Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 41 OBG NW hat sich der Senat insbesondere in den Urteilen vom 2. Entgegen der Ansicht der Revision nötigt der Umstand, daß der Schaden des Klägers in einer Inanspruchnahme durch einen Dritten besteht, nicht zu einer besonderen Beurteilung. Die Annahme, der Kläger habe spätestens durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 1970 von dem Schaden, der Person des Ersatzpflichtigen und dem schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhalten des Beamten so weit Kenntnis erlangt, daß es ihm zuzu demuten gewesen sei, durch eine Streitverkündung im Vorprozeß die Verjährung zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 25/81 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Dipl.-Ing. HMHHMstraß e Wilfried S » Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kreis L , vertreten durch den Oberkreisdirektor, PostfachflH, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Dezember 1980 - 11 U 75/80 -wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Mit der Verjährung von Schadensersatzansprüchen nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG und § 41 OBG NW hat sich der Senat insbesondere in den Urteilen vom 2. Oktober 1978 (III ZR 9/77 = WM 1978, 1298) und vom 12. Oktober 1978 (III ZR 162/76 = WM 1978, 1328) befaßt. Die dort entwickelten Grundsätze bedürfen aus Anlaß des Streitfalles keiner Fortführung. Entgegen der Ansicht der Revision nötigt der Umstand, daß der Schaden des Klägers in einer Inanspruchnahme durch einen Dritten besteht, nicht zu einer besonderen Beurteilung. Die von der Revision als grundsätzlich herausgestellten Fragen lassen sich zudem nur einzelfallbezogen beantworten. Die Revision muß auch im Endergebnis erfolglos bleiben. Unter Berücksichtigung anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, im Zeitpunkt der Klageerhebung sei die dreijährige Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche (§ 852 BGB, § 43 OBG NW) bereits abgelaufen gewesen. Dagegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Annahme, der Kläger habe spätestens durch das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. September 1970 von dem Schaden, der Person des Ersatzpflichtigen und dem schuldhaft amtspflichtwidrigen Verhalten des Beamten so weit Kenntnis erlangt, daß es ihm zuzu demuten gewesen sei, durch eine Streitverkündung im Vorprozeß die Verjährung zu unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nüßgens Tidow Kroner Boujong Scholz-Hoppe