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BGH

Gericht: BGH

Pie Familie SUHHHI weigerte eich indessen, die nach ihrer Meinung für Wohnzwecke nicht geeigneten Räume im Hinterhaus zu beziehen,, Pas Wohnungsamt drohte ihr durch Verfügung vom 30o September 1955, die nach ihrem InhaLt ohne Rücksicht auf ein Rechtsmittel vollziehbar sein sollte, die Zwangsräumung für den 17« Oktober 1955 an. Per Kläger erhob im März 1957 beim Amtsgericht Räumungsklage gegen die Eheleute sflHHlpund erwirkte am 5« April 1957 ein obsiegendes Urteil mit Räumungsfrist bis 15o Mai 1957« Nachdem schließlich die Zwangsräumung der Familie SHIHHP durch den Gerichtsvollzieher auf den 6« August 1957 festgesetzt worden war, wies die Gemeinde OflHB durch ob-dachloseni&izeiliche Verfügung die Familie am 5» Der zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidenten zustande gekommene Vergleich habe darauf beruht, daß die Wohnung im Hinterhaus für die Familie SflHHB beziehbar sei, die Wohnung sei aber, wie sich im Laufe der verschiedenen Begutachtungen ergeben hat, für Wohnzwecke nicht geeignet gewesen. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe der Kläger nicht beanspruchen können, daß die Familie S^HHV in eine andere Wohnung als die im Hinterhaus umgesetzt werde. Unter diesen Umständen sei die Verbringung der Familie S|^|H^aus der Wohnung im Vorderhaus in das Hinterhaus nicht an einem Verschulden des Beklagten gescheitert. Wenn der Beklagte, so erwägt das Berufungsgericht weiter, nicht sofort im Anschluß an seine Verfügung vom 29o Juni 1955, mit der er der Familie die Wohnung im Hinterhaus zugewiesen habe, die Zwangsräumung gegen diese Familie aus der Wohnung im Vorderhaus verfügt habe, so sei dies einmal nicht schuldhaft, weil der Beklagte mit einem solchen äußersten Zwangsmittel habe warten dürfen, bis sich dessen Anwendung als notwendig erweise, zu dem anderen nicht schadensursächlich, da die spätere Beschwerde der Familie sflBI gegen die Zwangsräumung nie ver be schieden worden sei und der Auszug der Familie nicht auf einer Verfügung des Beklagten, sondern auf dem Räumungsurteil des Amtsgerichts beruhte« Bas Berufungsgericht verneint weiter ein Verschulden auf Seiten des Beklagten, soweit er die Beschwerde des Klägers gegen die erste obdachlosenpolizeiliche Einweisungsverfügung der Gemeinde zurückgewiesen und soweit er die Wohnung im Hinterhaus am 29« Juni 1955 an die Familie zugewiesen habe« Zu diesem letzteren Punkt führt es aus: Zwar seien die Räume, wie sich schließlich gezeigt habe, für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet gewesen und hätten infolgedessen anders als man angenommen habe, der Bewirtschaftung nicht unterlegen; der Kläger selbst aber habe, und dies räume ein Verschulden auf Seiten des Beklagten aus, die Räume als Wohnung für die Familie SfHHHPvorg€~ schlagen und angeboten; wenn die Feststellung der Unbewohnbarkeit so lange Zeit in Anspruch genommen habe, so sei dies nicht von dem Beklagten zu vertreten; die Überprüfung der Räume sei im Rahmen des beim Regierungspräsidenten anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgenommen worden, der Beklagte habe sich dabei abwartend verhalten dürfen« Wenn die Beamten des Beklagten dies nicht getan hätten, so hätten sie schuldhaft ihre Amtspflichten gegenüber ddm Kläger verletzt und könnten sich zu ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, sie hätten abwarten wollen, bis der Regierungspräsident über die Beschwerde der Familie SflHIHi gegen die Verfügung vom 29. die Auffassung, der Beklagte hätte nach der von ihm ausgesprochenen Aufhebung seiner Zuweisungs- und Mietverfügungen vom 3, und 16« September 1953 die Folgen dieser Verfügungen beseitigen und demgemäß die Familie S^UHP^^^nehmen müssen; auch dadurch, daß seine Beamten dieser Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt« Die Revision wirft damit den Beamten des Beklagten vor, sie hätten ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten nach zwei Richtungen verletzt, einmal insofern, daß sie nach Aufhebung der Verfügungen vom 3« und 16« September 1953 die Familie SflHHHI nicht alsbald aus dem Vorderhaus herausgenommen hätten, zu dem anderen insofern, als sie nicht ungesäumt die Räume im Hinterhaus, weil als Wohnraum unbenutzbar, aus der Bewirt schartung freigegeben hätten. Bei ihren Ausführungen trägt die Revision dem in dem vcrwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidenten abgeschlossenen Vergleich nicht genügend Rechnung, In dem Vergleich erklärt sich der Beklagte bereit, die voraussichtlich zu dem 1, Juni 1955 frei werdende Wohnung GaflV im Hinterhaus für die Familie sUHI zur Verfügung zu stellen und letztere bis dahin in der ihr zugeteilten Wohnung im Vorderhaus wohnen zu lassen, wälrend auf der anderen Seite die zugunsten der Familie SBHVgetroffenen hoheitlichen Maßnahmen, nämlich die Zuweisungs- und Mietve^ fügungen:-!. Jedenfalls durften die Beamten des Beklagten dies ohne Fahrlässigkeit annehmen, ebenso wie sie die Ansicht vertreten durften, daß das Einverständnis des Klägers mit der Benutzung der Vorder-wohnung durch die Familie SfliHHP nicht strikt bis zu dem 1. Denn auf jeden Fall durften die Beamten des Beklagten bei Aufbringung der im Verkehr im allgemeinen und der von einem durchschnittlichen pflichtgetreuen Beamten im besonderen zu verlangenden Sorgfalt die im Vergleich getroffene Regelung dahin verstehen, es sei Sache des Klägers, zu dem weiteren Vollzug des Vergleichs dadurch beizutragen, daß er die Bäume im Hinterhaus in einen zur Aufnahme der Familie SdHHBge^sneten Zustand versetze, sie selbst dürften wenigstens vorerst die Entwicklung abwarten und wären, zu demal angesichts der bereits erwähnten Einverständniserklärung des Klägers nicht gehalten, die Familie entweder dem Kläger erneut zuzuweisen oder aus d er Wohnung im Vorderhaus zu entfernen. Die Beamten durften mithin wenigstens eine gerauime Zeit der Auffassung sein, die Familie sflHB werde, was im Willen des Klägers liege, wenn nicht zu dem 1» Juni 1955, so doch zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung im Hinterhaus umgesetzt werden können«» Hieraus folgt ein Weiteres, wenn man zusätzlich noch dies bedenkt: Der Kläger ist damals nicht an den Beklagten mit dem Ansinnen herangetreten, die Räume im Hinterhaus mußten aus der Wohnungsbewirtschaftung herausgenommen werdeno Br hat auch den Beklagten nicht in einer ausreichenden Weise davon verständigt, daß er die Räume gewerblich nutzen wolle» Unter diesen Umständen kann gegen die Beamten des Beklagten auch insoweit ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden, als sie es zunächst unterlassen haben, die Räume wegen Unbewohnbarkeit aus der Bewirtschaftung zu entlassen» Der genaue Zeitpunkt, bis zu dem die Beamten des Beklagten aus den vorstehend angeführten Umständen entschuldigt sind, braucht nicht genau festgestellt zu werden» Er liegt jedenfalls nach dem Tage, an dem der Regierungspräsident mit der Beschwerde, die gegen die von dem Beklagten erlassene Räumungsverfügung am 30» September 1955 eingelegt hatte, befaßt wurde und die Aussetzung der Räumungsverfügung anordnete» Danach aber durften, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Beamten unter den obwaltenden Verhältnissen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten oder doch abzuwarten ohne Verschulden sich für befugt erachten* Der Vortrag der Revision, die Beamten hätten nicht suwarten dürfen, sondern berechtigten Belangen des Klägers nachkommend die Anordnung der Bereitstellung der Räume im Bereits aus diesen Erwägungen erweisen sich die Rügen der Revision als unbegründet, so daß auf ihr weiteres Vorbringen gemäß Ziffer II der Revisionsbegründungsschrift nicht eingegangen zu werden braucht, ebensowenig auf das Vor bringen des Revisionsbeklagten, die Zuweisung der Räume im Hinterhaus an die Familie SdHIB8ei überhaupt gegenständ los geblieben, weil die Raume unbewohnbar gewesen seien.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 34 GO § 276 BGB § 97 ZPO
