Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 26/08 BESCHLUSS vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07- wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 62.761,09 € Schlick Dörr Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 -OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -