Juni 1948 kündigte der Kläger der Schulbehörde die Bitte an, die Errichtung einer Privatschule für gesund-heitspflegende Berufe zu genehmigen, in der er sich betätigen und so seine: Existenz sichern wolle. Juli 1948 kamen der Kläger und namens der Gesellschaft für K^HBIHVund KoHHimbH bei der Schulbehörde um die Lizenz für die Errichtung einer Privatschule für gesuqdheitspflegende Berufe - Kosmetik - ein. Bedürfnis für die Schule bestehe, von dem Vertreter der Handwerkskammer, AlflHHfe Bedenken gegen den Kläger als Leiter der Schule erhoben. In den folgenden Wochen gingen der Schulbehörde von Kosmebikbetrieben Widersprüche gegen die nachgesuchte Genehmigung zur Errichtung einer Kosmetikschule zu, auch wurde von Kosmetikbetiieben und der Handwerkskammer darauf hingewiesen, daß die: Gesellschaft für Körperpflege und Kosmetik mbH schon eine Schule betreibe und in auswärtigen Tageszeitungen dafür weirbe. Indessen wurde die Bestellung des Klägers zu dem Geschäfts- * führer d£r GmbH widerrufen und eine Prau mit diesem Amt beträut> Diese teilte der Behörde unter dem 17 * Dezember 1948:namens der GmbH mit, der Antrag vom 14» Juli 1948 ' Der'Kläger selbst hatte die Schulbehörde unter dem 14« Dezember 1948 in seiner "Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für und noch darum gebeten, die Genehmigung der Schule für ihn und Prau auszusprechen. Juli-1948 als zurückgezogen und den Kläger als aus der Gesellschaft ausgeschieden bezeichneteo Unter dem 7- Pebruar 1949 suchte Prau R^B in einem weiteren eigenen Antrag um die Genehmigung einer Berufsschule für Kosmetiker\nnen nach, die ihr unter dem 1. März 1949 reichte der Kläger als nunmeh-1 • • riger geschäftsführender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Pizma SchflHHB & He^P einen neuen Antrag l ein, dieser Firma die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ' • Tags zuvor war Frau 11111 die Genehmigung einer Fachschule für Kosmetik und Körperpflege eingekomraenj ihrem Antrag wurde am 5- Juli 1949 statbgegeben- Bern Antrag des Klägers vom 27- Juni 1949 wurde schließlich am 24» Januar 1950 entsprochen. Ber Kläger behauptet, die Schulbehörde habe die Bearbeitung des Antrages vom 14» Juli 1948 durch überflüssige Orientierung uni Befragung der Gesundheitsbehörde und der Handwerkskammer verzögert- Ober regierungsrat v®i habe arglistigerweise von den zusammengebrochenen Verdächtigungen des Bi^nststrafverfahrens Gebrauch gemacht und die Handwerkskammer in ihrer ablehnenden Stellungnahme bestärkt, deren Sachbearbeiter AlflHHP sein erbitterter Gegner gewesen sei und unverhohlen gedroht habe, den Kläger in seinen Bemühungen mit allen Mitteln abzuschießen. DieiBeklagte hat Klagabweisung beantragt* Die Schulbehörde habe die bei ihr in der zweiten Dezemberhälfte 1948 und im Januar 1949 eingögangenen Schreiben nicht anders werten können, als daß der ursprüngliche Antrag vom 14» Juli 1948 sowtfhl von der .CmbH als auch vom Kläger zuiückgenom-men wordöh sei. Daß die Genehmigung des vom Kläger für seine eigene Person gestellten Antrages sich noch bis Januar 1950 hingezogen habe, hatte der Kläger sich selbst zuzuschreiben, da er die Zur !Frage der AmtspflichtVerletzung führt das Berufungsgericht 4uss loj Tex intrag vom 14, Juli 1948 sei auf Erteilung der ; Genehmigung für eine von der Gesellschaft für und KoHHHP mbH zu betreibende Schule gerichtet gewesen und sei auch vom Kläger so aufgefaßt worden,. a1) Sie rügt unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Zeugen nicht vernommen, die der Kläger in seinemISchriftsatz vom 31« März 1955 dafür benannt habe, daB derAntrag vom 14« Juli 1948 durch ein arglistiges Zusammenspiel zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer verzögerl:.ch behandelt worden sei. Behauptung hinsichtlich des angeblichen Zusammenspiels im Schriftsatz vom 10» Oktober 1955 klargestellt, Er hat dort unter Beweib gestellt, daß der Sachbearbeiter der Handwerkskammer AlfllliB sich dahin geäußert habe, die Handwerkskammer werde ihn:mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abschießen, daß diese Äußerung in Kenntnis der Stellungnahme getan habe, die Obenegierungsrat Entscheidend stellt;das Berufungsgericht bei Behandlung dieses Punktes aber darAuf ab, daß die Entscheidung über den Antrag nicht bei v^p lag, sondern bei der Oberschul- Ergab sich Aus dieser Erklärung der Oberschulrätin für das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Stellungnahme AlflH^ft gegen den Kläger von der entscheidenden Stelle der Schulbehörde, keine Bedeutung beigelegt wurde, so brauchte das Berufungsgei ficht den angebotenen Beweis für die behauptete dann ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es als unwiderlegt "und nach Überzeugung des Senates auch unwiderlegbar" festges;ellt hat,daß die Behörde auf Grund umsichtigen und sorgfältigen Verwaltungsermessens habe annehmen dürfen, den Antrag so bearbeiten zu müssen wie geschehen. b)jDie Bevision vermißt wejtpr eihe Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Behauptung des Klägers, daß der Inhalt Seiner Personalakten das Genehmigungsverfahren stark beeinflußt habe, wie daraus hervorgehe, daß die Gesundheitsbehörde isich die Personalakten habe zusenden lassen und wie ein Schreiben der Handwerkskammer vom 22, Juli 1948 erkennen lasse. Wenn die Handwerkskammer in dem vom Kläger angeführten Schreiben an di^ Schulbehörde vom 22- Juli 1948 schreibt, sie habe bei eiper Besprechung mib dem Leiter des Fachverbandes der Schödheitspfleger, eindeutig erklärt, daß sie dem Problem der Privatschule solange in keinem Falle näher treten werde, als der Kläger irgendwie an der Schulung beteiligt werden v.ürdc, ”der Schulbehörde seien die Gründe, die!zur Ablehnung des Klägers führten, aus eigener Erfahrung bekannt", so brauchte das Berufungsgericht daraus keineswegs zu schließen, daß die Handwerkskammer von den Erfahrungen der ßchulbehörde mit dem Kläger auf Grund von dessen Personalakten Kenntnis erlangt hatte. Gesetz nicht zu vereinbarende Maßnahme gewesen, weil die Handwerkskammer kein Mitsprächerocht gehabt habe, und sie sieht darin einen weiteren Beweis für eine beabsichtigte Verzögerjung des Genehmigungsverfahrens. Das; Berufungsgericht führt in dieser Beziehung aus, bei der jAußergewöhnlichkeit und der Neuartigkeit des Antrags auf Genehmigung einer kosmetikschule die Handwerkskammer um ihre Einstellung zu fragen, sei nicht zu beanstanden und nicht als Indiz für eine unfreundliche, geschweige denn unkprrekte Handlung zu deuten. d) In diesem Zusammenhang führt die Bevision aus, daß die Handwerkskammer keine Bedenken gehabt habe, als die Beklagte selbst die Errichtung einer staatlichen Kosmetikgchule geplant gehabt habe und sie rügt, daß das Berufungsgericht den dafür! Sie meint, das Berufungsgericht hätte bei Erhebung dieses Beweises zu der Ansicht kommen müssen, daß die Handwerkskammer in einer der Wenn die Handwerkskammer der Errichtung einer staatlichen schule zugeptimmt, gegen eine Frivatschule aber Bedenken erhoben hatte, s{> brauchte das Berufungsgericht keineswegs zu folgern, daß iur persönliche Animosität gegen den Kläger die unterschiedliche Stellungnahme der Handwerkskammer erklären könne und daiaus weiter zu schließen» daß ein arglistiges Zusanuuenspiel zu dem Zwecke der Verzögerung des Genehmigungsverfahrens stattgefunden habe. zu dem Vorbringen des Klägers, daß die Handwerkskammer früher der Errichtung einer staatlichen Kosmetikschule zugestimmt habe, Steilung zu nehmen und darüber Beweis zu erheben. tragen, daß bei der Bearbeitung der Anträge der Frau BPP und der Frau auf Genehmigung einer Frivatschule die Handwerkskammer xjticht um ihre Meinung befragt worden sei. einandergesetzt.jEs sei - so führt es aus - als Amtspflicht der Schulbehörde;nur selbstverständlich gewesen, daß sie sich mit den Plähen eines entlassenen Beamten und der Uög- Hajfe das Berufungsgericht die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers so wie die Schulbehörde sie im Disziplinarverfahren und bei der Ausübung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses gewertet hatte, für objektiv gerechtfertigt !gehalten, dann kann den Beamten der Beklagten jedenfalls k^in Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie - sei es auch auf die Gefahr einer Verzögerung der Entscheidung hin -die auf Betätigung des Klägers in einer Privatschule ab-zielendnn Anträge besonders gründlich geprüft haben> und in seinem Bericht vom 24 - August 1948 auf wenn vi den Widerspruch der Handwerkskammer besonders hingewiesen hat. Juni 1949 gestellt worden, also zu einer Zeit, in welcher die Schulbehörde aus ihren, den Antrag vom 14.
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- XII ZR 26/56 ;
Verkündet It„Protokoll I am 25. Juni 1957i Fieser, Just .Ang.j als Urkundsbeamter! der Geschäftsstelle-
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Im Namen des Volkes
Ih dem Bechtsstreit •
des Kaufmanns Dr. Hans Kl
9, An dfl
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt -
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, gegen
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die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Schulbehörde. \
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Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
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hat der III- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd ]iche Verhandlung vom 24-/25.Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspre'sidenijen Professor Br- Geiger sowie der Bundcsrich ter Dr. Weber, jDr. Kreft. Dr, Arndt und Dr. Wolany
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für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
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in Hambuig vom 20. Dezember 1955 wird zurückgewiesen. Der Kläger hst die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. ;
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Von Hechts wegen
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Tatbestandg
Der Kläger war als Beamter auf Widerruf hamburgischer Gewexbeobeilehrer, Ende April 194-7 wurde gegen ihn ein Dienststrafverfahren eingeleibet; das nach Ermittlungen durch den damaligen Oberregierungsrat der Schulbehörde v.ZflHHB im Juni 194-7 eingestellt, wurde. Die Behörde gewährte dem Kläger die Genehmigung zur [Erteilung gesundheitspflegerischen Privatunterrichts und widerrief sein Beamtenverhältnis.
Am 4. Juni 1948 kündigte der Kläger der Schulbehörde die Bitte an, die Errichtung einer Privatschule für gesund-heitspflegende Berufe zu genehmigen, in der er sich betätigen und so seine: Existenz sichern wolle. Dabei teilte er mit, daß er mit dem Praktiker hMHVB eine GmbH gegründet habe. Unter dem 14. Juli 1948 kamen der Kläger und namens
der Gesellschaft für K^HBIHVund KoHHimbH bei der Schulbehörde um die Lizenz für die Errichtung einer Privatschule für gesuqdheitspflegende Berufe - Kosmetik - ein. Daraufhin bat die Schulbehörde die Gesundheitsbehörde, das
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Arbeitsamt und die Handwerkskammer um gutachtliche Stellungnahme. Bei einer von der Oberschulrätin Dr. auf den
2. September 1948 einberufenen Besprechung wurden nach Erörterung der Zweckmäßigkeit des geplanten Sohullehrgangs und der Präge, ob eir. Bedürfnis für die Schule bestehe, von dem Vertreter der Handwerkskammer, AlflHHfe Bedenken gegen den Kläger als Leiter der Schule erhoben.
In den folgenden Wochen gingen der Schulbehörde von Kosmebikbetrieben Widersprüche gegen die nachgesuchte Genehmigung zur Errichtung einer Kosmetikschule zu, auch wurde von Kosmetikbetiieben und der Handwerkskammer darauf hingewiesen, daß die: Gesellschaft für Körperpflege und Kosmetik mbH schon eine Schule betreibe und in auswärtigen Tageszeitungen dafür weirbe. Der von der Schulbehörde mit der Überprüfung der Angelegenheit beauftragte Studienrat BflHl
berichtete unter dem 14. Dezember 1948, der Kläger habe ihm unaufgefordert erklärt, daß er die Vorschriften der Behörde tfber die Erteilung von Privatunterricht übertreten habe»
Indessen wurde die Bestellung des Klägers zu dem Geschäfts- * führer d£r GmbH widerrufen und eine Prau mit diesem
Amt beträut> Diese teilte der Behörde unter dem 17 * Dezember 1948:namens der GmbH mit, der Antrag vom 14» Juli 1948 '
werde zurückgezogen, ein neuer Antrag werde gestellt werden.
Der'Kläger selbst hatte die Schulbehörde unter dem 14« Dezember 1948 in seiner "Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft für und noch
darum gebeten, die Genehmigung der Schule für ihn und Prau auszusprechen. Die Schulbehörde glaubte, da der Kläger als Geschäftsführer ausgeschieden war, diesen Antrag als überholt ansehen zu dürfen- Am 24. Januar 1949 ging ihr ein von dem Hechtsanwalt Dr- im Namen der. . Ehefrau HflP
und des Klägers gestellter Antrag auf Genehmigung der Errich-
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tung einer Privat-Kosmetikschule zu, wobei der Anwalt den
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Antrag vdm 14. Juli-1948 als zurückgezogen und den Kläger als aus der Gesellschaft ausgeschieden bezeichneteo
Unter dem 7- Pebruar 1949 suchte Prau R^B in einem weiteren eigenen Antrag um die Genehmigung einer Berufsschule für Kosmetiker\nnen nach, die ihr unter dem 1. April 1949 auch erteilt wurde.
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Unter dem 25. März 1949 reichte der Kläger als nunmeh-1 • • riger geschäftsführender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Pizma SchflHHB & He^P einen neuen Antrag l ein, dieser Firma die Genehmigung zur Errichtung einer Schule ' •
für kosmetischen Unterricht zu erteilen- Nach einer Rüok-
■ . * spräche mit der Ober schulrät in Dr. E^|^ änderte der Kläger J
diesen Antrag am 27. Juni 1949 dahin ab, daß er statt der *
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Firma SchflHB) & He® haltsträger vorschlug.
sich seihst als Lizenz-und Unter-
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Tags zuvor war Frau 11111 die Genehmigung einer
Fachschule für Kosmetik und Körperpflege eingekomraenj ihrem Antrag wurde am 5- Juli 1949 statbgegeben- Bern Antrag des Klägers vom 27- Juni 1949 wurde schließlich am 24» Januar 1950 entsprochen.
Ber Kläger behauptet, die Schulbehörde habe die Bearbeitung des Antrages vom 14» Juli 1948 durch überflüssige Orientierung uni Befragung der Gesundheitsbehörde und der Handwerkskammer verzögert- Ober regierungsrat v®i habe arglistigerweise von den zusammengebrochenen Verdächtigungen des Bi^nststrafverfahrens Gebrauch gemacht und die Handwerkskammer in ihrer ablehnenden Stellungnahme bestärkt, deren Sachbearbeiter AlflHHP sein erbitterter Gegner gewesen sei und unverhohlen gedroht habe, den Kläger in seinen Bemühungen mit allen Mitteln abzuschießen.
habe in'einem Schreiben an die Oberschulrätin Bz. vom 24. August 1948 die Frage aufgeworfen, ob die Genehmigung gegin den Widerspruch der Handwerkskammer erteilt werden köiine. Von diesem arglistigen Zusammenspiel von Z®MMB mii der Gesundheitsbehörde und der Handwerksr kämmer habe der'Kläger erst Kenntnis erhalten, als er 1954 seine Personalakten habe einsehen können. Wie sehr die Bearbeitung seine^ inträge, die in ihrem Zusammenhang betrachtet werden müßten, vernachlässigt worden sei, erhelle insbesondere daraun, daß Frau Rfll kaum zwei Monate, Frau P(P-schon zehn jage nach der Antragstellung die Genehmigung zur Errichtung Von Privatschulen erhalten hätten.
- Ber Kläger1sieht in dem Verhalten der Schulbehörde eine schuldhafte Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Fürsorge- und Amtspflicht und er leitet daraus Schadenser-sabzansprüche her. Er meint, der Antrag vom 14. Juli 1948
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hätte bihnen einem Vierteljahr positiv Geschieden weiden müssen* ir würde dann von Oktober 1948 an durch Betätigung in der Schule Einnahmen erzielt haben, die ihm so entgangen seien e V<^n seinem angeblichen Schaden macht er klageweise einen Teilbetrag von 6 100 DU geltend.
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DieiBeklagte hat Klagabweisung beantragt* Die Schulbehörde habe die bei ihr in der zweiten Dezemberhälfte 1948 und im Januar 1949 eingögangenen Schreiben nicht anders werten können, als daß der ursprüngliche Antrag vom 14» Juli 1948 sowtfhl von der .CmbH als auch vom Kläger zuiückgenom-men wordöh sei. Was bis dahin zur Vorbereitung der Entscheidung übejj diesen Antrag unternommen worden sei, sei wegen der Neuartigkeit eines solchen Antrages notwendig gewesen»
Daß die Genehmigung des vom Kläger für seine eigene Person gestellten Antrages sich noch bis Januar 1950 hingezogen habe, hatte der Kläger sich selbst zuzuschreiben, da er die
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ihm gemachten berechtigten Auflagen nur unvollkommen erfüllt habe und Seiner behördlichen Vorladung nicht nachgekommen sei*
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Das iLandgeiicht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs-verfahreii hat der Kläger erklärt, daß er für die Zeit nach dem 30* September 1949, an welchem Tage er. zu einer Auflage des Dizerizausschvsses vom 7 Juli 1949 Stellung nahm. Ver-zögerungejvorwürfe und daraus herzuleitende Schadensersatz-ansprüchd nicht erheben wolle* Die Berufung des Klägers blieb obi}e Erfolg. Hit der Revision verfolgt er seinen Klagen-spruch weiter, stützt diesen aber nur noch auf Dmtshaftung, nicht mehr auch auf Fürsorgepfliehtverletzung. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe a
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Zur !Frage der AmtspflichtVerletzung führt das Berufungsgericht 4uss
loj Tex intrag vom 14, Juli 1948 sei auf Erteilung der ; Genehmigung für eine von der Gesellschaft für und KoHHHP mbH zu betreibende Schule gerichtet gewesen und sei auch vom Kläger so aufgefaßt worden,. Da Frau EflBi am 17 o' Dezember 1948 als neue Geschäftsführerin der GmbH in deren Namen den Antrag vom 14° lull 1948 zurüdkgenom--* men habe, sei es.durchaus verständlich und jedenfalls nicht schuldhaft gewesen, wenn die Schulbehörde das auf den ursprünglichen Antrag hin eingeleitete -Verfahren als hlledigt angesehen habe'.: Unter Abstandnahme voh' allen' früheren AnN- ' trägen habe' der Kläger ; schließlich am 27s. Juni 1949 die Genehmigung für eine ausschließlich im eigenen Namen und für eigene Becbnung zu führende Privatschule beantragt. haß dieser Antraginieht sachgemäß bearbeitet worden sei, habe der Kläger selbst nicht behauptet° 7 7
Gegen diese Ausführungen wendet .sihhidfe^De^isfbn nicht', Sie le it et Amt shaftungsanspr üche le diglichnoch! dÄäüfilhef daß;,''die. Bearbeitung des Antrages vom 14 , Juli 1948 in der Zelt'vorn Eingang, des Antrages bis zu dessen Zurücknahme schuldhaft verzögert worden sei. Sin überblick über das, was in diesem Zeitvaumigescheheniist, läßt indessen im Nachstehenden im einzelnen darzulegen - eine Verzögerung nicht erkennend :Deshalb kann die Efäge offen bleiben,. ob der Kläge r bausleinerisehuIdhafte n;Ve r1 et zu ng der- Pflicht zur sorgfältigen Bearbeitung des Antrages Amt shaft ungsan-sprüehe überhaupt -.herleiten könnte ! ob 7er s odef 'tltl;
seine Person Antragsteller war:, sondern inldebi . GmbH» .dem^Erwerb; nachgehen wollte, :überhaupfi;äl:s Sriit im;Sinne des § 839 Abs 1 BGB anzusehen wärel'''' ;!;■:'
2°) Was die Bearbeitung des Antrages vom IAH #üli; 1948 anlangt,. so verneint das Berufungsgericht das Yorliegen einer cb jei-cti” er. Amtspf 1 ichtverletzung-. Die Beschuldigung,, 7-7 von - habe mit seiner Zuschrift an die Oberschulrätih
Er,EfBP vorä August 1948 einen "Querschuß*- angebracht
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und im arglistigen Zusammenwirken mit der Handwerkskammer die Beschfcidung des Antrages verzögert, sei inhaltlich kaum verständlich und entbehre jedenfalls tatsächlicher Begründung.
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Dagegen wendet sich die Revision mit folgenden Ausführungen»
a1) Sie rügt unter Bezugnahme auf § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe die Zeugen nicht vernommen, die der Kläger in seinemISchriftsatz vom 31« März 1955 dafür benannt habe, daB derAntrag vom 14« Juli 1948 durch ein arglistiges Zusammenspiel zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer verzögerl:.ch behandelt worden sei.
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht die in jenem Schriftsaijz benannten Zeugen nicht vernommen hat. Darin liegt aber kein iVerfahrensverstoß. Das Landgericht hatte in seinem Urteil ab^elehnt, dieser Behauptung des Klägers nachzugehen,
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weil der Kläger insoweit keine bestimmten Tatsachen vorgetragen habe. Trotz dieses Hinweises hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung -lediglich ausgeführt, das Thema arglistigen Zusammenspiels sei durch den Beweisantrag im Schriftsatz vom 31* März 1955 "angesprochen" worden, das Landgericht habd sich dessen bewußt sein müssen» daß im Komplott gegen den bcLäger stehende Personen auch heute noch Zusammenhalten wüxjden und daß der Kläger sich mit seiner Darlegung nicht durch genauere Konkretisierung seiner Behauptungen verausgabe^ dürfe; wenn das Landgericht das Beweisthema zu wenig ange|deuiet gefunden habe, so hätte es durch Ausübung der richtetliehen Pragepflicht eine Umreißung des Beweisthemas anr'egen müssen • Der Kläger hat also auch im Berufungsverfahren Ikeine konkreten Behauptungen aufgesteilt und nicht
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angegeben,! was die Zeugen im einzelnen aussagen sollten. Lediglich jhinsichtlich zweier der insgesamt von ihm benannten sieben; Zeugen hat er - vom Berufungsgericht mit Beschluß vom 27- August 1955 zur Konkretisierung aufgefordert - seine
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Behauptung hinsichtlich des angeblichen Zusammenspiels im Schriftsatz vom 10» Oktober 1955 klargestellt, Er hat dort unter Beweib gestellt, daß der Sachbearbeiter der Handwerkskammer AlfllliB sich dahin geäußert habe, die Handwerkskammer werde ihn:mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln abschießen, daß diese Äußerung in Kenntnis der
Stellungnahme getan habe, die Obenegierungsrat
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am 24- August 1948 abgegeben hatte und daß diese Stellungnahme mit Al4M|) abgesprochen worden s'ei, um die Pläne des Klägers und dessen wirtschaftliche Existenz zunichte zu machen» i
Mit diesem konkreten Vorbringen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Es unterstellt, daß AiDflflHP sich unsachlich und eigensinnig gegen die Schulpläne und die Persönlichkeit des Klägers ausgesprochen habe, stellt aber fest, daß es an jedem Anhalt dafür fehle, daß ZflHBP eine solche Äußerung AljBHPs unkritisch hingenommen, geschweige denn unter Billigung ihrer verwerflichen Gesinnung und Motive sowie einer erkennbaren Unrichtigkeit arglistig gegen den Antrag der GmbH und die Person des Klägers verwertet habe. Entscheidend stellt;das Berufungsgericht bei Behandlung dieses Punktes aber darAuf ab, daß die Entscheidung über den Antrag nicht bei v^p lag, sondern bei der Oberschul-
rätin und daß diese nach der vom Kläger selbst vorgelegten Besprechungsnotifc seines Bechtsanwalts bei einer Besprechung vom 2. September . 1948 den Bedenken AlflHP entgegengetreten sei, nda der;Jurist der Behörde die persönlichen Verhältnisse des Klägers geprüft habe, Al^^ü^ Bedenken bestünden bei der Behörde nicht".
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Ergab sich Aus dieser Erklärung der Oberschulrätin für das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Stellungnahme AlflH^ft gegen den Kläger von der entscheidenden Stelle der Schulbehörde, keine Bedeutung beigelegt wurde, so brauchte das Berufungsgei ficht den angebotenen Beweis für die behauptete
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Absprache zwischen AlflBHfc und vflft ZflBIB nicht zu erheben. Die sonstigen im Schriftsatz vom 31. 2Iärz 1955 benannten Zeugen |zu hören hatte das Berufungsgericht schon deshalb keinen Anlaß, weil hinsichtlich dieser Zeugen konkrete Behauptungen {nicht auf gestellt worden waren und insoweit der Be-»eisant'tritt auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslief.
Kak es angesichts der Stellung, die die zur Entscheidung berufene Oberschulrätin der ablehnenden üaltung Al gegenüber eingenommen hatte, nicht darauf an, ob zwischen und arglistig zusammengespielt worden
war undjbrauchte das.Berufungsgericht auf den diesbezüglichen Beyneisantritt des Klägers im Übrigen nicht einzugehen,
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dann ist es auch nicht zu beanstanden, wenn es als unwiderlegt "und nach Überzeugung des Senates auch unwiderlegbar" festges;ellt hat,daß die Behörde auf Grund umsichtigen und sorgfältigen Verwaltungsermessens habe annehmen dürfen, den Antrag so bearbeiten zu müssen wie geschehen. Eine unzulässige Vc^weguabme des Ergebnisses der beantragten Beweisaufnahme liegt d4rin nicht, da das Beweisangebot hinsichtlich der Zeugen Ali^HHl und vfli Z^H^ unerheblich, im übrigen aber, wie dargelegt, unzulässig war.
b)jDie Bevision vermißt wejtpr eihe Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Behauptung des Klägers, daß der Inhalt Seiner Personalakten das Genehmigungsverfahren stark beeinflußt habe, wie daraus hervorgehe, daß die Gesundheitsbehörde isich die Personalakten habe zusenden lassen und wie ein Schreiben der Handwerkskammer vom 22, Juli 1948 erkennen lasse.
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Ausdrücklich hat sich das Berufungsgericht mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt. Es war aber auch nicht verpflichtet, auf iede Einzelheit einzugehen. Daß es bei seiner Entscheidung den gesamten Inhalt der Genehmigungs-
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akben berücksichtigt hat, ergibt sich aus der Gesamtheit seiner Ausführuhgen,
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Pie Anforderung der Personalakten des Klägers durch die GesundheitsBehörde erfolgte im übrigen am 1. Juni 1948, also noch vor dim ersten auf Genehmigung einer Privatscbule
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gerichteten Schreiben des Klägers vom 4- Juni 1948 und, wie die Angabe des!Sachbetreffs im Anforderungsschreiben ergibt, im Zusammenhang mit Erörterungen Uber Ausund Portbildungsfragen Aer gesundheitspfl'egenden Berufe, Pabei ist bemerkenswert, daß die GmbH in ihrem Schreiben vom 4- Juni 1948 selbst mit^eilt, daß sie "in diesen 'Dagen” um eine Besprechung bei d^r Gesundheitsbehörde nachgesucht habe, ein Umstand, auf den die Beiziehung der Personalakten des Klägers zurückzuführen sein dürfte.
Wenn die Handwerkskammer in dem vom Kläger angeführten Schreiben an di^ Schulbehörde vom 22- Juli 1948 schreibt, sie habe bei eiper Besprechung mib dem Leiter des Fachverbandes der Schödheitspfleger, eindeutig erklärt,
daß sie dem Problem der Privatschule solange in keinem Falle näher treten werde, als der Kläger irgendwie an der Schulung beteiligt werden v.ürdc, ”der Schulbehörde seien die Gründe, die!zur Ablehnung des Klägers führten, aus eigener Erfahrung bekannt", so brauchte das Berufungsgericht daraus keineswegs zu schließen, daß die Handwerkskammer von den Erfahrungen der ßchulbehörde mit dem Kläger auf Grund von dessen Personalakten Kenntnis erlangt hatte.
Es ist durchaus möglich, daß die Handwerkskammer im Gespräch mit der die Anträge der GmbH vom 4, und 14. Juli
1948 mit unterzeichnet habte, davon unterrichtet worden war, daß der Kläger Schwierigkeiten mit der Schulbehörde gehabt hatte, die zu dem Widerruf seines Beamtenverhältnisses führten.
c) Pie Hevision meint weiter, die Hinzuziehung der Handwerkskammerjzu dem Genehmigungsverfahren sei eine mit dem
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Gesetz nicht zu vereinbarende Maßnahme gewesen, weil die Handwerkskammer kein Mitsprächerocht gehabt habe, und sie sieht darin einen weiteren Beweis für eine beabsichtigte Verzögerjung des Genehmigungsverfahrens.
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Das; Berufungsgericht führt in dieser Beziehung aus, bei der jAußergewöhnlichkeit und der Neuartigkeit des Antrags auf Genehmigung einer kosmetikschule die Handwerkskammer um ihre Einstellung zu fragen, sei nicht zu beanstanden und nicht als Indiz für eine unfreundliche, geschweige denn unkprrekte Handlung zu deuten. Gegen diese Ausführungen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Nach § 2 Ziffer 6 des - bin zu dem 29.Mai 1951 (Hamburger GVB1 1951 S 79) geltenden - Hemburgischen Gesetzes über die staatliche Beaufsichtigung von Privatunterrichtseinrichtungen für Schulentlassene vom 17, Juli 1916 (Hamburger GVB1 I S 74) in der Passung des Gesetzes vom 27.Mai 1933 (Hamburger GVB1 1953,183) war die Genehmigijing zu veisagen, wenn durch ein Bestehen oder Wirken der Privatschule eine erhebliche Schädigung des einschlägigen Gewerbes eintrat,und nach § 3 aaO konnte die Genehmigung versagt werden, wenn ein Bedürfnis nicht anzuerkennen jwar , In dieser Beziehung eine gutachtliche Äußerung der iHandwerkskammer beizuziehen, war sachlich gerechtfertigt- iBemerkenswert ist hierbei, daß das Ersuchen an die Handwerkskammer um gutachtliche Stellungnahme nicht von ZflMl v|nterschrieben hat, sondern ein Oberschulrat.
d) In diesem Zusammenhang führt die Bevision aus, daß die Handwerkskammer keine Bedenken gehabt habe, als die Beklagte selbst die Errichtung einer staatlichen Kosmetikgchule geplant gehabt habe und sie rügt, daß das Berufungsgericht den dafür! im Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1955 angeführtien Beweis nicht erhoben habe. Sie meint, das Berufungsgericht hätte bei Erhebung dieses Beweises zu der Ansicht kommen müssen, daß die Handwerkskammer in einer der
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Beklagten! durchaus bekannten Absicht, den Kläger zu schädi-
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gen, seine ablehnende Meinungsäußerung abgegeben und dadurch eine Verzögerung! des Genehmigungsverfahrens mit Willen der Beklagten verursacht habe.
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Wenn die Handwerkskammer der Errichtung einer staatlichen schule zugeptimmt, gegen eine Frivatschule aber Bedenken erhoben hatte, s{> brauchte das Berufungsgericht keineswegs zu folgern, daß iur persönliche Animosität gegen den Kläger
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die unterschiedliche Stellungnahme der Handwerkskammer erklären könne und daiaus weiter zu schließen» daß ein arglistiges Zusanuuenspiel zu dem Zwecke der Verzögerung des Genehmigungsverfahrens stattgefunden habe. Das Berufungsgericht, das bei Würdigung der gelernten Akten keinen Anhalt für ein solches Zusammenspiel gefunden hatte, sondern aus der Stellungnahme der Ober schulrät in Dr. in der Besprechung vom 2, Sep-
terber 1948 vielmehr entnahm, daß die Schulbehörde die Be-
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denken der Handwerkskammer nicht teilte, hatte keinen Anlaß
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zu dem Vorbringen des Klägers, daß die Handwerkskammer früher der Errichtung einer staatlichen Kosmetikschule zugestimmt habe, Steilung zu nehmen und darüber Beweis zu erheben.
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e) Schließlich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe der von ihm selbst als prima facie auffällig bezeichneten Tatsache nicht hinreichend Rechnung ge-
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tragen, daß bei der Bearbeitung der Anträge der Frau BPP und der Frau auf Genehmigung einer Frivatschule die
Handwerkskammer xjticht um ihre Meinung befragt worden sei.
Es sei nicht verständlich, warum man dem Kläger Schwierigkeiten gemacht häbe, diesen beiden Antragstellerinnen aber nicht, obwohl di^se keinerlei der Vorbildung des Klägers qualitativ vergleichbare Ausbildung gehabt hätten.
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Mit dieser Tatsache hat sich das Berufungsgericht aus-
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einandergesetzt.jEs sei - so führt es aus - als Amtspflicht der Schulbehörde;nur selbstverständlich gewesen, daß sie sich mit den Plähen eines entlassenen Beamten und der Uög-
lichkeift von deren einwandfreier Verwirklichung eingehend - , befaßte! und daß sie die Erinnerung an die Persönlichkeit des .Antragstellers nicht habe ausschalten können, ja, daß sie ihre der Öffentlichkeit gegenüber obliegende Aufgabe hätte verletzen können, wenn sie dieses Material nicht in ihre Antragsprüfung einbezogen hätte.
Hajfe das Berufungsgericht die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers so wie die Schulbehörde sie im Disziplinarverfahren und bei der Ausübung des Widerrufs des Beamtenverhältnisses gewertet hatte, für objektiv gerechtfertigt !gehalten, dann kann den Beamten der Beklagten jedenfalls k^in Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie - sei es
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auch auf die Gefahr einer Verzögerung der Entscheidung hin -die auf Betätigung des Klägers in einer Privatschule ab-zielendnn Anträge besonders gründlich geprüft haben> und
in seinem Bericht vom 24 - August 1948 auf
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den Widerspruch der Handwerkskammer besonders hingewiesen
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übrigen sind die Anträge der beiden Frauen erst am
27. Februar und 26. Juni 1949 gestellt worden, also zu einer Zeit, in welcher die Schulbehörde aus ihren, den Antrag vom 14. Juli 1948 betreffenden Ermittlungen die grundsätzliche Einstellung der Handwerkskammer zur*Errichtung von Privatschulen bereits kannte, so daß deren erneute Befragung" überflüssig war.
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Da die Bügjen der Bevision gegen die Tatsachenfeststellung des Be|rufungsgeriehts, wie dargelegt,, nicht durchgreifen; ujnd gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils Bedenken nicht bestehen, ist die Bevision zurückzuweisen..
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr* Geiger
Dr. Weber
Die. Arndt
Wolany
Dr. Kreft
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