HinterhausBeamteFamilieräumenVerfügungWohnungKläger

Volltext der Entscheidung

1
111_ ZR_26/6 0
Verkündet am 10e April 1961
Juatizobersekretär ole Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2142 097
Im Namen des Volkes •In dem Rechtsstreit
 in
des Zugschaffners i*R. Ernst H Am KfllMK
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers; - Frozeßbtvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
I/Hann,,
gegen
/Rbg.= , vertreten durch den
 den Landkreis N
OberkreisdirektorT
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 hat der III, Zivilsenat de9 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.,Dr,Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Br, Hußla, Gähtgens und Schäfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3^ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 2&c November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 nutzung bereit, zu stellen.
Tatbestand
 Der Kläger hatte ln eine Ende August 1953 freigewordene Wohnung in dem Vorderhaus seines Grundstocks Haus Nr« 0 in G/B/B eine Familie	einziehen	lassen	und zwar noch
 bevor die seinerseits beantragte Benutzungsgenehmigung von dem Wohnungsamt des beklagten Kreises erteilt worden war»
Bas Kreis Wohnungsamt lehnte am 3« September 1953 den Antrag ab, wies die Wohnung unter Versagung des Auswahlrechts einer Familie	und erließ am 16« September 1953 eine
 vorläufige Mietverfügung zugunsten dieser Familie sowie eine Bereitstellungeverfügung gegen die Familie	Die	Fami-
lie sflHHilP bezog die Wohnung in der zweiten Septemberhälfte « Beschwerden, die der Kläger gegen die Verfügung vom 3» September 1953 bei der Schlichtungsstelle des Beklagten und beim Regierungspräsidenten eingelegt hatte, blieben ohne Erfolg« Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten erhob der Kläger Klage zu dem Verwaltungsgerieht« Bas Verwaltungsge-richt machte einen Vergiß ichsvorschlag, der von dem Kläger und dem Regierungspräsidenten durch schriftliche Erklärungen vom 26« und 29«. April 1955 angenommen wurde« Ber Vorschlag ging dahin: Ber Kläger solle sich unter Rücknahme der Klage bereit erklären, die Wohnung der Familie GafliB im Hinterhaus seines Anwesens, deren Freigäbe für den 1« Juni 1955 vorgesehen sei, der Familie	zur	Verfügung	zu	stellen
 und bis dahin die Familie sf|HB in ihren Räumen wohnen zu lassen; der beklagte Regierungspräsident solle seine Beschwerdeentscheidung aufheben und sich verpflichten, das Kreiswohnungsamt anzuweisen, die ZuweisungsVerfügung vom 3« September wie die Mietverfügung vom 16« September 1953 aufzuheben und dem Kläger die ursprünglich beantragte Benutzungsgenehmigung für die Familie	zu	erteilen«	Bern-
entsprechende Verfügungen traf das Kreiswohnungsamt am 29«. Juni 1955, nachdem die Familie &a0ausgezogen war, und wies gleichzeitig der Familie S^m^die Wohnung Gaf|B zu, wobei es den Kläger aufforderte, diese Räume zur Benutzung bereit; zu stellen«
 
Pie Familie SUHHHI weigerte eich indessen, die nach ihrer Meinung für Wohnzwecke nicht geeigneten Räume im Hinterhaus zu beziehen,, Pas Wohnungsamt drohte ihr durch Verfügung vom 30o September 1955, die nach ihrem InhaLt ohne Rücksicht auf ein Rechtsmittel vollziehbar sein sollte, die Zwangsräumung für den 17« Oktober 1955 an. Auf die von S|
hiergegen eingelegte Beschwerde verfügte der Regierungspräsident am 15o Oktober 1955» die Zwangsräumung bis zu seiner Entscheidung über die Beschwerde auszusetzeno Eine solche Entscheidung ist in der Folgezeit nicht mehr getroffen worden, Über den Zustand der Wohnung im Hinterhaus erstatteten am 6« September 1956 das Kreisbauamt für Hochbau und am 16« August 1957 das Staatliche Gesundheitsamt in	Gut-
achteno
 Per Kläger forderte den Beklagten wiederholt auf, den in dem Vergleich vorgesehenen Zustand herzustellen« Per Beklagte erwiderte, der Zustand lasse sich dadurch erreichen, daC der Kläger die Hinterhauswohnung gründlich instandsetzen lasse, die Familie SÜB könne vorerst nicht anderweitig in der Gemeinde GflHHBuntergebracht werden«
Per Kläger erhob im März 1957 beim Amtsgericht Räumungsklage gegen die Eheleute sflHHlpund erwirkte am 5« April 1957 ein obsiegendes Urteil mit Räumungsfrist bis 15o Mai 1957« Nachdem schließlich die Zwangsräumung der Familie SHIHHP durch den Gerichtsvollzieher auf den 6« August 1957 festgesetzt worden war, wies die Gemeinde OflHB durch ob-dachloseni&izeiliche Verfügung die Familie	am	5»
August 1957 mit ‘Wirkung vom 6« August bis 17. September 1957 wieder in die Wohnung ein« Per Beklagte wies als Aufsichtsbehörde am 22« August 1957 die Beschwerde des Klägers gegen die polizeiliche Verfügung zurück« Am 16, September 1957 verlängerte die Gemeinde G^midie Einweisung bis zu dem 22o Oktober 1957» Sämtliche drei vorerwähnten Verfügungen hob 30dann das vom Kläger erneut angegangene Verwaltungsgericht am 21« Oktober 1957 auf« Per Beklagte hob seinerseits
I
f
auf Beschwerde eine dritte Einweisungsverfügung der Gemeinde Garbsen auf» Am 1. Dezember 1957 zog die Familie beim Kläger aus in eine von der Gemeinde	Ort
 ausgebaute Dachgeschoßwohnung* Im Frühjahr 1958 ist es unter den Parteien unstreitig geworden, daß die Räume im Hinterhaus der Bewirtschaftung nicht unterlägen.,
Der Kläger hat nunmehr, sich auf die Klagegründe der Amtshaftung und des enteignungsgleichen Eingriffs berufend, den Beklagten auf Zahlung von 1*066 DM nebst Zinsen verklagt* Den Betrag hat er wie folgt errechnet:
233730 DM 16,70 DM
156,— DM 660,—« DM
i	Dieser Klage hat das Landgericht unter Abzug von 100 DM
bei dem Schadensposten Nr* 1 stattgegeben* Mit der Berufung hat der Kläger die Zahlung auch dieser 100 DM, der Beklagte |	die	Abweisung der Klage im vollen Umfange erstrebt* Bas Ober-
landesgericht hat zugunsten des Beklagten entschieden* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter*
.	Der	Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
i
Kosten notwendiger Schönheitsreparaturen nach dem Auszug der Familie sUHHP, die im Fall der Vermietung an einen anderen Mieter, insbesondere an pflB, von diesem getragen worden waren;
Zerstörung von drei Fensterscheiben und teilweise Zerstörung eines Kellerbörds durch die Familie ^■|||||^:
Nicht gezahlter Altbauzuschlag von 10% für die Vorderhauswohnung für die Zeit vom 1*10*1953 bis 30*11*1957 mit 100 DM, weiterer Zuschlag von 10 # nach Bundesmietengesetz für die Zeit vom 1*8*1955 bis 30*11*1957 mit 56 DM, zusammen;
Mietentschädigung für die Hinterhauswohnung, die vom 1*7o1955 bis zu ihrer Freigabe im März 1958 für die Familie
(erfaßt war, aber nicht bezogen wurde:
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Ent scheidungsgründe;
Da die Revision weder zugelassen ist noch ihr Wert die Revisionssumme von 6.000 DM übersteigt, kann das angefochtene Urteil nur darauf überprüft werden (§§ 546, 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), ob es zu Unrecht eine Amtshaftung des Beklagten aus § 839 BOB ioV.ra. Art. 34 GO verneint hat.
Das Berufungsgericht beurteilt nun die vom Beklagten getroffene ZuweisungsVerfügung vom 3* September 1953 and die vorläufige Mietverfügung vom 16. September 1953, möglicherweise auch die Entscheidung der beim Beklagten errichteten Schlichtungsstelle vom 7« November 1953 als rechtmäßige und pflichtgemäße Amtshandlungen und sieht in ihnen - das trifft zu demindest auch für die Entscheidung der Schlichtungsstellc zu - nicht den Tatbestand einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gegeben. Das Berufungsgericht nimmt - in der Reihenfolge seiner Entseheidungsgründe wiedergegeben - ferner an:
Der zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidenten zustande gekommene Vergleich habe darauf beruht, daß die Wohnung im Hinterhaus für die Familie SflHHB beziehbar sei, die Wohnung sei aber, wie sich im Laufe der verschiedenen Begutachtungen ergeben hat, für Wohnzwecke nicht geeignet gewesen. Nach dem Inhalt des Vergleichs habe der Kläger nicht beanspruchen können, daß die Familie S^HHV in eine andere Wohnung als die im Hinterhaus umgesetzt werde. Unter diesen Umständen sei die Verbringung der Familie S|^|H^aus der Wohnung im Vorderhaus in das Hinterhaus nicht an einem Verschulden des Beklagten gescheitert. Der Beklagte sei überdies auchamit Rücksicht darauf entschuldigt, daß über die Frage, ob die Familie	die	Räume	im Hinterhaus beziehen müsse, infolge der von	eingelegten Beschwer-
de. ausschließlich der Regierungspräsident habe* entscheiden können. Wenn der Beklagte, so erwägt das Berufungsgericht weiter, nicht sofort im Anschluß an seine Verfügung vom 29o Juni 1955, mit der er der Familie	die Wohnung
 im Hinterhaus zugewiesen habe, die Zwangsräumung gegen diese
 
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Familie aus der Wohnung im Vorderhaus verfügt habe, so sei dies einmal nicht schuldhaft, weil der Beklagte mit einem solchen äußersten Zwangsmittel habe warten dürfen, bis sich dessen Anwendung als notwendig erweise, zu dem anderen nicht schadensursächlich, da die spätere Beschwerde der Familie sflBI gegen die Zwangsräumung nie ver be schieden worden sei und der Auszug der Familie nicht auf einer Verfügung des Beklagten, sondern auf dem Räumungsurteil des Amtsgerichts beruhte« Bas Berufungsgericht verneint weiter ein Verschulden auf Seiten des Beklagten, soweit er die Beschwerde des Klägers gegen die erste obdachlosenpolizeiliche Einweisungsverfügung der Gemeinde zurückgewiesen und soweit er die Wohnung im Hinterhaus am 29« Juni 1955 an die Familie zugewiesen habe« Zu diesem letzteren Punkt führt es aus:
Zwar seien die Räume, wie sich schließlich gezeigt habe, für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeignet gewesen und hätten infolgedessen anders als man angenommen habe, der Bewirtschaftung nicht unterlegen; der Kläger selbst aber habe, und dies räume ein Verschulden auf Seiten des Beklagten aus, die Räume als Wohnung für die Familie SfHHHPvorg€~ schlagen und angeboten; wenn die Feststellung der Unbewohnbarkeit so lange Zeit in Anspruch genommen habe, so sei dies nicht von dem Beklagten zu vertreten; die Überprüfung der Räume sei im Rahmen des beim Regierungspräsidenten anhängigen Beschwerdeverfahrens vorgenommen worden, der Beklagte habe sich dabei abwartend verhalten dürfen«
Im Rahmen der Untersuchung, ob däm Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff erwachsen ist, erwägt das Berufungsgericht u«a«, der Kläger hätte von der in die Vorderwohnung eingewiesenen Familie
 und zwar auch nach der Aufhebung der Einweisungsverfügung alle Beträge für Miete und Schönheitsreparaturen ebenso, v/ie im Rahmen der gesetzlichen Miete von einem anderen Mieter, fordern können und auch erlangt;; er hätte auch Schadensersatz für die beschädigten Sachen von der Familie verlangen können, so daß er insoweit überhaupt nicht einen er-
 
satzfähigen Schaden erlitten habe«, Der Beklagte habe allerdings die nicht bewohnbaren Räume im Hinterhaus rechtswidrig zu Y/ohnzwecken erfaßt; indessen sei der Kläger auch hier-durch nicht geschädigt worden, da er diese Räume weder ander-weitig für Wohn- oder gewerbliche Zwecke vermietet haben würde, auch nicht substantiiert vorgetragen habe, wie er die Räume bei einer früheren Freigabe, so wie er es jetzt tue, für Zwecke einer eigenen Hühnerfarm genutzt haben würdeo
 Die Revision meint demgegenüber zunächst: Der Beklagte hätte die Räume im Hinterhaus weil unbewohnbar weder im Wege der Bereitstellung nooh der Zuweisung in Anspruch nehmen dürfen, er hätte daher, weil eine Verwaltungsbehörde ihre rechtswidrigen Verwaltungsakte, zu demal dann, wenn durch sie einem Belasteten laufend Vermögensnachteile entständen, unverzüglich auf heben müsse, auf den Hinweis der Familie die Räume seien unbewohnbar, alsbald untersuchen müssen, ob die Räume wegen Unbewohnbarkeit der Wohnraumbewirtschaftung nicht unterlägen. In diesem Zusammenhang führt die Revision aus, der Beklagte hätte unmittelbar nach dem zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidenten zustande gekommenen Vergleich die Zwangsräumung der Familie SfH in die Wege leiten müssen. In diesem Falle hätte er sehr Laid von der Unbewohnbarkeit der Räume Kenntnis erlangt. Falls man aber einen Hinweis der Familie SflHHHIbezüglich der Unbewohnbarkeit der Räume als nicht genügend für ein Tätigwerden des Beklagten ansehen wolle, so hätte der Beklagte die Räume jedenfalls nach der Erstattung des Gutachtens des Kreisbauamtes vom 6. Dezember 1956» äußerstenfalls nach der Begutachtung des Staatlichen Gesundheitsamtes aus der Wohnraumbewirtschaftung entlassen müssen. Wenn die Beamten des Beklagten dies nicht getan hätten, so hätten sie schuldhaft ihre Amtspflichten gegenüber ddm Kläger verletzt und könnten sich zu ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, sie hätten abwarten wollen, bis der Regierungspräsident über die Beschwerde der Familie SflHIHi gegen die Verfügung vom 29. Juni 1955 entscheide. Ferner vertritt die Revision

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die Auffassung, der Beklagte hätte nach der von ihm ausgesprochenen Aufhebung seiner Zuweisungs- und Mietverfügungen vom 3, und 16« September 1953 die Folgen dieser Verfügungen beseitigen und demgemäß die Familie S^UHP^^^nehmen müssen; auch dadurch, daß seine Beamten dieser Verpflichtung zur Folgenbeseitigung nicht nachgekommen seien, hätten sie ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt«
