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BGH · in zr 25/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 25/85

1.Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Frage, wann die Zinspflicht eines Bewucherten nach § 819 Abs. 1 BGB beginnt, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bisher noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Die dazugehörende Vorschrift des § 291 BGB bestimmt, daß eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist. Da der Geber eines wucherischen Darlehens dem Be-wucherten das Kapital für die vorgesehene Laufzeit belassen muß (stRspr seit RGZ 161, 52; Palandt/Thomas BGB 43. c) Aus diesen Gründen hängt die Zinspflicht des Klägers nicht davon ab, wann er als der Bewucherte von der Nichtigkeit des Darlehens erfahren hat. a) Der Senat hat die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zurückverwiesen, obwohl er davon ausging, daß die Grundschuld, aus der der Beklagte vollstreckt, nicht nur der Erhaltung und Sicherung der wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Darlehensansprüche, sondern auch der Ansprüche des Beklagten nach § 812 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta diente. Es war nämlich revisionsrechtlich nicht auszuschließen, daß die Grundschuld nach § 138 Abs. 1 BGB wegen des Verhaltens des Beklagten bei ihrer Bestellung nichtig war. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich wegen der für die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung sprechenden Umstände (ursprünglich nicht vorgesehene Sicherung; bei Bestellung der Grundschuld war der für die Rückzahlung des Darlehens bestimmte Zeitpunkt um 16 Monate überschritten; Sicherung auch des dem Beklagten zustehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung) c) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht zu dem Verhalten des Beklagten bei der Bestellung der Grundschuld keine besonderen Feststellungen getroffen hat. Auch kann die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines wucherischen Geschäfts gehören und deshalb nichtig sein (Soergel/Hefermehl BGB 11. Hier erschöpfte sich die Bestellung der Grundschuld aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darin, die Erträge eines wucherischen Geschäfts zu sichern. Die aus § 138 Abs. 2 BGB folgende Nichtigkeit des Darlehens erfaßte daher nicht die Bestellung dieser Grundschuld. bb) Verfügungsgeschäfte sind nach § 138 Abs. 1 BGB nur nichtig, wenn der Sittenverstoß gerade in der dinglichen Zuwendung zu erblicken ist (Erman/Brox aaO § 138 Rn. 44 m.w.Nachw.). keit der Bestellung der Grundschuld genügt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Beklagte bestrebt gewesen ist, sich die Vorteile des wucherischen Darlehens zu erhalten. Das kann den Bestand der Grundschuld aber nicht berühren, weil ihr Inhalt weder objektiv abstößig ist noch ihre Bestellung aus sonstigen Gründen dem Beklagten einen nicht zu billigenden Vorteil verschafft hat. 216.000 DM dem Beklagten eine Ubersicherung verschafft hat, ist für die Durchsetzung der hier interessierenden -zeitlich als erste bestellten - Grundschuld über Nach dem Willen der Parteien hätten die äußerlich selbständigen drei Verträge, durch die der Kläger dem Beklagten die Grundschulden verschaffte, eine rechtliche Einheit in dem Sinne bilden können, daß bei Nichtigkeit des einen Vertrages auch der andere oder die anderen beiden nichtig sein sollten (BGH Urt. v. Diese Frage ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Jedenfalls für die hier interessierende Grundschuld über 100.000 DM zu verneinen. e) Die Revision wendet sich gegen die Berechnung des Berufungsgerichts der dem Kläger gutzubringenden Zahlungen allein wegen des bei einem Notar hinterlegten Betrages in Höhe von 53.275,77 DM mit der Begründung, der Beklagte habe die zur Auszahlung dieses Betrages erforderliche Pfandfreigabe grundlos unterlassen und müsse sich daher so behandeln lassen, als ob er diesen Betrag erhalten habe. Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt, daß der Beklagte die von ihm verlangte Pfandfreigabe grundlos verweigert habe. Da die Parteien unstreitig über die Voraussetzungen einer solchen Freigabe eine Einigung nicht erzielt hatten, war der Beklagte zu dem teilweisen Verzicht auf Rechte aus der Grundschuld nach § 242 BGB nur verpflichtet, wenn er selbst dadurch keinerlei ernstliche wirtschaftliche Nachteile erlitt, während der Kläger bei fehlender Freigabe erhebliche Nachteile gewärtigen mußte.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 819 BGB
BGBGrundschuldAnspruchDarlehenKlägerBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 25/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Forst- und Landwirts Walter
N^aB^reg 42,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr,
 gegen
den Kaufmann Herbert R _____
zur Zeit unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Anschrift
5,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
isallee 100,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 22. Marz 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 1982 - 9 U 193/82 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 IW.
Gründe
1. Die Revision wirft keine der Klärung bedürfenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Frage, wann die Zinspflicht eines Bewucherten nach § 819 Abs. 1 BGB beginnt, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bisher noch nicht ausdrücklich entschieden worden ist. Ihre Beantwortung ist aber jedenfalls bei einem infolge Wuchers nichtigen Darlehen in der bisherigen Rechtsprechung bereits derart vorgezeichnet, daß eine Annahme der Revision unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist.
 
a)	Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger einer Lei stung, sobald er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt, zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger der Leistung ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften.
Die dazugehörende Vorschrift des § 291 BGB bestimmt, daß eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen ist.
b)	Der Empfänger eines Darlehens weiß, daß er das ihm überlassene Kapital "irgendwann" zurückzahlen muß.
Er darf deshalb bei Nichtigkeit des Darlehens so behandelt werden, wie der Empfänger einer Leistung, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (RGZ 151» 123, 127; Senatsurteil vom 14. April 1969 - III ZR 65/68 = WM 1969, 857, 858; BGH Urt. v. 25. März 1982 - VII ZR 60/82 =
WM 1982, 707).
Da der Geber eines wucherischen Darlehens dem Be-wucherten das Kapital für die vorgesehene Laufzeit belassen muß (stRspr seit RGZ 161, 52; Palandt/Thomas BGB 43. Aufl. § 817 Anm. 3 c, bb m. Nachw.), bleibt der Darlehensnehmer in diesen Fällen nach § 812 BGB zur Rückzahlung des Kapitals an dem vereinbarten Zeitpunkt verpflich tet. Das rechtfertigt es, ihn nach § 819 BGB ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften zu behandeln, die Zinspflicht nach § 291 BGB also dann eintreten zu lassen.
c)	Aus diesen Gründen hängt die Zinspflicht des Klägers nicht davon ab, wann er als der Bewucherte von der Nichtigkeit des Darlehens erfahren hat.
 
Ebensowenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, wann der Gläubiger, hier der Beklagte, von dem Mangel des Rechtsgrundes erfahren hat. Ein Bereicherungsanspruch ist zwar regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Leistende selbst den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat. Bei einem wucherischen Darlehen stellt aber die Überlassung des Kapitals nicht die (nichtige) Leistung des Darlehensgebers dar, sondern nur seine zeitweilige Überlassung zu sittenwidrigen Bedingungen (Senatsurteil vom 2. Dez. 1982 - III ZR 90/81 = NJW 1983, 1420, 1422; Palandt/Thomas aaO m.w.Nachw.).
2. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keinen Erfolg.
a)	Der Senat hat die Sache unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils zurückverwiesen, obwohl er davon ausging, daß die Grundschuld, aus der der Beklagte vollstreckt, nicht nur der Erhaltung und Sicherung der wegen Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Darlehensansprüche, sondern auch der Ansprüche des Beklagten nach § 812 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta diente. Es war nämlich revisionsrechtlich nicht auszuschließen, daß die Grundschuld nach § 138 Abs. 1 BGB wegen des Verhaltens
 des Beklagten bei ihrer Bestellung nichtig war.
b)	Nach Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich wegen der für die Wirksamkeit der Grundschuldbestellung sprechenden Umstände (ursprünglich nicht vorgesehene Sicherung; bei Bestellung der Grundschuld war der für die Rückzahlung des Darlehens bestimmte Zeitpunkt um 16 Monate überschritten; Sicherung auch des dem Beklagten zustehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung)
 
ihre Nichtigkeit weder nach § 138 Abs. 1 BGB noch nach § 138 Abs. 2 BGB feststellen.
c)	Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht zu dem Verhalten des Beklagten bei der Bestellung der Grundschuld keine besonderen Feststellungen getroffen hat. Es hat sich darauf beschränkt, die vom Senat schon im Revisionsurteil zusammengestellten, gegen eine Nichtigkeit der Grundschuld sprechenden Umstände zu wiederholen. Das erschüttert den Bestand des angefochtenen Urteils Jedoch nicht, weil das von der Revision wiederholte Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, das Verhalten des Beklagten bei der Bestellung der Grundschuld als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
aa) Bei Wucher erstreckt sich die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts zwar regelmäßig auch auf das Verfügungsgeschäft (BGH Urteil vom 27. Mai 1974 - II ZR 32/73 = WM 1974, 774; Erman/Brox BGB 7. Aufl. § 138 Rn.24). Auch kann die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung eines wucherischen Geschäfts gehören und deshalb nichtig sein (Soergel/Hefermehl BGB 11. Aufl. § 138 Rn. 49; KG HRR 1925 Nr. 353). Hier erschöpfte sich die Bestellung der Grundschuld aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht darin, die Erträge eines wucherischen Geschäfts zu sichern. Die aus § 138 Abs. 2 BGB folgende Nichtigkeit des Darlehens erfaßte daher nicht die Bestellung dieser Grundschuld.
bb) Verfügungsgeschäfte sind nach § 138 Abs. 1 BGB nur nichtig, wenn der Sittenverstoß gerade in der dinglichen Zuwendung zu erblicken ist (Erman/Brox aaO § 138 Rn. 44 m.w.Nachw.). Als Nachweis für eine Nichtig-
cV
 
keit der Bestellung der Grundschuld genügt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß der Beklagte bestrebt gewesen ist, sich die Vorteile des wucherischen Darlehens zu erhalten. Der Kläger mag die Grundschuld als Folge seiner wirtschaftlichen Zwangslage bestellt haben. Das kann den Bestand der Grundschuld aber nicht berühren, weil ihr Inhalt weder objektiv abstößig ist noch ihre Bestellung aus sonstigen Gründen dem Beklagten einen nicht zu billigenden Vorteil verschafft hat.
cc) Ob die Bestellung bzw. Übertragung der drei Grundschulden in Höhe von 100.000 DM, 324.000 DM und
216.000	DM dem Beklagten eine Ubersicherung verschafft hat, ist für die Durchsetzung der hier interessierenden -zeitlich als erste bestellten - Grundschuld über
100.000	DM im Ergebnis ohne Bedeutung.
Nach dem Willen der Parteien hätten die äußerlich selbständigen drei Verträge, durch die der Kläger dem Beklagten die Grundschulden verschaffte, eine rechtliche Einheit in dem Sinne bilden können, daß bei Nichtigkeit des einen Vertrages auch der andere oder die anderen beiden nichtig sein sollten (BGH Urt. v. 18. April 1962 -VIII ZR 245/61 = NJW 1962, 1148). Diese Frage ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Jedenfalls für die hier interessierende Grundschuld über 100.000 DM zu verneinen. Für eine derartige Verknüpfung der drei Grundschulden miteinander fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Der Zweck der Grundschuld über 100.000 DM, auch gesetzliche Ansprüche des Beklagten zu sichern, spricht sogar dagegen.
Davon zu trennen ist die Frage, ob die Bestellung der Grundschuld der Erfüllung eines nichtigen Geschäfts
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diente. Auch dies ist Jedenfalls für die hier wesentliche Grundschuld über 100.000 DM zu verneinen, soweit es um die Sicherung der gesetzlichen Ansprüche des Beklagten geht.
d)	Aufgrund der daraus sich ergebenden Wirksamkeit der Bestellung der Grundschuld über 100.000 DM hat das Be-runfungsgericht zutreffend geprüft, ob dem Beklagten Forderungen in Höhe von mindestens 100.000 DM noch zustehen. Darlegungspflichtig ist insoweit der Kläger, der die von ihm behauptete Erfüllung der Forderung des Beklagten nachweisen muß.
aa) Das Berufungsgericht hat dem Kläger neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals in Höhe von 300.000 DM Zinsen ab Fälligkeit dieses Anspruchs (1. April 1972) zugebilligt. Die Bedenken der Revision gegen diesen Beginn der Zinspflicht greifen nicht durch (vgl. dazu bereits unter 1). Einer Mahnung des Klägers bedurfte es nicht.
bb) Zugunsten des Klägers ist das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei (§ 246 BGB) von einer Zinspflicht von 4 % ausgegangen. Die Frage, ob der Beklagte die von ihm bis zur Auflösung seines Kontos bei dem Bankhaus
 im Jahr 1977 geltend gemachten mindestens 10 % als Verzugsschaden nach §§ 286, 288 BGB verlangen kann, konnte das Berufungsgericht offenlassen, weil die von der Grundschuld gesicherten Forderungen selbst bei einem Zinssatz von 4 % noch höher als 100.000 DM waren.
Rechtlich unbedenklich hat dabei das Berufungsgericht nach § 367 BGB die Zahlungen des Beklagten zunächst auf Zinsen, dann auf das Kapital verrechnet und zugunsten des Klägers Kostenforderungen des Beklagten außer acht gelassen.
e)	Die Revision wendet sich gegen die Berechnung des Berufungsgerichts der dem Kläger gutzubringenden Zahlungen allein wegen des bei einem Notar hinterlegten Betrages in Höhe von 53.275,77 DM mit der Begründung, der Beklagte habe die zur Auszahlung dieses Betrages erforderliche Pfandfreigabe grundlos unterlassen und müsse sich daher so behandeln lassen, als ob er diesen Betrag erhalten habe.
§ 162 BGB enthält den allgemeinen Rechtsgedanken, daß niemand aus einem von ihm treuewidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile ziehen darf (Beispiele bei Erman/
Brox aaO § 162 Rn. 7; Palandt/Heinrichs BGB 43. Aufl.
§ 162 Anm. 4, Jew. m.w.Nachw.).
Nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt, daß der Beklagte die von ihm verlangte Pfandfreigabe grundlos verweigert habe.
Eine solche Freigabe- oder Pfandentlassungserklärung hat - regelmäßig, so auch hier - einen Verzicht des Gläubigers auf einen Teil des seinem Grundpfandrecht haftenden Grundbesitzes zu dem Gegenstand (Palandt/Bassenge BGB 43. Aufl. § 1175 Anm. 3; Erman/Räfle aaO § 1175 Rn. 3).
Da die Parteien unstreitig über die Voraussetzungen einer solchen Freigabe eine Einigung nicht erzielt hatten, war der Beklagte zu dem teilweisen Verzicht auf Rechte aus der Grundschuld nach § 242 BGB nur verpflichtet, wenn er selbst dadurch keinerlei ernstliche wirtschaftliche Nachteile erlitt, während der Kläger bei fehlender Freigabe erhebliche Nachteile gewärtigen mußte. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Vortrag des Klägers diesen
 Voraussetzungen nicht genügt. Die insoweit von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3. Nach der von der Revision im übrigen nicht gerügten Berechnung des Berufungsgerichts, die auch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, übersteigen die Forderungen des Beklagten den Betrag von 100.000 DM um rund
40.000	DM. Begründete Einwendungen des Klägers gegen den vollstreckbaren Anspruch aus dieser Grundschuld bestehen daher nicht.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg