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BGH

Gericht: BGH

Als die Besatzungstruppe nach einigen Wochen, etwa Ende April 1945, abzog, Ubergab der Kommandant den Personenkraftwagen des Klägers dem Dentisten De^HIP» der von der Besatzungsmacht als "Kreisbürgermeister” des Beklagten eingesetzt worden war. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich Dei-singer als Kreisbürgermeister des Beklagten bei der Benutzung und Weitergabe des Kraftwagens einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe. • Mit der Klage fordert der Kläger als Schadensersatz für den ihm vorenthaltenen und • durch die anderweitige Benutzung angeblich wertlos gewordenen Kraftwagen 4500 DM. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Personenkraftwagen dem Kläger bereits durch eine Massnahme der Besatzungsmacht wirksam entzogen, worden sei. Soweit DeflHIHP den Wagen für Dienstfahren benutzt und dann zur Benutzung an das Arbeitsamt weitergegeben habe, liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Sofern jedoch der Leiter des staatlichen Arbeitsamts durch Veräusserung des Wagens an eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil des Klägers begangen habe, könne nicht der Beklagte, sondern allenfalls das Land Nordrhein-Westfalen -haftbar gemacht werden. Die Besatzungsmächt habe das Kraftfahrzeug unstreitig zurückgegeben und damit zu dem,Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Wagen nichts mehr zu tun haben wolle. Ein Eijgentumserwerb sei in keinem Falle erfolgt, w^fil De^HBP weder für den Beklagten, noch ftbf sich persönlich Eigentum an dem Wagen habe| erwerben wo'llen. Entscheidung übey das Bestehen, den Inhalt, die Eechtsgültigkfeit oder den Zweck'einer Massnahme der Besatjzungsmacht bedürfe,\ stehe auch Art 3 Abs 2 !des Gesetzes Nr 13 cter Alliierten Hohen Kommission der Ausübung de:b deutschen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. genschaft als Kreisbürgerine ist e'r des Beklagten das Kraftfahrzeug des Klägers ohne jede Rechtsgrundlage benutzt und den Wagen zur Benutzung an das Arbeitsamt weitergegeben habe. DeBHB könne sich nicht damit entschuldigen, dass er angenommen habe, nach dem Willen der Besatzungsmacht dürfe das Kraftfahrzeug keinesfalls dem Kläger überlassen werden. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass De^BH^ berufsfremd und kein besonders vorgebildeter Beamter sei, hätte er die Sachund Rechtslage - notfalls nach Einholung einer Auskunft - zutreffend beurteilen müssen. 1945/1946 unter Umständen hätte Erfolg haben können, so sei dem Kläger eine solche Rechtsverfolgung doch nicht zuzu demuten gewesen, weil der Beklagte das Verhalten des Zeugen Defl^-stets gedeckt habe. den sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass SoflH^^zu dem mindesten nach.§ 932 BGB kraft guten GDatbens das Eigentum an dem Wagen des Klägers erlangt habe. Der Beklagte sei für die Amtspflichtverletzung des Zeugen DeflHIB verantwortlich, da dieser nicht als Leiter der Bahrbereitschaft, einer staatlichen Stelle, auch nicht auf Anweisung der Besatzungsmacht, sondern in seiner eigenen Verantwortlichkeit als Kreisbürgermeister gehan-delt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob Defc-als Kreisbürgermeister und Landrat eine Doppelstellung hstte* und bei der Heranziehung und dienstlichen Benutzung des Personenkraftwagens des Klägers in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder in Erfüllung von Aufgaben der Kreiskommunalverwaltung gehandelt hat. ?.Tit den Parteien kann davon ausgegangen werden, dass die Besätzungsraacht durch die schlagnahme kein Eigentum an dem Wagen erworben batte und dass auch das Eigentum weder auf den Beklagten noch auf den Nebenintervenienten übergegangen ist. Schliesslich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob DeBHB überhaupt objektiv befugt war, den Wagen für dienstliche Zwek-ke zu benutzen und zur Benutzung :Sir dienstliche Zwecke weiterzugeben. Denn selbst wenn die Benutzung und die Weitergabe des Wagens an das Arbeitsamt objektiv rechtswidrig gewesen wären, würde dem Zeugen DeBHB^*<un^er Berücksichtigung derdamaligen Verhältnisse kein Verschulden vor geworfen werden können. 2.) 3s kann davon ausgegangen werden, dass der Zeuge DeBIH^ bei Übergabe des Wagens erkannt hat oder doch hätte erkennen müssen, dass das Kraftfahrzeug Eigentum des Klägers geblieben war. Der Kläger hat selbst nicht behaupten können, dass Beisinger von dem amerikanischen Kommandanten die Anweisung erhalten habe, den Wagen an ihn, den Kläger, zürückzugeben. Das ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, dass er den Kläger, als dieser ihn um Rückgabe des Wagens bat, an die Militärregierung verwies. ein für berechtigt hielt, den Wagen für dienstliche Zwecke zu benutzen und dass sich auch der Kläger hierüber von Anfang an im klaren war. Ihm kann kein Vorwurf daraus getnacht werden, dass er in der Zuweisung des Wagens durch die Besatzungsmacht bereits eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Benutzung des Wagens sah# Ihm ,kann auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er nicht auf Grund des Reichsleistungsge-setzes gegen den Kläger vorging. Da DeBBi ohne Verschulden annehmen konnte, dass er den Wagen für dienstliche Zwecke benutzen dürfte, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er ihn nicht nur selbst für dienstliche Zwecke benutzt, sondern nach kurzer Zeit dem Arbeitsamt, das damals dem Kreis als Behörde angegliedert war, zur dienstlichen Benutzung überlassen hat. Trotzdem ist die Sache nicht .zur Endentscheidung durch Abweisung der Klage, reif.Bisher ist nämlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt der Amtsptlichtverletzung des Zeugen rechtli ch erörtert worden. Beklagten wegen des späteren Verhaltens des Arbeitsamts und seines Zelters, des Zeugen KeWh begründet 1st, der den Kraftwagen des Klägers auf Grund .eines Tauschvertrages an S( veräussert bat. Wenn auch der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht ausdrücklich auf das Verhalten des Arbeitsamts und des Zeugen Keuken gestützt hat, so ist doch der zur Begründung des, Klaganspruchs vorgetragene Sachverhalt Hierzu bedarf es der Feststellung des Zeitpunktes, wann der Wagen an Soesters veräussert wurde, und der Aufklärung, wann das anscheinend zunächst dem Beklagten als Behörde angegliederte Arbeitsamt in die staatliche Verwaltung übernommen wurde. War das Arbeitsamt in dem genannten Zeitpunkt bereits auf die Staatsverwaltung übergegangen, so entfällt damit schon ohne weiteres eine Haftung des Beklagten. In diesem Fall wäre die Klage abzuweisen, weil nicht der Beklagte, sondern allenfalls der Staat, also das spätere Land Hordrhein-Westfalen, wegen der sich aus der Benutzung und der Ver-äusserung des Wagens ergebenden Ansprüche verantwortlich sein könnte.. bürgerlich-rechtlichen Leihvertrag, dessen Vorliegen der Vertreter des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die in der Klage wiedergegebene Äusserung des Klägers, er sei beruhigt, wenn der Kreisbürgermeister DeBHHBden Wagen einstweilen benutze, für möglich gehalten hat« hat den von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Wagen vielmehr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Besitz und Benutzung genommen, so dass für den Beklagten, solange ihm das Arbeitsamt angegliedert war, damit auch die aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sich ergebenden Obhuts- und Rückgabepflichten entstanden sindi denn diese Pflichten bestanden such nach der Übernahme des Wagens durch das Arbeitsamt. Sind solche Schadensersatzansprüche nicht begründet, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob eine sonstige Ersatzpflicht des Beklagten wegen schädigender Handlungen der Beamten des Arbeitsamtes gegeben ist., und zwar aus i 839 BGB in Verb.-

Zitierte Normen: § 929 BGB
BesatzungsmachtWagenKraftfahrzeugZeugeBrArbeitsamtKlägerBenutzung

Volltext der Entscheidung

VerkUndet am 29. Oktober 195*5 fieser,' Jus£. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
» Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Landkreises	vertreten	durch	den
 Kreistag, dieser vertreten durch den Landrat in G*mm,
-Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers-ProzesshevoIlmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2,	des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in BflHHHP?
-Nebenintervenienten-
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Ewald B(
Strasse 0,
-Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenprozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. Belbrück, Br. Pagendarm, Br. Eleinewefers und Br. Bock für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. Dezember 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Nachdem der Kläger Ende März 1945 mit seinem Personenkraftwagen (Marke PKW) nach zurückgekehrt war, wurde er auf der Ortskomman-dantur zu dem Zwecke der politischen Überprüfung vernommen. Per Ort, war damals von amerikanischen Truppen besetzt* Hach der Vernehmung wurde das Kraftfahrzeug des Klägers von der Besatzungsmacht beschlagnahmt. Der Wagen blieb unbenutzt stehen. Als die Besatzungstruppe nach einigen Wochen, etwa Ende April 1945, abzog, Ubergab der Kommandant den Personenkraftwagen des Klägers dem Dentisten De^HIP» der von der Besatzungsmacht als "Kreisbürgermeister” des Beklagten eingesetzt worden war. DefHH^ benutzte den Kraftwagen vorübergehend zu Dienstfährten und stellte ihn dann im Sommer 1945 dem Arbeitsamt in	zur Verfügung. Der Leiter
 des Arbeitsamts, der Zeuge K4H|fc benutzte den Wagen einige Zeit für Zwecke des Arbeitsamtes und überliess ihn dann im Tauschwege dem Schmiedemeister	der dafür dem Arbeitsamte
 seinen grösseren Personenkraftwagen (Marke WANDERER) überliess.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sich Dei-singer als Kreisbürgermeister des Beklagten bei der Benutzung und Weitergabe des Kraftwagens einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe. Der Wagen sei von der Besatzungsmacht nur vor-
übergehend sichergestellt worden. Diese Sicherstellung oder Beschlagnahme sei mit der Rückgabe des Wagens an De^^[||^ aufgehoben worden.
Der Kläger sei nach wie vor Eigentümer des Wagens geblieben. Deisinger habe ihm den Wagen im wesentlichen aus persönlicher Feindseligkeit vorenthalten. Ohne jede Rechtsgrundlage habe er den Wagen an das Arbeitsamt wverschenkt”.
• Mit der Klage fordert der Kläger als Schadensersatz für den ihm vorenthaltenen und • durch die anderweitige Benutzung angeblich wertlos gewordenen Kraftwagen 4500 DM.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Personenkraftwagen dem Kläger bereits durch eine Massnahme der Besatzungsmacht wirksam entzogen, worden sei. Ohne Genehmigung der Besatzungsmacht hätte De0BH^den Wagen an den Kläger nicht aushändigen dürfen. Der Rechtsweg sei unzulässig. Soweit DeflHIHP den Wagen für Dienstfahren benutzt und dann zur Benutzung an das Arbeitsamt weitergegeben habe, liege keine schuldhafte Amtspflichtverletzung vor. Sofern jedoch der Leiter des staatlichen Arbeitsamts durch Veräusserung des Wagens an eine Amtspflichtverletzung zu dem Nachteil des Klägers begangen habe, könne nicht der Beklagte, sondern allenfalls das Land Nordrhein-Westfalen -haftbar gemacht werden.
~ 5 -
Das Landgericht bat die Xlagforderung
 dem Grunde hach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt er die Abweisung der Klage. Auf die Streitverkündung des Beklagten’ist das Land-Nordrhein-Westfalen dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten als Nebenintervenient beigetreten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ents che idungsgründ e:
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klaganspruch gemäss § 839 3GB in Verbindung mit Art 131 Weim Verf und Art 34- GrundG dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Trotz der Massnahmen der
 Besatzungsmacht sei der Kläger Eigentümer des *
Kraftfahrzeugs geblieben. Die Besatzungsmächt habe das Kraftfahrzeug unstreitig zurückgegeben und damit zu dem,Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Wagen nichts mehr zu tun haben wolle. Da das Fahrzeug der deutschen Wirtschaft zurückgegeben worden sei, stünden der Ausübung der deutschen.Gerichtsbarkeit keine Anördnun-gen der Besatzungsmacht entgegen (Ziff 4c der Bescheinigung des Zonal Office of the Legal Adviser vom 5* September 1949 in Verbindung
 
mit Art 1 Aba 2 MilRegVO Nr 174, ZentrJBl BZ 19A9, 197 = JKinBl NHbW 1949,' 222). Im Übrigen bestehe zwischen den Parteien kein Streit
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darüber, dass das Fahrzeug von der Besatzungs-macht in die Verantwortung deutscher Dienststellen zurückgegeben worden sei. Ob die Besatzungsmacht, wie der Beklagte meine, ihm
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oder dem Zeugen De<
das Kraftfahrzeug zu Eigentum habe übertragen»wollen, könne da-
hingestellt bleiben. Ein Eijgentumserwerb sei in keinem Falle erfolgt, w^fil De^HBP weder für den Beklagten, noch ftbf sich persönlich Eigentum an dem Wagen habe| erwerben wo'llen.
Hach seiner eigenen Angabqf habe er die Erklä-
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rung des örtlichen Kommandanten, das Kraftfahrzeug solle ihm, D’’geschenkt” werden, als Übersetzungsfehler angesehep. Mangels der nach § 929 BGB /erforderlichen dinglichen Einigung, die nickt durch eine Anordnung der 3esatzungsmachlj ersetzt werden könne, liege.keint3igentumserwJrb vor. Da es hiernach keiner. Entscheidung übey das Bestehen, den Inhalt, die Eechtsgültigkfeit oder den Zweck'einer Massnahme der Besatjzungsmacht bedürfe,\ stehe auch Art 3 Abs 2 !des Gesetzes Nr 13 cter Alliierten Hohen Kommission der Ausübung de:b deutschen Gerichtsbarkeit nicht entgegen. De^-habe sich in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einer Amtspflichtver-\ letzung schuldig gemacht, weil er in seiner E:\-
 
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genschaft als Kreisbürgerine ist e'r des Beklagten das Kraftfahrzeug des Klägers ohne jede Rechtsgrundlage benutzt und den Wagen zur Benutzung an das Arbeitsamt weitergegeben habe. Ob Ded^^^ dem Kläger feindselig gesonnen gewesen sei und daher möglicherweise vorsätzlich gehandelt habe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe er fahrlässig gehandelt. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass das Kraftfahrzeug fremdes Eigentum, nämlich Eigentum des Klägers, gewesen sei. Hach Rückgabe des Wagens sei die Sachund Rechtslage klar gewesen.* DeBHB könne sich nicht damit entschuldigen, dass er angenommen habe, nach dem Willen der Besatzungsmacht dürfe das Kraftfahrzeug keinesfalls dem Kläger überlassen werden. Für einen dahingehenden Willen fehle jeder Anhaltspunkt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass De^BH^ berufsfremd und kein besonders vorgebildeter Beamter sei, hätte er die Sachund Rechtslage - notfalls nach Einholung einer Auskunft - zutreffend beurteilen müssen. Sein etwaiger Irrtum sei nicht entschuldbar. Der Wille, den Kläger zu entschädigen', schliesse ein Verschulden nicht aus; denn DefliB ha-* he nichts getan, um sein Verhalten, z. B. durch-eine Inanspruchnahme des Wagens auf Grund des Reichsleistungsgesetzes zu recht-
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fertigen. Für eine Schadenersatzpflicht nach § 839 genüge es, wenn die Fahrlässigkeit hinsichtlich der Amtspflichtverletzung festgestellt werde. Die Entstehung eines Schadens brauche nicht voraussehbar gewesen zu sein.
Ob der Kläger das Eigentum an dem Wagen verloren habe, könne dahingestellt bleiben. Das Vermögen des Klägers sei auf jeden Fall dadurch beschädigt worden, dass sein Wagen seit '1945 anderweitig benutzt und dadurch in seinem Wert vermindert worden sei. Dieser Schaden stehe mit der Amtspflichtverletzung in ursächlichem Zusammenhang. Der Beklagte könne sich zur Ausräumung der Ursächlichkeit nicht auf eine rechtlich mögliche, aber tatsächlich, unterlassene Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz berufen. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Wagen von dritter Seite nach dem Reichsleistungsgesetz in Anspruch genommen wäre. Der Kläger habe auch den ihm nach § 839 Abs 1 Satz 2 BGB obliegenden Beweis erbracht.. Ihm sei die Erlangung eines vollen Ersatzes bei S^HH^ in keinem Fall möglich. Wenn auch eine Eigentumsherausgabeklage gegen	in	den	Jahren
1945/1946 unter Umständen hätte Erfolg haben können, so sei dem Kläger eine solche Rechtsverfolgung doch nicht zuzu demuten gewesen, weil der Beklagte das Verhalten des Zeugen Defl^-stets gedeckt habe. Unter diesen Umstän-
den sei die Annahme gerechtfertigt gewesen, dass SoflH^^zu dem mindesten nach.§ 932 BGB kraft guten GDatbens das Eigentum an dem Wagen des Klägers erlangt habe. Der Beklagte sei für die Amtspflichtverletzung des Zeugen DeflHIB verantwortlich, da dieser nicht als Leiter der Bahrbereitschaft, einer staatlichen Stelle, auch nicht auf Anweisung der Besatzungsmacht, sondern in seiner eigenen Verantwortlichkeit als Kreisbürgermeister gehan-delt habe.
II.
' Die Revision musste schon deshalb Erfolg haben, weil der vom Berufungsgericht fest-gestellte Sachverhalt die Annahme einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Amtspflichtver-letzung des Zeugen Deisinger nicht rechtfertigen kann.
'f.)	Ob	auch	die	übrigen	Rügen	der	Revi-
sion begründet sind, braucht nicht geprüft zu werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob Defc-als Kreisbürgermeister und Landrat eine Doppelstellung hstte* und bei der Heranziehung und dienstlichen Benutzung des Personenkraftwagens des Klägers in Erfüllung staatlicher Aufgaben oder in Erfüllung von Aufgaben der Kreiskommunalverwaltung gehandelt hat. Es bedarf auch keiner weiteren Erörterung, wer
 bis zu der Veräusserung des Kraftwagens an den Schmiedemeister	Eigentümer	des	Wagens
 war. ?.Tit den Parteien kann davon ausgegangen werden, dass die Besätzungsraacht durch die schlagnahme kein Eigentum an dem Wagen erworben batte und dass auch das Eigentum weder auf den Beklagten noch auf den Nebenintervenienten übergegangen ist. Der Beklagte hat die in der Revisionsbegründung vertretene Ansicht, dass der Beklagte, als der amerikanische Kommandant beim Abzug der Besatzungstruppen dem Zeugen De#-4IBP den Wagen übergab, ’’kraft Hoheitsakts originäres Eigentum” an dem Wagen erworben habe, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten und nur noch behauptet, dass er mit der ,fZuteilung” des Wagens ein Recht zur Benutzung erlangt habe. Es kann aber auch unerörtert bleiben, welchen Inhalt und welchen Zweck die der Übergabe des Wagens zugrunde liegende Anordnung nach dem Willen des amerikanischen Ortskommandanten hatte und ob sie rechtsgültig war. Für die Entscheidung über den Scha-denseirsatzanspruch wegen einer angeblich von
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De^HH^ begangenen Amtspflicht Verletzung braucht nicht geprüft zu werden,, ob der amerikanische Kommandant dem DedB^ oder dem Beklagten den Wagen zu Eigentum oder nur zur Benutzung hat übertragen wollen. Es bedarf deshalb auch nicht der Herbeiführung eines Beschei-
des. der zuständigen Besatzungsbehörde nach Art 3Abs 2 des Gesetzes Nr 13 der Alliierten Hoben Kommission. Schliesslich kann aber auch dahingestellt bleiben, ob DeBHB überhaupt objektiv befugt war, den Wagen für dienstliche Zwek-ke zu benutzen und zur Benutzung :Sir dienstliche Zwecke weiterzugeben. Denn selbst wenn die Benutzung und die Weitergabe des Wagens an das Arbeitsamt objektiv rechtswidrig gewesen wären, würde dem Zeugen DeBHB^*<un^er Berücksichtigung derdamaligen Verhältnisse kein Verschulden vor geworfen werden können.
2.)	3s kann davon ausgegangen werden, dass
 der Zeuge DeBIH^ bei Übergabe des Wagens erkannt hat oder doch hätte erkennen müssen, dass das Kraftfahrzeug Eigentum des Klägers geblieben war. Trotzdem konnte er sich im Hinblick auf die von der Besatzungsmacht getroffene Anordnung der Beschlagnahme ohne Verschulden zu dem mindesten für befugt' halten, auch einen fremden Wagen für dienstliche Zwecke zu benutzen.
Der Kläger hat selbst nicht behaupten können, dass Beisinger von dem amerikanischen Kommandanten die Anweisung erhalten habe, den Wagen an ihn, den Kläger, zürückzugeben. DeBB hat sich vielmehr bis zu einer anderweitigen Anweisung seitens der Besatzungsmacht zu einer dienstlichen Benutzung des .Wagens für berech-
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tigt gehalten. Das ergibt sich aus der unstreitigen Tatsache, dass er den Kläger, als dieser ihn um Rückgabe des Wagens bat, an die Militärregierung verwies. Wie der Kläger selbst vor-trägt, hat er es mit Rücksicht auf die damals gegen ihn ins Werk gesetzten politischen Machenschaften abgelehnt, einen solchen Schritt zu tun, und dem Zeugen De®HHi zu verstehen gegeben, dass er, der Kläger, beruhigt sei, wenn De®HH^den ?/agen einstweilen benutze, da der Wagen ihm sonst möglicherweise ganz abgenommen würde. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass	sich	von	vornher-
ein für berechtigt hielt, den Wagen für dienstliche Zwecke zu benutzen und dass sich auch der Kläger hierüber von Anfang an im klaren war.
Mit der Aushändigung des Wagens an De®-war keineswegs, wie das Berufungsgericht meint, "eine klare Sachund Rechtslage gegeben”. Die Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen durch die Besatzungsmacht und die Zuteilung an Behörden und Privatpersonen hat vielmehr, wie Schrifttum und Rechtsprechung gezeigt haben, eine Pülle schwierigster völkerrechtlicher und besatzungsrechtlicher Prägen aufgeworfen (vgl hierzu z.B. Ernst ÖVerw 1951, 154 ff* 177 ff,
211 ff mit vielen Nachweisen). Erst im Laufe

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des Jahres 1948 kam es allmählich zu einer Klärung.-dieser Frage.
Im Frühjahr und S.ommer 1945 war die Benutzung von Kraftfahrzeugen, die auf Grund von An-
' Ordnungen der Militärregierung Mzugeteiltw wurden, hei Behörden allgemein üblich. Die Besät-
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zungsmacht hatte ein Interesse daran, dass die deutschen ^Behörden im Rahmen der ihnen übertragenen Auigatien wieder arbeitsfähig wurden. Der Zeuge	der	von	Beruf	Dentist	ist,	wur-
de damals iin Alter von 60 Jahren von der Besatzungsmacht als TCreisbürgermeister mit der Verwaltung des Kreises GflHD beauftragt. Ihm kann kein Vorwurf daraus getnacht werden, dass er in der Zuweisung des Wagens durch die Besatzungsmacht bereits eine hinreichende Rechtsgrundlage für eine Benutzung des Wagens sah# Ihm ,kann auch nicht als Verschulden angerechnet werden, dass er nicht auf Grund des Reichsleistungsge-setzes gegen den Kläger vorging. Angesichts der durch die Besetzung und die Kapitulation entstandenen Verhältnisse war es überhaupt zweifelhaft geworden, ob das Reichsleistungsgesetz noch anwendbar war. Tatsächlich haben die Behörden, soweit sie auf Grund irgendwelcher Anordnungen der Militärregierung handelten, zunächst in den wenigsten Fällen daran gedacht,
 sich noch des Reichsleistungsgesetges zu be-
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dienen (vgl Baur. DRZ 1949, 22'i). Wenn das Berufungsgericht glaubt, dem Zeugen DeBBB weiter einen Vorwurf daraus machen zu können, dass er keine Rechtsauskunft eingeholt habe, so verkennt es die Verhältnisse in den Monaten März bis Mai 1945. Der Vorwurf des Berufungsgerichts lässt auch jeden Hinweis vermissen, wo DeBBB damals eine zuverlässige Auskunft Uber die rechtliche Behandlung von der Besatzungsmacht beschlagnahmter Kraftfahrzeuge hätte einholen sollen. Da DeBBi ohne Verschulden annehmen konnte, dass er den Wagen für dienstliche Zwecke benutzen dürfte, kann ihm kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er ihn nicht nur selbst für dienstliche Zwecke benutzt, sondern nach kurzer Zeit dem Arbeitsamt, das damals dem Kreis als Behörde angegliedert war, zur dienstlichen Benutzung überlassen hat. Bass BeBÜBdem Arbeitsamt etwa erlaubt hätte, den Tagen zu veräussern, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Bie Tatsache allein, dass der Beklagte durch De BUB dem Arbeitsamt die Benutzung des Wagens überliess, stellt jedenfalls kein*die Beklagte zu dem Schadensersatz verpflichtendes Verhalten dar.
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Ba hiernach mangels Feststellung eines Verschuldens des Zeugen DeBBB kein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung gegeben ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung,
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für welchen Schaden des Klägers das Verhalten
 des Zeugen DeflHf^ adäquat vir sächlich gewe-
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sen wäre und ob eine. Haftung des Beklagten, wie die Revision meint, aus dem Gesichtspunkt der "Überholenden Kausalität" entfallen wäre.
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' Aus den dargeiegten Gründen war das Be-rufungsurteil aufzubeben. Trotzdem ist die Sache nicht .zur Endentscheidung durch Abweisung der Klage, reif. Bisher ist nämlich der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt der Amtsptlichtverletzung des Zeugen	rechtli ch erörtert worden. Es ist
 jedoch noch nicht geprüft, ob eine Haftung des
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Beklagten wegen des späteren Verhaltens des Arbeitsamts und seines Zelters, des Zeugen KeWh begründet 1st, der den Kraftwagen des Klägers auf Grund .eines Tauschvertrages an S( veräussert bat. Wenn auch der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht ausdrücklich auf das Verhalten des Arbeitsamts und des Zeugen Keuken gestützt hat, so ist doch der zur Begründung des, Klaganspruchs vorgetragene Sachverhalt
■ - k _ ■ auch Insoweit rechtlich zu prüfen. Zu diesem
 Zweck war die .Sache an das Berufungsgericht zu-riickzuv erweisen.	'
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Das Berufungsgericht wird zunächst auf zu— klären haben, ob das Arbeitsam? zu der Zeit, als
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der Wagen des Klägers an Soesters veräussert und die Rückgabe des Wagens an den Kläger unmöglich gemacht wurde, noch eine Behörde des Beklagten war oder ob es inzwischen eine Behörde des Staates geworden war. Hierzu bedarf es der Feststellung des Zeitpunktes, wann der Wagen an Soesters veräussert wurde, und der Aufklärung, wann das anscheinend zunächst dem Beklagten als Behörde angegliederte Arbeitsamt in die staatliche Verwaltung übernommen wurde. War das Arbeitsamt in dem genannten Zeitpunkt bereits auf die Staatsverwaltung übergegangen, so entfällt damit schon ohne weiteres eine Haftung des Beklagten. In diesem Fall wäre die Klage abzuweisen, weil nicht der Beklagte, sondern allenfalls der Staat, also das spätere Land Hordrhein-Westfalen, wegen der sich aus der Benutzung und der Ver-äusserung des Wagens ergebenden Ansprüche verantwortlich sein könnte..
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Sollte dagegen festgestellt werden, dass
 das Arbeitsamt im Zeitpunkt dlsr Veräusserung des Wagens an	noch eine Behörde des
 Beklagten war, so bleibt zu prüfen, ob eine
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Haftung des Beklagten gegeben} ist.
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Eine solche Haftung könnte sich einmal aus den Rechtsbeziehungen mitj dem Kläger ergeben. Hierbei handelt es sicah nicht um einen
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bürgerlich-rechtlichen Leihvertrag, dessen Vorliegen der Vertreter des Nebenintervenienten in der mündlichen Verhandlung mit Rücksicht auf die in der Klage wiedergegebene Äusserung des Klägers, er sei beruhigt, wenn der Kreisbürgermeister DeBHHBden Wagen einstweilen benutze, für möglich gehalten hat«	hat
 den von der Besatzungsmacht beschlagnahmten Wagen vielmehr auf öffentlich-rechtlicher Grundlage in Besitz und Benutzung genommen, so dass für den Beklagten, solange ihm das Arbeitsamt angegliedert war, damit auch die aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sich ergebenden Obhuts- und Rückgabepflichten entstanden sindi denn diese Pflichten bestanden such nach der Übernahme des Wagens durch das Arbeitsamt. Soweit der Beklagte den Wagen nicht zurückgeben kann, sind die dem Kläger auf Grund des öffentlich-rechtlichen SchuldVerhältnisses zustehenden Schadenersatzansprüche unter entsprechender Anwendung der §§ 276, 278, 282 BGB zu beurteilen (vgl RGZ 1'<5, 419	166,	218
 /?23 f, 240/5 BGHZ 1, 369 /37l, 383/, sowie die zu dem Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 27. September *951 - IV ZR 155/50).
Sind solche Schadensersatzansprüche nicht begründet, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob eine sonstige Ersatzpflicht des Beklagten wegen schädigender Handlungen der Beamten des Arbeitsamtes gegeben ist., und zwar
 aus i 839 BGB in Verb.- mit Art 131 WeimVerf (jetzt Art 34 GrundG), sofern seine Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Gewalt tätig gewesen sind - was freilich bei der Veräusserung des Kraftwagens an Soest er s aber kaum anzunehmen sein wird - oder aus $5 89‘> 30, 31 BGB, sonst § 831 BGB, sofern die Beamten im privatrechtlichen Geschäftskreis des Beklagten gehandelt haben (vgl RGZ 155, 257 /2*68 f/i 162, 129 /T6J/). Schliesslich wird bei einer dem Kläger gegenüber wirksamen Veräusserung des Wagens an S^HHV als Anspruchsgrundlage noch § 816 BGB in Betracht kommen.
Br.Riese Bundesrichter Br.Beibrück Br.Paßendarm ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Br. Riese
 Br.Kle inewefers
 Bock