sei. Dieser Beurteilung stehe auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, bereits bei Erhalt von 45 000 DM hätte sich 30in späterer wirtschaftlicher Zusammenbruch verhindern lassen. Dieses Vorbringen möge für den Fall zu-
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■troffen, daß der Kläger sich mit einem sehr viel geringeren Ziel begnügt hätte als dem Aufbau der Firma R#Bi KG in ihrem früheren Umfang. An eine derartige Beschränkung habe der Kläger damals jedoch nicht gedacht. Er würde also in jedem Falle nach Möglichkeiten zur Durchsetzung eines dritten Rcmontagckreditantrages gesucht haben und würde hierbei an Fr.OJHHBfe gelangt sein.
Es kann dahinstehen, ob diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes gefolgt worden kann und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision begründet sind. Selbst wenn man der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges nicht folgt, steht nach dem unbestrittenen Sachverhalt einem etwaigen aus der verzögerten Bearbeitung des Kreditantrages vom 28. März 1950 und der nicht erfolgten Mitteilung über die bewilligten 45 000 DM hergeleiteten Ansprüche die Bestimmung in § 839 Abs.3 BOB entgegen.
Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind alle Rechtsbchclfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und cov/ohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zu dem Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (RGZ 28, 104, 106).
7/cnn der Kläger nun keinerlei Bescheid über eine Bearbeitung seines Kreditantrages erhalten hat, so ist er gehalten gewesen, nach angemessener Zeit an die Erledigung seines Antrages, zu erinnern oder Vorstellungen wegen der Nichtbcarbeitung zu erhoben. Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, daß er in dieser Richtung mit Ausnahme eines Schreibens vom 20.Februar 1952, in dem er im wesentlichen um eine Umlegung des Kredites auf die Hausbank der Kommanditgesellschaft bittet, etv/as unternommen hätte, und er hat auch nicht einmal das Vorbringen des beklagten
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Landes bestritten, daß er in der Weiterführung seines Antrages einen mangelnden Eifer gezeigt habe. Eine solche Behandlung einer Angelegenheit, die für die Existenz der Kommanditgesellschaft von so lebenswichtiger Bedeutung war, ist aber gänzlich unangebracht gewesen5 Die völlige Untätigkeit des Klägers einmal bis zu seinem Schreiben vom 20.Februar 1952 und dann auch danach und die Versäumung eines notv/endigen und nach der Sachlage auch zu demutbaren Rochtsbeholfs muß dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, selbst wenn man zugunsten des Klägers annimmt, daß er die Aufforderung vom 21.März 1952, eine neue Hausbank zu benennen, nicht erhalten hat und die zuständigen Stellen pflichtv/idrig den Antrag nicht bearbeitet haben (vgl.Urteil des BGH vom 27. April 1961 - Ill ZH 49/60).
Damit entfällt aber ein Amtshaftungsanspruch des Klägers schon aus diesen Gründen und es kann dahingestellt bleiben, ob die verzögerliche Bearbeitung des Kreditgesuches und die Hichtmitteilung des bewilligten Kredites von 45 000 DM auf schuldhaften AmtspflichtVerletzungen der Beamten des Wirtschaftsministeriums beruhen oder ob, wie das Berufungsgericht meint, der Kläger auch bei Erhalt der 45 000 DM sich hiermit nicht begnügt hätte und dann auf jeden Fall in die Hände des Dr.O^Hfe
 geraten wäre.
5.) Soweit der Kläger Ansprüche aus der Rücknahme des dritten Kreditantrages herleitet, kommt das Berufungsgericht unter Würdigung der Zeugenaussage der jetzigen Ehefrau des Klägers zu der Feststellung, der Kläger sei^ damit einverstanden gewesen, daß Dr.O^^HHBl den Remon-tagokroditantrag vom 22.April 1953 vorerst nicht weiter-vorfolgo, um zunächst Geldmittel durch die Aufnahme LAG-bercchtigtor Kommanditisten zu beschaffen. Von der Revision worden Rügen gegen diese Feststellung nicht erhoben.
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Des Berufungsgericht zieht dann allerdings hieraus keine Schlußfolgerungen, sondern setzt sich in längeren Ausführungen damit auseinander, daß auch bei fehlendem Einverständnis des Klägers eine Amtspflichtverletzung der Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht angenommen werden könne.
Eines Eingehens auf diese Ausführungen und die dagegen erhobenen Rügen der Revision bedarf es jedoch nicht, da die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, daß Dr.O^Hb^11 Rcmontagekreditantrag vom 22.April 1953 nicht weiter verfolge^ um zunächst Geldmittel durch die Aufnahme LAG-bcrcchtigter Kommanditisten zu beschaffen, bereits seine Entscheidung insoweit trägt und es auf die Hilfserwägungen für den Fall eines nicht vorliegenden Einverständnisses des Klägers gar nicht mehr ankommt.
Hat Dr.O^mi^fe im Einverständnis mit dem Kläger die Rücknahmeerklärung abgegeben, dann ist die weitere Nichtbcarbeitung des Kreditantrages mit Wissen und Willen des Klägers erfolgt und die Beamten des Wirtschaftsmini-stcriums haben sich nur so verhalten, wie es dem Willen des Klägers entsprochen hat. Dann bleibt aber für das Vorlicgen einer Amtspflichtverletzung insoweit kein Raum.
6.) Eine Amtspflichtvcrletzung meint der Kläger auch daraus herleiten zu können, daß die Beamten des Wirtschaftsministeriums nicht zu seinem Schutze eingeschritten seien, obgleich sie der seinen Interessen widersprechende Inhalt des	sehen Memorandums vom 2.Mai 1953
hierzu hätte veranlassen müssen.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Das Memorandum dos Dr.OfHBi vom 2.Mai 1953 sei im Bereich des V/irtschaftsministeriums nicht zu prüfen gewesen, v/eil es für diese Behörde nur informatorische Bedeutung gehabt
 
habe. Man habe sich hier damit begnügen können, daß die
 ohne Willen und Unterschrift des Klägers nicht durchführbar seien. Auch könne den Beamten des Wirtschaftsministoriums nicht vorgev/orfen werden, daß sie schon frühzeitig Beden-
und deshalb zu dem Schutz des Klägers hätten eingreifen müssen. Selbst wenn man die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 22.Februar 1958 zusammengefaßten Behauptungen als zutreffend unterstelle, gäben sie keine beweiskräftigen Schlüsse
 stcriumo als unzuverlässig hätte erscheinen können oder
 daß gar ein unlauteres Zusammenwirken mit ihm stattgefun-
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den habe.
Pie hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
Sein für das Finanzministerium zur Durchführung des Bündelungsverfahrens bestimmtes Memorandum vom 2.Mai 1953 hat Dr.O^ll^lfe dem Wirtschaftsministerium nur vorgelegt, um gewissermaßen darzutun, auf welchem Wege zunächst Geldmittel anderweit beschafft werden sollten.Diese anderweitige Geldbeschaffung, d.ie mit dem Memorandum eingoleitet wurde, fiel nicht in den Arbeitsbereich des Wirtschaftsministeriums sondern in den des Finanzministeriums. Für das Wirtschaftsministerium bestand daher auch keinerlei Veranlassung, sich in irgendeiner Weise mit diesem Memorandum zu beschäftigen. Durchaus zutreffend stellt das Berufungsgericht daher entgegen der Ansicht der Revision fest, daß das Memorandum im Bereiche des 7firtsehaftsministeriums nicht zu prüfen gewesen sei, da es für diese Behörde nur informatorische Bedeutung gehabt habe.
Bei dieser Sachlage ist es aber ohne jede rechtliche Bedeutung, ob Dr.O^BHHi den Beamten des Wirtschaftsministeriums als unzuverlässig erschienen ist oder zu demin-
angekündigten Veränderungen bei der Firma R
ken gegen die Persönlichkeit des Dr.O
hätten haben
 dafür, daß Dr.O
den Beamten dos Wirtschaftsmini-
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desr als unzuverlässig hat erscheinen müssen. Selbst wenn man das als zutreffend unterstellt, hat für die Beamten des Y/irtschaftsministeriums eine Verpflichtung nicht bestanden, zu dem Schutze des Klägers einzugreifen. Zutreffend sagt auch hierzu das Berufungsgericht, man habe sich im V/irtschaftsministerium damit begnügen können, daß die im Memorandum angekündigten Veränderungen bei der Birma	KG ohne Willen und Un-
terschrift des Klägers nicht durchführbar seien. Berücksichtigt man noch weiterhin, daß die Beamten des Wirtschafttsministeriums annchmen konnten, der Inhalt des Memorandums sei dem Kläger bekannt, und daß der Kläger in seinem Schreiben vom 22.April 1953 an das Wirtschaftsmini-stcrium Dr.O^BM als seinen Bevollmächtigten benannte, der schon seit längerer Zeit sein Finanz-und Wirtschaftsberater sei, dann spricht das dafür, daß eine Warnung des Klägers durch das Wirtschaftsministerium vor Br.O^HHB’ so~ fern nicht handfeste Tatsachen dafür Vorgelegen haben,umgekehrt eine Amtspflichtvcrletzung gegenüber Dr.O^mi hätte sein können. Baß solche handfesten Tatsachen aber Vorgelegen haben, trägt der Kläger selbst nicht einmal vor. Bie vom Berufungsgericht als zutreffend unterstellten zusammengefaßton acht Behauptungen im Schriftsatz des Klägers vom 22.Februar 1958 können hierfür nicht ausreichen. Selbst wenn Br.O^H^ dem Kläger von Angehörigen des Wirtschaftsministeriums empfohlen worden ist, im Wirtschaftsministerium ein-und aus-gegangon ist, viel mit Beamten des Wirtschaftsministeriums zu tun gehabt hat, und wenn er mit einem Beamten des Wirt-• schaftsministcriums wegen eines Kreditantrages für den Kläger in freundschaftlichem Ton telefoniert hat, so sind dies alles Binge, aus denen sich überhaupt kein Schluß auf eine Unzuverlässigkeit des Ur.O^HIBl ziehen läßt.
Wenn aber Br.O^HHHR erklärt hat, "die Ministerien müßten zahlen, dort habe er alle in Frage kommenden Leute bestochen", der Bankier Ü4IK geäußert hat,	habe
 die besten Beziehungen zu den Ministerien, und ohne
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ihn bringe man Anträge schlecht durch”, und schließlich ein Angestellter des Ministeriums erzählt hat, sei öfter bit Kognak und Zigarren im V/irtschaftsministe-rium erschienen und habe diese Gaben an bestimmte Leute dort vorteilt, so sind das lediglich Äußerungen dritter Personen, deren Wahrheitsgehalt durchaus nicht feststeht
 und die keinen Beweis dafür zu erbringen vermögen, daß
 en
gerade den in den Angelegenheitdes Klägers zuständigen Beamten des Wirtschaftsministeriums die Unredlichkeit des bekannt gewesen ist oder daß sie gar mit ihm in unredlicher Weise zusammengearbeitet haben.
III.
Amtspflichtverletzungen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums werden vom Berufungsgericht gleichfalls zutreffend verneint.
1.) a) Bas Berufungsgericht hält zunächst ein doloses Zusammenwirken zwischen dem Beferenten	und	Br.O^H
JBHHi nicht für erwiesen und führt hierzu aus: Ben Zeugen
RBHI	die	mehr	oder	weniger	in	amtlicher	Eigen-
schaft Einblick in die Bearbeitung des Bündelungsfalles
 durch HBHB gehabt hätten, seien keine Anzeichen für eine Kollusion dieses Zeugen mit Br.O( aufgefallen; der Zeuge	habe	sogar	bekundet,
 habe bei einer Ausschußsitzung vor dem Aufruf des Br.OBB eigens darauf hingewiesen, daß gerade hier besondere Sorgfalt am Platze sei und man besonders kritisch sein müsse. Bamit stimme auch die Aussage des Zeugen StBl^ überein, derzufolge H^BB dem Br.OBBHBi mit einem gewissen Mißtrauen begegnet sei. Ber,Zeuge i^HBBl wolle allerdings im März 1954- dem Hintze die Bemerkung des Br .OBHHB v/ied er gegeben haben: ”Wenn HBBIB^bm (Br.OflB BBHB nicht bald die Firma RBHHB~H4HHB besorge, müsse er Bankerott anmelden, dann gehe aber mBBfe mit hoch”
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Der Sinn dieser Äußerung sei aber nicht eindeutig. Dr.O^^ könne auch, wenn er sich tatsächlich so au3ge-drückt habe, gemeint haben, wenn	durch	verzögerliche
 Bearbeitung seinen, Dr.oBHHBs, vorgesehenen Eintritt in die Firma	KG	vereitele, dann werde er
 ihm wogen amtspflichtv/idrigen Verhaltens Schwierigkeiten machen. HflIM habe bei seiner Vernehmung als Zeuge nicht in Abrede gestellt, daß der Zeuge KflHHi ihm einmal Bedenken gegen die Person des I)r.OfllHBIb vorgetragen habe. Es sei aber nicht zu widerlegen, daß HfBIB solchen Andeutungen, zu demal sie durch keine konkreten Tatsachen belegt gewesen seien, keinen Glauben geschenkt habe, da, wie	sich	ausgedrückt	habe,	K^HIB viel rede und
 immer sehr aufgeregt sei. Daraus, daß HBHB gleichwohl - und auch trotz der angeblichen Erkundungen der Kriminalpolizei vom 14. Januar 1954 - das den Interessen Dr.OBHB dienende Bündelungsverfahren weiter bearbeitet habe, folge nicht bereits ein vorsätzliches Zusammenarbeiten mit Dr.OflBB» zu dem Nachteil des Klägers. Es möge auch zutreffen, daß HflBB, als ihm der Zeuge KflÜB eine Einverständniserklärung des Klägers zu seinem, des Eintritt in die Firma	KG	vorwies,	diesen
 belehrt habe, daß die Bescheinigung nichts mehr bedeute, da Dr.OflHi nach Durchführung des Bündelungsverfahrens maßgeblicher Komplementär sein werde. Dieser Belehrung habe keine nachweislich böse Absicht des HBBB zugrundogelegen, Hl^BB dürfte vielmehr an ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen dem Kläger und Dr.OBHHBB geglaubt haben. Auch die gegenüber der Zeugin Elfriede	gefallene	Äuße-
rung des Bankiers IBB» wenn man mit Dr.OflHBB breche, unterschreibe HBBi nicht mehr, reiche zu dem Nachweis eines vorsätzlichen Zusammenwirkens des HflBP mit Dr.< zu dem Nachteile des Klägers nicht aus.	und	Dr.O<
hätten den Vorwurf der Kollision bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung unter Eid entschieden zurückgewiesen.
Auf jeden Fall sei das Berufungsgericht nicht davon
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überzeugt, daß der Kläger nicht einmal den Inhalt des Memorandums vom 2. Mai 1953 gekannt habe. Hiergegen spreche, daß der Kläger in seiner Sachdarstellung vom November 1954 selbst angegeben habe, ein für das Lastenausgleichsamt (H^HB) bestimmtes Memorandum des I)r.O# 4IBHK von diesem ausgehändigt erhalten zu haben. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, daß Ur.OBIB seine "guten Beziehungen11 zu den ifini'stcricn zu einem erheblichen Anteil vorgotäuscht habe. 3)aher beweise auch die vom Zeugen	bekundete	Äußerung	des	Dr.O0)
er habe dort oben alle geschmiert, kein unreelles Verhalten des HSBB Dem Ergebnis, daß ein vorsätzliches Zusammenwirken zwischen	und	Er.oBBB^
nicht erweislich sei, entspreche auch der Ausgang des Strafverfahrens gegen beide. Insbesondere habe r/eder in dem hier vorliegenden Verfahren noch in dem Strafverfahren fostgcstcllt werden können, daß HBIB irgendwelche in Bcstechungsabsicht angebotenen Vorteile von Er.Of angenommen habe.
b)	Eie hiergegen erhobenen Angriffe der Revision, die lediglich Verstöße gegen Verfahrensgesetze rügen, können keinen Erfolg haben.
Y/enn die Revision rügt, das Berufungsgericht habe wesentliche Feststellungen des Strafurteils übergangen, habe deshalb einen Nachv/cis dafür, daß HBBl mit Er.OBfe BIBB zu dem Nachteil des Klägers zusammengearbeitet habe, nicht für erbracht gehalten und damit § 286 ZPO verletzt, oo kann dem nicht gefolgt werden. Bas Berufungsgericht hat eine Ausfertigung des Strafurteils beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung- gemacht. Über die Präge, ob	und	Er.OBHBB dolos zusammengear-
beitot haben, hat vor der Strafkammer eine umfangreiche Bcwcisaufnähme stattgofunden. Eas Urteil der Strafkammer befaßt sich eingehend mit den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme. Eie hierzu von der Strafkammer getroffenen Pest-
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stollungcn hat das Berufungsgericht, wie sich aus seinen
 ergibt,
Ausführungen/ sein Ergebnis entspreche dem Ausgang des Strafverfahrens, insbesondere habe in jenem Verfahren ebensowenig wie im vorliegenden Zivilrechtsstreit festgestellt worden können, daß	irgendwelche	in	Be-'
stechungsabsicht angebotenen Vorteile von Dr.OflBB angenommen* habe, nach eigener Überprüfung übernommen.
Für eine einwandfreie Würdigung der Sach-und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sach-cntsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 5, 162, 175). Dies ist aber der Pall gewesen.
c)	Bio Revision will weiter eine Verletzung des § 286 ZPO darin sehen, daß verschiedene Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch stehen. Sie ist auch insoweit unbegründet.
Einen Widerspruch will die Revision aus der Annahme des Berufungsgerichts herloiton, die Äußerung des Br.O^B gegenüber	"Wenn	HBHIB ihm nicht bald die
 Firma RBHHB’HBHHB besorge, müsse er Bankerott an-melden, dann gehe aber	mit	hoch", könne den harmlosen Sinn gehabt haben, daß	nur	gemeint	habe,
 wenn	durch	verzögerliche	Bearbeitung	des	Bündelungs-
verfahrens Br.OBHP3 vorgesehenen Eintritt in die Firma
 vereitele, dann werde er ihm wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens Schwierigkeiten machen, da diese Annahme mit der späteren Entwicklung, die eindeutig das dolose Verhalten des Br.OBliHHBl zeige, nicht im Einklang stehe.
Hier übersieht die Revision, daß der Tatrichter in der Würdigung des Prozeßstoffes auf dessen Beweiswert,
 
fr
 wozu auch die Auslegung individueller Erklärungen gehört, . im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO frei ist.Eine Verletzung des § 286 ZPO könnte nur dann angenommen werden, wenn die Auslegung, die das Berufungsgericht der Äußerung des Dr.O^Hlife gegeben hat, dem logischen Denken, allgemeinen ErfahrungsSätzen oder gesetzlichen Beweisregeln widerspräche.Dies läßt sich aber nicht feststellen. Die Möglichkeit, daß die Erklärung des Dr.O^HHHi dem Sinne erfolgt ist, wie es das Berufungsgericht feststellt, läßt sich durchaus nicht ausschließen und findet auch keinen Widerspruch darin* daß Dr.O^UBHl tatsächlich dolos gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Im übrigen v/äre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes auch schon gerechtfertigt, wenn zwar nicht Dr.O^HHHB seine Erklärung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne abgegeben, aber sic in diesem Sinne aufgefaßt hat.
