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BGH

Gericht: BGH

Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 o März 1969 unter Mitwirkung des Senatcpräsidcnton Dr0 Pagendarra sowie der Bundcorichter Dr, Krcft* Drc Beyers Gähtgens und Keßler für Hecht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 280 Dezember 1966 wird zurück-gewiesen. Mitte November 1961 ließ die Klägerin bei dem zuständigen Bauordnungsamt der beklagten Stadt ein Bau-gcsuch einrcichenPum einen dreistöckigen Wohnblock auf einen ihr gehörigen Grundstück außerhalb des Ortsetters zu errichtenoDcr Gemeinderat hatte in seiner Sitzung von 80 November 1961 den Vorentwurf eines Bebau-ungs- und Aufbauplanco für jenes Gebiet gutgeheißen und die Planung genehmigt, Hach Zustimmung des Regiorungs-priisidiuns Hordbaden wurde das Gesuch durch Bescheid vom 3o Januar 1962 genehmigt. higen Grund zu erreichen«, Die Klägerin entschloß sich daraufhin, das Eauvorhaben zu ändern, um seine Wirtschaftlichkeit nicht zu gefährden Mit einem Ergänzungsbaugesuch vom 9° Februar 1962 bat sie um die Zustimmung zur Änderung der Bauweise für den bereits genehmigten Eaaio Die Geschosse sollten tiefer gelegt werdender Bau sollte einen neuen Grundriß, ein neues Treppenhaus, zusätzlich einen vierten Stock und statt des bisher vorgesehenen Satteldachs ein Flachdach erhaltene Er sollte um 0,35 n niedriger worden als der ursprünglich geplante o Der Klägerin lag sehr an einer schnellen Genehmigung dos Gesuchs o Am 17o Februar 1962 fand beim Oberbürgermeister eine Besprechung statt,an der der zuständige Sachbearbeiter, der damalige Stadtbauoberinspektor ZflH^,und für die Klägerin Rechtsanwalt Dr0 so- wie ihr verantwortlicher Bauleiter, Architekt Karl tcilnahmeno Der Oberbürgermeister erhob gegen die geplante Änderung keine Bedenken, wünschte jedoch die Stellungnahme der Mitglieder der 0rtsbaukommissionoDie-se erhoben ebenfalls keine Einwändec Am 30o März 1962 wurde das Ergänzungsbaugesuch dem Regiorungspräsidium ITordbadcn zur Zustimmung vorgelegt 0 In der Folge fanden verschiedene Unterredungen und Verhandlungen der Vertreter der Klägerin mit den zuständigen Bediensteten der Beklagten und des Regierungspräsidiums statt, mit den Beamten der Regierung insbesondere, weil, diese die begehrte Zustimmung von der Vorlage eines Bebauungsplans abhängig machten« Inzwischen wurden Mitte Mai 1962 die Eauarbeiten nach den neuen Elänen aufgenom-cen, IJit Erlaß von 31 o Juli 1962 versagte das Regie-rungspräsidiun jedoch die Zustimmung zu der viergeschossigen Eauweisco Daraufhin fanden weitere Verhandlungen statto Dabei befürwortete die Stadt Uoa» mit Schreiben vom 200 August 1962 das Bauvorhaben der Klä,- nahmen 0 wurde fostgestellt«, daß die Klägerin bereits Vorkehrungen zu dem Weiterbau bis zu dem vierten -Stockwerk traf« Darauf ordnete das Bauverwaltungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 30o August 1962 die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des vierten Stoc3-:wcrko an0 Auch danach wurden die Unterredungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten fortgesetzt o Man versuchte weiterhin«,- "zweispurig0 die ausstehende Zustimmung dos Regierungspräsidiums ein-zubringen«, einmal über die Genehmigung des Bebauungsplanes * zun andern durch Erweiterung der Ausnahmege-nchnigung speziell für den Bau der Klägerin<> Als das Regierungepräsidium mit Erlaß vom 120 Juni 1963 schließlich seine Zustimmung zu dem Bebauungsplan gab* genehmigte die Beklagte durch Beschluß vom 18o Juni 1963 auch umgehend das Ergänzungsbaugesuch der Kläger ino Der Rohbau bis zu dem 3o Stockwerk war in der Zwischenzeit weiter ausgebaut worden« Biese Arbeiten waren am 17o März 1963 fertig geworden* Oberinspektor habe die Bauausführung bis zu dem dritten Stockwerk durch mündliche Erklärung erlaubt0 Es führt ausP eine solche Erlaubnis sei mangels Schriftform nach § 134 Abc« 1 der Badischen landesbauordnung (idE vom 26o Juli 1935 - GVB1 553 187 -) unwirksam,, außerdem auch als Teilbaugenchmigung ohne die nach § 36 AbSol Satz 2 BEauG für ein Bauvorhaben im Außenbereich erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unzulässig gewesene, 0beri2ispcktor habe damit gegen Vorschriften des Baugenehmigungsverfahrens ver- daß diese Behörde die Zustimmung für das Ergänsungsbaugesuch von der Vorlage eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs 0 2 BBauG abhängig mache0 Es sei ferner bekannt gewesen? Hai 1962 zur weiteren Bearbeitung Vorgelegen hätte-, so habe doch niemand gewußt9 wie sich der Gemoinderat der Beklagten und insonderheit das Regiorungspräsidium dazu verhalten und ob nicht weitere Zeitspannen für Abänderungen und Untersuchungen erforderlich werden würden* Es sei daher kaum vorstellbar-, daß die Klägerin und ihre Berater der Erklärung des Oberinspektors Z|^-überhaupt einen Wahrscheinlichkeitswert hätten bei-messen können und boigemessen hätten* Dafür seien die objektiven Machtbefugnisse und die Einflußmöglichkeiten dieses Sachbearbeiters viel zu gering gewesen*Auch habe keiner der Ze^^gcn etwas darüber bekunden können-, daß sich Oberinspektor irgendwelcher besonde- Die Erklärung;, es könne bis 2um 3o Stockwerk getaut werden-, die Oberinspektor Z®^B^ der Klägerin offensichtlich aus Entgegenkommen erteilt hat> und die Erklärung9 die Genehmigung der Regierung werde bis zun Bau dos dritten Stockwerks vorliegen9- stehen in engen Zusammenhang* Sie beruhen auf der Erwartung ZflH^P Über den Verlauf des Genehmigungsverfahrens9 die sich hinterher als irrig erwiesen hat* Dieser Zu-errmenhang war auch für die Klägerin und ihre Bera- über erklärt«, die Klägerin könne ruhig bis zu dem dritten Stockwerk bauen,, weil bis dahin die Genehmigung für das vierte Stockwerk vorliegen werde0 Beides ist daher im Zusammenhänge zu werten^ soweit es sich um die Folgen und die Verantwortlichkeit handelt■„Es kann deshalb dahins teilen,, ob eine Haftung der Beklagten für die vorschriftswidrige mündliche Erteilung der Bauerlaubnis«, die das Berufungsgericht annimmt 5 schon deshalb entfällt«, weil es allein beim Bauherrn liege«, aus eigener Sclbotvcrantwortung den Entschluß zu dem Eaubeginn zu fassen«. Ebensowenig bedarf es der Erörterung,,' ob die oben wicdcrgcgobenc Erklärung Z|^-lediglich eine Auskunft oder darüber hinaus einen Hat oder eine Empfehlung enthält (vgl* § 6?6 BGB ); für die Haftung der Beklagten ist das ohne Be-deutungo hie Haftung sowohl aus der mündlich erteilten Bauerlaubnis wie aus der unrichtigen Erklärung über die Dauer dos Genehmigungsverfahrens - unterstellt p daß insoweit der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt seien und Oberinspektor ein Verschulden zu vertreten habe - ent- Eie Aussage des Rechtsanwalts Br« hat das Berufungsgericht gewürdigte Auf alle Einzelheiten einzugehen* war cs dabei nicht gehaltene Eie Angabe des Zeugen* er habe am 15o April 1962 vom Oberbürgermeister erfahren* der Bebauungsplan sei in Bearbeitung und solle in einigen Y/ochcn fertiggestellt sein* ist bei den Ausführungen des Berufungsgerichts 'berücksichtigt« Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte für die Meinung der Revision* das Berufungsgericht habe die Angabe Dr, nicht berücksichtigt* Oberinspektor habe noch in Erklärungen zwischen April und Juli 1962 zu dem Ausdruck gebracht* daß die Auonahnegenehmigung für das Ergänzungsbaugesuch er- Fassung vertreten, daß bis August 1962 die Genehmigung des Ergänzungsbaugesuchs vorlicgen werde«,Die Aus hin seiner unrichtigen optimistischen Erwartung über die künftige Entwicklung Ausdruck verliehen, nicht aber, daß er eine unrichtige Auskunft über eine Angelegenheit erteilt hat, in der der andere Teil über die bestehenden Schwierigkeiten nicht im Bilde war* Dies mag für die Angaben zutreffend die Z^mp i® Februar 1962 im Zusammenhang mit der Erklärung gemacht hat, cs könne bis zu dem 5o Stockv/crk gebaut werden, nicht mehr jedoch für Äußerungen, die bei Gesprächen über die künftige Entwicklung gefallen sein mögen, nachdem die Berater der Klägerin Anfang April 1962 von den bestehenden Schwierigkeiten durch eigene Voroprachc bei der Regierung erfahren hatten«, Bas Berufungsgericht stellt mit Recht auf diese Kenntnis zur Begründung seiner Zweifel daran ab, daß die Klägerin und ihre Ratgeber den Äußerungen ei- Entsprechendes gilt für den als übersehen gerügten Vortrag, es sei allein Oberinspektor Z^H^ möglich gewesen, das Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu überblicken, er habe es jedoch unterlassen, die Klägerin auf die mög- lichcrweioe negative Stellungnahme des Regierungspräsidenten hinziiweiscn* Eines Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte cs schon deshalb nicht, weil den Beratern der Klägerin diese Möglichkeit spätestens Anfang April 1962 , also erhebliche Zeit vor der Aufnahme der Sauarbeiten, bekannt geworden wäiv Ebensowenig hat die Revision damit Erfolg, daß sie den Vortrag des Schriftsatzes vom 19o April 1966 So 8 bis 10 als übergangen rügt0 Soweit der Vortrag den Werdegang des Bebauungsplanes trifft, ist ein Widersprach zu den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennbare Dort ist im Einklang mit dem Vortrag die Möglichkeit unterstellt, daß man (im Frühjahr 1962) mit einer raschen Bearbeitung des Bebauungsplanes habe rechnen können* Soweit der Vortrag Äußerungen P behauptet, ist er teils durch die Be- Wach alledem beruht die Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf Rechtsverstoß, die Berater der Klägerin hätten spätestens Anfang April 1962 von den seitens der Regierung zu erwartenden Schwierigkeiten Kenntnis erhaltene Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Ehemannes der Klägerin nicht folgt,er habe auf die Erklärung Z^|^9 (vom Februar 1962) und dessen Machtbefugnis rüekhaltslos vertraut und demgemäß angefaaigcn zu bauen, und nicht für erwiesen hält, daß die Klägerin und ihre Berater der Erklärung

Zitierte Normen: § 6 BGB
OberinspektorVortragStockwerkBerufungsgerichtErklärungGenehmigungZustimmungSchwierigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t'
IM NAMEN DES VOLKES
3I2_2JL2§/§Z	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13. März 1969 Schorrflp Justiz angestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Ilse F r UefBlp VfeiBHBstraße
- Irozeßbevollmächtigtcr;
Klägerin und RevisionsklägerinP
Rechtsanv/alt Dr,
 gegen
die Stadt U e	.<>
vertreten durch den Oberbürgermeister9
Beklagte und Revisionsbeklagte^
Rechtsanv/alt Dr 0
- Irozcßbevollmächtigters
 
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 o März 1969 unter Mitwirkung des Senatcpräsidcnton Dr0 Pagendarra sowie der Bundcorichter Dr, Krcft* Drc Beyers Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 280 Dezember 1966 wird zurück-gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Revision,
 Von Hechts wegen
S§i]22§tandj;
Mitte November 1961 ließ die Klägerin bei dem zuständigen Bauordnungsamt der beklagten Stadt ein Bau-gcsuch einrcichenPum einen dreistöckigen Wohnblock auf einen ihr gehörigen Grundstück außerhalb des Ortsetters zu errichtenoDcr Gemeinderat hatte in seiner Sitzung von 80 November 1961 den Vorentwurf eines Bebau-ungs- und Aufbauplanco für jenes Gebiet gutgeheißen und die Planung genehmigt, Hach Zustimmung des Regiorungs-priisidiuns Hordbaden wurde das Gesuch durch Bescheid vom 3o Januar 1962 genehmigt. Bei den Ausschachtungsarbeiten stellte sich jedoch herausPdaß erheblich tiefer als erwartet ausgebaggert werden mußteP um tragfä-
higen Grund zu erreichen«, Die Klägerin entschloß sich daraufhin, das Eauvorhaben zu ändern, um seine Wirtschaftlichkeit nicht zu gefährden Mit einem Ergänzungsbaugesuch vom 9° Februar 1962 bat sie um die Zustimmung zur Änderung der Bauweise für den bereits genehmigten Eaaio Die Geschosse sollten tiefer gelegt werdender Bau sollte einen neuen Grundriß, ein neues Treppenhaus, zusätzlich einen vierten Stock und statt des bisher vorgesehenen Satteldachs ein Flachdach erhaltene Er sollte um 0,35 n niedriger worden als der ursprünglich geplante o Der Klägerin lag sehr an einer schnellen Genehmigung dos Gesuchs o Am 17o Februar 1962 fand beim Oberbürgermeister eine Besprechung statt,an der der zuständige Sachbearbeiter, der damalige Stadtbauoberinspektor ZflH^,und für die Klägerin Rechtsanwalt Dr0	so-
wie ihr verantwortlicher Bauleiter, Architekt Karl
 tcilnahmeno Der Oberbürgermeister erhob gegen die geplante Änderung keine Bedenken, wünschte jedoch die Stellungnahme der Mitglieder der 0rtsbaukommissionoDie-se erhoben ebenfalls keine Einwändec Am 30o März 1962 wurde das Ergänzungsbaugesuch dem Regiorungspräsidium ITordbadcn zur Zustimmung vorgelegt 0 In der Folge fanden verschiedene Unterredungen und Verhandlungen der Vertreter der Klägerin mit den zuständigen Bediensteten der Beklagten und des Regierungspräsidiums statt, mit den Beamten der Regierung insbesondere, weil, diese die begehrte Zustimmung von der Vorlage eines Bebauungsplans abhängig machten« Inzwischen wurden Mitte Mai 1962 die Eauarbeiten nach den neuen Elänen aufgenom-cen, IJit Erlaß von 31 o Juli 1962 versagte das Regie-rungspräsidiun jedoch die Zustimmung zu der viergeschossigen Eauweisco Daraufhin fanden weitere Verhandlungen statto Dabei befürwortete die Stadt Uoa» mit Schreiben vom 200 August 1962 das Bauvorhaben der Klä,-
 
geririo In den Schreiben war erwähnt, daß der Bcbauungs-und Aufbauplan für das in Trage stehende Gebiet im großen und ganzen fertig und vom Ccneindcrat genehmigt sei und daß dieser wie auch der technische und der Werks-Ausschuß gegen die viergeschossige Bauweise der Klägerin nichts einzuwenden hätten«
Mittlerweile war der Bau bis zu dem dritten Stockwerk fortgeschrittene Bei einer Ortsbesichtigung9die Beamte der Regierung und Oberinspektor	ver-
nahmen 0 wurde fostgestellt«, daß die Klägerin bereits Vorkehrungen zu dem Weiterbau bis zu dem vierten -Stockwerk traf« Darauf ordnete das Bauverwaltungsamt der Beklagten mit Schreiben vom 30o August 1962 die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten hinsichtlich des vierten Stoc3-:wcrko an0 Auch danach wurden die Unterredungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten fortgesetzt o Man versuchte weiterhin«,- "zweispurig0 die ausstehende Zustimmung dos Regierungspräsidiums ein-zubringen«, einmal über die Genehmigung des Bebauungsplanes * zun andern durch Erweiterung der Ausnahmege-nchnigung speziell für den Bau der Klägerin<> Als das Regierungepräsidium mit Erlaß vom 120 Juni 1963 schließlich seine Zustimmung zu dem Bebauungsplan gab* genehmigte die Beklagte durch Beschluß vom 18o Juni 1963 auch umgehend das Ergänzungsbaugesuch der Kläger ino Der Rohbau bis zu dem 3o Stockwerk war in der Zwischenzeit weiter ausgebaut worden« Biese Arbeiten waren am 17o März 1963 fertig geworden*
Die Klägerin hat vorgetragens Oberinspektor zp^~ habe ihr bereits Ende Pebruar 1962 erlaubt* die Eauarbciton bis zu dem 3o Stockwerk nach dem Plan des Er-gansungsbaugcsuchs auszuführen« Dieser Plan habe im
 
Verhältnis zu dem altenP genehmigten Plan eine Neugestaltung des Eaucs vorgesehen0 Auch Oberinspektor sei sich darüber klar gev/esen* zu demindest habe er es erkennen können * Ihn und den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten treffe schon inoov/eit ein Verschulden 9 al3 sic die Bauausführung nach dem Ergänzungsbau-gecuch vor dessen endgültiger Genehmigung geduldet hätteno Außerdem aber habe Oberinspektor Z^|H) vor Beginn der Eauarbeitcn (nach dem Ergänzungsbaugesuch) pflichtwidrig bei der Klägerin die Vorstellung er-■v/ecktj, die Genehmigung dos Ergänzungsbaugesuchs sei mehr oder v/eniger nur eine Eormsacheo Er habe ge sagt 0 bis das dritte Stockv/crk hochgemauert sei,, liege die Ausnohncgcnchmigung vor« Bas habe Oberinspektor 2^^-lcr nicht nur einmal9 sondern mehrfach vor und nach Beginn der Bauausführung gesagt« Die Genehmigung des Bebauungsplans habe er als ein für die Baugenehmigung ganz entfernt mögliches Erfordernis hingestellt und selbst diesbezüglich noch ausdrücklich versichert9eine - positive - Entscheidung darüber liege bis späte« stens August 1962p also bis zur Vollendung des 3» Stockwerkesp vor0
Die Verzögerung der Bauarbeiten habe ihr Mehraufwendungen insbesondere für GerüstmietCp Abbau und Wiederaufbau eines Baukrans und Zinsen in Hohe von 61o569945 3511 verursacht« Davon hat sic einen Teilbetrag geltend gemacht«
Sic hat beantragtp die Ecklagte zu verurteilen,,
16 «400 DII nebst 9 Zinsen seit 11« Januar 1964 zu bezahlen«
Die Beklagte hat bestritten., durch ihre Bediensteten eine Auskunft dahin gegeben zu haben,, die Ge-
6
2ichmigu2ig für den viergeschossigen Bau werde seitens des Regierungspräsidiums bestirnt erteilt sein? v;enn der Eau bis zun dritten Geschoß gediehen sei«
Bas Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen«,
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin wiederum den Betrag von 160400 BM nebst Zinsen als Teil eines Ge-sontschadcns von 60o441^40 BM gefordert0 Sie hat den Betrag V021 16o400 BM auf oinzel2ie Schadensposten auf-
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Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter 0 Bie beklagte Stadt bittet? das Rechtsmittel ..zu-rückzuwcioen0
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Bas Berufungsgericht stellt-fest,. Oberinspektor habe die Bauausführung bis zu dem dritten Stockwerk durch mündliche Erklärung erlaubt0 Es führt ausP eine solche Erlaubnis sei mangels Schriftform nach § 134 Abc« 1 der Badischen landesbauordnung (idE vom 26o Juli 1935 - GVB1 553 187 -) unwirksam,, außerdem auch als Teilbaugenchmigung ohne die nach § 36 AbSol Satz 2 BEauG für ein Bauvorhaben im Außenbereich erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde unzulässig gewesene, 0beri2ispcktor	habe	damit
 gegen Vorschriften des Baugenehmigungsverfahrens ver-
 
ctoßono Pas Berufungsgericht läßt dahingestellt? ob er damit eine Amtspflicht Gegenüber_der_Klägerin vorletzt habe ? weil eine solche Aratspflichtverletzung für die geltend gemachten Schäden nicht ursächlich wäroc
 Pas Berufungsgoriclit stellt weiter fest? Oberinspektor	habe	dem	Ehemann	der	Klägerin	Axel
 FrflHii^ und ihrem Architekten WflBP in der Zeit um die Einreichung des Ergänzungsgesuches im Pebruar 1962 erklärt? die Klägerin könne ruhig bis zu dem dritten Stockwerk bauen? bis dahin liege die Genehmigung für das vierte Stockwerk vor0 Pagegen hält es die Behauptung nicht für erwiesen? Oberinspektor habe nimmer und immer wieder" ihr oder ihren Vertretern versichert9 daß sie zügig wciterbaucn könnenund führt UoUo weiter auss Pen Beratern der Klägerin sei mindestens seit Anfang April 1962 bekannt gewesen? daß die Genehmigung dos Brganzungsbaugosuchs weitgehend von der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde? dos Regicrungspräsidiums Nordbaden? abhängig gewesen sei und daß von dort aus Schwierigkeiten zu erwarten und zu überwinden scien0 Bereits vor dem 12«
April 1962 hätten der Ehemann der Klägerin und ihr baulcitcndcr Architekt beim Regiorungspräsidium vorgesprochen und dort erfahren? daß diese Behörde die Zustimmung für das Ergänsungsbaugesuch von der Vorlage eines Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs 0 2 BBauG abhängig mache0 Es sei ferner bekannt gewesen? daß damals die Aufstellung des Bebauungsplans erst vom Gcmcindcrat beschlossen gewesen sei und an seiner Ausarbeitung gearbeitet werdeo Selbst wenn die Ausarbeitung des Bebauungsplanes entsprechend der Annahme der Beteiligten nur einige Wochen in Anspruch genommen und der Plan demgemäß etwa Ende April/Hitte
 
Hai 1962 zur weiteren Bearbeitung Vorgelegen hätte-, so habe doch niemand gewußt9 wie sich der Gemoinderat der Beklagten und insonderheit das Regiorungspräsidium dazu verhalten und ob nicht weitere Zeitspannen für Abänderungen und Untersuchungen erforderlich werden würden* Es sei daher kaum vorstellbar-, daß die Klägerin und ihre Berater der Erklärung des Oberinspektors Z|^-überhaupt einen Wahrscheinlichkeitswert hätten bei-messen können und boigemessen hätten* Dafür seien die objektiven Machtbefugnisse und die Einflußmöglichkeiten dieses Sachbearbeiters viel zu gering gewesen*Auch habe keiner der Ze^^gcn etwas darüber bekunden können-, daß sich Oberinspektor	irgendwelcher	besonde-
rer Machtbefugnisse und Einflußmöglichkeiten gerühmt habCp durch welche die aufgetretenen Schwierigkeiten relativ schnell hätten behoben worden können* Die nach allen bestehenden Zweifel seien so erheblich-, daß sich der Senat insoweit nicht von der Glaubwürdigkeit der gegenteiligen Aussage des Ehemannes ErflHIPB ZVL ^erzeugen vermöge*
IXo
 Die materiell- und verfahrensrechtlichen Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg*
Die Erklärung;, es könne bis 2um 3o Stockwerk getaut werden-, die Oberinspektor Z®^B^ der Klägerin offensichtlich aus Entgegenkommen erteilt hat> und die Erklärung9 die Genehmigung der Regierung werde bis zun Bau dos dritten Stockwerks vorliegen9- stehen in engen Zusammenhang* Sie beruhen auf der Erwartung ZflH^P Über den Verlauf des Genehmigungsverfahrens9 die sich hinterher als irrig erwiesen hat* Dieser Zu-errmenhang war auch für die Klägerin und ihre Bera-
 
tcr offensichtlich.» has zeigt die nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgoriehts«,	habe	dem
 Ehemann der Klägerin und dem Architekten	gegen-
über erklärt«, die Klägerin könne ruhig bis zu dem dritten Stockwerk bauen,, weil bis dahin die Genehmigung für das vierte Stockwerk vorliegen werde0 Beides ist daher im Zusammenhänge zu werten^ soweit es sich um die Folgen und die Verantwortlichkeit handelt■„Es kann deshalb dahins teilen,, ob eine Haftung der Beklagten für die vorschriftswidrige mündliche Erteilung der Bauerlaubnis«, die das Berufungsgericht annimmt 5 schon deshalb entfällt«, weil es allein beim Bauherrn liege«, aus eigener Sclbotvcrantwortung den Entschluß zu dem Eaubeginn zu fassen«. Ebensowenig bedarf es der Erörterung,,' ob die oben wicdcrgcgobenc Erklärung Z|^-lediglich eine Auskunft oder darüber hinaus einen Hat oder eine Empfehlung enthält (vgl* § 6?6 BGB ); für die Haftung der Beklagten ist das ohne Be-deutungo hie Haftung sowohl aus der mündlich erteilten Bauerlaubnis wie aus der unrichtigen Erklärung über die Dauer dos Genehmigungsverfahrens - unterstellt p daß insoweit der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflichten verletzt seien und Oberinspektor	ein	Verschulden	zu	vertreten	habe	-	ent-
fällt nämlich auf jeden Fall deshalb«, weil den Bera-tern der Beklagten in der ersten Aprilhälfte 19629 also vor der Aufnahme der Bauarbeiten Mitte Mai 19620 die Bedenken der Regierung und die Tatsache bekannt geworden waren«, daß von dort hör Schwierigkeiten erwartet worden mußten5 und zwar durch die Beamten der Regierung selbst.
hie Rügen«, die die Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts vorbringtbleiben ohne Erfolge
- 10
Sie meint* es sei der Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 200 August 1965 übersehen* am Tage des Baubeginns seien v/cdcr ihr noch ihren Bevollmächtigten die möglicherweise entstehenden Schwierigkeiten in vollem Umfang bekannt gewesen; auch noch zu diesem Zeitpunkt habe ZflHP erklärt* die Ausnahmegenehmigung werde umgehend erteilt werden; auch für den von ihm als ganz entfernte Möglichkeit hingestellten Ball,; daß ein Bebauungsplan erforderlich v/erden solle p habe	ausdrücklich	erklärt«,	daß auch ein
 solcher bis spätestens August 1962* d-oh« bis zur Vollendung des dritten Stockwerks genehmigt werde« Bas Berufungsgericht hat diesen Vortrag als nicht, erwiesener achtet* was die Erklärungen	angeht * und auf
 Grund der Beweisaufnahme und des eigenen Vortrags der Klägerin fcstgcstcllt* daß die Berater der Klägerin spätestens in der ersten Aprilhälfte Kenntnis davon hatten* daß seitens der Regierung erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten seien; darauf* ob diese in vollem Umfang bekamt waren* mußte das Berufungsgericht nicht abstollen«
Eie Aussage des Rechtsanwalts Br«	hat	das
 Berufungsgericht gewürdigte Auf alle Einzelheiten einzugehen* war cs dabei nicht gehaltene Eie Angabe des Zeugen* er habe am 15o April 1962 vom Oberbürgermeister erfahren* der Bebauungsplan sei in Bearbeitung und solle in einigen Y/ochcn fertiggestellt sein* ist bei den Ausführungen des Berufungsgerichts 'berücksichtigt« Ebensowenig ergeben sich Anhaltspunkte für die Meinung der Revision* das Berufungsgericht habe die Angabe Dr,	nicht	berücksichtigt* Oberinspektor	habe	noch	in	Erklärungen	zwischen
 April und Juli 1962 zu dem Ausdruck gebracht* daß die Auonahnegenehmigung für das Ergänzungsbaugesuch er-
- 11
tollt worden und der Bebauungsplan zur weiteren Bear-beitimg vorlicgen werde, bis der Rohbau bis zu dem drit-
Fassung vertreten, daß bis August 1962 die Genehmigung des Ergänzungsbaugesuchs vorlicgen werde«,Die Aus
 hin seiner unrichtigen optimistischen Erwartung über die künftige Entwicklung Ausdruck verliehen, nicht aber, daß er eine unrichtige Auskunft über eine Angelegenheit erteilt hat, in der der andere Teil über die bestehenden Schwierigkeiten nicht im Bilde war* Dies mag für die Angaben zutreffend die Z^mp i® Februar 1962 im Zusammenhang mit der Erklärung gemacht hat, cs könne bis zu dem 5o Stockv/crk gebaut werden, nicht mehr jedoch für Äußerungen, die bei Gesprächen über die künftige Entwicklung gefallen sein mögen, nachdem die Berater der Klägerin Anfang April 1962 von den bestehenden Schwierigkeiten durch eigene Voroprachc bei der Regierung erfahren hatten«, Bas Berufungsgericht stellt mit Recht auf diese Kenntnis zur Begründung seiner Zweifel daran ab, daß die Klägerin und ihre Ratgeber den Äußerungen	ei-
nen Wahrcehcinlichkoitsgrad beigemessen hätten«, Es liegt kein Rcchtcfohler darin, daß es angesichts der insoweit wenig bestimmten Aussagen Dr«,	nicht
 den ITachwcis für erbracht hält,	habe	uimmer
 und immer wieder11 der Klägerin oder ihren Vertretern versichert, daß sic zügig weiterbauen könne«
Entsprechendes gilt für den als übersehen gerügten Vortrag, es sei allein Oberinspektor Z^H^ möglich gewesen, das Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu überblicken, er habe es jedoch unterlassen, die Klägerin auf die mög-
ten Stockwerk hochgeführt sei; Z
habe die Auf-
lage ergibt nicht mehr, als daß Z
auch später-
12
lichcrweioe negative Stellungnahme des Regierungspräsidenten hinziiweiscn* Eines Eingehens auf diesen Vortrag bedurfte cs schon deshalb nicht, weil den Beratern der Klägerin diese Möglichkeit spätestens Anfang April 1962 , also erhebliche Zeit vor der Aufnahme der Sauarbeiten, bekannt geworden wäiv
 Ebensowenig hat die Revision damit Erfolg, daß sie den Vortrag des Schriftsatzes vom 19o April 1966 So 8 bis 10 als übergangen rügt0 Soweit der Vortrag den Werdegang des Bebauungsplanes trifft, ist ein Widersprach zu den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erkennbare Dort ist im Einklang mit dem Vortrag die Möglichkeit unterstellt, daß man (im Frühjahr 1962) mit einer raschen Bearbeitung des Bebauungsplanes habe rechnen können* Soweit der Vortrag Äußerungen	P	behauptet,	ist	er teils durch die Be-
weisaufnahme nicht bestätigt worden und brauchte deshalb nicht näher erörtert zu werden, teils läuft er auf Behauptungen hinaus, zu denen bereits oben bei der Behandlung der Rügenstellung genommen worden ist, die die Aussage Dr0	betreffen*
Wach alledem beruht die Feststellung des Berufungsgerichts nicht auf Rechtsverstoß, die Berater der Klägerin hätten spätestens Anfang April 1962 von den seitens der Regierung zu erwartenden Schwierigkeiten Kenntnis erhaltene Ebensowenig ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht der Aussage des Ehemannes der Klägerin nicht folgt,er habe auf die Erklärung Z^|^9 (vom Februar 1962) und dessen Machtbefugnis rüekhaltslos vertraut und demgemäß angefaaigcn zu bauen, und nicht für erwiesen hält, daß die Klägerin und ihre Berater der Erklärung
 
in entscheidenden Zeitpunkt einen Wahrscheinlich kcitsv/crt bcigcncGscn habcn0 Boi dieser Sachlage kann die Klägerin die Beklagte nicht für die Schäden haftbar machen, die daraus entstanden sind, daß sie Mitte Tai 1962 trotz der Ungcklärtheit der Rechtslage die Bauarbeiten beginnen ließo Vielmehr hat sie auf eigene Gefahr gehandelt0
Ihre Revision ist daher mit der Kostonfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweioen? ohne daß es des Eingehens auf die weiteren Rügen der Revision bedarf o
Er» Pagendarm Bundeorichtcr Dr0 Kroft	Br0 Beyer
 ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte
 Dr0 Pagendarm
 Gähtgens