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BGH · III ZR 25/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/69

Die Revision der Antragsteller Margarete und Hermann MBBB gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6. Die Antragsteller beanspruchen von der Beteiligten zu 2) - im folgenden Stadt H^IW - die Zahlung einer But Zungsentschädigung 0 Eine solche haben sie zunächst mit einer im November 1963 zu dem Landgericht, Zivilkammer, erhobenen Klage für die Zeit vom 1« Januar 1962 bis 31. Dezember 1965 in Höhe von 50o685,60 DM zuzüglich Zinsen begehrt und dabei vorgetragen, sie hätten das Grundstück im Jahre 1961 mit einem Miethaus bebauen wollen, ihr Yorhaben aber mit Rücksicht auf den Durchführungsplan D ^V vom 19« Juni 1961 nicht durchführen können« Nachdem es zu einer Übernahme des Grundstücks durch die Stadt nicht gekommen war, stellten die Antragsteller im Juni 1966 bei der Beteiligten zu 5) als der Enteignungsbehörde Antrag auf Entziehung ihres Eigentums an dem Grundstück, worauf das Verfahren vor dem Landgericht, nachdem inzwischen das Präsidium des Landgerichts die Kammer für Baulandsachen für zuständig erklärt hatte, von dieser für ruhend erklärt wurde« In dem Enteignungsverfahren kamen die Antragsteller und die Stadt in einer Teil- einigung dahin überein, daß sie das Grundstück an die Stadt HgVV gegen eine Entschädigung von 172 «400 DM übereigneten, wobei die endgültige Festsetzung der Entschädigung einschließlich Verzinsung der Entschei- Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt und nunmehr ihre Forderung auf eine Hutzungsentschädigung vor der Kammer für Baulandsachen in Erweiterung ihrer ursprünglichen Anträge verfolgt. Juli 1961, einen allmählich steigenden Wert des Grundstücks sowie eine 6#ige Verzinsung der einzelnen Werte an und kapitalisierten die sich für die einzelnen Zeitabschnitte ergebenden Zinsen. Antragsteller mnd Stadt erklärten dann ln einem Zwisehenvergleieh, sieh darüber einig geworden zu sein, daß bei der Berechnung der den Antragstellern zu gewährenden Entschädigung ein Grundstüekswert von 105 DM/qm zugrunde gelegt werden solle» März 1957 (GYB1 S» 217, 270) und den einschlägigen Yorschriften des Hamburg!sehen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 16» April 1957 (GYB1 S» 241) su beurteilen sei» Lies geht darauf zurück, daß das das Grundstück der Antragsteller teils als öffentliche Grün- Juni 1961 ln Kraft gesetzt, aber strittig ist, ©b die hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§40 ff BBauG an diesem Tag oder, wie das Berufungsgericht meint, erst am 30. Bas vor den genannten landesrechtlichen Bestimmungen aus dem Jahre 1957 geltende einschlägige Ham-burgische ßecht erklärt das Berufungsgericht mit der Begründung für unanwendbar, die Ausweisung der Grundstücke als öffentliche Grünfläche durch den Baustufenplan vom 28. a) Zunächst geht es um die Frage» welches Verfahren hier zulässig isto Die Antragsteller machen Anspräehe für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugeset-zes geltend» und zwar Ansprüche» über die» wäre die Ausweisung als öffentliche Grün- und Erholungs- und als Straßenfläche gemäß den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vorgenommen werden» im Yerfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsaehen zu befinden wäre» in einem Yerfahren» dem grundsätzlich eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorherzugehen hat. was das Verfahren anlangt, nach § 61 Abs.3 bis 4 eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Anspruch und eine Anfechtung der behördlichen Entscheidung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht über den Antrag hätte, wobei Vorschriften des IV. b) Die Ten Berufungsgericht betonte Zweifelsfrage, ob der von den Antragstellern geltend genachte Entschädigungsanspruch sachlich-rechtlich naeh den Bestinnungen des Bundesbaugesetzes oder nach den genannten Han-burgisehen Gesetzen aus den Jahre 1957 zu entscheiden ist, kann in der Tat eff engelassen werden . Auf der anderen Seite ist die unterlegene Partei nicht beschwert, wenn ihr Begehren weder nach den Bundesbaugesetz neeh naeh der Hanburgischen Regelung des Jahres 1957 gerechtfertigt ist; auch kann der Revisiens-richter seinerseits offenlassen, eb das von ihn angewendete Recht revisibel oder nicht revisibel ist. In einen solchen Fall kann der Ei-gentüner in allgeneinen nur die Übernahne der Fläche verlangen, eine Geldentschädlgung aber nur unter den in Abs.3 genannten Voraussetzungen» Das hat der Senat in seinen Grundsatzurteil vom 29« April 1968 - III ZR 80/67 =* BGHZ 50, 93 entschieden» Er hat dabei darauf hingewiesen, daß mit der Herabzonung einer Fläche von einen Bau-Grundstück