Dieselben Erwägungen treffen auf das Vorbringen der Revision zu, mit dem unstreitigen Sachverhalt in Widerspruch stehe die Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, wonach die durch den Zeugen	unter	Beweis	gestellte
 Reaktion des	auf	die Vorlage der Einverständniserklä-
rung des Klägers zu dem Eintritt	in die Pirma RflU^
lediglich den harmlosen Sinn gehabt habe, daß die Bescheinigung des Klägers darum nichts bedeute, weil Dr.nach Durchführung des Bündelungsverfahrene der maßgebliche Komplementär sein werde. Diese Schlußfolgerung widerspricht umso weniger einem logischen Denken, als das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge zu der Peststellung kommt, daß	an	ein grundsätzliches Ein-
vernehmen zwischen dem Kläger und 3)r.Odl geglaubt haben dürfte.
d)	Rieht zutreffend sind auch die Ausführungen der Revision, durch das Zeugnis des K^m^ sei unter Beweis gestellt worden, daß dieser schon rechtzeitig	vor
 Dr.O^HIHfegewarnt habe, und wenn das Berufungsgericht
 
annohme, HflHfe habe: solchen Warnungen nicht zu folgen brauchen, weil ihm konkrete Tatsachen, die gegen Dr.01
sprächen, nicht bekannt geworden seien, so werde dabei übersehen, daß der Zeuge K^BBP nicht nur Andeutungen gemacht, sondern HfBBfc konkrete Tatsachen über die unlauteren Pläne von	unterbreitet habe und überdies
 eine Warnung auch durch die Kriminalpolizei erfolgt sei.
Es läßt sich hier nicht feststellen, daß das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen übergangen oder einen erheblichen Bowoisantritt nicht durchgeführt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen hat. In seinen Feststellungen hat das Berufungsgericht die behaupteten Warnungen des Zeugen KflHBp und der Kriminalpolizei sehr wohl beachtet. 7/enn cs dagegen zu der Feststellung gekommen ist, daß die Andeutungen, die	über	Dr.omHHHl	gemacht	worden
 seien, nicht mit konkreten Tatsachen belegt gewesen seien, so widerspricht dies nicht dem Vorbringen undden gestellten Anträgen des Klägers. 7/enn die Revision hier auf die Klageschrift (S.17) und auf die Schriftsätze des Klägers vom 10.Dezember 1958 (S. 10/11) und 11. Mai 1959 (S.2) Bezug nimmt, so läßt sich nur feststellen, daß in der Klageschrift S.17 nur von der vom Kläger an	gegebenen
 Bescheinigung vom 18. Juni 1954 die Rede ist, im Schriftsatz vom 10.Dezember 1958 (S.10) nur von "konkreten” Beschuldigungen ohne Angabe von Tatsachen gesprochen wird und im Schriftsatz vom 11.Mai 1959 (S.2) nur ausgeführt ist, daß	den	in seinem Schreiben vor Tr.09
fBBHb gewarnt habe, weil dieser ein Gauner sei und Betrügereien verübe. Von irgendwelchen konkreten Tatsachen, die K^BHB den H*» unterbreitet hat, ist in den Schriftsätzen nichts enthalten, so daß auch nicht ersichtlich ist, über welche Tatsachen	diesem	Zusammenhänge	hätte
 als Zeuge vernommen werden sollen.
2.) a) Die Frage, ob dem Referenten	ein fahr-
lässiges Fehlverhalten zur Last falle, hält das Berufungs-
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gericht insov/eit für unerheblich, als Hp|^P die fahrlässig fehlerhafte Erfüllung solcher amtlichen Aufgaben vorgov/orfen werde, die keine spezielle Amtspflicht gegenüber dem Kläger enthielten. Es führt hierzu aus: Hpflp habe grundsätzlich nicht eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger dahin oblegen, dessen Interessen bei der Durchführung des Bündelungsverfabrens zu schützen. Er habe vielmehr im Öffentlichen Interesse dafür zu sorgen gehabt, daß die als Darlehen zur Verteilung kommenden öffentlichen Gelder einem kreditwürdigen Unternehmen zuflossen und daß die LAG-borechtigten Darlehensnehmer keinen Schaden erlitten. Nur zu diesem Zweck sei er nach dem Erlaß des Einanzministers vom 23. Oktober 1953 gehalten gewesen, auch den Kläger als den geschäftsführenden Gesellschafter der auf-nehmenden Pirma zu den entscheidenden Verhandlungen über den Bündelungsfall hinzuzuziehen. Infolgogessen sei es auch nicht Sache des	gewesen,	den	Kläger	von	Amts
 wegen über dessen Rechtsstellung nach der Durchführung des in Bearbeitung befindlichen Planes zu belehren oder gar für die Wahrung seiner führenden Stellung in der Pinna
 zu sorgen.
Es komme infolgedessen nicht darauf an, ob Hl - der im übrigen Dr.oppp| als eigentlichen Antragsteller angesehen haben will - hätte erkennen können, daß Dr.OIPi 4flPPHl die ihm gegebenen Vollmachten überschreite und daß der Kläger durch die Hinzuziehung seines "Bevollmächtigten" Dr.O^BHB den Verhandlungen nicht interessengerecht vertreten sei. Darüber hinaus sei auch zweifeihaft, ob Hintze genügende Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden hätten, um die Berechtigung des guten Ansehens des Dr.1 ernsthaft in Zweifel ziehen zu können.
Allerdings sei der Kläger von dem Bündelungsverfahren unmittelbar- betroffen worden. Es sei deshalb davon auszugehen, daß H^BP im Sinne von § 839 BGB auch ihm gegenüber amtlich verpflichtet gewesen sei, unnötige Verzögerungen
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zu vermeiden und auf Anfrage ihm wahrheitsgemäß Auskunft über den Stand der Sache zu geben,
 Einen Verstoß gegen diese Pflichten hält das Berufungsgericht aber nicht für erwiesen und führt hierzu aus, die Verzögerung des Bündelungsverfahrens bis zu der für den Kläger verhängnisvollen GläubigerverSammlung vom 28. Mai 1954 falle weder	noch irgendeinem anderen
 Beamten des beklagten Landes zur Last. Sie habe, wie sich aus dem Schreiben des	vom	20.März 1954 ergebe, darauf
 beruht, daß das Bundesausglcichsamt die Richtlinien für die Bearbeitung von Bündolungsfällen erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt erteilt habe.
Die Beweisaufnahme habe auch nicht ergeben, daß dem Kläger wahrheitsv/idrige oder unvollständige Antworten auf dessen Anfragen nach dom Stand des Bündelungsfalles erteilt habe. Ebensowenig lasse sich sagen,	habe
 die angeblich völlig andersartigen Vorstellungen des Klägers über den in Bearbeitung befindlichen Plan erkennen können. Aus der Bcweisaufnähme folge lediglich, daß über ein Ausscheiden des Klägers aus der Pirma	KG
nicht gesprochen worden und man davon ausgegangen sei, die zu bewilligenden Lastonausgleichsdarlehen sollten dem Kläger zufließen. Offen lasse dagegen die Beweisaufnahme, ob bei den Gesprächen positiv ein Verbleiben des Klägers bei der Pirma zur Sprache gekommen und ob deutlich gev/orden sei, der Kläger erwarte die Lastenausgleichsdarlehen als Einlagen in seine Pirma, nicht aber als Abfindungssumme für sein Ausscheiden aus der Firma. Nur der Zeuge	habe	bekun-
det, bei einem Gespräch im Frühsommor 1955 zwischen dem Kläger und	sei	die	Rede	davon	gewesen,	der	Kläger
 werde Kommanditisten aufnehmen, selbst aber Komplementär bleiben.
Eine fahrlässige Irreführung des Klägers durch dieses in einem frühen Entwicklungsstadium geführte Gespräch könne
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dem	öier	von	sich	aus nicht den Kläger über dessen
 Stellung nach Durchführung des BündelungsVerfahrens habe zu belehren brauchen, nicht zur Last gelegt werden» Das Memorandum vom 2. Mai 1953 habe nämlich u.a. auch die Möglichkeit vorgesehen, daß der Kläger einen wesentlich verkleinerten Geschäftsanteil notfalls als unbeschränkt haftendes Kapital stehen lassen werde. hBHB haben davon ausgehen dürfen, daß der Kläger dieses Memorandum gekannt habe. Zu Lasten dos beweispflichtigen Klägers sei sogar anzunehmen, daß ihm das Memorandum bekannt gewesen sei.
Es sei auch nicht dargetan, daß	dem	Kläger
 eine schnelle Erledigung des Bündelungsfalles in verbindlicher Weise zugesagt und sich hierdurch amtspflichtwidrig verhalten habe. Der Zeuge T^HB habe die Zusage fester Termine nicht aus eigener Wahrnehmung bekunden können, er stütze sich vielmehr auf Angaben des Klägers. Seiner Aussage könne daher angesichts der entgegenstehenden Bekundungen des als Zeugen vernommenen HBHB kein durchschlagender Boweiswort boigemessen werden.
b)	Soweit die Revision in diesem Zusammenhänge zunächst eine Verletzung des §839 BGB rügt, kann es dahingestellt bleiben, ob es in sich widerspruchsvoll ist, wenn das Berufungsgericht meint, HBHB sei zwar dem Kläger gegenüber amtlich verpflichtet gewesen, bei dem Bündelungs-verfahron unnötige Verzögerungen zu vermeiden und auf Anfrage hin wahrheitsgemäße Auskunft über den Stand der Sache zu geben, daß es dagegen nicht zu seinen Amtspflichten gegenüber dem Kläger gehört habe, dessen Interessen wahrzunehmen und zu schützen. Selbst wenn man so weit gehen und annehmen wollte, HBHBhabe gegenüber dem Kläger als Amtspflicht auch eine allgemeine Betreuung oblegen, so scheitert ein Anspruch des Klägers in jedem Palle daran, daß sich nach dem feststehenden Sachverhalt auch insoweit eine Amtopflichtverlctzung des HBHB nicht feststellen läßt.
 
Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger dem	eine	unbegrenzte Vollmacht erteilt hatte,
 daß ihm der Inhalt des	sehen Memorandums vom 2. Mai 1953 bekannt war und daß ein doloses Zusammenwirken zwischen Hflfe und Dr.O^BHBi auszuschließen ist.
V/cnn aber in dem Memorandum ausgeführt ist: ’’Der derzeitige persönlich haftende‘Gesellschafttor will, da er noch an einem zweiten Unternehmen beteiligt ist, das sich zur Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befindet, und da er infolge seines Gesundheitszustandes nicht mehr zwei Unternehmungen in so schwierigen Situationen glaubt führen zu können, gegen eine Barablösung ganz ausscheiden oder aber seinen Anteil wesentlich verkleinern und als Kommanditeinlage, notfalls auch als unbeschränkt haftendes Kapital, stehen lassen” und wenn es weiter heißt: ’’Die Kompleraontärgesellschaft wird vorerst vertreten durch Herrn
 der sich maßgeblich an dieser Gesellschaft beteiligen wird”, dann ist der hiervmit Wissen und Wollen des Klägers entwickelte Plan, der möglicherweise sogar ein gänzliches Ausscheiden des Klägers aus der Firma
KG vorsieht, so eindeutig, daß es das Ausmaß der Amtspflichten des gutgläubigen	Überspannen
 hieße, wollte man von ihm verlangen, er hätte in Wahrnehmung der Interessen des Klägers diesen darüber unterrichten müssen, welche Folgen sich für ihn gegebenenfalls aus diesem Plan ergeben könnten. Dabei kann es auch durchaus dahingestellt bleiben, ob Dr.	von	vornherein darauf ausge-
gongen ist, den Kläger gänzlich aus der Firma zu verdrängen odor ob dies nicht erst überhaupt die späteren Umstände veranlaßt haben.
Da Dr.OflHBHdcr Bevollmächtigte des Klägers gewesen ist und HdÜB ihn daher auch für den Bevollmächtigten des Klägers hat halten dürfen, kann ein fahrlässiges Verhalten des	auch	nicht darin gesehen v/erden, daß er
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zu don wesentlichen Verhandlungen nicht den Kläger selbst, sondern dessen Bevollmächtigten Br.O^IHHI^V hinzugezogen hat. Ec liegt somit auch keine Verletzung des Erlasses des Finanzministeriums vom 23. Oktober 1953 vor. Denn wenn es in diesem Erlaß heißt: "Bio Bündelung der Anträge bedingt, daß die Verhandlungen in erster Linie mit den Betrieben geführt werden, in die die Antragsteller bei Gewährung eines Aufbaudarlehens einzutreten beabsichtigen’1, so schließt das keineswegs aus, daß die Verhandlungen nicht mit dem Betriobsinhaber selbst, sondern mit dessen Bevollmächtigten geführt werden.
Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht auch insoweit eine Anspruchsbercchtigung mit Recht verneint,und
 die diesbezügliche Rüge der Revision kann nicht durchgrei-
%
fen.
c)	Die weiteren Angriffe der Revision insoweit beschränken sich auf Verfahrensrügen. So meint die Revision, wenn der Zeuge	wie	durch	das	Zeugnis	des Zeugen
 unter Beweis gestellt worden sei, im Juni 1954 den Wunsch dos Klägers, K^^^ in sein Unternehmen aufzunehmen, zurückgewiesen habe, um dadurch zu erreichen, daß Dr.O^HHIfe der maßgebliche Komplementär werde, so habe	damit	seine	Amtspflicht	gegenüber	dem	Kläger
 vorletzt. Bas Berufungsgericht habe diesen erheblichen Bewoisantritt nicht übergehen dürfen und habe dadurch § 286 ZPO verletzt. Es habe dies im übrigen schon aus der Aussage des Zeugen	vom	19.	Mai 1958 entnehmen
 müssen.
Bic Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht die: insoweit vorgebrachten Tatsachen schon eingehend im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob
 ein doloses Zusammenwirken mit Ur.OflHHfe nachzuweisen sei, gewürdigt hat und hier zu der Feststellung gekommen ist, daß dem Verhalten des	keine böse
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Absicht zugrunde gelegen habe, dieser vielmehr an ein grundsätzliches Einvernehmen zwischen dem Kläger und ■ habe glauben dürfen. Damit ist aber vom Berufungsgericht auch gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß ein fahrlässiges Verhalten des HflBP insoweit nicht vorliegt. Der vom Kläger hierzu angetretene Beweis ist bereits vom Landgericht erhoben worden und das Berufungsgericht hat diese Beweiserhebung verwerten können, wobei es in seinem freien Ermessen gestanden hat, ob cs den Zeugen KdHP zu diesem Sachverhalt nochmals vernehmen wollte oder nicht.
d)	Schließlich wird von der Revision noch gerügt, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verzögerung des BündolungsVerfahrens habe auf dem anfänglichen- Fehlen von Richtlinien des Bundosausgleichsamtes beruht und falle Jimm nicht zur Last, dieser habe auch dem Kläger keine wahrheitswidrigen oder unvollständigen Antworten auf dessen Anfragen erteilt, ständen nicht im Einklang mit den Zeugenaussagen im ersten Rechtszuge (z.B. Aussagen	und
 Ha^^vom 13* Juni 1958 - Bl. 12 u.13 der Akten 6 AR 116/58), wonach Hfll von Anfang an seit Stellung des Bündelungsantrages immer versichert habe, das Bündelungsverfahren werde bald abgeschlossen sein, der Kläger möge sich nur ein wenig gedulden.
Das Berufungsgericht ist, wie sich aus seiner Urteilsbegründung ergibt, auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung unter Verwertung der Aussagen der Zeugen Elfriede
 Rechtsanwalt HaflR,	und
 zu seiner Feststellung gelangt. Seine Beweiswürdigung aber liegt auf tatsächlichem Gebiet und unterliegt einer Prüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin, ob die Grenzen dos § 286 ZPO gewahrt sind. Für eine solche Verletzung des § 286 ZPO ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Insoweit hätte die Revision konkrete Tatsachen anführ on müssen,die für eine fehlerhafte Beweiswürdigung
 
sprechen.Lediglich der allgemeine Hinweis, daß einzelne Zeugenaussagen mit dem getroffenen Beweisergebnis nicht in Einklang stehen, kann hierzu nicht ausreichen, da dem Tatrichter in seiner BeweisWürdigung freigestellt ist, inwieweit er den einzelnen Zeugenaussagen Glauben schenkt oder nicht, und wie er widersprechende Zeugenaussagen gegeneinander abwägt. Etir eine einwandfreie Würdigung der Sachlage bedarf es auch keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jede einzelne Zeugenaussage und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt erfolgt ist (BGHZ 3, 175).
Baß das Berufungsgericht aber eine sachentsprechende Beurteilung vorgenommen hat, geht daraus hervor, daß es sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit der Aussage des Zeugen	auseinandergesetzt	hat	und dessen dies-
bezügliche Angaben nicht für hinreichend beweiskräftig hält, weil der Zeuge nichts aus eigener Wahrnehmung gewußt, sondern sich nur auf Angaben des Klägers gestützt habe.
Es ist nun zwar der Revision zuzugeben,, daß der
 Zeuge HaMI bei seiner Einvernahme bekundet hat,
 bei
habc/den Verhandlungen immer wieder zu dem Ausdruck.gebracht, daß die Entscheidung kurz vor der Tür stände, und daß das Berufungsgericht hierzu keine Stellung genommen hati
 Wie schon oben gesagt, ist das Berufungsgericht nicht verpflichtet gewesen, sich'mit jeder Zeugenaussage im einzelnen auseinanderzusetzen, wenn es nur eine saeh-ontsprcchendc Beurteilung überhaupt vorgenommen hat. Dafür aber, daß das Berufungsgericht diese Aussage des Zeugen etwa übersehen hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Solche Anhaltspunkte könnten nur dann als vorliegend angenommen werden, wenn die vom Berufungsgericht erfolgte Bewoiswürdigung mit der Aussage des Zeugen Ha^^ unverein-
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bar v/ärc. Dies ist jedoch nicht dor Pall. Selbst wenn es zutrifft, daß	wiederholt	versichert hat, daß
 die Entscheidung kurz vor der Tür stünde, so kann es sich hierbei um Erklärungen gehandelt haben, wie sie häufig einem drängenden Antragsteller gegenüber abgegeben werden, ohne daß dieser daraus verbindliche Zusagen entnehmen kann. Hinzu kommt aber noch weiterhin, daß nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung dos Berufungsgerichtes die Verzögerung des Bündelungs-Verfahrens darauf zurückzuführen gewesen ist, daß das Bundesausgleichsamt die Richtlinien für die Bearbeitung von Bündelungsfällen erst zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt erteilt hat. Es ist also durchaus denkbar, daß selbst hier mit einer schnelleren Erledigung gerechnet hat, und es kann ihm nicht als Verschulden zuge-rcchnct werden, wenn er auf eine schnellere Erledigung hoffte und dies auch gegenüber den Beteiligten zu dem Ausdruck brachte, die Verzögerung aber letztlich auf die Arbeitsweise des Bundesausglcichsamtes zurückzuführen ist. Bas Berufungsgericht hat daher in seiner Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen Ha^^ zu dem Ergebnis kommen können, daß von dem beweispflichtigen Kläger nicht der Beweis dafür erbracht worden sei, daß Hintzc verbindliche Zusicherungen über den Abschluß des Bundelungsverfohrcn3 gemacht habe.
Fehler in der Boweiswürdigung des Berufungsgerichtes lassen sich insoweit daher nicht feststollen.
 
IV.
Soweit das Borufungsurteil sich mit dem dem Kläger persönlich für eine Baufirma bewilligten Aufbaudarlehen in Höhe von 35 000 DM befaßt, werden diese Ausführungen von der Revision nicht angegriffen und lassen auch einen im Revisionsrechtszug beachtlichen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und ist zurückzuwcioen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.
Dr.Pagendarm	Dr.Beyer	Dr.Hußla
 Gähtgens	Dr.Reinhardt