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BGH · Ill ZR 26/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 26/50

Durch Verfügung des Amtsgerichts in Hamburg wurde der Kläger am 31o August 1944 zu dem Kachlasspfleger für die Personen bestellt, welche neben den Abkömmlingen der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin Erben geworden sind. Alleiniger gesetzlicher Erbe der Kinder Margreth und Dagmar vd d^ wurde der Beklagte • Durch Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 29- April 1945 wurde an Stelle des verstorbenen Abwesenheitspflegers ein anderer für den Beklagten bestellt. Zwischen den Farteien bestand Einigkeit darüber, dass die YTiederbeschaffung der Köbel nur insoweit verlangt v/ird, als sich der Kläger ein Rückkaufsrecht Vorbehalten hat. Rer Oberste Gerichtshof hat auf die Revision des Klägers wegen wesentlicher Verfahrensmängel die Urteile der Vorinstanzen nebst den ihnen zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im weiteren Verfahren hat der Beklagte seine -Ansprüche nicht mehr daraus hergeleitet, dass die beiden Zimmer nicht zu dem Nachlass gehört hätten? Der Kläger hat darauf den Klaganspruch für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen» *• *- Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt» Er hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sov/eit es die Berufung des Klägers zurückweist und 1» die Klage dahingehend zuzusprechen, dass fest-gestellt wird, dass der Kläger persönlich nicht verpflichtet ist, die durch die Kaufverträge veräusserten Nachlaßsachen wieder zu beschaffen, Eine Bindung an die Entscheidungen-in jenem Verfahren liegt hinsichtlich des Streitwerts selbst in dem oben angegebenen beschränkten Umfang jetzt nicht mehr vor, weil allein auf den Wert zur Zeit der Einlegung der jetzigen Revision abzustellen ist® Damit erledigen sich die Bedenken des Klägers, dass wegen der Erreichung der Revisionssumme im früheren Verfahren der Ausspruch der Unzulässigkeit cler Revision’im vorliegenden Verfahren "misslich” sei®................. die Bemessung des,Streitwerts ist zunächst die Feststellung darüber, hinsichtlich welcher Gegenstände im Prozess die Wiederbeschaffung verlangt wird® Die Sachen, über deren Herausgabe gestritten wurde, waren bis einschliesslich des ersten Revisionsverfahrens unbestritten nur diejenigen Gegenstände, für die der Kläger sich ein Wiederkaufsrecht vor- behalten hatte (vgl S 4 des Tatbestands des'Urteils des Obersten Gerichtshofs)« Das war - entgegen S 3 des Tatbestandes des OGH-ürteils - nicht ausser Schlafzimmer, Esszimmer und Schmuck "der Überwiegende Teil des anderen Hausrats”, sondern nach dem im ganzen Verfahren nicht bestrittenen Schriftsatz des Klägers vom 22« August 1947 auf S 4 nur das Ess- und Schlafzimmer sowie der Schmuck. Gerade' auch das Oberlandesgericht geht im zweiten Urteil (S 4) davon aus, dass der Beklagte sich von Anfang an Ansprüche in diesen beiden Richtungen berühmt habe. Der Streit ging von Anfang an nicht nur darum, ob der Beklagte persönlich Eigentümer gewisser Gegenstände war, sondern ob er in seiner Eigenschaft als Kiterbe an Stelle seiner Kinder Ansprüche gegen den Kläger aus Eingriffen in den ITachlass hatte. ,A-ber gerade die-ses Urteil enthält im Tatbestand ausdrücklich einen Hinweis,* dass der Kläger seine Feststellungsklage auf die unter Vorbehalt des Rückkaufs verkauften Sachen eingeschränkt habe. ses gesprochen werde, nicht dem entspreche, worüber die Parteien in Wahrheit stritten« Diese Bemerkung bezieht' sich auf die Ausführungen auf S 6 des Urteils des Obersten Gerichtshofs, dass nicht um den Nachlass als Gesamtheit, sondern nur um einzelne Gegenstände gestritten würde und dass bei diesen wiederum der Klagegrund entweder das Verlangen nach Geltendmachung eines Rückkaufrechts oder auch eines Anspruchs auf V/iederbeSchaffung verkaufter Gegenstände sein könne« Darüber, was unter “verkauften Gegenständen” zu verstehen ist, sagt aber das Urteil des Obersten Gerichtshofes nichts; insoweit ist es also bei den früheren einschränkenden Erklärungen der Parteien geblieben« Deshalb lässt die im Verfahren nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs erfolgte Änderung des Antrags von “WiederbeSchaffung des Nachlasses” auf ”\7iederbeSchaffung der veräusserten ITach-;lassgegenstände” keinesfalls erkennen, dass die ursprüngliche gegenständliche Begrenzung auf die unter Y/ieder-k'aufs vor behalt veräusserten Sachen nicht mehr gelten sollte, zu demal( das zweite landgerichtliche Urteil auf den früher ergangenen ‘Urteilen und deren Tatbeständen aufbaut, also auch die gegenständliche Begrenzung des Festst ellungsantrags umfasst und keinerlei Milderungen hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien nach dem ersten Revisionsurteil erwähnt« Im übrigen sagt der Kläger auf S 2 seines Schriftsatzes vom 8« Dezember 1948, also nach ^ dem Urteil des Obersten Gerichtshofs, dass der Prozess ' sich nur auf den Bestand der beiden Zimmer - es werden in der Anlage ausdrücklich Bss- und Schlafzimmer erwähnt -beschränke« Der Umstand, dass dieser Schriftsatz erst nach der Verhandlung vor dem Landgericht eingereicht wor- herangezogen wird, sondern allein deshalb,* weil der Kläger damit die sich aus dem gesamten /kteninhalt ergebende hier vertretene insicht selbst bestätigte Mithin hat sich an der ursprünglichen Beschränkung des Feststellungsantrags auf Ess- und Schlafzimmer auch im Verlauf des Prozesses nichts geändert* Pagegen gehört zu den ursprünglich streitigen Gegenständen der Schmuck nicht mehr, denn dieser ist vom Kläger an den Beklagten herausgegeben v/orden, weil der Beklagte insoweit nicht Herausgabe als Nachlass ., der Frau R(|^ verlangt hatte, sondern Herausgabe dieser Gegenstände als sein Eigentum bezw* das seiner Rechtsvorgänger, d.h. seiner Kinder,als Erben ihrer Hutter und seiner Ehefrau, wie sich aus dem ebenfalls im ganzen Verfahren niemals bestrittenen Schriftsatz des Klägers vom 22» August 1947 S 4 ergibt; dort heisst es, der Beklagte habe hinsichtlich des Schmuckes z*T* Interventionsansprüche glaubhaft gemacht, und daraufhin habe der Kläger die betreffenden Schmuckstücke an den Beklagten ausgehändigt * Piese Gegenstände gehören also überhaupt nicht zu den ITachlaßsachen der Frau werden also durch den Feststellungsanspruch nicht umfasst* Bei Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags sind die Schmuckstücke also, worüber die Parteien auch einig sind, jetzt nicht mehr zu berücksichtigen«. RI<I zurückgegeben sind, koirmt es für den Streitwert nicht entscheidend an* Der Kläger behauptet, die Sachen zwar beschafft, aber nur herausgegeben zu haben, weil:er der Auffassung ist, gegen den Nachlass entsprechende Ausgleichsforderungen zu haben« Ausserdem ist ein Teil der Gegenstände zurückgegeben worden, ohne dass der Kläger sie selbst wieder erworben hat; insov/eit stehen noch Ansprüche der Käufer gegen den Kläger aus, die der Kläger von sich persönlich abwälzen will«, 3«) Der Kläger meint, der Streitwert sei nach den Beträgen zu bemessen, die er für den Rückkauf der Nachlassgegenstände voraussichtlich aufbringen müsse, weil Gegenständ des Rechtsstreits die Frage gewesen sei, ob er durch Rückgabe gerade der verkauften Gegenstände in Natur Ersatz leisten müsse« In Wahrheit war aber Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Präge, ob der Kläger in Natur oder in Geld Ersatz für die verkauften Gegenstände zu leisten hat« Das sagt das erste Urteil des Oberlandesgerichts auf S 4 ganz klar? "Dabei kann der Kläger auch nicht geltend machen, dass dem Xlagantrag entsprochen werden müsse, weil die von dem Beklagten geforderte Naturalrestitution nicht mehr möglich sei« Ob und welche Rechte der Beklagte und die Erbin Bentien gegen den Kläger geltend machen werden und ob sie hierbei Naturalrestitution oder Ersatz ihre*s Schadens in Geld -beanspruchen werden, steht zunächst noch dahin« Diese Frage kann erst in einem notfalls später anzustrengenden Rechtsstreit zwischen den Farteien entschieden werden« Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass er nicht zur V.'iederbeschaffung des Nachlasses " verpflichtet sei, weil sein Verhalten als rechtmässig angesehen werden müsse.” Der Kläger hatte zwar im ersten Revisionsverfahren.die Ausführungen des Oberlandesgerichts angegriffen mit der Behauptung, es sei gerade von einer Naturalrestitution die Rede gewesen, deshalb habe das Oberlandesgericht die Präge, ob Natural- oder Geldersatz zu leisten sei, nicht übergehen dürfen*. 7* Dezember 1.949o Jedoch ergibt sich aus der Einlassung des Beklagten auf•S 1 seines Schriftsatzes vom 7o Juni 1949 und aus allen Ausführungen des Klägers zur Sache selbst, dass gestritten wird um den Grund des Anspruchs, nämlich ob .der Kläger sich durch Veräusserung von Nachlassgegenständen ersatzpflichtig gemacht hat* So heisst es auf S 21 des Schriftsatzes des Klägers vom 20« April 1949 "als streitige Verpflichtung kann nur in Präge kommen, ob der Kläger aus dem Nachlass durch Verkauf Herausgegebenes zurückschaffen muss"• Im Schriftsatz des Beklagten vom 7* Juni 1949 (S 2) heisst ess "Die Tatsache, dass der Kläger über die Gegenstände verfügt hat in einem Zeitpunkt, in dem kein vernünftig denkender Mensch sich von Sachwerten trennte, lässt sich durch keinerlei Ausführungen aus der Welt schaffen und .würde Beklagte in seinem Schriftsatz vom 7* Dezember 1949 -(S 2) "A.us dieser Einstellung ergab sich sein Peststellungsbe-gehren dahin, dass er dem Beklagten nicht verpflichtet sei (seiner Zessionsforderung entsprechend), den Nachlass natura wiederherzustellen* Bereits aus formalem Grund deshalb nicht’, weil die Eehauptung eigenen Dotalerbes logisclV die Eehauptung von cediertem R^Jp-Erbe an denselben'Sachen ausschliessej vor allem aber aus materialem Grund deshalb nicht, weil er als Pfleger und Privatmann seine Pflicht beim Verkauf des Geht aber der Streit nicht um die Präge der Naturalrestitution, sondern überhaupt nur um die vom Kläger bestrittene Verpflichtung zu dem Schadensersatz, so richtet sich der Umfang und damit auch der Wert dieser Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen« Y/enn der Kläger behauptet,- die Käufer der Sachen verlangten von ihm bei endgültiger Herausgabe der Sachen den ursprünglichen RM-Taxwert jetzt in DM mit der Begründung,,. Taxwert - wie das hier der Fall ist - weit auseinander-falleno Schon aus diesem Grunde kann es für die Bemessung des Streitwerts der vorliegenden Peststellungskla-ge nicht darauf ankommen, welche Eeträge der Kläger bei Feststellung seiner Schadensersatzpflicht den Käufern der Gegenstände zu zahlen haben würde, um sie zu veranlassen, die Gegenstände herauszugeben, denn nach § 251 Abs 2 BGB ginge die Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall überhaupt nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Zahlung des Betrags,, der zur Beschaffung gleichwertiger Gegenstände erforderlich wäre» geschätzt«, .Angriffe gegen diese Schätzung sind nicht erhoben worden® Das Gutachten lässt auch Fehler nicht erkennen® Darauf, ob der Sachverständige einige Gegenstände mitgeschätzt hat,, die,, wie der Eeklagte behauptet, nicht zu diesen beiden Ziirmereinrichtungen gehören-, kommt, es nicht an, da die Revisionssumme von 6,000 DU auch bei Hit— Schätzung dieser Gegenstände nicht überschritten wird, und zv/ar selbst dann nicht, wenn der Kläger auch im Rahmen des § 251 y.bs 2 RGB gewisse über den jetzigen Uert der Gegenstände erforderliche Beträge zu ihrer Y/iederbeschaffung

Gegenstand®AnspruchKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 26/50
H98 088
Verkündet am 30o Juni 1952 Fieser, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
A« dm	■»
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt Prozessbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br«
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Juni 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof« Br« Biese und'der Eun-
desrichter Prof« Br« Heiss, Br« Pagendarm, Br« Gelhaar
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und Rietschel für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des %
Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
. . ■ ». *. , «...
in Hamburg vom 22. Bezember 1949 wird als unzulässig verworfen.
Bie Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger«
. I.m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Heinrich A
in K
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, 9. st
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen .
den Friedrich v® d#
in 11
Von Rechts wegen
 Tatbestand g
Die am 31. Juli 1944 verstorbene Anna Margarethe HflP wurde von ihrer in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, lebenden Tochter Annia Dump geb. RflB und ihren Enkelkindern Margreth und Dagmar, den Töchtern ihrer vorverstorbenen Tochter Lotte v® d# SfBBB aus deren erster Ehe, mit dem Beklagten beerbt. Infolge des Krieges bestand keine Möglichkeit, mit der Tochter der Erblasserin, Frau B^HB? in Verbindung zu treten, und insbesondere war unklar, ob sie noch lebte. Durch Verfügung des Amtsgerichts in Hamburg wurde der Kläger am 31o August 1944 zu dem Kachlasspfleger für die Personen bestellt, welche neben den Abkömmlingen der vorverstorbenen Tochter der Erblasserin Erben geworden sind. Da von dem Vater der I. argreth und Dagmar V9 dtf SBHHP? dem Beklagten, der damals in Rumänien lebte, seit dem.Umsturz in Rumänien im Jahre 1944 jede Nachricht fehlte, wurde für ihn.ein Abwesenheitspfleger und für seine Kinder llargreth und Dagmar ein Vormund bestellt. Sowohl die Kinder, wie auch der Abwesenheitspfleger bezw. Vormund wurden bei einem Fliegerangriff am 25» April 1945 getötet. Alleiniger gesetzlicher Erbe der Kinder Margreth und Dagmar vd d^	wurde	der	Beklagte	• Durch
 Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 29- April 1945 wurde an Stelle des verstorbenen Abwesenheitspflegers ein anderer für den Beklagten bestellt.
Der Nachlass der Frau r£|B bestand im wesentlichen aus Möbeln, Hausrat und Schmuck. Hegen angeblicher Lagerungsschwierigkeiten verl’.usserte der Kläger das zu dem Nachlass gehörende Mobiliar und den Schmuck und legte den Erlös von 19-011970 HU auf einen Sperrkonto an. Eeim Verkauf des Schlafzimmers und des Esszimmers sowie des
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Schmucks vereinbarte der Kläger mit den Käufern gewisse" Rückkauf sre cht e .	r	¥
Einige Zeit später kehrte der Beklagte aus Rumänien zurück. Er verlangte vom Kläger als Erbe seiner Kinder und für Frau	den	Eückerv/erb	der	vom	Kläger
 verkauften Gegenstände. Einen Teil der L'.öbel? den Haus- . rat und den Schmuck im Gesamtwert von 7773?50 RI.I hat der JQäger zurückerworben bezw. von den Käufern zurückerhalten und dem Beklagten ausgehändigt.
Der Kläger ist der /.nsicht? er sei nicht verpflichtet? dem Begehren des Beklagten auf Eückerwerb der ver-äusserten ITachlassgegenstände nachzukoirmen. Er hat beantragt ?
festzustellen? dass er nicht zur \7iederbeschaffung des Kachlasses der verstorbenen I.nna Llargarethe Efl^ verpflichtet ist.	*
Der Beklagte hat
 Klagabwe i sung beantragt.
Zwischen den Farteien bestand Einigkeit darüber, dass die YTiederbeschaffung der Köbel nur insoweit verlangt v/ird, als sich der Kläger ein Rückkaufsrecht Vorbehalten hat.	..
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Rer Oberste Gerichtshof hat auf die Revision des Klägers wegen wesentlicher Verfahrensmängel die Urteile der Vorinstanzen nebst den ihnen zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Im weiteren Verfahren hat der Beklagte seine -Ansprüche nicht mehr daraus hergeleitet, dass die beiden Zimmer nicht zu dem Nachlass	gehört	hätten? sondern
 Eigentum seiner verstorbenen Ehefrau gewesen seien« Der Kläger hat erklärt, die Klage nicht als ITachlasspfleger, sondern persönlich geltend zu machen» Er hat den Klageantrag dahin gefasst?
"Es wird festgestellt? dass 'der Kläger persönlich nicht verpflichtet ist, die durch die Kaufverträge veräusserten Nachlassgegenstände wieder zu beschaf-fen."
Das Landgericht hat die Klage erneut äbgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Der Beklagte hat im Eerufungsrechtszug erklärt, für den Pall, dass das Gericht. die Abtretung der -Ansprüche der Prau Bent^en an den Kläger nicht für erwiesen erachte, er nur in seiner Eigenschaft als Kiterbe den Kläger für verpflichtet halte, die veräusserten Nächlaßsachen für die Erbengemeinschaft wieder zu beschaffen und dieser notfalls Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat darauf den Klaganspruch für erledigt erklärt und beantragt,
 dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerle-gen»	*•	*-
Er hat zur Begründung vorgetragen, dass der Eeklagte sich bisher der Schadensersatzansprüche im eigenen Hamen berühmt habe. Nachdem der Eeklagte nunmehr allein -Ansprüche als Iliterbe geltend mache, müsse der Klaganspruch für erledigt erklärt/werden.
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Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Erklärung des Klägers als Klagerücknahme zu wer(tbn sei. Ir hat seinen Antrag, die Berufung des Klägers gegen das landgericht liehe Urteil zurückzuweisen, aufrecht erhalten»
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Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch insoweit für erledigt erklärt, als er auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegen den Kläger .Ansprüche auf Wiederbeschaffung der ver-äusserten Rachlaßsachen aus^abgetrder Frau f.nni B^I^B geltend zu machen; soweit der Beklagte sich jedoch Ansprüche als Erbe seiner Kinder berühme, sei nicht erwiesen, dass ihm Ansprüche aus § 823 BGB gegen den Kläger persönlich nicht zuständen* Insoweit hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen»
Die Kosten der Berufung hat es dem Kläger allein auferlegt »
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt» Er hat beantragt,
 das angefochtene Urteil aufzuheben, sov/eit es die Berufung des Klägers zurückweist und 1» die Klage dahingehend zuzusprechen, dass fest-gestellt wird, dass der Kläger persönlich nicht verpflichtet ist, die durch die Kaufverträge veräusserten Nachlaßsachen wieder zu beschaffen,
2» evtl» die Sache zur .anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen*
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt©
Ent sehei düng sgründe
 Die Revision ist unzulässig, weil weder die Revi sionssumme erreicht, noch die Revision vom Berufungsge rieht zugelassen worden ist*
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* 1«) Der Senat ist dadurch, dass der Streitwert im ersten Revisionsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof - I ZS 27/48 - durch Beschluss vom 25* Oktober 1948 auf 6<>:319 Dil festgesetzt worden ist* nicht gebunden? eine Bindung liegt nur insoweit vor, als der Streitwert in einer Höhe angenommen worden ist* die die Revisionsgrenze übersteigt0 Aber jene Revision war bereits am 10o April 1948, also noch vor der Währungsreform, eingelegt wordene Die Zulässigkeit jener Revision richtete sich Malier nach dem Reichsmark-Y/ert^
Eine Bindung an die Entscheidungen-in jenem Verfahren liegt hinsichtlich des Streitwerts selbst in dem oben angegebenen beschränkten Umfang jetzt nicht mehr vor, weil allein auf den Wert zur Zeit der Einlegung der jetzigen Revision abzustellen ist® Damit erledigen sich die Bedenken des Klägers, dass wegen der Erreichung der Revisionssumme im früheren Verfahren der Ausspruch der Unzulässigkeit cler Revision’im vorliegenden Verfahren "misslich” sei®.................  1	»	•
. iv*."
Der Streitwert ist vielmehr gemäss § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen® Es kommt also auf das Interesse des Klägers an der Feststellung an, dass er
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nicht verpflichtet sei, bestimmte Gegenstände v/ieder • zu beschaffen«
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2o) Wichtig für. die Bemessung des,Streitwerts ist zunächst die Feststellung darüber, hinsichtlich welcher Gegenstände im Prozess die Wiederbeschaffung verlangt wird® Die Sachen, über deren Herausgabe gestritten wurde, waren bis einschliesslich des ersten Revisionsverfahrens unbestritten nur diejenigen Gegenstände, für die der Kläger sich ein Wiederkaufsrecht vor-

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behalten hatte (vgl S 4 des Tatbestands des'Urteils des Obersten Gerichtshofs)« Das war - entgegen S 3 des Tatbestandes des OGH-ürteils - nicht ausser Schlafzimmer, Esszimmer und Schmuck "der Überwiegende Teil des anderen Hausrats”, sondern nach dem im ganzen Verfahren nicht bestrittenen Schriftsatz des Klägers vom 22« August 1947 auf S 4 nur das Ess- und Schlafzimmer sowie der Schmuck.
Der Kläger meint jetzt, der Gegenstand des Streites habe sich während des Prozessverfahrens geändert«
Per Beklagte habe sich zunächst berühmt, die'Hobel zweier Zimmer gehörten ihm persönlich und fielen deshalb nicht in den Nachlass, und ferner, die Ansprüche der Prau BflU seien ihm abgetreten worden; nur darauf habe sich die von ihm erhobene Peststellungsklage gerichtet« Bereits das Oberlandesgericht habe in seinem ersten Urteil den Klageantrag aber dahin verstanden, dass er sich auch darauf gerichtet habe, der Beklagte habe sich auch als Llit-erbe (an Stelle seiner Kinder) des Anspruchs auf Zurückschaffung der veräusserten Gegenstände in den Nachlass berühmt« Pas Oberlandesgericht habe dann aber über den auf Alleineigentum gestützten Anspruch auf Zurückschaffung der Höbel- nicht entschieden, sondern allein über den Anspruch auf \7iederbeSchaffung« Pabei sei keine Einschränkung auf den Bestand einzelner Zimmer gemacht wor-* den« Der Oberste Gerichtshof habe auf die Unklarheiten im Antrag hingewiesen« Per Antrag .sei im Tatsachenverfali-* ren nach dem ersten Revisionsurteil auf die Verpflicht tung umgestellt worden, "die veräusserten ITachlaßsachen wieder zu beschaffen". Pas zweite landgerichtliche Urteil habe diesen Antrag für ausreichend gehalten, der Angabe der einzelnen Gegenstände habe es nicht bedurft, weil nur die Peststellung des Bestehens oder des IJicht-bestehens der Ersatzpflicht dem Grunde nach, nicht eine

Verurteilung zur Leistung in Frage stehe. Daraus folgert der Kläger, dass durch die Veränderung der Eerüh-mung des Beklagten sich der Inhalt der Feststellungsklage in Laufe des Prozesses nicht mehr auf die unter Rückkaufsvorbehalt, sondern auf alle veräusserten Gegenstände bezogen habe.
. Dem kann nicht gefolgt werden. Unrichtig ist'bereits der Ausgangspunkt des Klägers. Auch im ersten landgerichtlichen Verfahren (Urteil S3) hatte der Beklagte sich -Ansprüche
a)	als Erbe seiner Kinder,' •
b)	aus abgetretenem Recht der Frau berühmt . Gerade' auch das Oberlandesgericht geht im zweiten Urteil (S 4) davon aus, dass der Beklagte sich von Anfang an Ansprüche in diesen beiden Richtungen berühmt habe. Der Streit ging von Anfang an nicht nur darum, ob der Beklagte persönlich Eigentümer gewisser Gegenstände war, sondern ob er in seiner Eigenschaft als Kiterbe an Stelle seiner Kinder Ansprüche gegen den Kläger aus Eingriffen in den ITachlass hatte. Waren aber Gegenstand der lerühmung von Anfang an diese umfassenden Ansprüche, so ist nicht ersichtlich, warum
 die ursprüngliche Einschränkung auf die unter Y/ieder-
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kaufsvorbehalt veräusserten Gegenstände im Laufe des Prozesses ohne ausdrückliche Erklärung entfallen sein
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•sollte. Der Kläger glaubt, das einmal aus der ausdehnenden Auslegung des ersten Oberlandesgerichts-Urteils hinsichtlich des Umfangs der Lerühmung und des Feststellungsantrags entnehmen zu können. ,A-ber gerade die-ses Urteil enthält im Tatbestand ausdrücklich einen Hinweis,* dass der Kläger seine Feststellungsklage auf die unter Vorbehalt des Rückkaufs verkauften Sachen eingeschränkt habe. Der Kläger beruft sich auch zu Un-
recht auf den Hinweis auf S 10 des Urteils des Obersten Gerichtshofs, der «Antrag bedürfe der Klarstellung, weil der \7ortlaut, worin von \7ie derbe Schaffung des Nachlas-
t
ses gesprochen werde, nicht dem entspreche, worüber die Parteien in Wahrheit stritten« Diese Bemerkung bezieht' sich auf die Ausführungen auf S 6 des Urteils des Obersten Gerichtshofs, dass nicht um den Nachlass als Gesamtheit, sondern nur um einzelne Gegenstände gestritten würde und dass bei diesen wiederum der Klagegrund entweder das Verlangen nach Geltendmachung eines Rückkaufrechts oder auch eines Anspruchs auf V/iederbeSchaffung verkaufter Gegenstände sein könne« Darüber, was unter “verkauften Gegenständen” zu verstehen ist, sagt aber das Urteil des Obersten Gerichtshofes nichts; insoweit ist es also bei den früheren einschränkenden Erklärungen der Parteien geblieben« Deshalb lässt die im Verfahren nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs erfolgte Änderung des Antrags von “WiederbeSchaffung des Nachlasses” auf ”\7iederbeSchaffung der veräusserten ITach-;lassgegenstände” keinesfalls erkennen, dass die ursprüngliche gegenständliche Begrenzung auf die unter Y/ieder-k'aufs vor behalt veräusserten Sachen nicht mehr gelten sollte, zu demal( das zweite landgerichtliche Urteil auf den früher ergangenen ‘Urteilen und deren Tatbeständen aufbaut, also auch die gegenständliche Begrenzung des Festst ellungsantrags umfasst und keinerlei Milderungen hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien nach dem ersten Revisionsurteil erwähnt« Im übrigen sagt der Kläger auf S 2 seines Schriftsatzes vom 8« Dezember 1948, also nach ^ dem Urteil des Obersten Gerichtshofs, dass der Prozess ' sich nur auf den Bestand der beiden Zimmer - es werden in der Anlage ausdrücklich Bss- und Schlafzimmer erwähnt -beschränke« Der Umstand, dass dieser Schriftsatz erst nach der Verhandlung vor dem Landgericht eingereicht wor-
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den ist, ist unerheblich,' da dieser- Schriftsatz nicht
 als ein das Prozessverfahren bestimmender Schriftsatz
* * * »
herangezogen wird, sondern allein deshalb,* weil der Kläger damit die sich aus dem gesamten /kteninhalt ergebende hier vertretene insicht selbst bestätigte
 Mithin hat sich an der ursprünglichen Beschränkung des Feststellungsantrags auf Ess- und Schlafzimmer auch im Verlauf des Prozesses nichts geändert*
j	.*	*
Pagegen gehört zu den ursprünglich streitigen Gegenständen der Schmuck nicht mehr, denn dieser ist vom Kläger an den Beklagten herausgegeben v/orden, weil der Beklagte insoweit nicht Herausgabe als Nachlass ., der Frau R(|^ verlangt hatte, sondern Herausgabe dieser Gegenstände als sein Eigentum bezw* das seiner Rechtsvorgänger, d.h. seiner Kinder,als Erben ihrer Hutter und seiner Ehefrau, wie sich aus dem ebenfalls im ganzen Verfahren niemals bestrittenen Schriftsatz des Klägers vom 22» August 1947 S 4 ergibt; dort heisst es, der Beklagte habe hinsichtlich des Schmuckes z*T* Interventionsansprüche glaubhaft gemacht, und daraufhin habe der Kläger die betreffenden Schmuckstücke an den Beklagten ausgehändigt * Piese Gegenstände gehören also überhaupt nicht zu den ITachlaßsachen der Frau werden also durch den Feststellungsanspruch nicht umfasst* Bei Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags sind die Schmuckstücke also, worüber die Parteien auch einig sind, jetzt nicht mehr zu berücksichtigen«.
Parauf, dass inzwischen nach dem Tatbestand des
♦ *
Urteils des Obersten Gerichtshofs Sachen im Werte von 7*773?50 RI<I zurückgegeben sind, koirmt es für den
 Streitwert nicht entscheidend an* Der Kläger behauptet, die Sachen zwar beschafft, aber nur herausgegeben zu haben, weil:er der Auffassung ist, gegen den Nachlass entsprechende Ausgleichsforderungen zu haben« Ausserdem ist ein Teil der Gegenstände zurückgegeben worden, ohne dass der Kläger sie selbst wieder erworben hat; insov/eit stehen noch Ansprüche der Käufer gegen den Kläger aus, die der Kläger von sich persönlich abwälzen will«,
3«) Der Kläger meint, der Streitwert sei nach den Beträgen zu bemessen, die er für den Rückkauf der Nachlassgegenstände voraussichtlich aufbringen müsse, weil Gegenständ des Rechtsstreits die Frage gewesen sei, ob er durch Rückgabe gerade der verkauften Gegenstände in Natur Ersatz leisten müsse« In Wahrheit war aber Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Präge, ob der Kläger in Natur oder in Geld Ersatz für die verkauften Gegenstände zu leisten hat« Das sagt das erste Urteil des Oberlandesgerichts auf S 4 ganz klar?
"Dabei kann der Kläger auch nicht geltend machen, dass dem Xlagantrag entsprochen werden müsse, weil die von dem Beklagten geforderte Naturalrestitution nicht mehr möglich sei« Ob und welche Rechte der Beklagte und die Erbin Bentien gegen den Kläger geltend machen werden und ob sie hierbei Naturalrestitution oder Ersatz ihre*s Schadens in Geld -beanspruchen werden, steht zunächst noch dahin« Diese Frage kann erst in einem notfalls später anzustrengenden Rechtsstreit zwischen den Farteien entschieden werden« Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die von dem Kläger begehrte Feststellung, dass er nicht zur V.'iederbeschaffung des Nachlasses " verpflichtet sei, weil sein Verhalten als rechtmässig angesehen werden müsse.”
Der Kläger hatte zwar im ersten Revisionsverfahren.die
 Ausführungen des Oberlandesgerichts angegriffen mit
 der Behauptung, es sei gerade von einer Naturalrestitution die Rede gewesen, deshalb habe das Oberlandesgericht die Präge, ob Natural- oder Geldersatz zu leisten sei, nicht übergehen dürfen*. Der.Kläger hat dann auch im v/eiteren Verfahren einige Male die Naturalrestitution erwähnt5 z.B; S 2 seines Schriftsatzes vom 2c April 1949 und S 2 seines Schriftsatzes.vom 7* Dezember 1.949o Jedoch ergibt sich aus der Einlassung des Beklagten auf•S 1 seines Schriftsatzes vom 7o Juni 1949 und aus allen Ausführungen des Klägers zur Sache
 selbst, dass gestritten wird um den Grund des Anspruchs,
» * «
nämlich ob .der Kläger sich durch Veräusserung von Nachlassgegenständen ersatzpflichtig gemacht hat* So heisst es auf S 21 des Schriftsatzes des Klägers vom 20« April 1949 "als streitige Verpflichtung kann nur in Präge kommen, ob der Kläger aus dem Nachlass durch Verkauf Herausgegebenes zurückschaffen muss"• Im Schriftsatz des Beklagten vom 7* Juni 1949 (S 2) heisst ess "Die Tatsache, dass der Kläger über die Gegenstände verfügt hat in einem Zeitpunkt, in dem kein vernünftig denkender Mensch sich von Sachwerten trennte, lässt sich durch
 keinerlei Ausführungen aus der Welt schaffen und .würde
%
auch dann den Kläger verantwortlich machen, wenn er formell verfügungsberechtigt gewesen wäre." Weiter sagt der. Beklagte in seinem Schriftsatz vom 7* Dezember 1949 -(S 2) "A.us dieser Einstellung ergab sich sein Peststellungsbe-gehren dahin, dass er dem Beklagten nicht verpflichtet sei (seiner Zessionsforderung entsprechend), den Nachlass	natura	wiederherzustellen*	Bereits	aus
 formalem Grund deshalb nicht’, weil die Eehauptung eigenen Dotalerbes logisclV die Eehauptung von cediertem R^Jp-Erbe an denselben'Sachen ausschliessej vor allem aber aus materialem Grund deshalb nicht, weil er als Pfleger und Privatmann seine Pflicht beim Verkauf des
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ItJPP-Erbes so getan habe, wie er es nach der besonderen Sachund Rechtslage habe tun müssen« Er habe also nichts weder als Pfleger noch als Privatmann durch Beschaffung zu erstatten«M
Daraus ergibt sich, dass die Parteien ganz allgemein darüber stritten, ob der Kläger schadensersatzpflichtig wegen der Veräusserung der Gegenstände war, ohne dass dabei die Präge, ob Geld- oder Naturalersatz, eine wesentliche Rolle spielte«
Mithin ist schlechthin die Schadensersatzpflicht des Klägers Gegenstand des Prozesses;
Geht aber der Streit nicht um die Präge der Naturalrestitution, sondern überhaupt nur um die vom Kläger bestrittene Verpflichtung zu dem Schadensersatz, so richtet sich der Umfang und damit auch der Wert dieser Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen« Y/enn der Kläger behauptet,- die Käufer der Sachen verlangten von ihm bei endgültiger Herausgabe der Sachen den ursprünglichen RM-Taxwert jetzt in DM mit der Begründung,,. sie hätten sich bei Nichterwerb der strittigen Sachen die dafür -ausgegebenen. RII-rEeträge durch anderweitige Einkäufe in gleicher Höhe in DM erhalten', so greifen die“Grundsätze des § 251 Abs 2 EGB ein« Danach kann der Ersatzpflichtige, hier also der Kläger, den Gläubiger, hier also den Eeklegten, in Geld entschädigen, wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustands, hier also die Uiederbecchaffung der unrechtmässigerweise verkauften Nachlassgegenstände, nur mit un-verhältnismässigen Aufwendungen, hier also nur unter Anerkennung der Porderungen der Käufer auf Zahlung des Taxwertes in DM, möglich ist, falls F.I.I-Taxwert und Eli-
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9
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Taxwert - wie das hier der Fall ist - weit auseinander-falleno Schon aus diesem Grunde kann es für die Bemessung des Streitwerts der vorliegenden Peststellungskla-ge nicht darauf ankommen, welche Eeträge der Kläger bei Feststellung seiner Schadensersatzpflicht den Käufern der Gegenstände zu zahlen haben würde, um sie zu veranlassen, die Gegenstände herauszugeben, denn nach § 251 Abs 2 BGB ginge die Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall überhaupt nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Zahlung des Betrags,, der zur Beschaffung gleichwertiger Gegenstände erforderlich wäre»
.♦?
4*) Demnach kommt es für. den Streitwert des Fes.tstel-lungsanspruchs gemäss § 3. ZPO im wesentlichen auf den \7ert des allein noch im Streit befangenen Schlafzimmers und des Esszimmers an« Dabei ist dieser Y/ert gemäss § 4 ZPO nach dem Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, hier also der letzten Revision, zu beurteilen® Dieser Zeitpunkt war der 18« Februar 1950«,

Der vom Senat bestellte Sachverständige Schlüter hat den Y/ert
 des Esszimmers auf	2®936 DM	‘
und des Schlafzimmers auf	_1 ^ 147 DM
den Gesamtwert also auf •	4®083 DM -
geschätzt«, .Angriffe gegen diese Schätzung sind nicht erhoben worden® Das Gutachten lässt auch Fehler nicht erkennen® Darauf, ob der Sachverständige einige Gegenstände mitgeschätzt hat,, die,, wie der Eeklagte behauptet, nicht zu diesen beiden Ziirmereinrichtungen gehören-, kommt, es nicht an, da die Revisionssumme von 6,000 DU auch bei Hit— Schätzung dieser Gegenstände nicht überschritten wird, und zv/ar selbst dann nicht, wenn der Kläger auch im Rahmen des § 251 y.bs 2 RGB gewisse über den jetzigen Uert der Gegenstände erforderliche Beträge zu ihrer Y/iederbeschaffung
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zwecks Naturalrestitution aufwenden müsste und diese Beträge nicht so hoch wären, dass er deswegen die Naturalrestitution verweigern könnte«.
Der Streitwert überschreitet daher für den Revi-sionsrechtszug keinesfalls die Revisionssumme von 6*000 DI Id Der Streitwert wird mangels anderer Anhaltspunkte hinsichtlich der hier vorliegenden negativen Peststellungsklage auf den vollen Uert (vgl BGIIZ 2, 276) der streitigen Zimmereinrichtungen zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels, mithin auf 4»083 DIS, festgesetzt»
Die Revision war daher gemäss § 554a ZPO mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen«.
Senatspräsident ProfoDr«, Riese Ist beurlaubt und an der Unterschrift verhinderte Meiss
 Dr«, Gelhaar
 Heiss Dr0 Pagendarm Rietschel