Die Revision wirft damit den Beamten des Beklagten vor, sie hätten ihre gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten nach zwei Richtungen verletzt, einmal insofern, daß sie nach Aufhebung der Verfügungen vom 3« und 16« September 1953 die Familie SflHHHI nicht alsbald aus dem Vorderhaus herausgenommen hätten, zu dem anderen insofern, als sie nicht ungesäumt die Räume im Hinterhaus, weil als Wohnraum unbenutzbar, aus der Bewirt schartung freigegeben hätten. Beide Vorwürfe sc.hei-tern jedoch zu demindest daran, daß den Beamten ein Verschulden, als welches liier allein eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB in Betracht kommt, nicht angelastet werden kann und es damit an einem der Tatbestandsmerkmale fehlt, an die das Gesetz in § 839 BGB und Art, 34 GG eine Amtshaftung des Beklagten knüpft.
Bei ihren Ausführungen trägt die Revision dem in dem vcrwaltungsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Kläger und dem Regierungspräsidenten abgeschlossenen Vergleich nicht genügend Rechnung, In dem Vergleich erklärt sich der Beklagte bereit, die voraussichtlich zu dem 1, Juni 1955 frei werdende Wohnung GaflV im Hinterhaus für die Familie sUHI zur Verfügung zu stellen und letztere bis dahin in der ihr zugeteilten Wohnung im Vorderhaus wohnen zu lassen, wälrend auf der anderen Seite die zugunsten der Familie SBHVgetroffenen hoheitlichen Maßnahmen, nämlich die Zuweisungs- und Mietve^ fügungen:-!. o £ vom 3o und 16, September 1953 bezüglich der Y/ohnung im Vorderhaus aufgehoben werden sollten. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, beruhte der Vergleich gerade auf der Beziehbarkeit der Wohnung Gafl|,
 
Der Vergleich wurde insofern vollzogen,' als die genannten Verfügungen aufgehoben wurden; dagegen fehlte es an der Be-ziehbarkeit der Wohnung, die nach dem angefochtenen Urteil tatsächlich für Wohnzwecke nicht geeignet war, Es war aber Sache des Klägers, die Wohnung Gaude beziehbar zu machen oder doch bei der Beziehbarkeit selbst mitzuwirken. Jedenfalls durften die Beamten des Beklagten dies ohne Fahrlässigkeit annehmen, ebenso wie sie die Ansicht vertreten durften, daß das Einverständnis des Klägers mit der Benutzung der Vorder-wohnung durch die Familie SfliHHP nicht strikt bis zu dem 1. Juni 1955 befristet war, an welchem Tage die Ffeigabe der Wohnung Ga|^ ,rvorgesehen" war, nicht aber feststand. Waren und blieben aber die für die anderweite Unterbringung der Familie	vorgesehenen Bäume unbewohnbar, so mag an
 sich die Annahme nahe liegen, daß der Beklagte, wenn er nicht die Aufhebungen seiner Verfügungen vom 3o und 16. September 1933 rückgängig machen konnte und machte, die Familie SflBV bis auf weiteres erneut in die Vorderwohnung habe ein-weisen können. Das Berufungsgericht beunteilt, wie in diesem Zusammenhang bemerkt sein soll, die Zuweisung der Familie SfHHHi als eine rechtmäßige Maßnahme. Doch braucht dem nicht nachgegangen zu werden. Denn auf jeden Fall durften die Beamten des Beklagten bei Aufbringung der im Verkehr im allgemeinen und der von einem durchschnittlichen pflichtgetreuen Beamten im besonderen zu verlangenden Sorgfalt die im Vergleich getroffene Regelung dahin verstehen, es sei Sache des Klägers, zu dem weiteren Vollzug des Vergleichs dadurch beizutragen, daß er die Bäume im Hinterhaus in einen zur Aufnahme der Familie SdHHBge^sneten Zustand versetze, sie selbst dürften wenigstens vorerst die Entwicklung abwarten und wären, zu demal angesichts der bereits erwähnten Einverständniserklärung des Klägers nicht gehalten, die Familie
 entweder dem Kläger erneut zuzuweisen oder aus d er Wohnung im Vorderhaus zu entfernen. Daß der Beklagte nicht verpflichtet war, sofort nach Erlaß seiner Verfügung vom 29. Juni 1933 eine Zwangsräumung gegen die Familie zu verfügen, hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen
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und wird von der Revision ohne Grund angezweifelt» Hierbei kommt es den Beamten noch zugute, daß der Kläger ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils den Beklagten wiederholt aufforderte, den durch den Vergleich vorgesehenen Zustand herzustellen, also zu erkennen gab, er wolle im Grunde an dem Vergleich festhalten»
Die Beamten durften mithin wenigstens eine gerauime Zeit der Auffassung sein, die Familie sflHB werde, was im Willen des Klägers liege, wenn nicht zu dem 1» Juni 1955, so doch zu einem späteren Zeitpunkt in die Wohnung im Hinterhaus umgesetzt werden können«» Hieraus folgt ein Weiteres, wenn man zusätzlich noch dies bedenkt: Der Kläger ist damals nicht an den Beklagten mit dem Ansinnen herangetreten, die Räume im Hinterhaus mußten aus der Wohnungsbewirtschaftung herausgenommen werdeno Br hat auch den Beklagten nicht in einer ausreichenden Weise davon verständigt, daß er die Räume gewerblich nutzen wolle» Unter diesen Umständen kann gegen die Beamten des Beklagten auch insoweit ein Schuldvorwurf nicht erhoben werden, als sie es zunächst unterlassen haben, die Räume wegen Unbewohnbarkeit aus der Bewirtschaftung zu entlassen»
Der genaue Zeitpunkt, bis zu dem die Beamten des Beklagten aus den vorstehend angeführten Umständen entschuldigt sind, braucht nicht genau festgestellt zu werden» Er liegt jedenfalls nach dem Tage, an dem der Regierungspräsident mit der Beschwerde, die	gegen die von dem Beklagten
 erlassene Räumungsverfügung am 30» September 1955 eingelegt hatte, befaßt wurde und die Aussetzung der Räumungsverfügung anordnete» Danach aber durften, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Beamten unter den obwaltenden Verhältnissen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten oder doch abzuwarten ohne Verschulden sich für befugt erachten* Der Vortrag der Revision, die Beamten hätten nicht suwarten dürfen, sondern berechtigten Belangen des Klägers nachkommend die Anordnung der Bereitstellung der Räume im
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Hinterhaus möglichst rasch aufheben, müssen, scheitert schon daran, daß den Beamten ein solch dringliches Interesse nicht vorgetragen, auch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen ist«,
Bereits aus diesen Erwägungen erweisen sich die Rügen der Revision als unbegründet, so daß auf ihr weiteres Vorbringen gemäß Ziffer II der Revisionsbegründungsschrift nicht eingegangen zu werden braucht, ebensowenig auf das Vor bringen des Revisionsbeklagten, die Zuweisung der Räume im Hinterhaus an die Familie SdHIB8ei überhaupt gegenständ los geblieben, weil die Raume unbewohnbar gewesen seien. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen vom Revisionsgericht zu beachtenden entscheidungserheblichen Irrtum zu Lasten des Klägers nicht ersehen läßt, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Br. Geiger 3R Br« Beyer ist erkrankt und Br. Hußla deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Br. Geiger Gähtgens	Schäfer