zu einer Grünfläche zwar eine Hinderung des Verkehrswertes verbunden sein werde, daß aber dies für den Eigentüner, etwa weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern könne, noch belieben habe noch beleihen wolle, nicht notwendig spürbar zu werden brauche. Der Senat hat weiter in verfas-sungskonforuer Auslegung (Art. 14 Abs.3 GG) die Bestinnung des § 40 Abs. 2 dahin aasgelegt, daß der Eigentüner die Übernahne der von einer Festsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Art betroffenen Fläche inner dann beanspruchen könne, insoweit und sobald ihn aus der Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, daß er die Fläche behielte, fühlbare, die bei der Enteignung nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung zu ziehende Opfergrenze übersteigende Ver-nögensnachteile erwüchsen. 20) davon gesprochen hat, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung "in Fällen wie dem gegenwärtigen” (Herabzonung von Rohbauland zu Flächen für den Gemeinbedarf) zu bejahen sei, so war dies nicht mehr als eine der Fallage, über die allein entschieden werden mußte, angepaßte Wendung, nicht aber, wofür auch die weitere Begründung des Urteils keinen Anlaß gibt, eine Einschränkung dahin, daß die Verfassungsmäßigkeit ausschließlich für eine Herabzonung der damals vorgesehenen Art zu bejahen sei. Tatbestand des § 40 Abs» 1 gegeben sein und steht dann die Bntsehädigungsregelung des § 40 grundsätzlich mit Arte 14 Abs, 3 00 ia Einklang«, Dem von der Revision abgegriffenen Tortrag der Antragsteller, die Gewährung allein eines Übernahaeansprmchs statt oder neben einea Anspruch auf eine Geldleistung für die in der Herabzo-nung liegende Teilenteignung zwinge die öffentliche Hand zur alsbaldigen, ia allgemeinen nur ia Anleiheweg und gegen hohe Zinsen zm erzielenden Aufbringung weit umfangreicherer Mittel, ist entgegenzuhaltens Einmal tritt nieht ait jeder Herabzonung automatisch die Übernahmepflicht ein, sondern nur wenn mit ihr für den Eigentümer die Hachteile verbunden sind, wie sie in § 40 Abs, 2 d,0, umschrieben und bereits näher dargelegt sind; zu dem andern geht die Wer tent Scheidung des Gesetz-gebers nun einmal dahin, daB der Eigentümer im Anwendungsbereich des § 40 BBauO im allgemeinen allein die Übernahme seines Grundstücks und nur ausnahmsweise eine Entschädigung in Oeld soll beanspruchen dürfen. Soweit die Revision wieder eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs, 1 und § 40 Abs.3 BBauO befürwortet, widerspricht dies dem in § 40 zu dem Ausdruck gekommenen und in der Entscheidung des Senats vom 29. April 1968 dargelegten Willen des Gesetzgebers, DaB im Anwendungsbereich von § 40 BBauO jedenfalls dann, wenn dem Übernahmeverlangen des Eigentümers in angemessener Zeit entsprochen wird, dem Eigentümer eine Hutzungsentschädigung, wie sie hier die Antragsteller verlangen, auch nicht über eine entsprechende Anwendung von § 99 Abs.3 zugesprochen werden kann, hat der Senat ebenfalls ln seinem Urteil yom 29« April 1968 dargelegt. Sie steht mit dem Übernahmeverlangen des § 40 nur in der Beziehung, daß dann, wenn das Übernahmeverlangen des Eigentümers mangels einer gütlichen Verständigung letztlich zu einer Entziehung des Eigentums in einem förmlichen Verfahren führt (§40 Abs. 5 BBauG), die Zinspflicht mit der Entscheidung der Enteignungsbehörde, im Palle einer Yorseitigen Besitzeinweisung mit deren Wirksamwerden zu beginnen hat. Das Berufungsgericht meint, für den Pall, daß die Einleitung oder Durchführung des vom Betroffenen verlangten Enteignungsverfahrens von der zuständigen Behörde schuldhaft und ungerechtfertigt verzögert werde, könnten dem Betroffenen Schadenersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegen die Enteignungsbehörde (bow. Juni 1966 haben die Antragsteller den in § 40 Abs. 5 BBauG vorgesehenen Antrag auf Entziehung ihres Eigentum® gestellt , worauf es dann am 2. Oktober 1967 su der Vereinbarung mit der Stadt H^HIB hu®» daß ihr das Grundstück übereignet werden seile» Eine Entziehung der Fläche auf Verlangen des Eigentümers kann naeh § 40 Abs« 5 aaO erst Terlangt werden, wenn eine Einigung über die Übernahme nicht zustande kommt. 1965 gestellt; damals erklärten sie, sie würden gemäß § 41 Abs» 5 die Übernahme des Grundstücks gegen Zahlung einer Entschädigung ln Hohe seines Verkehrswertes und hierbei 125 DM/qm fordern mit dem Anfügen, falls eine Einigung über die Entschädigung nicht herbeigeführt werden könne, würden sie gemäß § 40 Abs. 5 die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Gewährung eines Antshaftungs-anspruehs, wie sie auch in Betracht zu ziehen ist, wenn einen berechtigten Verlangen eines Eigentüners auf Ausdehnung der Enteignung nach § 92 Abs.5, 4, auf Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks nach § 102 BBauG nicht seitgerecht - wobei die zeitliche Grenze nicht eng gesogen werden darf - entsprochen wird, wahrt die Interessen der Betroffenen in ausreichendem Maße, so daß ein Bedürfnis, ihnen insoweit einen Ausgleich über eine Nutzungsentschädigung zu verschaffen, nicht anerkannt werden kann. b) Dieses Ergebnis felgt, wie das Berufungsgericht ebne einen tos Revisiensgericht zu beachtenden Rechts-verstoß ausgeführt hat» auch aus der Anwendung der einschlägigen landesrechtliehen Vorschriften des Jahres 1957 o Die Ansicht der Revision» diese Bestimmungen könnten überhaupt nicht angewendet werden» weil sie durch § 186 BBauG aufgehoben worden seien» geht fehl» Soweit der hier in Rede stehende Sachverhalt unter eine frühere Entschädigungsregelung jener Gesetze fiele» kommt ihre Anwendung auch naeh der Aufhebung der Vorschriften sehr wohl auch heute noch in Betracht»

Zitierte Normen: § 189 BBauG Art. 14 GG § 40 BBauG § 839 BGB § 40 BBauG Art. 14 GG
GrundstückFlächeStadtBBauGRevision

Volltext der Entscheidung

‘2009 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 25/69
URTEIL
in der Baulandsache
 Verkündet am
27. November 1969 Schorm, Justiz-angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 betreffend die Zahlung einer Hut zungs ent Schädigung für das Grundstück in	VaflHHMstraße
 Flurstück
Beteiligte^
1. a) Margarete M
m	m,	v
b) Hermann M
Straße
»park ■,
als Antragsteller und Rerisionsführer, - PrezeßbeTollmäehtigter: Hechtsanwalt
2. Fr IV und H Bezirksamt W
H	ii	,
- Bezirksreehtsamt
 als Gemeinde,
- ProzeßbeTollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
3.
Frflbund Hi Finanzbehörde,
9
als Enteignungsbehörde
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
 für Recht erkannt:
Die Revision der Antragsteller Margarete
 und Hermann MBBB gegen das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 6.
Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die Beteiligten zu 1 a) und b) - im folgenden Antragsteller - waren Miteigentümer in Erbengemeinschaft des unbebauten, in	VaflMstraße,
 neben Nr. Mi, belegenen Grundstücks, das aus den Flurstücken und mm besteht. Die Bauordnung für den Stadtkreis W0BBP vom 15. Dezember 1928 sah auf dem Grundstück eine dreigeschossige geschlossene Wohnhausbebauung vor. Der Baustufenplan für vom 28. Oktober 1952 (Amtlicher Anzeiger Seite 955)
- erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61/62) - weist das Grundstück als öffentliche Grünfläche aus. Der nach § 1 der 5. DVO/BBauG
 
vom 24o Mai 1961 (GVB1 173) als FXächennutzungsplan fortgeltende Aufbauplan vom 16«, Dezember I960 (GVB1 S0 463) bezieht das Grundstück in einen öffentlichem Grünzug ein» Der Durchführungsplan D 0 vob 19« Juni 1961 (GYB1 So 220) weist das Flurstück VV als öffentliche Grün- und Erholungsfläche und das Flurstück fV/IP als neue Straßenfläehe zur Verbreiterung der VaHWVstraße aus0
Die Antragsteller beanspruchen von der Beteiligten zu 2) - im folgenden Stadt H^IW - die Zahlung einer But Zungsentschädigung 0 Eine solche haben sie zunächst mit einer im November 1963 zu dem Landgericht, Zivilkammer, erhobenen Klage für die Zeit vom 1« Januar 1962 bis 31. Dezember 1965 in Höhe von 50o685,60 DM zuzüglich Zinsen begehrt und dabei vorgetragen, sie hätten das Grundstück im Jahre 1961 mit einem Miethaus bebauen wollen, ihr Yorhaben aber mit Rücksicht auf den Durchführungsplan D ^V vom 19« Juni 1961 nicht durchführen können«
Nachdem es zu einer Übernahme des Grundstücks durch die Stadt	nicht gekommen war, stellten
 die Antragsteller im Juni 1966 bei der Beteiligten zu 5) als der Enteignungsbehörde Antrag auf Entziehung ihres Eigentums an dem Grundstück, worauf das Verfahren vor dem Landgericht, nachdem inzwischen das Präsidium des Landgerichts die Kammer für Baulandsachen für zuständig erklärt hatte, von dieser für ruhend erklärt wurde« In dem Enteignungsverfahren kamen die Antragsteller und die Stadt	in einer Teil-
einigung dahin überein, daß sie das Grundstück an die Stadt HgVV gegen eine Entschädigung von 172 «400 DM übereigneten, wobei die endgültige Festsetzung der Entschädigung einschließlich Verzinsung der Entschei-
 
dung der Enteignungsbehörde Vorbehalten wurde. Die Bnt-eignungsbehörde setzte dann im Beschluß vom 28. September 1967 die Entschädigung auf 204« 600 DM (110 DM/tm) nebst Zinsen zuzüglich 3 «669,12 DM für die Inanspruchnahme eines Anwalts im Enteignungsverfahren fest und sprach zugleich aas, die Frage, ob die Antragsteller darüber hinaus Entschädigungsansprüche wegen Planungs-Schäden gegen die Stadt	geltend	machen könn-
ten, entzöge sieh der Jurisdiktion der Enteignungsbehörde .
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt und nunmehr ihre Forderung auf eine Hutzungsentschädigung vor der Kammer für Baulandsachen in Erweiterung ihrer ursprünglichen Anträge verfolgt. Sie baten darum, den Beschluß der Enteignungsbehörde dahin abzuändern, daß die Stadt ihnen außer den bereits zuerkannten Beträgen
62.218.60	DM nebst Zinsen zu zahlen habe. Sie setzten hierbei für die einzelnen Jahre, und zwar nunmehr beginnend ab 1. Juli 1961, einen allmählich steigenden Wert des Grundstücks sowie eine 6#ige Verzinsung der einzelnen Werte an und kapitalisierten die sich für die einzelnen Zeitabschnitte ergebenden Zinsen. Die kapitalisierten Beträge ergaben nach ihrer Berechnung für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 27« September 1967 insgesamt 68.218,60 DM. Aus den einzelnen kapitalisierten Beträgen sollen jeweils Zinsen in Höhe von 4 $>$ namentlich also seit dem 28. September 1967 aus
68.218.60	DM entrichtet werden. Ferner baten die An-
tragsteller darum, ihre außergerichtlichen Kosten im Verwaltungsverfahren nach dem Wert festzusetzen, den die beklagte Stadt	insgesamt	zu	erstatten	ha-
be. Die Stadt HflHD trug zunächst auch ihrerseits auf gerichtliche Entscheidung an, um eine niedrigere Entschädigung herbeizuführen.
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Antragsteller mnd Stadt	erklärten	dann	ln
 einem Zwisehenvergleieh, sieh darüber einig geworden zu sein, daß bei der Berechnung der den Antragstellern zu gewährenden Entschädigung ein Grundstüekswert von 105 DM/qm zugrunde gelegt werden solle»
Me Baulandkammer des Landgerichts hat dann entsprechend dem Antrag der Stadt HgHHi den Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung zurückge-wiesen» Der Senat für Baulandsachen des Oberlandesge-richts hat die Berufung der Antragsteller zurüekge-wiesen»
Liese verfolgen mit der Revision ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Abänderung des Beschlusses der Enteignungsbehörde d&hin, daß die Stadt HflB ihnen weitere 68»218»60 DM nebst 4 £ Zinsen zahlen solle, weiter» Lie Stadt Hamburg erbittet die Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe^
1« Las Berufungsgericht hält es für zweifelhaft und läßt offen, ob der Streitfall nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes oder nach dem vor dem Inkrafttreten des Lurchführungsplanes in	geltenden Recht,
 nämlich § 25 des Bebauungsplangesetzes in der Fassung vom 29. März 1957 (GYB1 S» 217, 270) und den einschlägigen Yorschriften des Hamburg!sehen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 16» April 1957 (GYB1 S» 241) su beurteilen sei» Lies geht darauf zurück, daß das das Grundstück der Antragsteller teils als öffentliche Grün-
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und Erholungsfläehe, teils als Straßenflache ausweisende Gesetz über den Durchführungsplan D vom 19« Juni 1961 (GVB1 S. 220), wie das angefochtene Urteil ausführt, gemäß Art. 54 der Hamburg!sehen Verfassung am 29. Juni 1961 ln Kraft gesetzt, aber strittig ist, ©b die hier in Betracht kommenden Vorschriften der §§40 ff BBauG an diesem Tag oder, wie das Berufungsgericht meint, erst am 30. Juni 1961 in Kraft getreten sind. Biese Streitfrage ist durch die mangelhafte Passung ▼on § 189 BBauG aufgeworfen worden, wonach die Vorschriften des Bundesbaugesetzes im allgemeinen Tier Monate, die des Ersten bis Britten Teiles ein Jahr "nach Verkündung" (das ist der 29« Juni I960) in Kraft traten und die Meinungen geteilt sind, ob der Tag der Verkündung ln die Jahresfrist einzubeziehen ist oder nicht. Ber jetzt erkennende Senat hat ohne weitere Begründung in den Urteilen worn 4« Juni 1962 - III ZU 163/61 - S. 15 und 14o Juli 1966 - III Zß 208/64 -das erstere angenommen, während das Bundesverwaltungsgericht in HJW 1964, 1487 ebenfalls ohne nähere Begründung die andere Ansicht vertreten hat. Im Schrifttum wird, teils mit seitenlangen ausführlichen Begründungen, die eine wie die andere Meinung vertreten.
Bas vor den genannten landesrechtlichen Bestimmungen aus dem Jahre 1957 geltende einschlägige Ham-burgische ßecht erklärt das Berufungsgericht mit der Begründung für unanwendbar, die Ausweisung der Grundstücke als öffentliche Grünfläche durch den Baustufenplan vom 28. Oktober 1952 sei für die Antragsteller nicht spürbar geworden, diese würden sich allein darauf berufen, der Burchführungsplan B vom 19.
Juni 1961 habe ihrer Absicht entgegengestanden, das Grundstück zu bebauen. Hierzu ist zu sagens
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a) Zunächst geht es um die Frage» welches Verfahren hier zulässig isto Die Antragsteller machen Anspräehe für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugeset-zes geltend» und zwar Ansprüche» über die» wäre die Ausweisung als öffentliche Grün- und Erholungs- und als Straßenfläche gemäß den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes vorgenommen werden» im Yerfahren vor den Kammern und Senaten für Baulandsaehen zu befinden wäre» in einem Yerfahren» dem grundsätzlich eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde vorherzugehen hat. Gegen deren Entscheidung wäre auf gerichtliche Entscheidung anzutragen (§ 157 BBauG); die Yerfügumg der Verwaltungsbehörde» die hier einen Anspruch auf Geldleistungen betrifft» wäre» falls der Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründet wäre» vom Gericht zu ändern (§ 166 Abs. 2 BBauG). Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und daraus folgend die der im Bundesbaugesetz bestimmten Gerichte ergäbe sich» auch wenn das Bundesbaugesetz einen Anspruch» wie ihn die Antragsteller verfolgen »nicht gibt» aus dem Gesichtspunkt der Sachnähe der Entschädigungsansprüche .
Diese Regelung muß im Grundsatz auch dann Platz greifen, wenn der Anspruch sachlich-rechtlich nicht nach dem Bundesbaugesetz» sondern nach den vom angefochtenen Hrteil genannten früheren landesreehtlichen Regelungen zu beurteilen wäre. Das ist daraus zu folgern s
Wellte man etwa auf die Regelung des § 25 Abs. 2 des Hamburg!sehen Bebauungsplangesetzes im der Fassung des Anderungsgesetzes vom 29. Kürz 1957 und auf Grund der in ihm enthaltenen Verweisung auf §§50 bis 62» 69 bis 72 des Hamburgischen Aufbaugesetzes in der Fassung vom 12. April 1957 zurückgreifen» so käme»
was das Verfahren anlangt, nach § 61 Abs. 3 bis 4 eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den Anspruch und eine Anfechtung der behördlichen Entscheidung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Betracht über den Antrag hätte, wobei Vorschriften des IV. Abschnittes des Bamlandbesehaffungsgesetzes heranzuziehen wären, das Landgericht, Kammer für Baulandsachen, zu befinden und es fände gegen das Endurteil die fieri-eion zun Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts statt. Wäre sogar verfahrensrechtlieh auf das Eanburgisehe Bebauungsplangesetz in der Passung rem 3. Hovenber 1923 zurückzugehen, so kämen für den Anspruch § 32 dieses Gesetzes und vermöge der in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisung Vorschriften des Hamburgisehen Enteignungsgesetzes in der Passung rem 26. April 1920 zu dem Zuge und es müSte zunächst ein Urteil der Sehätzungskommission für EnteignungsSachen ergehen.
Ein solches werfahrensrechtliches Vorgehen - vor möglicherweise erst wieder zu bildenden Gremien - widerspräche aller Vernunft und kann auch nieht als Sinn des Bundesbaugesetzes aufgefadt werden, das in seinem § 174 Abs. 59 wenn auch farblos, bestimmt, daB sonstige, d.ho nicht in den vorhergehenden Absätzen genannte Verfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiterzuführen sind, das also erst recht neu einzuleitende Verfahren diesen Vorschriften unterstellen will. Zu bemerken ist hier nur neeh, daB § 174 Abs. 3 unter eingeleiteten Enteignungsrerfahren, die nach den bisherigen Vorschriften weitergeführt werden sollen, nur förmliche Enteignungsverfahren versteht <,
Bas gerichtliche Verfahren in diesem Streitfall ist mithin zulässig gewesene
 
b) Die Ten Berufungsgericht betonte Zweifelsfrage, ob der von den Antragstellern geltend genachte Entschädigungsanspruch sachlich-rechtlich naeh den Bestinnungen des Bundesbaugesetzes oder nach den genannten Han-burgisehen Gesetzen aus den Jahre 1957 zu entscheiden ist, kann in der Tat eff engelassen werden . Allerdings ist zweierlei zu beachten» Einsal könnten die genannten lande er echt liehen Yer sehr iften in Einblick auf Art» 125 GG teilweise reTisibel sein - hierfür kann in einzelnen auf die Ausführungen in den Urteil des Senats III ZE 26/69 tos 27« Hovenber 1969 verwiesen werden -, und der Tatrichter darf in allgeneinen nicht unentschieden lassen, eb er seine Entscheidung auf revisibles oder nicht revisibles Recht stützen will» Denn das Revisiensgericht versag dann nicht zu ersehen, eb und inwieweit es das angefechtene Urteil nachzuprüfen hat (RGZ 167, 274, 280; BGH BJV 1963, 252, 253). Auf der anderen Seite ist die unterlegene Partei nicht beschwert, wenn ihr Begehren weder nach den Bundesbaugesetz neeh naeh der Hanburgischen Regelung des Jahres 1957 gerechtfertigt ist; auch kann der Revisiens-richter seinerseits offenlassen, eb das von ihn angewendete Recht revisibel oder nicht revisibel ist.
2. Sachlich-rechtlich hat nanentlich zu gelten:
a) In Anwendungsbereich des Bundesbaugesetzes handelt es sieh bei der Ausweisung des Grundstücks teils als Öffentliche Grün- und Erholungsfläche, teils als Straßenfläche, wie eie hier in Bebauungsplan verge-nennen wurde, un einen Entschadi gongsfall, wie er in § 40 - vgl. hierzu § 40 Abs. 1 Er. 3 und 6, Abs. 2 ff - geregelt ist. In einen solchen Fall kann der Ei-gentüner in allgeneinen nur die Übernahne der Fläche
 verlangen, eine Geldentschädlgung aber nur unter den in Abs. 3 genannten Voraussetzungen» Das hat der Senat in seinen Grundsatzurteil vom 29« April 1968 - III ZR 80/67 =* BGHZ 50, 93 entschieden» Er hat dabei darauf hingewiesen, daß mit der Herabzonung einer Fläche von einen Bau-Grundstück zu einer Grünfläche zwar eine Hinderung des Verkehrswertes verbunden sein werde, daß aber dies für den Eigentüner, etwa weil er das Grundstück weder baulich nutzen noch veräußern könne, noch belieben habe noch beleihen wolle, nicht notwendig spürbar zu werden brauche. Der Senat hat weiter in verfas-sungskonforuer Auslegung (Art. 14 Abs. 3 GG) die Bestinnung des § 40 Abs. 2 dahin aasgelegt, daß der Eigentüner die Übernahne der von einer Festsetzung der in Abs. 1 aufgezählten Art betroffenen Fläche inner dann beanspruchen könne, insoweit und sobald ihn aus der Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplanes für den Fall, daß er die Fläche behielte, fühlbare, die bei der Enteignung nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung zu ziehende Opfergrenze übersteigende Ver-nögensnachteile erwüchsen. Der Senat hat eine solche Regelung als grundsätzlich nit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar erklärt» Wenn er hierbei an einer Stelle seines Urteils (S. 20) davon gesprochen hat, daß die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung "in Fällen wie dem gegenwärtigen” (Herabzonung von Rohbauland zu Flächen für den Gemeinbedarf) zu bejahen sei, so war dies nicht mehr als eine der Fallage, über die allein entschieden werden mußte, angepaßte Wendung, nicht aber, wofür auch die weitere Begründung des Urteils keinen Anlaß gibt, eine Einschränkung dahin, daß die Verfassungsmäßigkeit ausschließlich für eine Herabzonung der damals vorgesehenen Art zu bejahen sei. Aueh wenn ein Grundstück eine andere Qualität als die von Rohbauland, insbesondere Bauland^ualität besitzt, kann der
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Tatbestand des § 40 Abs» 1 gegeben sein und steht dann die Bntsehädigungsregelung des § 40 grundsätzlich mit Arte 14 Abs, 3 00 ia Einklang«, Dem von der Revision abgegriffenen Tortrag der Antragsteller, die Gewährung allein eines Übernahaeansprmchs statt oder neben einea Anspruch auf eine Geldleistung für die in der Herabzo-nung liegende Teilenteignung zwinge die öffentliche Hand zur alsbaldigen, ia allgemeinen nur ia Anleiheweg und gegen hohe Zinsen zm erzielenden Aufbringung weit umfangreicherer Mittel, ist entgegenzuhaltens Einmal tritt nieht ait jeder Herabzonung automatisch die Übernahmepflicht ein, sondern nur wenn mit ihr für den Eigentümer die Hachteile verbunden sind, wie sie in § 40 Abs, 2 d,0, umschrieben und bereits näher dargelegt sind; zu dem andern geht die Wer tent Scheidung des Gesetz-gebers nun einmal dahin, daB der Eigentümer im Anwendungsbereich des § 40 BBauO im allgemeinen allein die Übernahme seines Grundstücks und nur ausnahmsweise eine Entschädigung in Oeld soll beanspruchen dürfen.
Eine Anwendung von § 40 Abs» 3, § 32 BBauO scheidet schon deswegen aus, weil es sich hier um ein unbebautes Grundstück handelt. Soweit die Revision wieder eine entsprechende Anwendung von § 44 Abs, 1 und § 40 Abs. 3 BBauO befürwortet, widerspricht dies dem in § 40 zu dem Ausdruck gekommenen und in der Entscheidung des Senats vom 29. April 1968 dargelegten Willen des Gesetzgebers,
 DaB im Anwendungsbereich von § 40 BBauO jedenfalls dann, wenn dem Übernahmeverlangen des Eigentümers in angemessener Zeit entsprochen wird, dem Eigentümer eine Hutzungsentschädigung, wie sie hier die Antragsteller verlangen, auch nicht über eine
 entsprechende Anwendung von § 99 Abs. 3 zugesprochen werden kann, hat der Senat ebenfalls ln seinem Urteil yom 29« April 1968 dargelegt. Diese Bestimmung sieht eine Verzinsung der Enteignungsentschädigung nur von dem Zeitpunkt an vor, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Sie steht mit dem Übernahmeverlangen des § 40 nur in der Beziehung, daß dann, wenn das Übernahmeverlangen des Eigentümers mangels einer gütlichen Verständigung letztlich zu einer Entziehung des Eigentums in einem förmlichen Verfahren führt (§40 Abs. 5 BBauG), die Zinspflicht mit der Entscheidung der Enteignungsbehörde, im Palle einer Yorseitigen Besitzeinweisung mit deren Wirksamwerden zu beginnen hat. Eine Verzinsung aber mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Herabzenung beginnen zu lassen, wie dies die Antragsteller wünschen, widerspricht dem Sinn der in § 40 d.G. enthaltenen Regelung.
Ergänzend zu dem eben besagten ist noch auszuführen;
Das Berufungsgericht meint, für den Pall, daß die Einleitung oder Durchführung des vom Betroffenen verlangten Enteignungsverfahrens von der zuständigen Behörde schuldhaft und ungerechtfertigt verzögert werde, könnten dem Betroffenen Schadenersatzansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG gegen die Enteignungsbehörde (bow. gegen die hinter ihr stehende Körperschaft) erwachsen, erachtet aber angesichts dessen, daß die Antragsteller erstmals am 2. Juni 1966 einen Übernahmeantrag gestellt hätten, eine verzögerliehe Behandlung der Sache nieht für gegeben.
Am 2. Juni 1966 haben die Antragsteller den in § 40 Abs. 5 BBauG vorgesehenen Antrag auf Entziehung
 ihres Eigentum® gestellt , worauf es dann am 2. Oktober 1967 su der Vereinbarung mit der Stadt H^HIB hu®» daß ihr das Grundstück übereignet werden seile» Eine Entziehung der Fläche auf Verlangen des Eigentümers kann naeh § 40 Abs« 5 aaO erst Terlangt werden, wenn eine Einigung über die Übernahme nicht zustande kommt. Hun haben die Antragsteller einen Antrag auf Übernahme bei der Stadt	bereits	unter dem 24» März
1965 gestellt; damals erklärten sie, sie würden gemäß § 41 Abs» 5 die Übernahme des Grundstücks gegen Zahlung einer Entschädigung ln Hohe seines Verkehrswertes und hierbei 125 DM/qm fordern mit dem Anfügen, falls eine Einigung über die Entschädigung nicht herbeigeführt werden könne, würden sie gemäß § 40 Abs. 5 die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Stadt H^-hat daraufhin im Schreiben Tom 21. April 1965 den Preis als weit übersetzt und einen solchen von 60 DM/qm als angemessen bezeichnet und sieh bereiterklärt, auf dieser Grundlage über einen Ankauf des Grundstücks zu verhandeln. Die Antragsteller beauftragten nunmehr am 26. April 1965 einen Hausmakler mit der Führung der Verkaufsverhamdlungen. Am 1. Juli 1965 fragte dann die Stadt	unter Hinweis
 auf ihr Schreiben vom 21. April 1965 bei den Antragstellern nach dem Stand der Sache an, worauf diese unter dem 13. Juli 1965 antworteten, sie würden keinesfalls zu 60 DM/qm verkaufen, wollten aber, wenn die Erklärung des Hausmaklers vorliege, auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 2. Juni 1966 ging dann ihr Antrag nach § 40 Abs. 5 BBauG ein. Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte hat ausweislich des Beschlusses der Enteignungsbehörde vom 28. September 1967 S. 3 in seinem Gutachten vom 7o Juni 1967 den Grundstückswert auf 100 DM/qm, die Enteignungsbehörde in ihrem Beschluß vom 28« September 1967 auf
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110 DK/cpi geschätzte Am 29° Januar 1968 haben sieh sodann die Antragsteller und die Stadt	auf	105	DM/
qm geeinigt»
Ob in den aufgezeigten Verhalten der Stadt Hfl-
eine verzögerliehe Behandlung des Übernahneantrages der Antragsteller gesehen werden konnte,braucht indes nicht entschieden su werden. Denn es ist den Berufungsgericht in der Auffassung beisupfliehten, daß eine verzögerliehe Behandlung für den Betroffenen nur einen Sehadensersatzanspruch aus § 859 BOB in Verbindung nit Art. 54 00 auslösen kann und nithin insbesondere auf einen Verschulden von Beanten der Stadt Han-hurg beruhen müßte; eine Sehadensersatzpflieht der Stadt Bdp entfiele in übrigen auch dann, wenn die Antragsteller es schuldhaft unterlassen hätten, einen ihnen durch die Verzögerung erwachsenden Schaden durch Oebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 859 Abs. 5 BOB); als ein solches Rechtsnittel käne auch eine sog. Untätigkeitsklage in Betracht. Eine HutzungsentSchädigung nach enteignungsrechtliehen Grundsätzen dagegen als Folge der Verzögerung zu gewähren, paßt nicht in das System der Entschädigungsregelung, die das Bundesbaugesetz hinsichtlich des Übernahneanspruchs in § 40 gebracht hat. Die Gewährung eines Antshaftungs-anspruehs, wie sie auch in Betracht zu ziehen ist, wenn einen berechtigten Verlangen eines Eigentüners auf Ausdehnung der Enteignung nach § 92 Abs. 5, 4, auf Rückübereignung eines enteigneten Grundstücks nach § 102 BBauG nicht seitgerecht - wobei die zeitliche Grenze nicht eng gesogen werden darf - entsprochen wird, wahrt die Interessen der Betroffenen in ausreichendem Maße, so daß ein Bedürfnis, ihnen insoweit einen Ausgleich über eine Nutzungsentschädigung zu verschaffen, nicht anerkannt werden kann.
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Nach dem allem körnen die Antragsteller nach den sachlich-rechtlichen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes nicht die ron ihnen jetzt eingeklagte Hutzungsent-schädigung rerlangen»
b) Dieses Ergebnis felgt, wie das Berufungsgericht ebne einen tos Revisiensgericht zu beachtenden Rechts-verstoß ausgeführt hat» auch aus der Anwendung der einschlägigen landesrechtliehen Vorschriften des Jahres 1957 o Die Ansicht der Revision» diese Bestimmungen könnten überhaupt nicht angewendet werden» weil sie durch § 186 BBauG aufgehoben worden seien» geht fehl» Soweit der hier in Rede stehende Sachverhalt unter eine frühere Entschädigungsregelung jener Gesetze fiele» kommt ihre Anwendung auch naeh der Aufhebung der Vorschriften sehr wohl auch heute noch in Betracht»
War die in § 25 Abs» 2 Bebauungsplangesetz in der Passung vom 26» März 1957 enthaltene Vorschrift in Verbindung mit den in ihr für entsprechend anwendbar erklärten Bestimmungen des Aufbaugesetzes teilweise nicht revisibel» so wäre ihre Auslegung für das Revisionsgericht insoweit ohnehin bindend (§§ 549»
 562 ZPO)» War sie dagegen revisibel» so würde auch dies der Revision nichts nützen» So ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nicht su beanstanden - die Revision vermag insoweit auch nichts Beachtliches vorsubringen	die dahin geht» § 25
Bebauungsplangesetz habe in Verbindung mit § 61 Abs »2 Aufbaugesetz hinsichtlich der Entschädigungspflicht eine Regelung gebracht» die im wesentlichen derjenigen in § 40 Abs» 2 BBauG entspreche und den Antragstellern nur einen Übernahmeansprmch anerkenne» Da nach § 61 Abs» 2 d»G» für den Grundeigentümer ein An-
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Spruch auf Übernahme der herabgezonten Fläche gegen Geld erwüchse * wenn und sobald anzunehmen ist, daß das Grundstück ohne die Ausweisung im Bebauungsplan zulässigerweise neu oder anderweit bebaut würde, so ist jedenfalls für die Sachverhalte , und damit auch für den ▼erliegenden, in denen der Entschädigungsanspruch in Beziehung gesetzt ist zu den lachteilen, die dem Grundeigentümer durch die Beeinträchtigung der Bebauungsmöglichkeit seines Grundbesitzes entstehen, anerkannt, daß der Eigentümer mit Rücksicht auf die ihn bei der Beibehaltung der unbebauten Fläche treffenden, die Opfergrenze übersteigenden Haehteile die Übernahme der Fläche fordern kann. Damit ergibt sich, daß die frühere Hamburgische Regelung für selche Fälle mit Art. 14 Abs. 3 GG zu vereinbaren ist.
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3. Die Revision ist mithin als mibe gründet zurück-zuweisen* Gemäß § 161 BBauG, §§ 97» 100 ZPO haben die Antragsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Dr* Pagendarm	Dr*	Kreft	Dr*	Arndt
 Dr* Beyer	Dr.	Hußla