hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23»Mai 1955 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten ProfoDr.Geigef sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Dr.Wolany und Dr.Hußla für Recht, erkannt: Auf die Revision der Beklagten, die im übrigen als unbegründet zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 7<>Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21o Dezember 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: stellte Urteil der 1»Zivilkammer des Landgerichts in Born im Kostenpunkt aixigeböben und im übrigen abgeändert wie folgts Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu l) 38*48 DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 54,54 DM nebst 50 Zinsen seit dem 4*August 1952 zu zahlen» begeben« Dieser Weisung kam die Einheit nach« Sie wurde als Zollkompanie einer Heeresdivision unt e r s t e 111 un d i n Ko r d e r he v e rko o g ge s chl o s s e n unt er ge br a c ht Von dort wurde DflHHHB zwecks Entlassung zur Entlassungsstelle in Heide in Marsch gesetzt« Auf dem Weg dorthin ist er am 12„Juni 1945 tödlich verunglückt«Durch Bescheid des Bundesministers der Finanzen vom 8«Januar 1952, zugestellt am 4» oder 5» Februar 1952, ist die Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall abgelehnt und die Zahlung von Hinterbliebehenbezügen nach den Unfallfürsorgebestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes versagt worden« Mit der am 4»August 1952 zugestellten Klage haben die Kläger Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den ihnen gezahlten Hinterbliebenenbezügen und den Unfallfürsorgebezügen begehrt, die nach ihrer Berechnung bei der Witwe monatlich 38,48 DM und bei den Kindern monatlich je 54,54 DM ausmachen, und zwar haben sie diese Beträge seit dem 1« Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung haben die Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die Forderung von Bezügen für einen Monat nebst Verzugszinsen beschränkt. Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag dahin verstanden, dass die Kläger die am";\veitesten zurückliegende Monatsrate ihres erstinstanzlichen Antrages verfolgen, und ihnen die geforderten Beträge für einen Monat nebst 5$ Zinsen seit dem 1. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass für die Versorgung der Kläger das Deutsche Beamten-gesetz maßgebend ist. Unfallfürsorgebezüge stehen den Klägern danach nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 107 DBG in der Fassung des 3<>Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beambengesetzes vom '21.Oktober 1941 (RGBl1941, I 646) erfüllt sind, wänn es sich also bei dem zu dem Tode Determeiers führenden Unfall um einen Dienstunfall gehan-delt hat. Das Berufungsgericht hat der Klage nach § 107 Ahs 2 Satz 1 DBG- stattgegeben, weil der Unfall DflBMHBHB ein ’’infolge des Dienstes” eingetretenes Ereignis sei» Für die Gefangennahme sei offensichtlich mitbestimmend gewesen, dass er in Dänemark in Uniform und mit Waffenbesitz Dienst getan batte. Mithin sei auch der während der Gefangenschaft eingetretene Unfall eine Folge der besonderen Art des Dienstes und deshalb Dienstunfall. Wenn auch, wie , das Landgericht ausgefübrt habe, unzählige Kriegsgefangene, die unter gleichen Umständen entlassen wurden, nicht zu Schaden gekommen seien, so schliesse das nicht aus, daß unter den damaligen besonderen Verhältnissen der Kriegsgefangenschaft der Eintritt eines solchen Schadens nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe und in Betracht gezogen werden müsse. Die Tatsache, dass jemand im Dienst gefangengenommen werde, sei, gleichviel aus welchem Grunde dies geschehe, ein Ereignis, das vom Standpunkt des deut-sehen Beä|Rt^nge,i|Jzes aus nicht als dienstliches Ereignis gewertet wänden könne. ten Hegienrngsrates müsse dann ein Dienstunfall sein» Wenn DflHHHB in einer Zollkompanie tätig gewesen sei, die einer Heeresdivision unterstellt war, so habe er von dieser Unterstellung ab reinen Wehrdienst geleistet und er sei dann nicht infolge seines Zolldienstes sondern infolge des Wehrdienstes gefangen genommen worden, Vom Standpunkt des Berufungsgerichts müsse jeder Polizeibeamte, der im Laufe des Krieges zu einem Polizeitruppenteil zugeteilt gewesen sei, einen Dienstunfall erlitten haben, wenn er in diesem reinen Wehrdienst zu Schaden gekommen sei. Die Annahme der Eevision, DflHHHHt habe seit der Unterstellung der Zolleinheit unter eine Heeresdivision reinen Wehrdienst geleistet, beruht auf einem Missverständnis des Berufungsurteils, Aus dessen Tatbestand ergibt siohr dass die Zolleinheit erst nach dem. Das stellt, das Berufungsgericht ausdrücklich fest (Urteil S, 7)c Der -Vergleich mit dem Polizeibeamten in einem Polizeitruppenteil ist also schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil nicht Wehrmachtsdienst geleistet hat und weil er im Gefangenenlager nicht Wehrmachtsängehöriger geworden war. Die um ihres Titels willen internierten Beamten kamen deshalb in Internierung, weil sie den Bes£tzungsmächten persönlich, als vermeintliche Nationalsozialisten, verdächtig erschienen sind, Ob der Unfall eines wegen angeblicher dienstlicher Verfehlungen zu Unrecht in Untersuchungshaft genommenen Beamten nicht doch als Ereignis Die von der Revision angeführten Beispiele sind also nicht geeignet, Kriterien für die hier zu treffende Entscheidung abzugeben, diese ist vielmehr aus der Auslegung des Begriffes "infolge des Dienstes" zu gewinnen. Daß DflHHHHP nach seinem Eintritt in die Gefangenschaft dort keinen Zolldienst mehr leistete und sich z.Zt. seines Unfalles nicht in "Ausübung des Dienstes" befand, ist der Beklagten zuzugeben. "Infolge des Dienstes" aber kann auch ein Ereignis eingetreten sein, bei dem sich der Beamte nicht mehr oder nicht schon in "Ausübung des Dienstes" befand. Es bedarf keiner Einheit von Ort und Zeit zwischen dem Dienst und dem den Unfall darstellenden Ereignis, sofern nur der Beamte sich bei Eintritt des Unfalles "im Banne" des Dienstes befunden hat, um einen Ausdruck zu verwenden, dessen sich das Reichsgericht im Anschluss an den Sprachgebrauch des Reichsversicherungsamtes bedient hat, als es den Begriff des Betriebsunfalles umschrieb (RGZ 66, 433)* Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: „ , er dort festgelaalten wurde, war die Folge davon, dass er als Zollbeamter Dienst getan hatte und in seiner Dienststelle - wenn auch zuletzt hur noch marschierend - bis zu dem Eintritten die Gefangenschaft Dienst tat / Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass die Festhaltung Deter-meiers "infolge des Dienstes” erfolgte ,.Im Zusammenhang nach seiner Abordnung nach Dänemark, mit seiner dortigen Dienstleistung und deren Beendigung stand aber auch der Weg, den vom Gefangenen- lager aus zur Unfallstelle zurücklegte« Zwar kann die Zurücklegung dieses Weges nicht als Dienst- oder Versetzungsreise angesehen werden, weil nicht feststeht, daß DJHBHBI von einer für die Zollverwaltung handelnden Stelle zu einer bestimmten Zollbehörde in Marsch gesetzt wurde. Es kann auch nicht wohl von einem Heimweg zwischen der Dienststelle und der Wohnung im Sinne des § 1Ö7 Abs 2 Satz 3 DBG gesprochen werden. Soldaten gefangengenoramen und.dann wegen Ihrer Beamten-eigenschaft früher als sonstige Kriegsgefangene entlassen wurden, weil man Beamte ihres Zweiges zu dem Wiederaufbau der Verwaltung benötigte« Denn bei solchen Beamten fehlt es daran, dass sie bis zur Gefangennahme Beamtendienst taten und gerade infolge dieses Beamtendiensjes gefangen-genpjmjign wurden« sich auf dem Weg nach Heide noch im Banne des Dienstes befand, dann ist der Unfall, der sich auf diesem Marsch ereignete, und dessen Eintritt, wie das Berufungsgericht ausführt, unter den besonderen Verhältnissen der,damaligen Kriegsgefangenschaft nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, als ein Ereignis anzusehen, das infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat den Klägern aber zu Unrecht Zinsen schon für die Zeit vor der Rechtshängigkeit zugesprochen. Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages näch§256ZP0 bestehen keine Bedenkens Bas Berufungsgericht hat dem Feststellung santrsg' mit Hecht stattgegeben, weil, wie aus-gefuhrt, ein Bie.ns.tuh^ verfahren rj^^^n tyß&i Beklagten zur Last, weil „ die KlägW\l^^^(Sr,Berufung - abgesehen von dem für die Kosten bedeutungslosen, teilweise abge--wiesenen, Z^insanspruch - Erfolg hatten und weil die der Beklagten - wieder vom Teiler- - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr, wird das Urteil des Senates vom 6,Juni 1955 im Kostenpunkt dahin berichtigt, dass die Kosten des ersten Rechtszuges von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind. - ■■■■'■■: ■■'■■ ■.•••, v::
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III ZB 26/54
Verkündet am 6oJuni 1955 ►, Justizangestellter als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
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I m H a me n des V © 1 k es
In dem Hechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland , vertrete^durch^den Bundesminister der Finanzen in BAy B^BHHHvStr41
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Re chtsanwalt Dr
gegen
geb.K , geb„am 14»8,1956, , geb«, am 1.5-1939?
1) die Witwe Anna D
2) den minderjährigen Klaus
3) die minder jährigeiMargit. P _
sämtlich in GMRHM, ]#i^;trasse*fc zu 2 und 3 vertrateh durch die Klägerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.
hat der III.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23»Mai 1955 unter Mitwirkung, des Senatspräsidenten ProfoDr.Geigef sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr.Weber, Dr.Wolany und Dr.Hußla
für Recht, erkannt:
JBerichtigt jdurch Beschluß vom 27»Juni ';1955* .
Auf die Revision der Beklagten, die im übrigen als unbegründet zurückgewiesen wird, wird das Urteil des 7<>Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21o Dezember 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
1.) Auf die Berufung der Kläger wird das an Verkündungsstatt am 2„April 1953 zuge-
A
2 -
stellte Urteil der 1»Zivilkammer des Landgerichts in Born im Kostenpunkt aixigeböben und im übrigen abgeändert wie folgts
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu l) 38*48 DM und an die Kläger zu 2) und 3) je 54,54 DM nebst 50 Zinsen seit dem 4*August 1952 zu zahlen»
2 o) Es bewendet bei der Abweisung der weitergebenden Zahlungsansprüche der Kläger.
3«) Auf den im Berufungsverfahren gestellten Antrag der Kläger wird festgestellt, dass diesen Hinterbliebenenbezüge aus der Unfallfürsorge für Beamte zustehen»
IIo Von den Kosten des ersten Hechtszuges haben die
Kläger 47/48 zu tragen, die Beklagte l/48.
Die Kosten der Hechtsmittelverfahren werden der
Beklagten auferlegt.
Von Hechts wegen
Tatbestand s
Kläger sind die Witwe und die minderjährigen Kinder
des verstorbenen Zollinspektors Dieser war
bei Kriegsende als Zollinspektor beim Bezirkszollkoramis-
sariat in Thistedt in Dänemark tätig« Nach dem \7affen-
Stillstand wurden die Angehörigen dieser Dienststelle
durch den. ■Bezirkszollkommissar als Zollgrenzschutzeinheit
nach Deutschland zurückgeführt. Dort meldeten sie sich
in
beim Hauptzollamt/Husum, wo sie die Weisung erhielten, sich auf englischen Befehl in dem Kreis Eiderstedt in "Gefangenschaft” zu. begeben« Dieser Weisung kam die Einheit nach« Sie wurde als Zollkompanie einer Heeresdivision unt e r s t e 111 un d i n Ko r d e r he v e rko o g ge s chl o s s e n unt er ge br a c ht Von dort wurde DflHHHB zwecks Entlassung zur Entlassungsstelle in Heide in Marsch gesetzt« Auf dem Weg dorthin ist er am 12„Juni 1945 tödlich verunglückt«Durch Bescheid des Bundesministers der Finanzen vom 8«Januar 1952, zugestellt am 4» oder 5» Februar 1952, ist die Anerkennung des Unfalles als Dienstunfall abgelehnt und die Zahlung von Hinterbliebehenbezügen nach den Unfallfürsorgebestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes versagt worden« Mit der am 4»August 1952 zugestellten Klage haben die Kläger Zahlung der Unterschiedsbeträge zwischen den ihnen gezahlten Hinterbliebenenbezügen und den Unfallfürsorgebezügen begehrt, die nach ihrer Berechnung bei der Witwe monatlich 38,48 DM und bei den Kindern monatlich je 54,54 DM ausmachen, und zwar haben sie diese Beträge seit dem 1«
Juli 1948 bis zu dem 30«Juni 1952 nebst 5$ Zinsen seit den jeweiligen Fälligkeitstagen eingeklagt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es ist der Ansicht der Beklagten gefolgt, dass ein Dienstunfall im
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Sinne des § 107 DBG- nicht vorliege. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung haben die Kläger nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils auf die Forderung von Bezügen für einen Monat nebst Verzugszinsen beschränkt. Zusätzlich haben sie beantragt, festzustellen, dass ihnen die Bezüge aus der Unfallfürsorge zustehen.
Das Berufungsgericht hat den Berufungsantrag dahin verstanden, dass die Kläger die am";\veitesten zurückliegende Monatsrate ihres erstinstanzlichen Antrages verfolgen, und ihnen die geforderten Beträge für einen Monat nebst 5$ Zinsen seit dem 1. Juli' 1948 zugebilligt und die von den Klägern begehrte Feststellung getroffen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten?die Revision zurückzuweisen.
*’ Ent s che idungs gründ e: •
I«.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass DflHHI^B trotz Kapitulation und Gefangennahme bis zu seinem Tode seine Beamteneigenschaft nicht verloren hatte. Das entspricht der Auffassung derBeklagten in der Berufungsbeantwortung und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senates. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass für die Versorgung der Kläger das Deutsche Beamten-gesetz maßgebend ist. Unfallfürsorgebezüge stehen den Klägern danach nur dann zu, wenn die Voraussetzungen des § 107 DBG in der Fassung des 3<>Gesetzes zur Änderung des Deutschen Beambengesetzes vom '21.Oktober 1941 (RGBl1941,
I 646) erfüllt sind, wänn es sich also bei dem zu dem Tode Determeiers führenden Unfall um einen Dienstunfall gehan-delt hat.
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Das Berufungsgericht hat der Klage nach § 107 Ahs 2 Satz 1 DBG- stattgegeben, weil der Unfall DflBMHBHB ein ’’infolge des Dienstes” eingetretenes Ereignis sei» Für die Gefangennahme sei offensichtlich mitbestimmend gewesen, dass er in Dänemark in Uniform und mit Waffenbesitz Dienst getan batte. .Seine Gefangenschaft sei also eine Folge der Art, wie der1Verunglückte weisungsgemass seinen Dienst ausgeübt habe«. Mithin sei auch der während der Gefangenschaft eingetretene Unfall eine Folge der besonderen Art des Dienstes und deshalb Dienstunfall. Der Unfall sei auch eine adäquate Folge dieses Dienstes. Wenn auch, wie , das Landgericht ausgefübrt habe, unzählige Kriegsgefangene, die unter gleichen Umständen entlassen wurden, nicht zu Schaden gekommen seien, so schliesse das nicht aus, daß unter den damaligen besonderen Verhältnissen der Kriegsgefangenschaft der Eintritt eines solchen Schadens nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen habe und in Betracht gezogen werden müsse.
Die Boyision macht demgegenüber geltend, der Dienst Dato ^(HBBHBhabe spätestens mit dem Zeitpunkt seiner Gefangennahme geendet.. Damit sei der ursächliche Zusammenhang zwischen Dienst und Unfall völlig aufgehoben. Die Frage, oh der Beklagte infolge des Dienstes gefangengenommen worden sei, sei unerheblich. Die Tatsache, dass jemand im Dienst gefangengenommen werde, sei, gleichviel aus welchem Grunde dies geschehe, ein Ereignis, das vom Standpunkt des deut-sehen Beä|Rt^nge,i|Jzes aus nicht als dienstliches Ereignis gewertet wänden könne. Sonst müsse man einen Unfall, den ein Beamter in der Untersuchungshaft erleide, als Diebstunfall ansehen, was nicht möglich sei, gleichgültig., ob die Verhaftung berechtigt oder unberechtigt war und ob dem Beamten ein dienstliches Vergehen vorgeworfen wird oder nicht. Jeder Unfall eines um .seines Titels wegen internier-
ill!«
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ten Hegienrngsrates müsse dann ein Dienstunfall sein» Wenn DflHHHB in einer Zollkompanie tätig gewesen sei, die einer Heeresdivision unterstellt war, so habe er von dieser Unterstellung ab reinen Wehrdienst geleistet und er sei dann nicht infolge seines Zolldienstes sondern infolge des Wehrdienstes gefangen genommen worden, Vom Standpunkt des Berufungsgerichts müsse jeder Polizeibeamte, der im Laufe des Krieges zu einem Polizeitruppenteil zugeteilt gewesen sei, einen Dienstunfall erlitten haben, wenn er in diesem reinen Wehrdienst zu Schaden gekommen sei.
Die Annahme der Eevision, DflHHHHt habe seit der Unterstellung der Zolleinheit unter eine Heeresdivision reinen Wehrdienst geleistet, beruht auf einem Missverständnis des Berufungsurteils, Aus dessen Tatbestand ergibt siohr dass die Zolleinheit erst nach dem. Waffenstillstand , als sie sich im Kreis Eiderstedt in Gefangenschaft begab, dort einer Heeresdivision unterstellt wurde (Ur-, teil S 6). DflHHHBPleistete in der Gefangenschaft; keiS-nen Wehrdienst,. Er war nicht Soldat geworden. Das stellt, das Berufungsgericht ausdrücklich fest (Urteil S, 7)c Der -Vergleich mit dem Polizeibeamten in einem Polizeitruppenteil ist also schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil
nicht Wehrmachtsdienst geleistet hat und weil er im Gefangenenlager nicht Wehrmachtsängehöriger geworden war.
Die um ihres Titels willen internierten Beamten kamen deshalb in Internierung, weil sie den Bes£tzungsmächten persönlich, als vermeintliche Nationalsozialisten, verdächtig erschienen sind, Ob der Unfall eines wegen angeblicher dienstlicher Verfehlungen zu Unrecht in Untersuchungshaft genommenen Beamten nicht doch als Ereignis
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"infolge des Dienstes" anzusehen ist, mag dahingestellt bleiben. Bei einem zu Recht in Unter suchungshaf t genommenen Beamten beruht die Verhaftung aber gleichfalls auf persönlichen Gründen. DflHHflHBaber wurde gefangengenommen, weil er einer uniformierten Einheit angehörte,; nicht aus Gründen, die'in seiner Person lagen. Die von der Revision angeführten Beispiele sind also nicht geeignet, Kriterien für die hier zu treffende Entscheidung abzugeben, diese ist vielmehr aus der Auslegung des Begriffes "infolge des Dienstes" zu gewinnen.
Daß DflHHHHP nach seinem Eintritt in die Gefangenschaft dort keinen Zolldienst mehr leistete und sich z.Zt. seines Unfalles nicht in "Ausübung des Dienstes" befand, ist der Beklagten zuzugeben. "Infolge des Dienstes" aber kann auch ein Ereignis eingetreten sein, bei dem sich der Beamte nicht mehr oder nicht schon in "Ausübung des Dienstes" befand. Entscheidend ist, ob das Unfallereignis auf den Dienst zurückgeführt werden kann (vgl Nadler-Wittland-Huppert in DBG 1908 Band II S 1507 Anm 13 zu § 107). Es muss eine Verbindung zwischen dem Dienst und dem Unfall be stehen, die keine unmittelbare zu sein braucht. Es bedarf keiner Einheit von Ort und Zeit zwischen dem Dienst und dem den Unfall darstellenden Ereignis, sofern nur der Beamte sich bei Eintritt des Unfalles "im Banne" des Dienstes befunden hat, um einen Ausdruck zu verwenden, dessen sich das Reichsgericht im Anschluss an den Sprachgebrauch des Reichsversicherungsamtes bedient hat, als es den Begriff des Betriebsunfalles umschrieb (RGZ 66, 433)* Ein solcher Zusammenhang ist hier zu bejahen: „ ,
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marschierte als Beamter im Verbände der • Dienststelle, 2u der er nach Dänemark abgestellt v/ar und unter Rührung ihres Leiters in den Kreis Eiderstedt. Daß
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er dort festgelaalten wurde, war die Folge davon, dass er als Zollbeamter Dienst getan hatte und in seiner Dienststelle - wenn auch zuletzt hur noch marschierend - bis zu dem Eintritten die Gefangenschaft Dienst tat / Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass die Festhaltung Deter-meiers "infolge des Dienstes” erfolgte ,.
