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BGH · III ZR 25/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ien Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, 'r. 1. Unter Berufung auf das Urteil des OLG Stuttgart NJW 1988, 833 macht die Revision geltend, die Bürgschafts-übernahme durch die Beklagte zu 2 sei analog § 310 BGB und gemäß § 138 BGB nichtig, weil die Bürgin völlig vermögenslos und geschäftlich unerfahren sei. Im vorliegenden Verfahren brauchte das Berufungsgericht eine Nichtigkeit aus den von der Revision genannten Gründen nicht zu erörtern, da in den Tatsacheninstanzen jedes - auf diesen Einwand zielende - Vorbringen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu 2 zur Zeit der Bürgschaftsübernahme fehlte. Die Beklagte hatte sich vielmehr für eine Geschäftskreditschuld ihres Ehemannes verbürgt, die aus den Geschäftseinnahmen getilgt werden sollte und erst später durch unerwartet hohe Kontoüberziehungen so stark anwuchs, daß der Beklagten nach dem Zusammenbruch des Geschäfts eine Erfüllung unmöglich war. 3. Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten eine bindende Zusage der Klägerin für einen langfristigen Kredit über 170.000,— DM nicht bewiesen, wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen nach §§ 286, 448 ZPO. 4. Vergeblich rügen die Beklagten auch, daß das Berufungsgericht über ihre Behauptung, die Klägerin habe das Warenlager bei der Verwertung verschleudert, keinen Beweis erhoben hat. Sie meinen, das Berufungsgericht habe den Warenbestandswert von 178.616,15 DM als unstreitig behandeln, zu demindest aber die Beklagte nach § 139 ZPO zur Vorlage der Inventurlisten auffordern (vgl. Dezember 1987 eingegangenen Schriftsatz geäußert, auch jetzt aber noch keine Einzelangaben über den Warenbestand gemacht und keine Gründe für die verspätete Zeugenbenennung genannt. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagten in der Berufungsverhandlung am 9.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 310 BGB § 286 ZPO § 154 BGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtStuttgartZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 25/88	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 wohnhaft daselbst,
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.l
gegen
 die	AG	Düsseldorf, Filiale Ra
 vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. von
 und
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte HflüBgraben I
Will
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch ien Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, 'r. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 24. November 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1987 - 4 U 128/87 - wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,-- DM
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Gründe ;
Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht zu. Die ,-vision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Unter Berufung auf das Urteil des OLG Stuttgart NJW 1988, 833 macht die Revision geltend, die Bürgschafts-übernahme durch die Beklagte zu 2 sei analog § 310 BGB und gemäß § 138 BGB nichtig, weil die Bürgin völlig vermögenslos und geschäftlich unerfahren sei.
Es bedarf hier keiner grundsätzlichen Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil des OLG Stuttgart; darüber wird im Revisionsverfahren III ZR 37/88 zu entscheiden sein. Im vorliegenden Verfahren brauchte das Berufungsgericht eine Nichtigkeit aus den von der Revision genannten Gründen nicht zu erörtern, da in den Tatsacheninstanzen jedes - auf diesen Einwand zielende - Vorbringen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beklagten zu 2 zur Zeit der Bürgschaftsübernahme fehlte. Auch handelt es sich hier nicht wie in dem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall um einen Ratenkredit, bei dem die übernommenen Ratenverpflichtungen von vornherein so hoch waren, daß sie erkennbar nicht ohne Existenzgefährdung erfüllt werden konnten. Die Beklagte hatte sich vielmehr für eine Geschäftskreditschuld ihres Ehemannes verbürgt, die aus den Geschäftseinnahmen getilgt werden sollte und erst später durch unerwartet hohe Kontoüberziehungen so stark anwuchs, daß der Beklagten nach dem Zusammenbruch des Geschäfts eine Erfüllung unmöglich war.
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2.	Ohne Erfolg bleibt auch die Revisionsrüge, die Klägerin nabe nicht hinreichend bestimmt, welcher Teil ihres Gesamt-anspruchs mit der Teilklage habe geltend gemacht werden sollen. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Gegenstand der Klage der Teil der Kreditforderung ist, der nach Abzug der Erlöse aus der Sicherheitenverwertung und nach Aufrechnung mit evtl. Schadensersatzgegenansprüchen noch verbleibt (vgl. S. 8 der Berufungserwiderung vom 4. August 1987).
3.	Gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten eine bindende Zusage der Klägerin für einen langfristigen Kredit über 170.000,— DM nicht bewiesen, wendet sich die Revision mit Verfahrensrügen nach §§ 286, 448 ZPO. Der Senat hat diese Rügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Auf die Hilfsbegründungen des Berufungsgerichts gemäß § 154 Abs. 2 BGB und Nr. 17 Satz 2 AGB-Banken kommt es danach nicht an.
4.	Vergeblich rügen die Beklagten auch, daß das Berufungsgericht über ihre Behauptung, die Klägerin habe das Warenlager bei der Verwertung verschleudert, keinen Beweis erhoben hat. Sie meinen, das Berufungsgericht habe den Warenbestandswert von 178.616,15 DM als unstreitig behandeln, zu demindest aber die Beklagte nach § 139 ZPO zur Vorlage der Inventurlisten auffordern (vgl. BGH Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84 = NJW 1986, 428, 429) und ihnen Gelegenheit geben müssen, sich zur Frage der Verspätung zu
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äußern und Entschuldigungsgründe für die verspätete Zeugenbenennung vorzubringen.
Die Beklagten verkennen, daß die Klägerin bereits in der Berufungserwiderung vom 4. August 1987 den behaupteten Warenbestandswert ausdrücklich bestritten und vorgetragen hatte, es habe sich um weitgehend wertlose "Ladenhüter" und "Schund" gehandelt. Dazu hatten die Beklagten sich erst in dem am 8. Dezember 1987 eingegangenen Schriftsatz geäußert, auch jetzt aber noch keine Einzelangaben über den Warenbestand gemacht und keine Gründe für die verspätete Zeugenbenennung genannt. Unter den gegebenen Umständen war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagten in der Berufungsverhandlung am 9. Dezember 1987 noch durch ausdrückliche Hinweise zur Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen .
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne