Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 6. Die pauschale Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung auch diejenigen Schriftsätze berücksichtigt, welche die Parteien im ersten Rechtszug nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils gewechselt haben, genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs.3 Nr. 3 b ZPO. Das Berufungsgericht bejaht die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin. Es geht davon aus, daß die Darlehenshingabe dem Erwerb und der Verwertung des Erbbaurechts und nicht des Eigentums am Grundstück diente. Zu Unrecht meint die Revision, die Würdigung des Berufungsgerichts widerspreche dessen Feststellung, "der Erblasser habe sich bereit erklärt, dem Beklagten für dessen Alleinerwerb gegen Einräumung des Vermittlungsrechts als Makler betr. Juli 1984 fällig geworden, ohne daß es einer Kündigung bedurfte, so kann unentschieden bleiben, ob die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit den Angriffen der Revision standhalten. Für die Entscheidung nach S 554 b ZPO kann hingenommen werden, daß das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen schon seit dem 12.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 25/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit , Immobilienmakler, Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Germaine Henriette_R fli Rue Du^B' F flBB Fo geb. Sc Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will - 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne am 6. November 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. November 1986 - 2 U 164/83 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (S 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 43.890DM Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die pauschale Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung auch diejenigen Schriftsätze berücksichtigt, welche die Parteien im ersten Rechtszug nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils gewechselt haben, genügt nicht den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO. Das Berufungsgericht bejaht die Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin. Es geht davon aus, daß die Darlehenshingabe dem Erwerb und der Verwertung des Erbbaurechts und nicht des Eigentums am Grundstück diente. Diese tatrichterliche Würdigung, die vom Revisionsgericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entspricht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - der Auffassung, welche der Beklagte selbst schon mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Oktober 1982 und auch im Verlauf dieses Rechtsstreits wiederholt vertreten hat. Von einem Verstoß gegen § 139 ZPO kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Zu Unrecht meint die Revision, die Würdigung des Berufungsgerichts widerspreche dessen Feststellung, "der Erblasser habe sich bereit erklärt, dem Beklagten für dessen Alleinerwerb gegen Einräumung des Vermittlungsrechts als Makler betr. den Verkauf der neu zu bildenden Parzellen ein zinsloses Darlehen zur Verfügung zu stellen". Hierbei handelt es sich nicht um eine Feststellung, sondern um die Wiedergabe des Beklagtenvorbringens. Ist danach der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens jedenfalls mit der Löschung des Erbbaurechts am 12. Juli 1984 fällig geworden, ohne daß es einer Kündigung bedurfte, so kann unentschieden bleiben, ob die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fälligkeit den Angriffen der Revision standhalten. Für die Entscheidung nach S 554 b ZPO kann hingenommen werden, daß das Berufungsgericht der Klägerin Zinsen schon seit dem 12. Februar 1983 zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 50, 115, 122). Krohn Werp Kröner Rinne Boujong