Im Zusammenhang nach seiner Abordnung nach Dänemark, mit seiner dortigen Dienstleistung und deren Beendigung stand aber auch der Weg, den vom Gefangenen-
lager aus zur Unfallstelle zurücklegte« Zwar kann die Zurücklegung dieses Weges nicht als Dienst- oder Versetzungsreise angesehen werden, weil nicht feststeht, daß DJHBHBI von einer für die Zollverwaltung handelnden Stelle zu einer bestimmten Zollbehörde in Marsch gesetzt wurde. Es kann auch nicht wohl von einem Heimweg zwischen der Dienststelle und der Wohnung im Sinne des § 1Ö7 Abs 2 Satz 3 DBG gesprochen werden. Aber es kann auch nicht ausser Acht bleiben, dass D^BHB^-nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbeantwortung - als Angehöriger der Zollverwaltung, weil er aus besonderen Gründen früher als andere deutsche Beamte benötigt wurde, verhältnismässig früh entlassen werden sollte. Hält man zusammen, daß "infolge” seines
Dienstes gefangengenommen und dann nach kurzer Zeit "weil er aus besonderen Gründen ,., benötigt wurde" aus dem Gefangenenlager zur Entlassungsstelle in Marsch gesetzt wurde, so ist nicht zu verkennen, dass er sich auf diesem Marsch nach Heide und zur Zeit des Unfalles, der/sich auf diesem Weg ereignete, noch "im Banne"*seines Zoll-dienstes befand.
Die Dinge liegen hier anders als in den zahlreichen Fällen, in denen zur Wehrmacht eingezogene Beamte als
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Soldaten gefangengenoramen und.dann wegen Ihrer Beamten-eigenschaft früher als sonstige Kriegsgefangene entlassen wurden, weil man Beamte ihres Zweiges zu dem Wiederaufbau der Verwaltung benötigte« Denn bei solchen Beamten fehlt es daran, dass sie bis zur Gefangennahme Beamtendienst taten und gerade infolge dieses Beamtendiensjes gefangen-genpjmjign wurden«
Die Revision meint freilich, es bestehe jedenfalls kein adäquater Zusammenhang zwischen dem Dienst DflHHHB und seinem Unfall« Denn ein solcher hätte sich bei jedem ereignen können, der nicht gefangengenommen worden war« Solche Unfälle hätten mit der Gefangennahme eines Menschen adäquat garnichts zu tun« Das ist nicht richtig« 3s ist gerechtfertigt, bei der Frage, ob ein Ereignis”in-folge des Dienstes” eingetreten ist, von den Grundsätzen auszugehen, die von Rechtsprechung und Wissenschaft zu § 249 BGB in der Frage des ursächlichen Zusammenhanges herausgearbeitet worden sind« Wenn DflBHHB. sich auf dem Weg nach Heide noch im Banne des Dienstes befand, dann ist der Unfall, der sich auf diesem Marsch ereignete, und dessen Eintritt, wie das Berufungsgericht ausführt, unter den besonderen Verhältnissen der,damaligen Kriegsgefangenschaft nicht ausserhalb aller Wahrscheinlichkeit lag, als ein Ereignis anzusehen, das infolge des Dienstes eingetreten ist. Dann aber ist der Anspruch auf Ünfallfürsorge nach § 107 Abs 2 Satz 1 DBG gerechtfertigt.
1» Mit dem Zahlungsanspruch sind die Kläger vom Bänd-gericht abgewiesen worden. Sie haben ihre Berufung hinsichtlich des Zahlungsanspruches auf die Beträge für einen Monat beschränkt. Für welchen Monat die Kläger Zahlung
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begehren, haben sie nicht erklärt. Es ist aber unbedenklich davon auszugehen? dass sie die Bezüge für den ersten Monat geltend machen wollen, für den die Zahlungspflicht die beklagte Bundesrepublik trifft0 Das ist der April 1950,
Denn erst vom-LApril 1950 ab hat die Bundesrepublik die Ausgaben für die Versorgung der ehemaligen Verwaliüngsan-gehörigen der Zollverwaltung übernommen (2 otiberleitungsge-setz vom 21„August 1951 Art I § 1 (2) § 16 - BGBl 1951 I, 774 -)o Die Verurteilung der.Beklagten zur Zahlung der im Berufungsverfahren allein noch geltend gemachteh Bezüge für einen Monat ist gerechtfertigt? weil DflHHMB infolge des Dienstes verunglückte und demnach Unfallvers orguhgsbe-züge den Klägern zustehen. Gegen die ziffernmässige Höhe des Zahlungsanspruches sind nach dem Berufungsurteil Einwendungen nicht erhoben worden. Das Berufungsgericht hat den Klägern aber zu Unrecht Zinsen schon für die Zeit vor der Rechtshängigkeit zugesprochen. Zinsen können erst von der Rechtshängigkeit an gefordert werden, also hier vom 4.August 1952, dem Tag der Klagzustellung ab (BGHZ 10, 126). In dieser Beziehung war das angefochtene Urteil auf die Revision:der Beklagten hin deshalb abzuändern.
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Hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmalig gestellten Feststellungsantrages ist wiederum weder in derfBhiglungsbegrundung noch im angefochtenen Urteil ein AnfangsZeitpunkt angegeben, von dem ab die Feststellung begehrt wird. Dieser Antrag kann gleichfalls unbedenklich - in Übereinstimmung mit der Erklärung der Kläger in der Revisionsverhandlung --• auf die Zeit bezogen werden, in der die Bundesrepublik di& Versorgungslast zu ^tragen hat,, also im Anschluss an den Monat April 19 5Ö, auf den sich die Deistungsklage allein noch bezieht?
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auf die Zeit ab l.Mai 1950«».. Insoweit sind die Kläger im Berufungsverfahren von der ursprüngli- . chen Leistungsklage zurBeststeilungeklage übergegangen. Gegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages näch§256ZP0 bestehen keine Bedenkens Bas Berufungsgericht hat dem Feststellung santrsg' mit Hecht stattgegeben, weil, wie aus-gefuhrt, ein Bie.ns.tuh^ § 107 DBG
vorlag. Bür die Zeit vor dem l.April 1950 aber verbleibt es bei der Abweisung der Leistungsklage durch das Landgericht.
2 o Io ersten Bechtszug hatten die Kläger Be-r züge für 48 Monate eingeklagt. Mit ihrem Anspruch für 21 Monate (l.Juli 1948 bis 31.März ,1950) bleiben sie abgewiesen. Bür 1 Monat (April”?^ 1950) haben sie mit der Zahlungsklage und für 26 Monate (l.Mai 1950 bis 30.Juni 1952) mit der FeststellungS|:la£e Erfolg. Unter Berücksichtigung des geringeren^treitwertes, einer Beststellungskla-ge ist es ger%ehtfertigt, die Kosten des ersten Hechtszuge|j|^|^Bärteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§. ’ Die Kosten der Kechtsmittel- '
verfahren rj^^^n tyß&i Beklagten zur Last, weil „ die KlägW\l^^^(Sr,Berufung - abgesehen von dem für die Kosten bedeutungslosen, teilweise abge--wiesenen, Z^insanspruch - Erfolg hatten und weil die der Beklagten - wieder vom Teiler-
folg, fe^^^htlich des Zinslaufes abgesehen - ohne
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Erfolg geblieben ist (§§ 4 Abs 1? 91? 92, 97 Abs 1, 100 Abs 1 ZPO)o Hach alledem war zu erkennen wie geschehen»
Dr»Geiger Hietschel
Dr »Wolany
Dr»Hußla
Dr »Weber
Ill ZR 26/54
Beschluss
In Sachen
der Bundesrepublik Deutschland, veH^r^tervdurch den Bundes-ministerder Finanzen in Btffc, RpBPJPHP Str. .PP?.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
1) die Witwe Anna D
2) den minderjährigen Klaus
3) die mi nd er j ähriga Margit s ämt lich in (^tHBMP/ ^flBVstrasse 4P?-zu 2 und 3 vertreten durch die Klägerin zu 1 als gesetzliche Ver tr e t erin,
geb.I{ . _
, geb. am 14.8.1936, ', geb. am 1.5.1939?
r und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
Dr,
wird das Urteil des Senates vom 6,Juni 1955 im Kostenpunkt dahin berichtigt, dass die Kosten des ersten Rechtszuges von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind.
Gr r ü n d e
Aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt sich?, dass die Kosten des ersten Rechtszugs von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind, weil hinsichtlich des Streitgegenstandes dieses Rechtszuges - unter Beachtung des teilweisen Überganges von der Leistungs- zur Peststellungsklage - jede Partei in gleichem Maße teils obsiegt, teils unterliegt«Der Satz des UrteilsSpruches, dass diese Kosten
im Verhältnis von 47/48 zu 1/48 zu teilen seien, ist-
irrtümlich aus einem früheren Urteilsvorschlag überj-
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nommen worden« Insoweit handelt es sich um eine :
im Sinn des § 319 ZPO,
die zu berichtigen ist;
Karlsruhe, den 27»Juni 1955 Bundesgerichtshof
III»Zivilsenat
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