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BGH · III ZR 25/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 25/68

April 1971 Schorm, Justizsekretär als Urknndabeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Stadt W SHlHHHiHiHiiB * vertreten durch den Stadtdirektor, Beklagten und Revisionsklägerin, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Rentnerin Maria istraße flPt Sch Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den weiteren aus dem Unfall am 12. Die Straßenleuchte in der Nähe des Fußgängerüberweges sei so schwach gewesen, daß sie noch nicht einmal die rechte Fahrbahnhälfte hinreichend ausgeleuchtet habe • Palls gleichwohl der Fußgängerüberweg für PflBP nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sein sollte, so habe dies an den Witterungsverhältnissen und an einer etwaigen Verschmutzung gelegen; dagegen sei die Stadt machtlos. Dagegen hat es eine Haftung der beklagten Stadt wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) bejaht und dementsprechend den Schmerzens-geldanspruch gegen diese Beklagte dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Weiter hat es festgestellt, daß beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte des zukünftigen UnfallSchadens zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergeht, und das weitergehende Peststellungsbegehren abgewiesen. Schriften des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere nur bis zu den dort angegebenen Höchstbeträgen zu ersetzen, b) daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin 75 # des ihr aus dem Verkehrsunfall am 12. 1. Wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht anzweifelt, befand sich der Fußgängerüberweg in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand und war daher für Kraftfahrer nur schwer und spät zu erkennen, insbesondere unter den ungünstigen Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen, die zur Zeit des Unfalls bestanden. Verhalts an, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrs Sicherung spflicht verletzt hat und für den Schaden der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB haftet. Entgegen der Ansicht der Revision ist daran festzuhalten, daß die Verkehrssicherungspflicht für Straßen, auch wenn es sich um öffentliche Straßen handelt und der Sicherungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, grundsätzlich eine privat-rechtliche Pflicht darstellt, deren Verletzung die Haftung aus § 823, nicht aus § 839 BGB begründet (BGHZ 9, 373, 389; Urteil des erkennenden Senats vom 9. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob nach der heutigen Passung des § 10 die Verkehrssicherungspflicht für Straßen noch als eine privatrechtliche Verpflichtung angesehen werden kann. Denn jedenfalls war es Sache der Beklagten als Verkehrssicherungspflichtigen, den Fußgängerüberweg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vor allem dafür zu sorgen, daß die Markierung des Zebrastreifens sichtbar blieb. Auch sie fällt in den Bereich der Maßnahmen, die dem Verkehrssicherungspflichtigen deshalb obliegen, weil er die Straße in einem Zustand zu erhalten hat, der eine möglichst gefahrlose Benutzung gestattet. Das bedeutet, daß Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen sich danach bestimmen, was zur Abwendung der Gefahren des modernen Verkehrs erforderlich ist. Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in den Rahmen der - privatrechtlichen - Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen auch solche Maßnahmen fallen können wie z.B. die Sperrung einer Straßenbrücke bei Hochwassergefahr (RG DR 1944, 111) oder die Aufstellung von Warnschildern,wenn eine Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann (BGH LM § 823 (Ea) BGB Nr. 8 und 17). 2. Dem Einwand der Beklagten, es sei wegen des Winterwetters nicht möglich gewesen, den Überweg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ist das Berufungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten, notfalls hätte die Beklagte den Fußgängerüberweg als aufgehoben kennzeichnen müssen. Jedenfalls entfällt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht schon deshalb, weil auch die Straßenverkehrsbehörde oder sonst jemand zu dem Eingreifen verpflichtet ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, einen Sachverständigen zu der Behauptung der Beklagten zu hören, sie habe hinsichtlich des Zebrastreifens alles technisch Mögliche getan; denn es hat dies unterstellt. Das Berufungsgericht hat als seine Überzeugung festgestellt, daß PMBI den Überweg und die ihn benutzende Klägerin so rechtzeitig gesehen hätte, daß er noch vor ihr hätte halten können, wenn die Fahrbahnmarkierung des Überwegs in ordnungsgemäßem Zustand gewesen wäre. ist es nämlich durchaus möglich, daß sich die Klägerin in dem Augenblick, in welchem sie in das Abblendlicht des Fahrzeugs getreten ist und dadurch für den Beklagten zu 1) (PPHP) sichtbar ge- Wäre nämlich der Zebrastreifen in ordnungsgemäßem Zustand gewesen und von HII früher erkannt worden, so hätte PMBlangsamer an ihn heranfahren müssen; er hätte dann nicht nur bei der Ankunft am Zebrastreifen eine geringere Geschwindigkeit gehabt, sondern er wäre auch um eine gewisse, wenn auch geringe, Zeitspanne später an den Streifen gelangt, er hätte die Klägerin auf größere Entfernung im Lichte seiner Scheinwerfer wahrgenommen, und wie sich dann die Ereignisse abgespielt hätten, läßt sich schwerlich genau feststellen. Im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten ist dagegen nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die schlechte Erkennbarkeit des Zebrastreifens ursächlich für den Unfall war. Klägerin, ihrerseits den negativen Beweis zu führen, daß sich der Unfall bei ordnungsgemäßem Zustand des Zebrastreifens nicht ereignet hätte. Das Berufungsgericht war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, gemäß § 139 ZPO aufzuklären und festzustellen, auf welche Entfernung ein ortsunkundiger Kraftfahrer unter den Umständen der Unfallzeit einen ordnungsmäßigen Zebrastreifen hätte erkennen können. Vielmehr war es, wie ausgeführt, Sache der Beklagten, diejenigen Tatsachen zu behaupten und notfalls zu beweisen, die entgegen dem typischen Geschehensablauf die Ursächlichkeit des schlechten Zustands des Zebrastreifens für den Unfall in Frage stellen konnten. Es hält das Verschulden der Beklagten für wesentlich schwerer, weil diese in doppelter Hinsicht zur Verursachung des Schadens beigetragen habe: Hätte sie den Fußgängerüberweg ordnungsgemäß gekennzeichnet, so hätte P#B^ ihn gesehen, seine Fahrweise entsprechend eingerichtet und die Klägerin nicht angefahren. einer für die Fußgänger erkennbaren Weine aufgehoben, weil seine Fahrbahnmarkierung nicht in Ordnung gewesen ist und infolge des Winterwetters vielleicht auch nicht sofort hat wiederhergestellt werden können, so wäre die Klägerin nicht im Vertrauen, sich auf einem Fußgängerüberweg zu befinden, auf die Fahrbahn und über sie hinüber gegangen, ohne ausreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten. In diesen Erwägungen ist nicht, wie die Revision meint, ein Denkfehler festzustellen, Ihr Sinn ist der, daß der schlechte Zustand des Zebrastreifens zwei Ursachen für den Unfall gesetzt hat: einmal, daß die Klägerin den Streifen im Vertrauen auf das Vorrecht der Fußgänger zu dem Überqueren der Straße benutzte,und zu dem anderen, daß den Streifen nicht rechtzeitig bemerkte. Daß dabei die Frage, ob der Zebrastreifen unter den gegebenen Umständen noch einen Vorrang nach § 9 Abs.3 StVO aF zu begründen vermochte, für die Verteilung der Verantwortlichkeit im Verhältnis «wischen der Klägerin und der Beklagten von Bedeutung gewesen sei, ist angesichts der Feststellung, daß PiHP den Zebrastreifen nicht rechtzeitig erkannt hat, nicht ersichtlich und nicht anzunehmen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht den Zebrastreifen mit Recht als unverbindlich für m angesehen hat, was die Revision bezweifelt.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 823 BGB § 9 StVO § 139 ZPO § 9 StVO § 97 ZPO
BGBZustandZebrastreifenBerufungsgerichtStadtFußgängerüberwegKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: jn BGHZ:	ne	in
0400 011
BGB § 823 Ea
 Es kann dem Verkehrssicherungspflichtigen auch obliegen, Gefahren zu begegnen, die durch einen unkenntlich gewordenen Zebrastreifen entstehen.
BGH, Urt. v. 22. Anril 1971 - III ZR 25/68 OLG Braunschweig
LG Braunschweig
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 25/68 URTEIL	Verkündet	am
22. April 1971 Schorm,
 Justizsekretär
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Stadt W SHlHHHiHiHiiB * vertreten durch den Stadtdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Rentnerin Maria istraße flPt
 Sch
9
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Br.
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Br. Bode, Dr. Kreft, Keßler und Br. Krohn
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. November 1967 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 12. Bezember 1964 gegen 19.35 Uhr überquerte die damals 60 jährige Klägerin in Wolfenbüttel auf dem vor der Einmündung der Kleinen Breite liegenden Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) die Fahrbahn des Neuen Weges. Es war dunkel und regnete stark. Bie Klägerin war schwarz gekleidet.
Zur selben Zeit näherte sich aus Richtung Stadtmitte der ortsunkundige Polizeimeister PflHP mit seinem Personenkraftwagen auf einer privaten Fahrt. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 45 - 50 km/st und hatte das Abblendlicht
 
eingeschaltet. Auf der regennassen schwarzen Asphaltbahn spiegelten sich die Lichter der Fahrzeuge und der Straßenleuchten, von denen eine auch in der Nähe des von der Klägerin benutzten Überweges stand.
Die Klägerin ging schnellen Schrittes - in Fahrtrichtung PtflHB gesehen von links nach rechts - über die Fahrbahn. Als sie sich bereits ein Stück jenseits der Mitte der 8,50 m breiten Fahrbahn befand, wurde sie von dem Personenkraftwagen P01BP erfaßt und zu Boden geschleudert. Das Fahrzeug kam 8 m weiter zu dem Stehen; die Klägerin wurde mitgeschleift. Sie wurde schwer verletzt; ihr rechter Unterschenkel mußte amputiert werden.
Die Klägerin wirft der beklagten Stadt schuldhafte Verletzung der Verkehrs sicherungspflicht und FdB schuldhaftes Verhalten im Straßenverkehr vor.
Sie hat vorgetragen: Die Stadt habe den Fußgängerüberweg an der Unfallstelle (Zebrastreifen) nicht ordnungsgemäß unterhalten. Seine Markierung auf der Fahrbahn sei teils abgefahren, teils verschmutzt gewesen. Der Überweg sei erst nach dem Unfall durch Aufstellung eines Warnschildes gekennzeichnet worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den weiteren aus dem Unfall am 12. Dezember 1964
entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf die gesetzlichen Versicherungsträger überge-gangen ist.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
PflBi hat u.a. vorgetragen: Den ihm als Ortsunkundigen unbekannten Zebrastreifen habe er nicht erkennen können, noch nicht einmal aus 10 m Entfernung. Die weiße Farbe der Kennzeichnung des Zebrastreifens auf der Fahrbahn sei nämlich fast völlig abgefahren gewesen, und die verbliebenen weißen Flecken seien durch Straßenschmutz verdeckt gewesen. Das Hinweiszeichen nach Bild 4 a der Anlage zur StVO habe gefehlt. Die Straßenleuchte in der Nähe des Fußgängerüberweges sei so schwach gewesen, daß sie noch nicht einmal die rechte Fahrbahnhälfte hinreichend ausgeleuchtet habe •
Die beklagte Stadt hat ausgeführt: Sie habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Sie habe die Fahrbahnmarkierungen aller Zebrastreifen im Stadtgebiet, auch an der Unfallstelle, im Jahre 1964 viermal mit vom Bundesverkehrsministerium anerkannter besonders dauerhafter Farbe erneuert, letztmalig zwischen dem 24. August und dem 14. Oktober 1964. Zur Unfallzeit - also im Winter -sei eine weitere Erneuerung der Markierung wegen der Witterungsverhältnisse nicht möglich gewesen. Der Zebrastreifen an der Unfallstelle sei zur Unfallzeit noch gut sichtbar gewesen. Ferner sei der Fußgängerüberweg durch ein rotes Dreiecksschild nach Abbildung 4 a der Anlage zur StVO gekennzeichnet gewesen. Schließlich habe es sich bei der an
 
dem Zebrastreifen vorhandenen Straßenleuchte um eine sog* Peitschenleuchte gehandelt, die den ganzen Überweg erhelle und zu Warnzwecken ein gelbes Licht ausstrahle. Palls gleichwohl der Fußgängerüberweg für PflBP nicht rechtzeitig erkennbar gewesen sein sollte, so habe dies an den Witterungsverhältnissen und an einer etwaigen Verschmutzung gelegen; dagegen sei die Stadt machtlos.
Hilfsweise haben sich beide Beklagten auf ein Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall berufen.
Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten PflB verneint und nur seine Haftung nach § 7 StVG bejaht. Demgemäß hat es den Schmerzensgeldanspruch gegen ihn abgewiesen. Dagegen hat es eine Haftung der beklagten Stadt wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) bejaht und dementsprechend den Schmerzens-geldanspruch gegen diese Beklagte dem Grunde nach für gerecht fertigt erklärt. Weiter hat es festgestellt, daß beide Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin die Hälfte des zukünftigen UnfallSchadens zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergeht, und das weitergehende Peststellungsbegehren abgewiesen.
Die Klägerin und die Stadt haben Berufung eingelegt.
Die Berufung der Stadt ist ergebnislos geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht festgestellt, a) daß der Beklagte	verpflichtet	ist,	der Klägerin
50 % des ihr aus dem Verkehrsunfall am 12. Dezember 1964 entstandenen und noch entstehenden Schadens nach den Vor-
 
Schriften des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere nur bis zu den dort angegebenen Höchstbeträgen zu ersetzen, b) daß die beklagte Stadt verpflichtet ist, der Klägerin 75 # des ihr aus dem Verkehrsunfall am 12. Dezember 1964 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetaen, beide Beklagte zusammen jedoch nicht mehr als 75 % des gesamten Unfallschadens der Klägerin; diese Verpflichtung besteht nicht, soweit der Schadensersatzanspruch der Klägerin kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger über geht.
Im übrigen hat das Berufungsgericht den Feststellungs anspruch abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klä gerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Wie das Berufungsgericht feststellt und die Revision nicht anzweifelt, befand sich der Fußgängerüberweg in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand und war daher für Kraftfahrer nur schwer und spät zu erkennen, insbesondere unter den ungünstigen Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen, die zur Zeit des Unfalls bestanden. Mit Recht nimmt das Berufungsgericht aufgrund dieses Sach-
 
Verhalts an, daß die Beklagte die ihr obliegende Verkehrs Sicherung spflicht verletzt hat und für den Schaden der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB haftet. Entgegen der Ansicht der Revision ist daran festzuhalten, daß die Verkehrssicherungspflicht für Straßen, auch wenn es sich um öffentliche Straßen handelt und der Sicherungspflichtige eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, grundsätzlich eine privat-rechtliche Pflicht darstellt, deren Verletzung die Haftung aus § 823, nicht aus § 839 BGB begründet (BGHZ 9, 373, 389; Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1967 - III ZR 98/67 = DM § 823 (Ea) BGB Nr. 49 = NJW 1968, 443).
Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Ihre Ausführungen geben keinen hinreichenden Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen.
§ 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des genannten Gesetzes vom 30. Dezember 1965 (GVB1 280), wo es heißt, daß der Bau, die Unterhaltung und die Überwachung der Verkehrssicherheit aller öffentlichen Straßen den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obliegen, hat keine rückwirkende Kraft (Urteile des erkennenden Senats vom 22. April 1968
-	Ill ZR 59/66 = VersR 1968,749 und vom 30. September 1968
-	III ZR 83/66). Es kann deshalb auf sich beruhen, ob nach der heutigen Passung des § 10 die Verkehrssicherungspflicht für Straßen noch als eine privatrechtliche Verpflichtung angesehen werden kann.
 
Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß die Anordnung, wo und welche Verkehrszeichen anzu-bringen sind, Sache der Straßenverkehrsbehörde ist (§3 Abs, 4 StVO aF, das ist idF der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl I 271, 327)), deren Fehlverhalten eine Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 GG begründen würde (RGZ 162, 273, 277; BGH LM § 839 (Fg) BGB Nr. 3, 4, 25; BGH NJW 1962, 791, 792), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 26. Juni 1970 - VII C 10/70 = VRS 39, 303, 305). Denn jedenfalls war es Sache der Beklagten als Verkehrssicherungspflichtigen, den Fußgängerüberweg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und vor allem dafür zu sorgen, daß die Markierung des Zebrastreifens sichtbar blieb. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß es dem Verkehrssicherungspflichtigen z.B. obliegt, ein abhanden gekommenes Dreieckschild zu ersetzen (BGB RGRK 11. Aufl. § 823 Anm. 55 mwN).
Für die Instandhaltung des Zebrastreifens gilt nichts anderes. Auch sie fällt in den Bereich der Maßnahmen, die dem Verkehrssicherungspflichtigen deshalb obliegen, weil er die Straße in einem Zustand zu erhalten hat, der eine möglichst gefahrlose Benutzung gestattet. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, auch nach den im bereits angeführten Senatsurteil NJW 1968, 443 entwickelten Grundsätzen handele es sich bei der Instandhaltung der Markierung des tfberwegs um eine hoheitliche Aufgabe, weil einem Privatmann eine solche Aufgabe nicht obliegen könne. Zwar wird der privatrechtliche Charakter der Verkehrs sicherungspflicht für öffentliche Straßen u.a. in jener Entscheidung damit begründet, dass es sich um einen Unterfall der allgemeinen, für jedemann, der in seinem
 
Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schaffe, sich aus § 823 BGB ergebenden Verpflichtung handele, die zu demutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Inhalt und Umfang dieser Pflicht richten sich jedoch danach, was zur Abwendung der Gefahr jeweils nach der Sachlage geboten (und zu demutbar) ist. Das bedeutet, daß Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen sich danach bestimmen, was zur Abwendung der Gefahren des modernen Verkehrs erforderlich ist. Dazu können auch Maßnahmen gehören, die einem Privatmann im Rahmen von Sicherungspflichten, die aufgrund anderer Sachverhalte bestehen, regelmäßig nicht obliegen. Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß in den Rahmen der - privatrechtlichen - Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen auch solche Maßnahmen fallen können wie z.B. die Sperrung einer Straßenbrücke bei Hochwassergefahr (RG DR 1944, 111) oder die Aufstellung von Warnschildern,wenn eine Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann (BGH LM § 823 (Ea) BGB Nr. 8 und 17). Auch die Gefahren, die von einem unkenntlich gewordenen Zebrastreifen ausgehen, können entsprechende Maßnahmen des Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich machen.
2.	Dem Einwand der Beklagten, es sei wegen des Winterwetters nicht möglich gewesen, den Überweg in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ist das Berufungsgericht mit der Erwägung entgegengetreten, notfalls hätte die Beklagte den Fußgängerüberweg als aufgehoben kennzeichnen müssen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Aufhebung eines Fußgängerüberwegs sei nicht eine Maßnahme der Verkehrssicherung, sondern eine solche der Verkehrsregelung, bei
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deren Unterlassung Schadensersatz nicht nach § 823 BGB, sondern höchstens nach § 839 BGB iVm Art, 34 GG verlangt werden könne; die Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Bestimmungen seien nicht festgestellt; die zuständige Verkehrspolizeibehörde sei der Kreisdirektor des Landkreises Wolfenbüttel gewesen, für dessen Versäumnisse die beklagte Stadt nicht einzustehen habe.
Es kann dahinstehen, inwieweit die Beklagte mit diesem in tatsächlicher Beziehung teilweise neuen Vorbringen in der Revisionsinstanz gehört werden kann. Ebensowenig bedarf es einer grundsätzlichen Prüfung, ob und unter welchen Umständen die vorübergehende Aufhebung eines gefährlich gewordenen Fußgängerüberwegs dem Verkehrssicherungspflichtigen oder der Straßenverkehrsbehörde, gegebenenfalls der Polizei obliegt. Jedenfalls entfällt nach ständiger Rechtsprechung die Pflicht des Verkehrssicherungspflichtigen zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht schon deshalb, weil auch die Straßenverkehrsbehörde oder sonst jemand zu dem Eingreifen verpflichtet ist. Vielmehr bleibt auch der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen, die von einem gefährlichen Zustand der Straße zu befürchten sind (BGH LM BGB § 823 (Ea) Nr. 8 und Nr. 17, bereits angeführt). Wenn auch die Anordnung der Anbringung von Fußgängerüberwegen Sache der Straßenverkehrsbehörden ist, die dazu noch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedürfen (§4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 StVO aF), und wenn - was keiner näheren Prüfung bedarf - entsprechendes für die Aufhebung solcher Überwege gelten mag, so wird dadurch die Verpflichtung des Verkehrs sicherungspflichtigen
 nicht aufgehoben, gegebenenfalls auch selbst Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zu treffen, die aus dem schlechten Zustand eines Überwegs drohen. Unterstellt, es sei aus jahreszeitlichen Granden technisch nicht möglich gewesen, den Zebrastreifen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, so durfte die Beklagte die eingetretene Gefahrenlage nicht einfach hinnehraen. Sie war vielmehr als Verkehrssicherungspflichtige gehalten, entweder selbst Abhilfe zu schaffen oder, wenn ihr dies nicht möglich war, dafür zu sorgen, daß eine andere zuständige Stelle eingriff. Sie hat nicht vorgetragen, daß sie irgendwelche Schritte in dieser Richtung unternommen, insbesondere daß sie sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde gewandt habe, um geeignete Maßnahmen, etwa eine Aufhebung oder Sperrung des Überwegs herbeizuführen. Es kommt deshalb - was die Revision verkennt -, nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte selbst befugt war, den Überweg vorübergehend aufzuheben. Denn auf jeden Pall hätte sie irgendwie tätig werden müssen, um dem gefährlichen Zustand zu begegnen.
3.	Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, welcher verfassungsmäßig berufene Vertreter der beklagten Stadt schuldhaft gehandelt habe. Die Duldung eines längere Zeit bestehenden, offensichtlich gefährlichen Zustands (zur Gefährlichkeit von Fußgängerüberwegen vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 9 StVO Anm. 11) läßt nach dem ersten Anschein auf ein Verschulden eines zuständigen, sei es leitenden oder ausführenden,
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Bediensteten der Stadt schließen, für das diese gemäß §§ 31, 89 oder § 831 BGB einzustehen hat. Bas Berufungsgericht war daher nicht gehalten, die Person des Verantwortlichen festzustellen; daß es einschlägigen Vortrag der Beklagten nicht gewürdigt habe, vermag die Revision nicht aufzuzeigen«
4.	Ohne Erfolg bleiben auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, einen Sachverständigen zu der Behauptung der Beklagten zu hören, sie habe hinsichtlich des Zebrastreifens alles technisch Mögliche getan; denn es hat dies unterstellt. Ebenso wenig mußte es einen Sachverständigen zu der Behauptung hören, der Zebrastreifen wäre bei den zur Unfallzeit bestehenden Verhältnissen auch in ordnungsgemäßem Zustand von PflHP nicht früher wahrgenommen worden. Es durfte sich genügend eigene Sachkunde Zutrauen, um diese mit der Lebenserfahrung schwer vereinbare Behauptung als unrichtig zu werten.
Das Berufungsgericht hat als seine Überzeugung festgestellt, daß PMBI den Überweg und die ihn benutzende Klägerin so rechtzeitig gesehen hätte, daß er noch vor ihr hätte halten können, wenn die Fahrbahnmarkierung des Überwegs in ordnungsgemäßem Zustand gewesen wäre. In vorhergehenden Ausführungen, die sich mit dem Verhalten und dem Verschulden PflMF befassen, heißt es:wNach den Bekundungen der Zeugen.......... ist	es nämlich durchaus
 möglich, daß sich die Klägerin in dem Augenblick, in welchem sie in das Abblendlicht des Fahrzeugs getreten ist und dadurch für den Beklagten zu 1) (PPHP) sichtbar ge-
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worden ist, bereits so dicht vor dem Fahrzeug befunden hat, daß dieses auch bei einer wesentlich geringeren Geschwindigkeit nicht mehr hätte zu dem Stehen gebracht werden können."
Darin liegt nicht, wie die Revision meint, ein Widerspruch. Wäre nämlich der Zebrastreifen in ordnungsgemäßem Zustand gewesen und von HII früher erkannt worden, so hätte PMBlangsamer an ihn heranfahren müssen; er hätte dann nicht nur bei der Ankunft am Zebrastreifen eine geringere Geschwindigkeit gehabt, sondern er wäre auch um eine gewisse, wenn auch geringe, Zeitspanne später an den Streifen gelangt, er hätte die Klägerin auf größere Entfernung im Lichte seiner Scheinwerfer wahrgenommen, und wie sich dann die Ereignisse abgespielt hätten, läßt sich schwerlich genau feststellen. Diese Ungewißheit geht zu Lasten der beklagten Stadt aus folgenden Erwägungen :
Bei den Darlegungen, die das Verschulden Bmi betreffen, erachtet das Berufungsgericht es lediglich für möglich, daß die FflV entlastenden Zeugenaussagen zutreffen. Im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten ist dagegen nach den Regeln des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die schlechte Erkennbarkeit des Zebrastreifens ursächlich für den Unfall war. Dies entspricht der Lebenserfahrung und stellt einen typischen Geschehensablauf dar. Sache der Beklagten war es daher, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die einen anderen als den typischen Ablauf nahelegten; dagegen war es nicht Sache der
 
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Klägerin, ihrerseits den negativen Beweis zu führen, daß sich der Unfall bei ordnungsgemäßem Zustand des Zebrastreifens nicht ereignet hätte. Unter diesen Umständen kommt es auch nicht darauf an, welche Strecke PfHP bei einer Geschwindigkeit von 30 km benötigt hätte, um rechtzeitig anzuhal-ten. Das Berufungsgericht war auch nicht, wie die Revision meint, gehalten, gemäß § 139 ZPO aufzuklären und festzustellen, auf welche Entfernung ein ortsunkundiger Kraftfahrer unter den Umständen der Unfallzeit einen ordnungsmäßigen Zebrastreifen hätte erkennen können. Vielmehr war es, wie ausgeführt, Sache der Beklagten, diejenigen Tatsachen zu behaupten und notfalls zu beweisen, die entgegen dem typischen Geschehensablauf die Ursächlichkeit des schlechten Zustands des Zebrastreifens für den Unfall in Frage stellen konnten.
II.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 25 # angelastet, weil sie es beim Überschreiten der Straße an der nötigen Vorsicht hat fehlen lassen, und dementsprechend den von der Beklagten zu tragenden Anteil auf 75 # angesetzt. Es hält das Verschulden der Beklagten für wesentlich schwerer, weil diese in doppelter Hinsicht zur Verursachung des Schadens beigetragen habe: Hätte sie den Fußgängerüberweg ordnungsgemäß gekennzeichnet, so hätte P#B^ ihn gesehen, seine Fahrweise entsprechend eingerichtet und die Klägerin nicht angefahren. Hätte sie den Fußgängerüberweg wenigstens in
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einer für die Fußgänger erkennbaren Weine aufgehoben, weil seine Fahrbahnmarkierung nicht in Ordnung gewesen ist und infolge des Winterwetters vielleicht auch nicht sofort hat wiederhergestellt werden können, so wäre die Klägerin nicht im Vertrauen, sich auf einem Fußgängerüberweg zu befinden, auf die Fahrbahn und über sie hinüber gegangen, ohne ausreichend auf den Fahrzeugverkehr zu achten. In diesen Erwägungen ist nicht, wie die Revision meint, ein Denkfehler festzustellen, Ihr Sinn ist der, daß der schlechte Zustand des Zebrastreifens zwei Ursachen für den Unfall gesetzt hat: einmal, daß die Klägerin den Streifen im Vertrauen auf das Vorrecht der Fußgänger zu dem Überqueren der Straße benutzte,und zu dem anderen, daß den Streifen nicht rechtzeitig bemerkte. Das ist richtig.
Im übrigen entspricht es, wie auch das Revisionsgericht auf Grund der getroffenen Feststellungen zu beurteilen vermag, der Sachlage, im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten dieser einen erheblich höheren Schadensanteil zu überbürden. Daß dabei die Frage, ob der Zebrastreifen unter den gegebenen Umständen noch einen Vorrang nach § 9 Abs. 3 StVO aF zu begründen vermochte, für die Verteilung der Verantwortlichkeit im Verhältnis «wischen der Klägerin und der Beklagten von Bedeutung gewesen sei, ist angesichts der Feststellung, daß PiHP den Zebrastreifen nicht rechtzeitig erkannt hat, nicht ersichtlich und nicht anzunehmen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht den Zebrastreifen mit Recht als unverbindlich für m angesehen hat, was die Revision bezweifelt.
 
Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Br. Bode
 Meyer
Keßler
 Dr. Krohn
 Kreft