* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 25/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/80

Auch die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage der Beweislast für die reale Hingabe eines Darlehens und der Beweiskraft eines Schuldscheins haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schuldschein eine Quittung für den tatsächlichen Empfang des Darlehens und eine darlehensvertragliche Verpflichtungserklärung des Beklagten im Sinne von November 1977 (III' ZR 69/75 = WM 1978, 13) ist es von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, die Beweislast dafür trägt, daß diese Verpflichtung nicht besteht. Diese Folge ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz, daß eine Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat. c) Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Gegenbeweis gegen den Inhalt des Schuldscheins nicht erbracht habe, greifen nicht durch. Folglich durfte das Berufungsgericht die Beeidigung mit der Begründung ablehnen, daß es - aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen - Zweifel an einer vollständigen Information der Zeugin durch ihren Ehemann hatte; denn eine unzureichend informierte Zeugin kann auch nicht durch den Eid zu einer vollständigen Aussage veranlaßt werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf eine weitere Der Antrag des Beklagten, der darauf zielte, der Klägerin die Vorlage bestimmter Belege aufzugeben, war als Beweisantrag unbegründet (§ 425 ZPO); denn der Beklagte hatte nicht dargelegt, daß die Klägerin gemäß § 422 ZPO zur Vorlage dieser Urkunde verpflichtet wäre. Soweit die Revision die Wertung der Aussagen der Parteien und der Ehefrau des Beklagten angreift, wendet sie sich gegen die allein dem Berufungsgericht zustehende Beweiswürdigung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 607 BGB § 425 ZPO
ZeuginSchuldscheinsAuslegungBerufungsgerichtAussageZPORevision

Volltext der Entscheidung

7
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 25/80	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Erich S I«,	■■■Bi , Bauingenieur, I'BHBBBHBM'*'1** BB»
Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	flBBBBB-
	gegen
 Gertraud N Bi BB BUB EflflB,	■BB , Kunsthistorikerin, SpUBgraben^,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof,	Dr.	BBB	-
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 21. Januar 1981 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 851/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 1979 - 27 U 522/79 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM
Gründe
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 55^ b ZPO). Auch die von der Revision für grundsätzlich gehaltene Frage der Beweislast für die reale Hingabe eines Darlehens und der Beweiskraft eines Schuldscheins haben keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
2.
Die Sache hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
 
a)	Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Schuldschein eine Quittung für den tatsächlichen Empfang des Darlehens und eine darlehensvertragliche Verpflichtungserklärung des Beklagten im Sinne von
§ 607 Abs. 1 BGB beinhaltet, stellt keine revisionsrechtlich zu beanstandende Auslegung des Schuldscheins dar. Vielmehr handelt es sich um eine mögliche und um die nach dem Wortlaut der Erklärung naheliegende Auslegung. Im übrigen führen auch die vom Beklagten vorgetragenen Umstände noch nicht zur Annahme des von ihm behaupteten Vereinbarungsdarlehens. Seine Behauptung, daß die Ausstellung eines Sicherungsschuldscheins wirtschaftlich durchaus sinnvoll gewesen sei, reicht nicht für eine andere Auslegung.
b)	Das Berufungsgericht hat auch die Beweislast zutreffend beurteilt. In Übereinstimmung mit dem Se-natsurteil vom 3. November 1977 (III' ZR 69/75 = WM 1978, 13) ist es von dem Grundsatz ausgegangen, daß derjenige, der in einer dem Gläubiger ausgehändigten Urkunde den Empfang eines Darlehens bestätigt und sich verpflichtet, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen, die Beweislast dafür trägt, daß diese Verpflichtung nicht besteht. Diese Folge ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz, daß eine Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit hat.
c)	Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Gegenbeweis gegen den Inhalt des Schuldscheins nicht erbracht habe, greifen nicht durch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Einwand des Beklagten als die Geltendmachung eines Scheingeschäfts oder richtigerweise als
 
die Behauptung der Vereinbarung eines anderweitigen Geschäfts, nämlich eines Vereinbarungsdarlehens mit Sicherungsabrede, angesehen wird. Unabhängig von der rechtlichen Würdigung kommt es nämlich darauf an, ob der Beklagte insoweit seinen tatsächlichen Vortrag beweisen konnte. Dies hat das Berufungsgericht verneint, wobei seine Beweiserhebung und BeweisWürdigung eine Verletzung von Beweisvorschriften, anerkannten Beweisgrundsätzen oder ErfahrungsSätzen nicht erkennen lassen.
d)	Die Ablehnung des Antrags auf Beeidigung der Ehefrau des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hatte in der Berufungsbegründung die Beeidigung seiner Ehefrau auf ihre erstinstanzliche Aussage beantragt. Diese Aussage betraf - abgesehen von der unstreitigen Ausfüllung des Schuldscheins - nur Umstände, über die die Zeugin nicht aus eigenem Wissen, sondern nur aufgrund von Informationen durch ihren Ehemann hätte umfassend berichten können. Folglich durfte das Berufungsgericht die Beeidigung mit der Begründung ablehnen, daß es - aufgrund der Aussagen der anderen Zeugen - Zweifel an einer vollständigen Information der Zeugin durch ihren Ehemann hatte; denn eine unzureichend informierte Zeugin kann auch nicht durch den Eid zu einer vollständigen Aussage veranlaßt werden. Zu der Aussage dieser Zeugin in der zweiten Instanz, die deren eigene Wahrnehmungen betraf, waren nach der ausdrücklichen Feststellung in dem Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts keine Anträge auf Vereidigung gestellt worden.
Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auf eine weitere
:
 
Aufklärung der Herkunft der Darlehensmittel verzichtet hat, weil es diese Frage als nicht prozeßentscheidend angesehen hat. Der Antrag des Beklagten, der darauf zielte, der Klägerin die Vorlage bestimmter Belege aufzugeben, war als Beweisantrag unbegründet (§ 425 ZPO); denn der Beklagte hatte nicht dargelegt, daß die Klägerin gemäß § 422 ZPO zur Vorlage dieser Urkunde verpflichtet wäre.
Soweit die Revision die Wertung der Aussagen der Parteien und der Ehefrau des Beklagten angreift, wendet sie sich gegen die allein dem Berufungsgericht zustehende Beweiswürdigung.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe