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BGH · III ZR 26/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 26/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
SeitersZivilsenatsMünchenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 26/08	BESCHLUSS vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
	Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
	gegen
	Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2008 - 20 U 3657/07- wird zurückgewiesen. Die Sache hat insbesondere auch im Hinblick auf das Urteil des XI Zivilsenats vom 7. Oktober 2008(XI ZR 89/07 - NJW 2008, 3700) keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 62.761,09 €
Schlick	Dörr	Wöstmann
 Harsdorf-Gebhardt
 Seiters
 
Vorinstanzen:
LG Landshut, Entscheidung vom 22.05.2007 - 24 O 362/06 -OLG München, Entscheidung vom 18.01.2008 - 20 U 3657/07 -