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BGH · III ZR 25/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eurer den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. 2. Soweit das Berufungsgericht eine teilweise Stundung der Klageforderung abgelehnt hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. 3. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen. a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger den per 30. Der Senat hat die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

BerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 25/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	Kurt Rdir
2.	dessen Ehefrau Anneliese R| beide K00straße 0, Hl
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	00	und
 gegen
Hermann
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
SO
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eurer den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 1984 - 9 U 294/83 -wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten
 des Revisionsverfahrens
(§S 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO).
Streitwert: 41.146,51 DM.
3
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Die der Klage zugrundeliegende Darlehensforderung von 33.884,28 DM nebst Zinsen ist außer Streit.
2.	Soweit das Berufungsgericht eine teilweise Stundung der Klageforderung abgelehnt hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht ersichtlich.
3.	Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten erklärte Aufrechnung nicht hat durchgreifen lassen.
a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß der Kläger den per 30. Juni 1979 fälligen Wechsel über 60.000,— DM den Abreden der Parteien zuwider nicht rechtzeitig an die Beklagten herausgegeben habe, greift die Revision dies als ihr günstig nicht an.
4
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht nachgewiesen, daß ihnen aufgrund der nicht fristgemäßen Rückgabe des Wechsels ein Schaden entstanden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Senat hat die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp