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BGH · III ZR 25/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/86

PostG 1969 § 12 Eine erheblich zu niedrige Wertangabe kann ein Mitverschulden des Absenders am Verlust einer Wertsendung auch dann begründen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist. Der Beklagte verteidigt sich damit, die Haftungsbeschränkung des § 12 Abs. 5 PostG müsse auch zu seinen Gunsten wirken; sein Verhalten sei nicht pflichtwidrig gewesen; die Klägerin treffe wegen der unrichtigen Deklarierung ein erhebliches Mitverschulden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Post nach § 12 Abs. 5 PostG gelte nicht auch für die persönliche Haftung des Postbeamten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflichten. Eine solche vorsätzliche Amtspflichtverletzung habe der Beklagte begangen, da er den ihm übergebenen Wertbeutel entgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften nicht sogleich in das Wertgelaß seines Lastkraftwagens eingeschlossen, sondern zunächst unbeaufsichtigt im unverschlossenen Führerhaus liegen gelassen habe; diese Handhabung sei von den Vorgesetzten des Beklagten auch nicht stillschweigend gebilligt worden. Ein Mitverschulden der Absenderin durch unrichtige Angabe des Wertes der Sendung liege nicht vor; zu niedrige Wertangaben auf Wertsendungen seien nichts Ungewöhnliches, die Wertangabevorschriften hätten nicht den Zweck, Postbedienstete von vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen abzuhalten, das zu demutbare Maß an Sorgfalt bei der Besorgung eigener Angelegenheiten sei im Hinblick auf die abgeschlossene Valorenversicherung nicht verletzt. Die persönliche Haftung des beklagten Beamten ist allerdings nicht durch eine Haftung der Deutschen Bundespost nach Art. 34 GG ausgeschlossen. a) Die HaftungsVerlagerung nach Art. 34 GG stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, daß der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, dem geschädigten Dritten nicht haftet, soweit die Staatshaftung eintritt (Senatsurteile vom 13. Die Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, ist gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG; vgl. Danach haftet die Post bei Verlust von Wertsendungen dem Absender auch ohne Verschulden eines Bediensteten, dafür aber beschränkt auf den angegebenen Wert (§ 12 Abs.5, 6 PostG). c) Diese Grundsätze verbieten es dem Gesetzgeber auch nicht, eine weitergehende Haftung des einzelnen Postbediensteten für die Schäden anzuordnen, die durch eine von ihm vorsätzlich begangene Amtspflichtverletzung verursacht sind. Dezember 1975 - III ZR 110/73 = LM PostG 1969 § 11 Nr. 1), mag nicht nur die Post als Organisation, sondern auch der einzelne Bedienstete ausgesetzt sein. d) Auch der Gesichtspunkt, daß die Pflichtverletzung des Bediensteten möglicherweise durch mangelhafte oder fehlende Organisation oder Überwachung (mit)verursacht worden ist, gebietet es nicht - wie die Revision meint -, die Frage der persönlichen Haftung des Postbediensteten dem Rückgriffsverhältnis zu überlassen. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Verlust der Wertsendung durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Amtspflichten verursacht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Daraus mußte das Berufungsgericht aber nicht herleiten, daß der Inhalt des Merkblattes sich nur auf den Beförderungsvorgang, der auf der Straße selbst stattfindet, und nicht auch auf Vorgänge bezieht, die dieser Beförderung auf der Straße dienen, wenn sie selbst auch auf Postgelände stattfinden. Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß die Pflicht zur sofortigen Verwahrung von Wertsendungen im Wertgelaß sich auf alle und nicht nur auf höherwertige Sendungen dieser Art bezieht. Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die nach Nr. 13 des Merkblatts bestehende Pflicht verletzt, Fahrzeug und Ladung nie unbeaufsichtigt zu lassen. b) Schließlich läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, Rechtsfehler nicht erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt ein Amtsträger in diesem Sinn vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt; zu dem Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d. Es geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus: Der Beklagte hatte den Erhalt des Merkblattes quittiert und war sich der Verpflichtung bewußt, die Wertbeutel sofort im Wertgelaß zu verwahren und das Fahrerhaus nicht unverschlossen und unbeaufsichtigt zu lassen. Mit Erfolg greift die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts an, der Anspruch der Klägerin sei nicht durch Mitverschulden (Mitverursachung) ihrer Rechtsvorgängerin gemindert. a) Daß der Geschädigte sich eine eigene schuldhafte Schadensmitverursachung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muß, ist eine besondere Ausprägung des im bürgerlichen und im öffentlichen Recht gleichermaßen geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteil BGHZ 56, 57, 65). b) Abzulehnen ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei im Hinblick auf die von ihr abgeschlossene Versicherung ausgeschlossen . c) Ob die zu niedrige Wertangabe auf der verlorengegangenen Sendung den Schaden tatsächlich deshalb (mit)verursacht hat, weil der Beklagte bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. d) Für die Annahme einer schuldhaften Mitverursachung im Sinne von § 254 BGB reicht es allerdings nicht aus, daß der Verursachungsbeitrag des Geschädigten sich als eine natürliche Bedingung des Schadens darstellt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei einer wertenden Beurteilung die von dem Geschädigten gesetzte Bedingung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu der ihm eine Haftung für ihre Folgen billigerweise und bei vernünftiger Betrachtung zugemutet werden kann (Senatsurteil v. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Wertangabe bei Wertsendungen habe nicht den Zweck, "Postbedienstete von vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen abzuhalten", ist von Rechtsirrtum beeinflußt. letzungen von Sorgfaltspflichten, die für die verschärfte Haftung ausreichen, liegen aber nicht im gleichen Maß außerhalb des Bereichs dessen, mit dem der Postbenutzer rechnen muß und auch rechnet. Deshalb wird in der Regel eine ganz erheblich zu niedrige Wertangabe, wie sie hier mit 3.500 DM gegenüber einem wahren Wert von 100.000 DM gegeben ist, innerhalb der Grenze liegen, bis zu der ihm eine Mithaftung für ihre Folgen billigerweise und bei wertender Betrachtung auch zugemutet werden kann. Indes besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß einem vorsätzlichen Schädiger ganz allgemein die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verschulden des Geschädigten verwehrt ist; der Grundsatz, daß bei § 254 Abs. 1 BGB davon in der Regel auszugehen ist, gilt nicht, wenn besondere Umstände Anlaß zu anderer Wertung bieten (vgl. Ein solcher besonderer Umstand ist hier darin zu sehen, daß der Vorsatz des Schädigers sich nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorgfaltspflicht, nicht aber auf den Schaden bezogen hat.

Zitierte Normen: § 12 PostG Art. 34 GG § 11 PostG § 254 BGB § 67 WG § 254 BGB
WertbeutelvorsätzlichWertangabeKlägerinSchadenGeschädigteHaftungAnnahme

Volltext der Entscheidung

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 Nachschlagewerk: ja BGHZ:___________nein
BGB § 254 A;
PostG 1969 § 12
Eine erheblich zu niedrige Wertangabe kann ein Mitverschulden des Absenders am Verlust einer Wertsendung auch dann begründen, wenn der Verlust durch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung verursacht worden ist.
Der Abschluß einer SchadensVersicherung (Verlorenversicherung) schließt die Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten nicht aus.
BGH, Urt. v. 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF Sr
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
III ZR 25/86
Verkündet am:
21. Mai 1987 Freitag , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Posthauptschaffners Friedei
 GlHHHiK GiflHIB/
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/
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. Hl -
und
 gegen
die R + V Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand Dr. Peter von Hl Dr. Werner FHH, THHPetraße 9,
und
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HHt -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1987 durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Norddeutsche Genossenschaftsbank in HattHliV gab am 9. März 1983 bei dem Postamt HaflHBHü II ein mit 3.500 — DM deklariertes Wertpaket an die Volksbank in WaMHHHi auf, das nach ihrer Behauptung 100.000,— DM in Geldscheinen enthielt. Das Wertpaket wurde dem Beklagten, der als Posthauptschaffner bei dem Postamt HaoflBV II mit einem Lastkraftwagen Postsendungen zu dem Postamt WitfflHH^ zu bringen hatte, in einem Wertbeutel, der noch andere Wertsendungen enthielt, kurz vor oder nach 3 Uhr morgens am 10. März 1983 zur Weiterbeförderung übergeben. Der Wertbeutel kam abhanden,
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als der Beklagte ihn etwa 10 Minuten lang auf dem Packhof des Postamts unbeaufsichtigt in dem unverschlossenen Führerhaus seines Postlastkraftwagens liegen ließ. Ermittlungen über seinen Verbleib blieben erfolglos.
Die Deutsche Bundespost erstattete der Bank 3.500 DM. 96.500 DM zahlte die klagende Versicherung aufgrund eines für Verluste dieser Art abgeschlossenen Versicherungsvertrages an die Bank.
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung persönlich auf Erstattung des von ihr gezahlten Betrages in Anspruch.
Der Beklagte verteidigt sich damit, die Haftungsbeschränkung des § 12 Abs. 5 PostG müsse auch zu seinen Gunsten wirken; sein Verhalten sei nicht pflichtwidrig gewesen; die Klägerin treffe wegen der unrichtigen Deklarierung ein erhebliches Mitverschulden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe
 Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Die Haftungsbeschränkung zugunsten der Post nach § 12 Abs. 5 PostG gelte nicht auch für die persönliche Haftung des Postbeamten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Amtspflichten. Eine solche vorsätzliche Amtspflichtverletzung habe der Beklagte begangen, da er den ihm übergebenen Wertbeutel entgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften nicht sogleich in das Wertgelaß seines Lastkraftwagens eingeschlossen, sondern zunächst unbeaufsichtigt im unverschlossenen Führerhaus liegen gelassen habe; diese Handhabung sei von den Vorgesetzten des Beklagten auch nicht stillschweigend gebilligt worden. Ein Mitverschulden der Absenderin durch unrichtige Angabe des Wertes der Sendung liege nicht vor; zu niedrige Wertangaben auf Wertsendungen seien nichts Ungewöhnliches, die Wertangabevorschriften hätten nicht den Zweck, Postbedienstete von vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen abzuhalten, das zu demutbare Maß an Sorgfalt bei der Besorgung eigener Angelegenheiten sei im Hinblick auf die abgeschlossene Valorenversicherung nicht verletzt.
Hiergegen wendet die Revision sich im Ergebnis mit Erfolg.
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II.
I.	Die persönliche Haftung des beklagten Beamten ist allerdings nicht durch eine Haftung der Deutschen Bundespost nach Art. 34 GG ausgeschlossen.
a)	Die HaftungsVerlagerung nach Art. 34 GG stellt eine befreiende Schuldübernahme kraft Gesetzes dar mit der Folge, daß der Beamte, der seine Amtspflicht verletzt hat, dem geschädigten Dritten nicht haftet, soweit die Staatshaftung eintritt (Senatsurteile vom 13. Juli 1961 - Ill ZR 96/60 = LM GG Art. 34 Nr. 60 - und vom 30. Oktober 1986 - III ZR 151/85 - zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt; Kreft BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 22; Glaser in: Soergel BGB
II.	Aufl. § 839 Rn. 36; H. Maurer, Allgemeines Verwaltungs-recht 4. Aufl. § 25 Nr. 7).
Diese befreiende Schuldübernahme nach Art. 34 GG gilt indes nicht ausnahmslos. Da die Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen in Ausübung öffentlicher Gewalt den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht, nur "grundsätzlich" trifft, sind - auch wenn Art. 34 GG den Gesetzgeber nicht mehr, wie früher Art. 131 Abs. 2 WV (dazu BVerfGE 61, 149, 191 f.), ausdrücklich zu "näherer Regelung" ermächtigt - die reichs- und landesrechtlichen Haftungsvorschriften insoweit in Kraft geblieben und neue Vorschriften insoweit zulässig, wie sie die verfassungsmäßigen Grundsätze durch Regelung im einzelnen ergänzen und beschränken (Senatsurteil vom 30. Oktober 1986 aaO m. w. Nachw.). Die die Staatshaftung beschränkenden oder aus-
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 schließenden Regelungen sind allerdings als Ausnahmen vom Verfassungsgrundsatz eng auszulegen und nur insoweit zulässig, wie sie von der Sache her gerechtfertigt werden können; sie dürfen nicht willkürlich getroffen werden, müssen auf sachgerechten Erwägungen beruhen und sich an der Grundentscheidung der Verfassung ausrichten (Senatsurteile BGHZ 25, 231, 237; 62, 372, 377 f.; und vom 30. Oktober 1986 aaO) .
b)	Die Deutsche Bundespost haftet der Klägerin nicht auf Schadensersatz.
Die Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, ist gesetzlich auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG; vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 1984 - III ZR 53/83 = VersR 1984, 778). Danach haftet die Post bei Verlust von Wertsendungen dem Absender auch ohne Verschulden eines Bediensteten, dafür aber beschränkt auf den angegebenen Wert (§ 12 Abs. 5, 6 PostG).
Die Bedenken der Revision gegen diese Regelung greifen nicht durch. Die Haftungsbeschränkung der Post ist auch in diesem Punkt nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden.
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c)	Diese Grundsätze verbieten es dem Gesetzgeber auch nicht, eine weitergehende Haftung des einzelnen Postbediensteten für die Schäden anzuordnen, die durch eine von ihm vorsätzlich begangene Amtspflichtverletzung verursacht sind. Den Notwendigkeiten einer zügigen Abwicklung des bei der Post anfallenden Massenverkehrs, die der rechtfertigende Grund für die Beschränkungen der Posthaftung sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1975 - III ZR 110/73 = LM PostG 1969 § 11 Nr. 1), mag nicht nur die Post als Organisation, sondern auch der einzelne Bedienstete ausgesetzt sein. Deshalb ist auch er bei jeder Fahrlässigkeit von der Haftung freigestellt. Die Notwendigkeit eines Ausschlusses der persönlichen Haftung für vorsätzliche Pflichtverletzungen läßt sich aus diesem Gesichtspunkt jedoch nicht herleiten.
d)	Auch der Gesichtspunkt, daß die Pflichtverletzung des Bediensteten möglicherweise durch mangelhafte oder fehlende Organisation oder Überwachung (mit)verursacht worden ist, gebietet es nicht - wie die Revision meint -, die Frage der persönlichen Haftung des Postbediensteten dem Rückgriffsverhältnis zu überlassen. Wenn insoweit ein Sachverhalt festgestellt werden kann, der die Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung begründet, so mag der Bedienstete gegebenenfalls seinerseits von seinem Dienstherrn verlangen können, daß dieser ihn wenigstens teilweise von seiner Schadensersatzpflicht freistellt.
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2.	Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Verlust der Wertsendung durch einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Amtspflichten verursacht, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
a)	Das Merkblatt, auf das das Berufungsgericht den Vorwurf der Pflichtverletzung stützt, trägt zwar die Bezeichnung "Postbeförderung auf Straßen". Daraus mußte das Berufungsgericht aber nicht herleiten, daß der Inhalt des Merkblattes sich nur auf den Beförderungsvorgang, der auf der Straße selbst stattfindet, und nicht auch auf Vorgänge bezieht, die dieser Beförderung auf der Straße dienen, wenn sie selbst auch auf Postgelände stattfinden.
In Nr. 9 des Merkblattes heißt es:
"Wertbeutel und versiegelte Wertpakete sollen möglichst nicht, Wertbeutel mit hochwertigen Sendungen und Pakete mit hoher Wertangabe dürfen niemals auf den Erdbogen niedergelegt werden; sie sind sogleich bei der Übernahme im Wertgelaß zu verwahren, da sie dann nicht mehr abhanden kommen können. Das Wertgelaß ist durch ein Vorhängeschloß zusätzlich zu sichern."
Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß die Pflicht zur sofortigen Verwahrung von Wertsendungen im Wertgelaß sich auf alle und nicht nur auf höherwertige Sendungen dieser Art bezieht.
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Ohne Erfolg wendet die Revision sich auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die nach Nr. 13 des Merkblatts bestehende Pflicht verletzt, Fahrzeug und Ladung nie unbeaufsichtigt zu lassen. Als der Beklagte sich zu dem Wagenmeister begab, wurde sein Wagen zwar noch beladen. Die diese Arbeit ausführenden Bediensteten hatten aber nicht die Aufgabe, das Fahrzeug und insbesondere die im Führerhaus liegenden Gegenstände zu beaufsichtigen. Der Beklagte konnte sich nicht einmal darauf verlassen, daß die ladenden Kollegen das Fahrzeug nicht schon vor seiner Rückkehr verlassen würden. In jedem Falle hätte er das Fahrerhaus des Lastkraftwagens - in dem der Wertbeutel sich befand - abschließen müssen.
b)	Schließlich läßt auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Amtspflicht vorsätzlich verletzt, Rechtsfehler nicht erkennen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt ein Amtsträger in diesem Sinn vorsätzlich, wenn er sich bewußt über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt; zu dem Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit, d. h. das Bewußtsein, gegen eine Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muß der Beamte mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (Senatsurteile vom 20. Dezember 1962 - III ZR 205/61 =
VersR 1963, 339, 341 - vom 13. Juni 1966 - III ZR 258/64 = VersR 1966, 875, 876 - und vom 21. April 1977 - III ZR 3/75).
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Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Es geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus: Der Beklagte hatte den Erhalt des Merkblattes quittiert und war sich der Verpflichtung bewußt, die Wertbeutel sofort im Wertgelaß zu verwahren und das Fahrerhaus nicht unverschlossen und unbeaufsichtigt zu lassen. Er hat die Wertbeutel auch nicht lediglich "vergessen". Schlaftrunkenheit ist widerlegt. Die sofortige Verwahrung der Wertbeutel im Wertgelaß war nicht unmöglich, da der Ladevorgang kurzzeitig unterbrochen werden konnte. Der Beklagte hatte auch keinen Anlaß zu der Annahme, die vorübergehende Aufbewahrung von Wertsendungen im unverschlossenen Fahrerhaus (die Abholung der Wagenpapiere und die Aushändigung der Pistole beim Wagenmeister dauerte etwa 10 Minuten) werde von seinen Dienstvorgesetzten gebilligt.
Diese Feststellungen tragen die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Die Revision greift sie nicht mit begründeten Verfahrensrügen an, sondern setzt in revisionsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.
3.	Mit Erfolg greift die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts an, der Anspruch der Klägerin sei nicht durch Mitverschulden (Mitverursachung) ihrer Rechtsvorgängerin gemindert. Die unzutreffende Wertangabe auf der der Rechtsvorgängerin der Klägerin abhanden gekommenen Sendung kann einen nach § 254 Abs. 1 BGB relevanten Mitverschuldens-vorwurf begründen.
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a)	Daß der Geschädigte sich eine eigene schuldhafte Schadensmitverursachung anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muß, ist eine besondere Ausprägung des im bürgerlichen und im öffentlichen Recht gleichermaßen geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteil BGHZ 56, 57, 65). Dieser Grundsatz gilt daher auch im Bereich des § 839 BGB (vgl. Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986,
S. 48 f . ) .
b)	Abzulehnen ist die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Rechtsvorgängerin der Klägerin sei im Hinblick auf die von ihr abgeschlossene Versicherung ausgeschlossen .
Der Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten schließt eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten für die Entstehung des Schadens gegenüber dem Schädiger nicht aus. Er hindert die Entstehung des Schadens nicht, sondern verlagert ihn lediglich auf die eintretende Versicherung. Dementsprechend geht ein Ersatzanspruch auf diese über, wenn sie leistet (§ 67 WG).
c)	Ob die zu niedrige Wertangabe auf der verlorengegangenen Sendung den Schaden tatsächlich deshalb (mit)verursacht hat, weil der Beklagte bei richtiger Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen. Deshalb ist im Revisionsverfahren von dieser Behauptung des Beklagten auszugehen.
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d)	Für die Annahme einer schuldhaften Mitverursachung im Sinne von § 254 BGB reicht es allerdings nicht aus, daß der Verursachungsbeitrag des Geschädigten sich als eine natürliche Bedingung des Schadens darstellt. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob bei einer wertenden Beurteilung die von dem Geschädigten gesetzte Bedingung noch innerhalb der Grenze liegt, bis zu der ihm eine Haftung für ihre Folgen billigerweise und bei vernünftiger Betrachtung zugemutet werden kann (Senatsurteil v. 1. Februar 1965 - III ZR 106/63 = VersR 1965, 484). Maßgebend ist danach, ob die von dem Geschädigten vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ob also der eingetretene Schaden von ihrem Schutzzweck erfaßt wird (Krohn/Papier aaO S. 49).
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Wertangabe bei Wertsendungen habe nicht den Zweck, "Postbedienstete von vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen abzuhalten", ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Wie sich aus Nr. 9 des Merkblatts ergibt, sind "Wertbeutel mit hochwertiger Sendung und Pakete mit hoher Wertangabe" besonders sorgsam zu behandeln. So dürfen sie niemals auf den Erdboden niedergelegt werden. Es liegt zudem auf der Hand, daß eine hohe Wertangabe die Wirkung haben kann, die mit der Beförderung befaßten Postbediensteten zu einer sorgfältigeren Behandlung der Sendung anzuhalten und schon im Hinblick auf drohende Rückgriffsansprüche in aller Regel auch haben wird. Diese Erkenntnis muß sich auch dem Postbenutzer aufdrängen, der eine Wertsendung aufgibt. Er muß zwar nicht mit vorsätzlichen Schädigungen durch Postbedienstete rechnen. Vorsätzliche Ver-
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letzungen von Sorgfaltspflichten, die für die verschärfte Haftung ausreichen, liegen aber nicht im gleichen Maß außerhalb des Bereichs dessen, mit dem der Postbenutzer rechnen muß und auch rechnet. Deshalb wird in der Regel eine ganz erheblich zu niedrige Wertangabe, wie sie hier mit 3.500 DM gegenüber einem wahren Wert von 100.000 DM gegeben ist, innerhalb der Grenze liegen, bis zu der ihm eine Mithaftung für ihre Folgen billigerweise und bei wertender Betrachtung auch zugemutet werden kann.
e)	Allerdings mindert Fahrlässigkeit des Geschädigten einen Ersatzanspruch in der Regel dann nicht, wenn der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat (BGHZ 57, 137, 145). Insbesondere kann derjenige, der einen andern vorsätzlich geschädigt hat, sich nicht darauf berufen, jener habe sich nicht dagegen gesichert, sondern ihm, dem Schädiger, vertraut (Senatsurteil v. 29. November 1984 - III ZR 111/83 = VersR 1985, 281, 283). Indes besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß einem vorsätzlichen Schädiger ganz allgemein die Berufung auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verschulden des Geschädigten verwehrt ist; der Grundsatz, daß bei § 254 Abs. 1 BGB davon in der Regel auszugehen ist, gilt nicht, wenn besondere Umstände Anlaß zu anderer Wertung bieten (vgl. BGHZ 57, 137, 146; Urteile vom 28. Februar 1966 - VII ZR 125/65 = WM 1966, 491, 495 und vom 1. April 1969 - VI ZR 229/67 = WM 1969, 660). Ein solcher besonderer Umstand ist hier darin zu sehen, daß der Vorsatz des Schädigers sich nur auf die Verletzung seiner dienstlichen Sorgfaltspflicht, nicht aber auf den Schaden bezogen hat.
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S5~
in.
Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung in vollem Umfang. Die Bemessung eines der Klägerin etwa zuzurechnenden Mitverursachungsanteils kann nur der Tatrichter vornehmen. Dabei wird er insbesondere aufzuklären und zu berücksichtigen haben, ab welcher Wertangabe von einer "hochwertigen Sendung" i. S. der Nr. 9 des Merkblatts gesprochen werden kann (vgl. Berufungsbegründung vom 7. Februar 1985) und wie die Sendung, wenn sie diesen Anforderungen entsprochen hätte, von dem Beklagten behandelt worden wäre.
Kroner	Boujong	Engelhardt
 Halstenberg	Rinne
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Schreibfehlerberichtigung
 zu dem Urteil vom 21. Mai 1987 - HI ZR 25/86 -
Wegen eines Schreibfehlers wird der Leitsatz zu dem Urteil vom 21. Mai 1987, 2. Absatz, dahingehend berichtigt, daß es anstelle von "(Verlorenversicherung)" richtig "(Valoren Versicherung)" heißen muß.
Karlsruhe, den 28. Juli 1987
Bunde sgeri cht shof Geschäftsstelle des XIX. Zivilsenats